Autor Thema: Copyright verkommt zum "Ordnungs- und Verhaltensrecht"  (Gelesen 43662 mal)

0 Mitglieder und 7 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 30. August 2010 wird ein Urteil (I ZR 94/05) des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Dezember 2007 bezüglich der Urheberrechtsabgabe auf Drucker und Plotter aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH hatte sich gegen eine pauschale Geräteabgabe an die Verwertungsgesellschaften nach § 54 Urheberrechtsgesetz ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung legte die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) Anfang 2008 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Die Verfassungsrichter kritisierten nun in erster Linie, dass der BGH die Klärung der Frage nach einer Urheberrechtsabgabe auf Drucker und Plotter nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte – das BVerfG sah das grundgesetzlich verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Urteil habe nicht erkennen lassen, "ob sich der Bundesgerichtshof überhaupt mit dem europäischen Recht und einer Vorlage an den Gerichtshof auseinandergesetzt hat". Genau dies sei jedoch angeraten, da bisher unklar bleibe, ob "nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen." Dem EuGH liegt derzeit beispielsweise ein Vorabentscheidungsersuchen zu den Regelungen in Spanien vor, das gegebenenfalls Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtsfrage im deutschen Recht haben könnte.

Während der BGH demnach aufgefordert ist, die Sache zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof weiterzuleiten, haben die Verfassungsrichter aber auch noch eine Prüfung der Geräteabgabe vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes angeregt. Denn nach Einschätzung des BVerfG ist das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen. Sollten sich die Richter des BGH dieser Auffassung anschließen und den Verwertungsgesellschaften eine Geräteabgabe auf Drucker und Plotter auf Grundlage der Eigentumsgarantie zugehstehen, könnte sogar eine Vorlage beim EuGH hinfällig werden.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline Jürgen

  • der Löter
  • User a.D.
  • ****
  • Beiträge: 4999
  • white LED trough prism - WTF is cyan?
Mir scheint, hier geht es wieder einmal nicht um das reale Leben.

Ich kenne durchaus einige Leute, die einen Plotter betreiben, also ein elektronisches Zeichengerät.
Keiner von denen würde sein Gerät für die Reproduktion fremder Werke verwenden.
Erstens ist so ein Ding im Betrieb viel zu teuer, verglichen mit üblichen Druckern.
Zweitens arbeiten die meisten nur mit 100% Sättigung, also ohne eine Möglichkeit zur Darstellung von Grauwerten oder Farbverläufen.
Drittens fehlt üblicherweise eine praktikable Methode, konventionelle pixelbasierte Bilder in eine brauchbare Linienzeichnung zu übersetzen.

Man schafft sich einen Plotter eben nur an, um technische (Vektor-)Zeichnungen auszugeben, nicht um Internetbildchen zu drucken.
Und solche Zeichnungen erstellt der Architekt oder Ingenieur typischerweise selbst, er gibt sie im Rahmen seines Gewerbes fast immer nur in Papierform weiter.
Sofern er vorbereitete Elemente verwendet, bezahlt er bereits mit seiner Software-Lizenz oder beim Erwerb von Bausteinen dafür in vollem Umfang.
Urheberrechtsverwerter geniessen typischerweise dafür keinerlei Vertretungsrecht.
Und so ist absolut nicht einzusehen, dass solche Spezialgeräte einer generellen Urheberrechts-Abgabepflicht unterliegen sollten.
Genausowenig wie Laser-Schneidegeräte oder CNC-Fräsen.

Es würde mich nicht im geringsten wundern, wenn zukünftig auch Barcode-Etiketten- und Kassenbon-Thermodrucker abgabenpflichtig gemacht werden sollen.
Immerhin könnte man darauf auch eine kurze Textsequenz oder Noten z.B. aus einem dt. Schlager ausgeben.

Was ist eigentlich mit Maurerkellen?
Immerhin kann man mit geschickt vermauerten Ziegelsteinen fast mühelos einfache Texte und Grafiken reproduzieren.
Der Stukkateur kann noch viel mehr..

Justizia ist bekanntlich blind, aber hoffentlich nicht blöd  ::)

Jürgen
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.

Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
28,x°,23.5°,19,2°,13°Ost
,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K (APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K (APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940, 8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit, Cinergy S2 USB HD, NOXON DAB+ Stick, MovieBox Plus USB, ...

