Autor Thema: Copyright verkommt zum "Ordnungs- und Verhaltensrecht"  (Gelesen 43436 mal)

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Leistungsschutzrecht soll "Snippets" erfassen
« Antwort #225 am: 18 Juni, 2010, 18:37 »
Die deutschen Verleger wollen den Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet stärker ausweiten als bisher bekannt. Laut einem auszugsweise vom Blog Netzpolitik veröffentlichten Eckpunktepapier der Branchenverbände VDZ und BDZV sollen "auch Überschriften, Sätze, Satzteile etc." schutzwürdig sein, soweit sie "einer systematischen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe" in Verbindung mit dem Titel eines Presseerzeugnisse dienten. Bisher hatte es geheißen, dass beispielsweise nur die Übernahme eines kompletten Vorspanns ohne Einbettung in ein eigenes Werk leistungsschutzrechtliche relevant sein solle.

Einer der Hauptstreitpunkte bei der Ausgestaltung des von Schwarz-Gelb geplanten neuen Leistungsschutzrechts für Pressetexte ist die Behandlung sogenannter Snippets durch Suchmaschinen oder Nachrichten-Aggregatoren wie Google News. Es geht dabei um die Frage, wie umfangreich die automatischen Auszüge aus geschützten Texten sein dürfen.

Der VDZ-Rechtsexperte Christoph Fiedler hält "70 bis 80 Prozent" der Kurzauszüge in allgemeinen Trefferlisten von Suchmaschinen und nahezu alle längeren Snippets in Nachrichten-Angeboten für urheberrechtlich geschützt. Auf Ausnahmeregelungen des Urheberrechts für Zitate oder zur tagesaktuellen Berichterstattung könnten sich die Suchmaschinen-Betreiber nicht berufen, da sie selbst keine schützenswerten Angebote erstellten. Auch Überschriften seien bereits urheberrechtlich geschützt, weil da "viel kreative Energie" drin stecke.

Das Leistungsschutzrecht sei nun in seiner Breite "mindestens parallel zu fassen zum Urheberrecht", begründete Fiedler die Forderungen aus dem Eckpunktepapier gegenüber heise online. Der Schutz solle so auf jeden Fall "auf alle Snippets erstreckt werden", damit eine konkrete Einzelfallprüfung der Höhe der kreativen Leistung nicht mehr durchgeführt werden müsse. Ausgerüstet mit dem neuen Recht wollen die Verleger "gewerblichen Nutzern" Lizenzvereinbarungen anbieten. Diese müssten dann für die Darstellung geschützter Texte etwa auf Computerbildschirmen oder anderen Vervielfältigungsgeräten zahlen.

Fiedler wehrte sich zugleich gegen die Interpretation der Forderungen als Versuch zur "Monopolisierung" von Sprache. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das Schutzrecht nur "in Anbindung an ein Presseerzeugnis" und entsprechender Namensnennung gelten solle. Es würde also immer auf die konkrete Verwendung der Textauszüge ankommen. Insgesamt gebe es "viele wichtige Dinge noch zu diskutieren" rund um das geplante Leistungsschutzrecht, gab der Jurist der Einschätzung von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) recht. Die Wünsche der Verleger dürften aber auch nicht immer vorschnell als "schreckliche Einschränkung des Internet" dämonisiert werden.

Mit Vertretern von Verbänden soll über das Vorhaben bei einer nicht-öffentlichen Anhörung im Justizministerium Ende Juni debattiert werden. Entgegen bisheriger Ankündigungen werde es dazu von Verlegerseite keinen konkreten Gesetzesentwurf geben, stellte Fiedler klar. Leutheusser-Schnarrenberger selbst habe jüngst betont, dass ein solcher Vorstoß letztlich aus dem eigenen Hause kommen und nicht von außen zugeliefert werde. Das Referenten- und spätere Kabinettspapier dürfte dann voraussichtlich Gegenstand weiterer Anhörungen unter Einschluss der Öffentlichkeit sein.

Quelle : www.heise.de

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Wie Rechteinhaber umfassende Kontrolle anstreben
« Antwort #226 am: 13 Juli, 2010, 07:58 »
Wer rechtmäßiger Eigentümer beispielsweise einer Uhr ist, kann nach geltendem Recht dieses Eigentum selbst oder über einen Händler veräußern, ohne den Inhaber etwaiger Urheberrechte um Erlaubnis zu bitten. Bisher. Ein US-Berufungsgericht sieht das inzwischen anders.

Wenn der Rechteinhaber zweimal klingelt ... sollte man immer auf Überraschungen gefasst sein.

Gerade in unserer globalisierten Welt, die vom Export und Import von Waren lebt, ist es fast schon eine Ausnahme, wenn Waren im Ursprungsland erworben beziehungsweise konsumiert werden. Zudem verursachen unterschiedliche nationale Preisgefüge und Steuern unterschiedliche Endpreise, wodurch erhebliche Ersparnisse erzielt werden können, geht man zum Großeinkauf ins Ausland. Diese Ersparnisse kann ein findiger Händler, sofern man nicht mit von Monopolwerkzeugen wie der Buchpreisbindung geschützten Märkten zu tun hat, an die Verbraucher mittels „Schnäppchenpreisen“ legal weitergeben. Das gilt zumindest, wenn es sich nicht gerade um Ware handelt, die irgendwo vom Lastwagen gefallen ist.

