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Warnungen der Nutzer vor Sicherheitslücken, Schadprogrammen und Störungen seien überdies möglicherweise ohne IP-Adressdaten nicht machbar. So könnte etwa ein Routerhersteller erkennen, wenn ein Nutzer ein sicherheitskritisches Update nicht eingespielt hat. Falls der Nutzer mangels Registrierung nur über den Telekommunikationsdienstleister gewarnt werden kann, sollte dieser die relevante IP-Adresse dem Hersteller mitteilen dürfen. Dabei sei jedoch, so betont Weichert, eine strenge Zweckbindung erforderlich.