Samsung LE32B530 + Benq G2412HD @ HDMI 4:2; Tokaï LTL-2202B
XORO HRS-9200 CI+ (DVB-S2); XORO HRT-8720 (DVB-T2 HD)
Empfänger nur für FTA genutzt / ohne Abos
YAMAHA RX-V663 (AV-Receiver); marantz 7MKII; Philips SHP2700 ...
FritzBox 7590 mit VDSL2 50000

Offline berti

  • User a.D.
  • ****
  • Beiträge: 1005
  • permanent offline
Hmm, ist das jetzt eine Real-Satire oder wie sollte man das verstehen?

da schreibt das BVerfG das folgende: "ob nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen."

Ok, dann mal etwas zum nachdenken: ich erstelle die meisten digitalen Vorlagen selbst, und wenn analoges einscannen ins Spiel kommt, dann sind das meist selbst erstellte Photos einer Digitalkamera oder einer Bewegungsstudie. Damit bin ich ja folglich der "Urheber digitaler Vorlagen". Wo kann ich mich jetzt am "Geräteabgabe-System " anmelden um in den "Genuss" desselben zu kommen ? 
Und noch was zum nachdenken: Sehr viele Behörden fordern bei der Abgabe irgend welcher Anträge sehr oft diverse Kopien an. Nehmen wir doch einfach mal das liebe Zollamt oder das Finanzamt: Hier darf ich regelmäßig Kopien irgend welcher Quittungen oder ähnliche Schreiben beilegen.
Ist das jetzt ein Aufruf zur Urheberrechtsverletzung? denn laut BVerfG bin ich ja nicht der Urheber dieser Vorlagen.


[ot] wenn das so weitergeht, komm ich nach deutschland zurück, das wird sicherlich spassig :D [ot]
Born 4.1960  KIA 2.2012

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Pauschale Kopiergeräteabgabe verstößt gegen EU-Recht
« Antwort #243 am: 21 Oktober, 2010, 16:47 »
Die in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten erhobenen pauschalen Urheberrechtsabgaben auf Geräte und Leermedien verstoßen gegen das EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Das Urteil wird europaweit für Unruhe unter den Verwertungsgesellschaften sorgen, das ist sicher. Eine pauschale Erhebung von Urheberrechtsabgaben auf Geräte und Leermedien genügt nicht den Anforderungen nach einem "gerechten Ausgleich" im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (2001/29/EG) und stellt deshalb einen Verstoß gegen das EU-Recht dar. Das stellt die dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem aktuellen Urteil fest.

Zur Begründung heißt es in dem heute veröffentlichten Urteil: "Artikel 5(2)(b) der Richtlinie 2001/29 muss so ausgelegt werden, dass es zwingend eine Verbindung zwischen der Anwendung der Abgabe zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs im Hinblick auf digitale Kopiergeräte und Medien sowie deren beabsichtigter Nutzung für den Zweck der Erstellung von Privatkopien gibt. Konsequenterweise ist die unterschiedslose Erhebung der Kopiergeräteabgabe besonders auf solche digitalen Kopiergeräte und Medien, die nicht an Privatanwender abgegeben werden, und daher ganz klar für andere Nutzungszwecke bestimmt sind, unvereinbar mit Richtlinie 2001/29."

Ausgleich nur für Privatkopien

Das Gericht geht dabei in seiner Entscheidung davon aus, dass der in der Richtlinie vorgesehene "gerechte Ausgleich" danach zu berechnen ist, welche Einnahmen den Urhebern geschützter Werke mutmaßlich durch die Herstellung von Privatkopien entgehen. Geräte und Medien für die geschäftliche Nutzung dürfen nicht zur Finanzierung der Abgabe herangezogen werden.

Zugleich macht das Urteil deutlich, dass der Europäische Gerichtshof den Nationalstaaten praktisch keine Auslegungsspielräume bei der Erhebung von Kopiergeräteabgaben lässt. Er stellt ausdrücklich fest, dass das Konzept des "gerechten Ausgleichs... in allen Mitgliedsstaaten einheitlich ausgelegt werden muss".