Denn prinzipiell kann jeder sein legal erworbenes und gegebenenfalls legal importiertes Eigentum selbst oder über einen Händler weiterveräußern, ohne damit etwaige bestehende Urheberrechte (copyrights) zu verletzen. Die entsprechende Passage im Digital Millennium Copyright Act (109) lautet: „The owner of a particular copy or phonorecord lawfully made under this title, or any person authorized by such owner, is entitled, without the authority of the copyright owner, to sell or otherwise dispose of the possession of that copy or phonorecord.“

Im konkreten Fall hatte der Uhrenhersteller Omega auf Urheberrechtsverletzung gegen einen Händler geklagt, der – völlig im Einklang mit den bestehenden Gesetzen – über einen Zwischenhändler in Großbritannien Omega-Uhren besonders günstig erworben und dann in seinen kalifornischen Niederlassungen verkauft hatte.

Auch wenn „Omega“ in den USA eine eingetragene und urheberrechtlich geschützte Marke ist, argumentierte das Unternehmen, dass die Werkstücke (Uhren) eben nicht „lawfully made under this title“ gewesen seien („rechtmäßig hergestellt im Sinne dieser Vorschrift“), also im Geltungsbereich des DMCA, sondern eben im Ausland hergestellt und auch im Ausland erstmalig erworben worden seien. Damit gelte die 109er-Schrankenregelung nicht für die Omega-Uhren.

Das zuständige Berufungsgericht („The Ninth Circuit Court of Appeals“) schloss sich überraschenderweise dieser Von-hinten-durch-die-Brust-ins-Auge-Argumentation an. Sektion 109 des DMCA gelte nicht für im Ausland hergestellte und erstmalig erworbene urheberrechtlich geschützte Ware, da sie nicht „under this [sic!] title“ hergestellt worden seien.

Das copyright (Urheberrecht) ist Grundlage für ein vieldimensionales Multiplayer-Game, in dem vor allem die abseitigen und scheinbar harmlosen Spielzüge zu gravierenden Auswirkungen führen können. Das hat auch die EFF (Electronic Frontier Foundation) erkannt und einen im US-amerikanischen Rechtssystem möglichen Weg beschritten: die EFF hat sich über einen amicus-curiae-Brief in das Verfahren eingemischt und die Gefahren einer solchen – schlussendlich dann gefällten - Entscheidung aufgezeigt.

Denn unter Verweis auf das Urteil des „Ninth“ können nun US-Rechteinhaber gegen jeden gerichtlich vorgehen, der Ware, die er selbst oder ein Familienangehöriger im Ausland erworben hat, verkauft, vorgehen. Der Privatverkauf von Schallplatten, Filmen, CDs, Uhren, Spielen, Büchern, Kleidungsstücken, Automobilen und vielen anderen Waren, die von urheberrechtlichem Schutz betroffen sind und die im Ausland – oftmals sicher nicht mit dem Ziel des Wiederverkaufs – hergestellt wurden, aber auch der Antiquitäten- oder Restehandel, der von Wohnungsauflösungen und Hinterlassenschaftveräußerungen lebt, könnte nun, so die Rechteinhaber wollen, wirksam in den USA unterbunden werden. Damit hätten die Rechteverwerter und Produzenten über den Erstverkauf hinaus die Möglichkeit, in den „Lebensweg“ eines Werkstücks einzugreifen, sofern es nicht "legally made and sold in the United States" ist.

Gerade in unserer globalisierten Welt, die vom Export und Import von Waren lebt, versuchen die USA über Handelsabkommen Einfluss auf eine USA-freundliche Urheberrechtsgesetzgebung und Rechtsauslegung zu nehmen. Es lohnt sich also immer ein Blick in „The Land Of The Free“, wo die Freiheiten der Endnutzer aktiv und gerne immer weiter zurückgedrängt werden. Damit man im Zweifel entsprechenden Entwicklungen im eigenen Land die Stirn bieten kann, an die man sich zuvor gefasst hat.

Quelle : www.gulli.com

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Re: Wie Rechteinhaber umfassende Kontrolle anstreben
« Antwort #227 am: 13 Juli, 2010, 23:48 »
Das ist blanker Irrsinn.
Zum legalen Eigentumserwerb gehört auch das Recht zur Weiterveräusserung.
Nur ein Gesetzgeber könnte da eingreifen, dann aber allgemeingültig und umfassend, z.B. durch Import- oder Besitzverbote.
Alles andere wäre in weiten Teilen der Welt wettbewerbswidrig, ein verbotenes Handelshemmnis.

Vor allem kann niemand einem das Recht zur Weiterveräusserung wieder nehmen, der am Erstverkauf - der Inverkehrbringung - gar nicht beteiligt war.

Wenn aber doch, jedenfalls im juristischen Sinne, weil der Veräusserer eben doch idfentisch mit dem inlandsvermarkter ist, dann ist der Erstkäufer möglicherweise arglistig getäuscht worden, oder das Produkt ist aufgrund eines ihm innewohnenden Wiederverkaufsverbots möglicherweise mangelhaft.
Heissst, man sollte möglicherweise gegen den Inverkehrbringer juristisch vorgehen. Und zwar in so einem Falle erst einmal gegen die Inlandsvertretung.
Wandlung, Umtausch/Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz, eventuell auch strafrechtlich...

Jürgen
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Der Fall Perlentaucher und die Informations- und Meinungsfreiheit
« Antwort #228 am: 16 Juli, 2010, 20:29 »
Rechtsexperten sind sich uneins, ob das anstehende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) zur Rechtmäßigkeit von Zusammenfassungen von Zeitungsbeiträgen durch den Online-Anbieter Perlentaucher  weitgehende Konsequenzen für die Informationslandschaft haben könnte. Für den Berliner Juristen Till Kreutzer, der das Urheberrechtsportal iRights.info mitbetreut, berührt der Fall die Informationsfreiheit im Internet und in den Medien allgemein. Es gehe um die Frage, ob und inwieweit das Urheberrecht nicht nur Texte, Musik oder Filme, sondern auch Inhalte und Informationen schützt, meint der Online-Redakteur. Seiner Ansicht nach wäre es ein fataler Fehler, "den Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten auch die Herrschaft über die Information oder die Sprache zuzugestehen". Eine solche Entscheidung würde "zu wenigen zu viel Macht über die wichtigsten und wertvollsten Güter der heutigen Gesellschaft zugestehen".

"Wegen der beschränkten Vergleichbarkeit dürften die Konsequenzen aus dem BGH-Urteil überschaubar sein", erklärte dagegen Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für geistiges Eigentum in München, dem Berliner Tagesspiegel. Die mündliche Verhandlung am gestrigen Donnerstag in Karlsruhe verlief auf jeden Fall nicht eindeutig: Zunächst rechneten die Streitparteien mit der Urteilsverkündung noch am Abend, nun soll der Richterspruch erst Ende September bekannt gegeben werden. Bis dahin müssen sie klären, in welchem Umfang Online-Angebote sich bei anderen Kreativen mit Zitaten und Informationen bedienen dürfen, wann die Schöpfungshöhe für ein eigenständiges Werk erreicht ist und ob dieses dann an Dritte wie Online-Buchhändler verkauft werden darf.

Die Anwältin der klagenden Presseorgane, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung sah in der gestrigen Erörterung vor dem BGH in der Tätigkeit der Perlentaucher-Redakteure eine "unlautere Rufausbeutung". Ihr zufolge liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, da das Online-Feuilleton "besonders farbige, einprägsame und phantasievolle Formulierungen" direkt übernehme. Kreutzer kann in den erstellten "Abstracts" dagegen "kein abgeleitetes Werk" erkennen. Es würden nur allgemeine Informationen verwendet, "dass jemand dies und das geschrieben hat", führte er gegenüber heise online aus. Dazu kämen Zitate, die vom Urheberrechtsgesetz für diese Zwecke im übernommenen Umfang freigegeben seien. Andernfalls würde sich der Urheberrechtsschutz auf Inhalte selbst beziehen, nicht mehr auf eine spezielle Ausdrucksform.

Das käme einem Verstoß gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit gleich. Legitim ist laut Kreutzer auch der Vertrieb der eigenen Zusammenfassungen. "Wenn es zulässig ist, einen solchen Abstract zu schreiben und zu veröffentlichen, muss es auch möglich sein, anderen eine Lizenz zur eigenen Verbreitung zu erteilen", sagt der Jurist. Man erlange in diesem Fall schließlich ein eigenes Urheberrecht an den Texten und dürfe diese dann auch gegen Entgelt Dritten überlassen.

Den großen Reibach macht die Perlentaucher Medien GmbH mit dem Vertrieb von Lizenzen, anteiligen Erlösen an Buchverkäufen über Partner und Werbeeinnahmen über die eigene Webseite bislang nicht. In Medienberichten wird für 2008 ein Jahresüberschuss von etwa 11.000 Euro kolportiert. Der Geschäftsführer der Firma, Thierry Chervel, wollte diese Zahl gegenüber heise online weder bestätigen noch dementieren, sie käme aber wohl in etwa hin. Nach dem zweieinhalbjährigen Warten allein auf die Revisionsentscheidung wünscht er sich nun vor allem Rechtssicherheit, da der derzeitige Schwebezustand für die Perlentaucher in wirtschaftlicher Hinsicht an die Existenz gehe.

Mit in den Streit hinein spielt die Debatte über ein Leistungsschutzrecht für Zeitungs- und Zeitschriftenverleger. Wenn ein solches gäbe, würden davon voraussichtlich auch "kleine Teile von Texten erfasst", glaubt Kreutzer. Damit entstünden weitere große Abgrenzungsschwierigkeiten, auch wenn das Zitatrecht nicht von einer Ausweitung des Schutzes von Presseerzeugnissen betroffen wäre. Generell hofft der Rechtsexperte, dass der BGH den Gegenstand eines möglichen Verbots beziehungsweise einen potenziellen Unterlassungsanspruch möglichst genau ausformuliert. Andernfalls wäre die Gefahr von Fehleinschätzungen der Rechtslage groß. Seiner Ansicht nach könnte der Perlentaucher auch dann nicht durchhalten, wenn die Berufungsrichter einem ganz konkreten Unterlassungsanspruch der Zeitungen für einen speziellen Text mit Datumsbezug stattgäben. Denn schon damit könnten die Rechteinhaber immer wieder gegen "kerngleiche Verstöße" vorgehen.