Streit in Spanien

Das EuGH-Urteil war nötig geworden, nachdem ein Streit um Kopiergeräteabgaben in Spanien eskaliert war. In der Auseinandersetzung zwischen der spanischen Firma Padawan und der spanischen Verwertungsgesellschaft Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) ging es um eine Nachzahlung von 16.759,25 Euro für den Vertrieb von Leermedien zwischen 2002 und 2004. Padawan bestritt die Ansprüche der SGAE und wurde deshalb von der Verwertungsgesellschaft verklagt.

In der Berufungsverhandlung kamen dem zuständigen spanischen Gericht Zweifel an der Berechtigung der SGAE-Ansprüche. Das Gericht wandte sich an den EuGH und wollte von diesem wissen, wie die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG im Hinblick auf die rechtskonforme Ausgestaltung von Kopiergeräteabgaben auszulegen sei.

Gesetzgeber in der Zwickmühle

Das heute veröffentlichte Urteil setzt die Regierungen der EU-Mitgliedsländer gehörig unter Druck, in denen Kopiergeräteabgaben erhoben werden. Diese werden ihre nationalen Gesetze anpassen müssen, um den Vorgaben der EU-Richter zu genügen. Dabei haben sie grundsätzlich zwei Optionen. Einerseits könnten sie Privatkopien verbieten und im Gegenzug die Kopiergeräteabgabe abschaffen. Damit würden sie Forderungen aus den Medienindustrien entgegenkommen. Allerdings dürften sie damit auf wenig Verständnis bei den Verbrauchern, die ja auch Wähler sind, treffen.

Als zweite Option könnten die Politiker ins Gesetzbuch schreiben, dass die Abgaben nur für solche Geräte und Medien erhoben werden, die ihrer Bestimmung nach zur Herstellung von Privatkopien durch Endverbraucher gedacht sind. Wie das allerdings in der Praxis aussehen könnte, ist schwer vorstellbar.

Quelle : www.golem.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Copyright-Forscher: Das Urheberrecht passt nicht mehr
« Antwort #244 am: 13 November, 2010, 15:50 »
Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für geistiges Eigentum, hat auf dem Netzpolitischen Kongress der Grünen scharfe Kritik an der Ausgestaltung des Urheberrechts geübt und dazu aufgerufen, das Problem an der Wurzel zu bekämpfen. "Ein Schutzsystem, das denen nicht zugute kommt, für die es da ist, kann nicht zukunftsträchtig sein", betonte der Experte am gestrigen Freitagabend in Berlin. Das Urheberrecht passe in seiner jetzigen Form schon "für uns nicht mehr" und könne so für kommende Generationen noch gefährlicher werden. Man dürfe daher "nicht davor zurückschrecken", das Copyright über den steinigen Weg langwieriger internationaler Konferenzen und diplomatischer Gespräche langfristig fit zu machen fürs digitale Zeitalter.

Das kontinentaleuropäische, eigentlich an die Persönlichkeit des geistigen Werkschöpfers geknüpfte Urheberrecht ist laut Hilty "ein Denkmodell aus dem auslaufenden 19. Jahrhundert". Es beruhe auf einer "fatalen Lebenslüge", da die Kreativen mittlerweile Verwertern "umfassend ihre eigenen Rechte abtreten" müssten und zu befürchten sei, dass ihnen der vom Gesetzgeber aufgespannte Schirm "schaden könnte". Das angloamerikanische Copyright sei "ehrlicher", da es die Verwertung von Werken von vornherein in den Vordergrund stelle. Aber auch hier sei fraglich, ob dies zur Produktion von mehr Kultur und zur Befriedigung der Nachfrage unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien führe.

Das Urheberrecht sollte dem Schweizer Forscher zufolge "nicht den Effekt haben, dass die schöne neue Technologie Internet untergenutzt bleibt", weil sich Rechteinhaber querstellten. Kurzfristig sei es daher wichtig, den Wettbewerb wiederherzustellen. Momentan missbrauchten Verleger vor allem in der Musikindustrie oder im wissenschaftlichen Bereich die ihnen zugeteilten umfangreichen Rechte, um neue Technologien abzuwehren oder den Zugang zur Grundlagenforschung zu monopolisieren. Dabei verdienten gerade die Anbieter wissenschaftlicher Zeitschriften "unvergleichliche Margen". Parallel versuchten die Zeitungs- und Illustriertenverleger, sich durch den Ruf nach einem eigenen Leistungsschutzrecht dem Wettbewerb mit News-Aggregatoren zu entziehen. Dazu kämen in der EU völlig verfehlte Forderungen, die Leistungsschutzfristen von 50 auf 95 Jahre zu verlängern.