Quelle : www.heise.de

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Google gegen Leistungsschutz für Verlage
« Antwort #229 am: 04 August, 2010, 20:31 »
Der Internetkonzern Google  hat einen eigenen Leistungsschutz für deutsche Verlage im Netz abgelehnt. Es sei "dreist", wenn Pressehäuser Geld dafür haben wollten, dass Suchmaschinen wie Google ihre Artikel einem Millionenpublikum kostenlos zur Verfügung stellen. Das schreibt Google-Justiziar Arnd Haller in einem Beitrag  für carta.info. Kein Verlag sei gezwungen, Inhalte überhaupt ins Netz zu stellen, noch sie kostenlos anzubieten. Wenn aber eigene Inhalte über Suchmaschinen verlinkt werden, sei es abwegig, dafür andere zur Kasse bitten zu wollen.

Suchmaschinen wie Google leiten mit erheblichen Investitionen die Leser im Internet auf die Seiten der Verlage und damit auf die dort platzierte Werbung, schreibt Haller. Den Verlegern gehe es nicht um Urheberschutz, sondern um eine zusätzliche Erlösquelle. Schon heute reichten die Gesetze aus, um die Medienunternehmen vor unerlaubten Zugriffen zu bewahren.

Seit Monaten fordern Verlage und ihre Verbände einen Schutz für ihre Angebote im Netz. Damit sollen schwindende Werbeerlöse ausgeglichen und Qualitätsjournalismus gesichert werden. Auch im Koalitionsvertrag von Union und FDP wird ein Leistungsschutzrecht für Medien in Aussicht gestellt. Wie schon bei der Musikindustrie bekämen damit Presseunternehmen Rechte an ihren Inhalten über das bisherige Urheberrecht hinaus. Suchmaschinen könnten dann nicht mehr ungehindert auf Verlagsseiten zugreifen, sondern müssten um Erlaubnis bitten und gegebenenfalls dafür bezahlen. Auch Gerätehersteller, Online-Netzwerke und Blogger müssten gegebenenfalls Geld an die Verlage überweisen.

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Re: Google gegen Leistungsschutz für Verlage
« Antwort #230 am: 04 August, 2010, 22:58 »
Meiner Meinung nach könnte eine Suchmaschine durchaus eine Gegenforderung erheben.

Ein Suchergebnis zumindest auf der ersten Seite darf gemeinhin als geeignet erscheinen, zusätzliche und vor allem qualifizierte Besucher auf die Seite des Verlages zu führen.
Das ist durchaus als geldwerter Vorteil anzusehen.

Nun entscheidet bekanntermassen der Betreiber einer Seite selbst darüber, ob er diese von den Crawlern der grossen Suchmaschinen besuchen und indizieren lässt.
Das ist seit Jahren technischer Standard, und zumindest die Crawler der grossen Maschinen halten daran.
Spätestens wenn beide Firmen, Suchmaschinenbetreiber und Verlag, bereits in irgendeiner Geschäftsbeziehung stehen, erscheint es mir als stillschweigende Übereinkunft durch konkludentes Handeln, wenn der Betreiber die Indizierung durch den Suchbot zulässt.

Nach diesen Überlegungen halte ich für durchaus wahrscheinlich, dass die Suchmaschinenbetreiber nicht zu bezahlen hätten sondern im Gegenteil sogar kräftig in Rechnung stellen könnten.
Ich habe ja in meiner Umschulung zum Grosshandelskaufmann gelegentlich auch 'mal aufgepasst ;)

Selbst Geschäftsführung ohne Auftrag erscheint mir bis zum eventuellen Widerruf begründbar, denn der Betreiber der Maschine kann argumentieren, dass, da auch die Mitarbeiter des Verlages regelmässig dienstlich seine Dienste in Anspruch nehmen, er ein beiderseitiges Interesse an der Indizierung und Verlinkung annehmen darf. Vermittelte zusätzliche Seitenaufrufe steigern die Werbeeinnahmen dort... 

Jürgen

 
« Letzte Änderung: 04 August, 2010, 23:16 von Jürgen »
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Re: Google gegen Leistungsschutz für Verlage
« Antwort #231 am: 05 August, 2010, 00:15 »
Auch Gerätehersteller, Online-Netzwerke und Blogger müssten gegebenenfalls Geld an die Verlage überweisen.
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Copyright-Schutz ist dem FBI wichtiger als Menschen
« Antwort #232 am: 11 August, 2010, 10:39 »
Die Verfolgung von Urheberrechts-Vergehen hat bei der US-Bundespolizei FBI inzwischen objektiv einen höheren Stellenwert als die Bearbeitung von Fällen vermisster Personen.

Wie das US-Magazin 'Wired' berichtet, wurde beispielsweise die Priorität der Aufklärung von Vermissten-Fällen für die FBI-Labore, in denen DNA-Proben analysiert werden, abgestuft. In Verbindung mit anderen Problemen kann dies dazu führen, dass eine Auswertung von Gen-Material bis zu zwei Jahre dauert.

Um die Verarbeitung zu beschleunigen wäre ein moderneres System für das Informations-Management notwendig, hieß es. Dieses befindet sich zwar in der Entwicklung - allerdings bereits seit dem Jahr 2003. Seitdem wurden hierfür 10 Millionen Dollar investiert, es gibt aber noch keinen Termin für eine Fertigstellung.

Urheberrechts-Fragen werden hingegen deutlich schneller bearbeitet. Das Magazin 'TechDirt' führt das unter anderem auf die Besetzung der übergeordneten Strukturen im US-Justizministerium zurück. In diesem sitzen inzwischen viele Anwälte auf Schlüsselpositionen, die vorher für die Lobbyverbände der Medienbranche RIAA und MPAA tätig waren.

Schon zu Jahresbeginn wurde klar, dass es der Entertainment-Industrie faktisch gelungen war, innerhalb des Justizministeriums einen Bereich zu schaffen, der ihrem Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen massive juristische Rückendeckung gibt.

So wird das FBI bei Urheberrechtsfragen zwar schnell tätig. Die Bearbeitung von Genproben liegt derzeit hingegen rund 3.200 Fälle im Rückstand. Dies bedeutet, dass Angehörige noch lange zu warten haben, bis sie endgültig über das Schicksal Vermisster aufgeklärt werden können.

Quelle : http://winfuture.de

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Little Caesars: Pizza - Pizza markenrechtlich geschützt
« Antwort #233 am: 20 August, 2010, 15:48 »
Die Pizzeria-Kette Little Caesars hat einem US-Restaurant mit einer Klage wegen Markenrechtsverletzung gedroht. Das Restaurant führt in seiner Speisekarte ein Produkt namens "Pizza Pizza Pizza". Little Caesars benutzt den Slogan "Pizza Pizza" jedoch seit Jahren zu Werbezwecken.

Eine interessante Markenrechtsstreitigkeit findet momentan im US-Bundesstaat Michigan statt. Das dort befindliche "Pronto! Restaurant" führt in seiner Speisekarte ein besonderes Menü. Dieses trägt den Namen "Pizza Pizza Pizza". Ein allgemein genutztes Wort mit dreifacher Wiederholung. Kein Problem, oder? Bedauerlicherweise doch, denn nach Ansicht der Pizzeria-Kette Little Caesars liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor.

Die Restaurant-Kette wirbt seit Jahrzehnten mit dem Slogan "Pizza Pizza". Damit soll verdeutlicht werden, dass es zum Preis einer Pizza gleich zwei Stück gibt. Wie sich eine Pizzeria in Michigan und die Restaurant-Kette in die Quere kommen sollen, ist fraglich. Vermutlich wäre der Sachverhalt gar nicht bekannt geworden, hätte nicht ein Mitglied der Familie, der Little Caesars gehört, in eben diesem Restaurant gespeist.

Beim Blick auf die Speisekarte fiel natürlich sofort der "Pizza Pizza Pizza" Slogan auf. Nach Ansicht des Rechtsanwalts von Little Caesars sei dieser Eintrag in der Speisekarte für die Kunden verwirrend. Er würde diese an den Slogan von Little Caesars erinnern. Eine Auslegung, die nur schwerlich nachvollziehbar ist. Zumindest dann, wenn man dem Kunden eine gewisse geistige Eigenleistung zutraut.

Little Caesars hat zwischenzeitlich ein Statement veröffentlicht, in dem man allgemein Stellung zu Markenrechtsverletzungen bezieht. Diese würden häufig auftreten, weshalb man reagieren müsse. Regelmäßig würde man entsprechende Fälle beurteilen und zu einer Einigung gelangen. Welche Einigung jedoch im konkreten Fall erzielt werden soll, bleibt fraglich.

Quelle : www.gulli.com

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Zeitungen brauchen 24h Schutz von Informationen
« Antwort #234 am: 21 August, 2010, 13:57 »
Die Zeitungsverlage dieser Welt stehen langsam aber sicher vor genau derselben Problematik, wie einst die Musikbranche. Ein Professor der University of Pennsylvania hat nun vorgeschlagen, das Urheberrecht zum Schutz der Verlage zu ändern. Informationen (!) sollen einen 24h Schutz genießen.

Um die Zeitungen zu retten, muss das Urheberrecht verändert werden. So könnte man die Kernthese von Prof. Dr. Eric Clemons von der Wharton School der University of Pennsylvania bezeichnen. Gemeinsam mit dem Juristen Nehal Madhani ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass es nur einen Weg gibt, die Zeitungsverlage zu schützen. Deren Inhalte müssen einen besonderen rechtlichen Schutz erhalten.

Jedes journalistische Werk einer Tageszeitung soll einen Mindestschutz von 24 Stunden erhalten. In dieser Zeit darf niemand - auch kein Online-Aggregator - die Informationen weiter verbreiten. Damit ist jedoch nicht nur der schlichte Artikel gemeint, sondern ebenso die darin enthaltenen Fakten. Damit das Gesetz auch wöchentlich erscheinende Printprodukte abdeckt, müsste es dahingehend flexibel sein. Erscheint ein Magazin also wöchentlich, dürfen die darin publizierten Informationen erst nach 7 Tagen weiter vermittelt werden.

"Das Netz ist gegenwärtig eine sehr robuste Einrichtung. Wenn wir plötzlich nicht mehr in der Lage wären, einen Artikel der Post (Washington oder New York) binnen 24 Stunden im Netz zu finden, würden wir es überleben. Im Gegensatz dazu sterben die großen städtischen Verlage von der Ost- bis zur Westküste. Ohne eine Veränderung bei der Nutzung der Zeitungsinhalte ist es tatsächlich nicht klar, dass investigativer Journalismus wie wir ihn kennen, noch sehr lange überleben wird", so Clemons.

Als größtes Problem sieht Clemons insbesondere Online-Aggregatoren wie Google-News. Mit diesen wäre es möglich, innerhalb kürzester Zeit alle Leads (Anreißer von Artikeln) durchzusehen. Die Verlage würden daran jedoch nichts verdienen. Tatsache ist jedoch, dass der bei Google-News dargestellte Anreißer mitunter gekürzt ist. Zahlreiche Nutzer landen über Google-News bei den Nachrichtenportalen. Es steht den Portalen frei sich selbst von dort auszuschließen. Getan hat es jedoch praktisch niemand, da alle auf die Besucher dieses Aggregators bauen.

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Re: Zeitungen brauchen 24h Schutz von Informationen
« Antwort #235 am: 22 August, 2010, 19:11 »
Eigentum an öffentlich verbreiteten Informationen?
Geht gar nicht.
Der Leser kann nicht für 24 Stunden zum Geheimnisträger gemacht werden.
So darf er selbstverständlich jederzeit seine eigene Meinung zum Gelesenen öffentlich bekannt geben.
Das ist sein gutes Recht, geht hierzulande direkt aus dem Grundgesetz hervor.
In vielen anderen Ländern ist's ganz ähnlich.
Meinungsfreiheit ist Menschenrecht.

Jürgen
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Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

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Markenrecht: Facebook möchte das Wort "Face" schützen lassen
« Antwort #236 am: 27 August, 2010, 12:07 »
Nicht jeder Versuch, eine Marke einzutragen, ist von Erfolg gekrön - insbesondere, wenn es sich um allgemeingültige Begriffe handelt. Doch man kann es immerhin versuchen, wie das Soziale Netzwerk Facebook aktuell beweist. Mit allen Mitteln versucht man, das Wort "Face" markenrechtlich schützen zu lassen.

Wenn es um Markenrechte geht, können große Unternehmen sehr bissig reagieren. Sicherlich ist der Schutz der eigenen Marke oft genug gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass das eigene Geschäft geschädigt wird. Aber immer häufiger treten auch Fälle auf, in denen bereits die Eintragung der Marke eher fragwürdiger Natur ist. Ein aktuelles Beispiel liefert das Soziale Netzwerk Facebook.

Bereits in der Vergangenheit war man aufgefallen, da man äußerst rigoros den eigenen Namen schützte. Gerichtlich geht man gegen die Seite "Teachbook" vor, weil das Wort "Book" enthalten ist. Die Website "Placebook" hat man bereits zu einer Namensänderung zwingen können. Auf das Wort "Book" scheint man also bereits ein gewisses Monopol zu besitzen. Doch wirklich zufrieden ist man damit nicht. Gegenwärtig versucht das Unternehmen nämlich auch noch das Wort "Face" markenrechtlich schützen zu lassen.

Die Chancen stehen nicht schlecht, dass Facebook tatsächlich eine Wortmarke am Begriff "Face" erhält. Das United States Trademark and Patent Office (USTPO) arbeitet gegenwärtig noch an deren Antrag. Erfreulicherweise wurde bereits Widerspruch gegen den Antrag eingereicht - und zwar aus den ehemals eigenen Reihen. Aaron Greenspan, der Mark Zuckerberg bei der Schaffung von Facebook geholfen hat, steckt dahinter. Inzwischen hat Greenspan sein eigenes Unternehmen namens Think Computer. Dieses bietet eine mobile Bezahl-App an, die den Namen "FaceCash" trägt.

Sollte Facebook die Eintragung der Wortmarke "Face" gelingen, könnte dies zu Problemen für FaceCash führen. Zwar hat man die Wortmarke "FaceCash" eingetragen. Doch wie Greenspan erklärte, wolle er sich die Möglichkeit offenhalten, das Wort "Face" in späteren Produkten zu verwenden. Sollte die Eintragung der Wortmarke "Face" scheitern, kann man aber vielleicht einen anderen Erfolg verbuchen. Aktuell laufen etwa 14 Anträge für das Wort "Like".

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Fair Use: News Corp. muss juristische Niederlage hinnehmen
« Antwort #237 am: 29 August, 2010, 20:10 »
Es ist kein Geheimnis, dass der Medienmogul Rupert Murdoch ein scharfes und strenges Urheberrecht begrüßt. Insbesondere die US-amerikanische Fair-Use Klausel ist seiner Ansicht nach ein rechtliches Mittel, dass Justitia nicht interessiert. Nun wurde Murdochs News Corp. vor Gericht eines besseren belehrt.

Die Fair Use Klauseln des US-amerikanischen Urheberrechts sind auf ihre ganz spezielle Art und Weise bewundernswert. Sie ermöglichen Dritten die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, ohne schwierige Nutzungsrechte oder dergleichen einzuholen. Vorausgesetzt, die angestrebte Nutzung ist in einem fairen Rahmen. Was fair ist und was nicht, lässt sich natürlich nicht immer ohne weiteres bestimmen. Ein vernünftiges Beispiel für Fair Use wäre jedoch, wenn ein urheberrechtlich geschützter Song auszugsweise auf einem kurzen Familienvideo zu sehen ist, das bei YouTube gehostet wird.

Der Medienmogul Rupert Murdoch hält von dieser Richtlinie wiederum relativ wenig. Die Gerichte würden davon ebenso wenig halten, meinte dieser einst. Trotz dieser ablehnenden Haltung hatte man bereits in der Vergangenheit bei gerichtlichen Auseinandersetzungen auf die Fair Use Klausel gesetzt. So geschehen bei einer juristischen Auseinandersetzung zwischen einem Berater von Michael Jackson und Fox News. Letztere hatten einen Ausschnitt aus einem Interview mit dem verstorbenen Künstler ausgestrahlt, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte hierfür zu haben. Praktisch die gesamte Verteidigung basierte im daraufhin folgenden Prozess auf Fair Use. Schließlich handelte es sich ja lediglich um einen kurzen Ausschnitt.

Nun steht der News Corp. erneut ein Prozess ins Haus. Man hatte einen Videoclip von der Homepage des konkurrierenden Senders TMZ heruntergeladen und selbst ausgestrahlt. Das Material selbst war wenig spektakulär. Es zeigte Brad Pitt beim Versuch ein Motorrad zu fahren. Die entsprechenden Nutzungsrechte lagen jedoch abermals nicht vor, was auch von TMZ bemerkt wurde. Aller Wahrscheinlichkeit nach würde die Ausstrahlung dieses sehr kurzen Clips unter Fair Use fallen. Es ist also anzunehmen, dass die News Corp. erneut auf diese - durchaus erfolgreiche - Verteidigungsstrategie setzen würde.

Die Kläger versuchen jedoch bereits zu Beginn eine derartige Verteidigung zu zerschießen. Auf Seite 2 der Klageschrift zitieren sie Rupert Murdochs Ansichten zum Thema Fair Use wörtlich. Es wird klargestellt, dass Murdoch Dritten die Fair Use Richtlinie nicht zugesteht. Für sich und sein Medienimperium möchte er es jedoch beanspruchen. Der Ausgang des Verfahrens steht selbstredend noch offen. Doch eine mögliche Verteidigungsstrategie auf Basis von Fair Use könnte durch diesen Hieb einen erheblichen Schaden erlangen.

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PUBPAT: Klage gegen Patente auf HIV & AIDS Medikamente
« Antwort #238 am: 04 September, 2010, 22:26 »
Die Public Patent Foundation (PUBPAT), eine Non-Profit Organisation aus den USA, hat das United States Patent and Trademark Office (USPTO) aufgefordert, acht Patente auf Medikamente gegen HIV beziehungsweise AIDS erneut zu prüfen. Nach Ansicht der Organisation hätten die Patente nicht vergeben werden dürfen.

Patente auf Medikamente werden regelmäßig von pharmazeutischen Unternehmen beantragt, um ihre Produkte zu schützen. Solange die Patente ordnungsgemäß erteilt wurden und deren Herstellung sichergestellt ist, stellt dies im Wesentlichen kein Problem dar. Die Unternehmen haben ein verständliches Interesse daran, ihre Kosten für die Entwicklung wieder zu erwirtschaften. Diese Monopolstellung kann jedoch für Personen, die auf diese Medikamente angewiesen sind, zum Problem werden.

In einem aktuellen Fall hat die Public Patent Foundation (PUBPAT) deshalb ein Überprüfungsverfahren beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) beantragt.  Es ist das erklärte Ziel von PUBPAT, "die Öffentlichkeit vor den Gefahren durch Fehler innerhalb des Patentsystems zu schützen, insbesondere solche Gefahren, die durch nicht notwendige und unlautere Patente entstehen." Im konkreten Fall geht es um insgesamt acht Patente, die zu den "Abbott Laboratories" gehören. Dieses Unternehmen hat einen Wirkstoff entwickelt, der im Medikament "Norvir" insbesondere an HIV- & AIDS-Patienten verteilt wird.

Nach Ansicht von PUBPAT hätten die Patente auf den relevanten Wirkstoff nie erteilt werden dürfen. Das USPTO soll die Erteilung nun prüfen und im Falle eines für PUBPAT positiven Ergebnisses aufheben. Würde dieser Fall eintreten, dürfte der entwickelte Anti-Retrovirus "ritonavir" auch von anderen pharmazeutischen Unternehmen in Medikamenten vertrieben werden.

Das Unternehmen war bereits im Jahr 2003 in die Kritik geraten, nachdem man die Preise für "Norvir" von 1,71 US-Dollar/Tag (ca. 1,30 Euro) auf 8.57 US-Dollar/Tag (ca. 6,64 Euro) erhöht hatte, Die Petition einer Verbrauchergruppe forderte bereits damals die Entfernung der Patente, da die Forschung für diese Patente aus Steuermitteln beglichen wurde. Das Verfahren wurde im Jahr 2009 eingestellt, nachdem Abbott sich im Sammelklage-Verfahren bereiterklärte, 10 Millionen US-Dollar (ca. 7,75 Mio. Euro) zu bezahlen.

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Österreich: Neuer Vorstoß in Sachen Urheberrechtsabgabe
« Antwort #239 am: 17 September, 2010, 08:48 »
Ab 1. Oktober verlangen sieben österreichische Verwertungsgesellschaften Urheberrechtsabgaben für in Verkehr gesetzte Festplatten. Die neuen Zusatzkosten für die "Leerkassettenvergütung" betragen 21,60 Euro (einfache Festplatte unter 500 GByte) bis 43,74 Euro ("Multimedia-Festplatte" über 750 GByte). Unter einer Multimedia-Festplatte wird dabei ein Speichergerät verstanden, dass eigene Bedienelemente aufweist und beispielsweise ohne Inbetriebnahme eines PCs zur Musikwiedergabe animiert werden kann. Sollte sich der Händler vertraglich zur Zahlung der Gebühren verpflichten und damit auf seine Rechtsmittel dagegen verzichten, reduzieren sich die Beträge um ein Drittel ("Vertragstarif").

Die (wie üblich einseitig erfolgte) Ankündigung der neuen Tarife überrascht, da der Oberste Gerichtshof (OGH) des Landes 2005 und 2009 gegen urheberrechtliche Abgaben auf Festplatten respektive Computer entschieden hatte. 2009 hatte der OGH die Verwertungsgesellschaften Literar-Mechana und VBK in die Schranken gewiesen (4 Ob 225/08d). Sie hatten unter dem Titel der Reprographievergütung versucht, ebenfalls 21,60 Euro für jeden in Österreich in Verkehr gebrachten Computer zu verlangen. Die Reprographievergütung ist aber eine pauschale Entschädigung für legale Privatkopien auf Papier oder ähnlichen Trägern (Papyrus, Mikrofilm etc.). Aus Computern kommt jedoch kein bedrucktes Papier – dieses kommt aus Druckern und Kopierern, für welche die Verwertungsgesellschaften nach wie vor separate Gebühren erheben.

Nun versuchen die sieben Verwertungsgesellschaften Austro Mechana, Literar-Mechana, LSG, VAM, VBK, VDFS und VGR unter dem Titel der Leerkassettenvergütung mindestens 21,60 Euro je Festplatte zu erlangen. Dabei hielt der OGH 2005 fest (4 Ob 115/05y), dass für integrierte oder externe Festplatten für Notebooks und sonstige Personalcomputer kein Anspruch auf Leerkassettenvergütung besteht, da Festplatten in Computern "regelmäßig zu einem gewichtigen – und nicht zu vernachlässigenden – Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden".

Doch seither, so das Argument der Verwertungsgesellschaften, hätten sich die Nutzungsgewohnheiten der User verändert. Es würden auf den PCs in Haushalten immer mehr legale Kopien urheberrechtlich geschützter Inhalte angelegt. Dies hätten Marktanalysen ergeben. Nur ein geringer Teil der gespeicherten Mediendateien sei online gekauft worden. Die von Literar-Mechana und VBK erhobenen Ansprüche für Texte sowie Bilder, die nicht auf Bild- oder Bildschallträgern festgehalten oder durch Rundfunk gesendet wurden, sind aus den neuen Tarifen ausdrücklich ausgenommen.

Ob Nutzer, die ihre Daten aus Sicherheitsgründen mehrfach speichern (etwa auf mehreren getrennten Festplatten oder in Form eines RAID) für dieselben Dateien mehrfach zur Kasse gebeten werden sollen oder ob sie beim Kauf angefallene Gebühren von der Austro Mechana zurückbekommen können, war kurzfristig nicht in Erfahrung zu bringen. Offen ist auch, ob beim Austausch einer alten Festplatte durch ein neues Speichermedium ohne Änderung der gespeicherten Dateien die alte Festplatte zur Gebührenerstattung eingereicht werden könnte.

Die Wirtschaftskammer Österreich will sich nicht abfinden mit den neuen Tarifen (PDF-Datei, S. 3, zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer). Sie fürchtet eine jährliche Belastung für die österreichischen IT-Händler in Höhe von 30 Millionen Euro und strebt eine neuerliche Entscheidung durch den OGH an.

Quelle : www.heise.de

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