Hilty untermauerte daher seinen Appell, das prinzipiell auch im Urheberrecht vorgesehene Instrument der Erteilung von Zwangslizenzen für immaterielle Güter einzusetzen. Damit müssten Konkurrenten wie Google zwar eine "marktgerechte Gebühr" zahlen, könnten dafür aber legal eigene Produkte mit urheberrechtlich geschützten Werken anbieten. Insgesamt werde so ein "Preis- und Qualitätswettbewerb" angeschoben. Auch die von den Grünen hochgehaltene Kulturflatrate, mit der bislang illegale Download-Aktivitäten im privaten Bereich gegen Zahlung einer Pauschalgebühr quasi freigegeben werden sollen, bezeichnete der Experte als "wissenschaftlich spannend" und "verführerisch". Die im System bereits seit Jahrzehnten etablierte Idee der kollektiven Rechtewahrnehmung und pauschalen Vergütung auszudehnen, sei "nicht von vornherein unvernünftig". Der Teufel stecke aber im Detail, da es um "unglaubliche Abgrenzungsfragen" und "gigantische Inhalte" gehe. Ein nationaler Alleingang brächte da nichts.

Jeanette Hofmann, Forscherin am Wissenschaftszentrum Berlin und grüne Sachverständige in der Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft" des Bundestags, schloss sich der Analyse Hiltys an. Sie bemängelte aber, dass die vorgeschlagene Kurzzeit-Medikation die Herausforderungen des Urheberrechts "nicht sonderlich gut" löse und die "Heilungskräfte des Marktes" überschätze. So bekämen die Künstler mit Zwangslizenzen auch nicht mehr Geld. "Mit kleinen Schritten ist uns nicht gedient", sprach sich Hofmann für ein "radikales Umdenken" aus. Es müsse sichergestellt werden, "dass Kreative angemessen vergütet werden und die Güter gleichzeitig zirkulieren". Till Steffen, grüner Justizsenator in Hamburg, warb für sein Vorhaben, das Urheberrecht nutzerfreundlicher zu gestalten. Es gelte vor allem, die derzeitigen "großen Abmahnwellen" zu beenden, um wieder Akzeptanz fürs Urheberrecht zu schaffen.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Die Bundesregierung, 12 Punkte vor dem digitalen Abgrund
« Antwort #245 am: 29 November, 2010, 17:48 »
Ohne sichtbare Notwendigkeit veröffentlichte der "Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien", auch bekannt als "Bernd Neumann, Staatsminister bei der Bundeskanzlerin", ein "Zwölf-Punkte-Papier zum Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter". Darin werden Thesen formuliert, welche die unabhängige Presse einfach nicht unkommentiert lassen darf.

Schliesslich wird hier die offizielle Position der aktuellen Bundesregierung zu einer der zentralen Fragen dieses noch jungen Jahrhunderts formuliert: Wie gehen wir mit der ubiquitären Information um?

Dieser Standpunkt wird sehr schnell sichtbar. Einleitend wird behauptet: "Die Geschichte der Literatur, Musik, Kunst und Wissenschaft ist auch eine Geschichte des Schutzes des geistigen Eigentums". Im Ernst? Nichts könnte falscher sein, Herr Bundesstaatsminister. Tatsächlich wurde ein Urheberrecht in Deutschland erst im 19ten Jahrhundert eingeführt und beendete damit die Ära der "Dichter und Denker". Aber schon im zweiten Satz öffnet sich der Blickwinkel des Staatsministers bei der Bundeskanzlerin. Hier schreibt er uns: "Der Schutz der Rechte der Urheber wurde in dem Maße erforderlich, wie die Werke der geistigen Arbeit neben ihrer wesentlichen kulturellen und sozialen Dimension zugleich ein handelbares Wirtschaftsgut geworden sind". Ah, danke für die Klarstellung, dass geistige Arbeit nicht nur Nebenwirkungen sozialer und kultureller Art nach sich zieht, sondern durch die Einführung von Rechten zu einem "handelbaren Wirtschaftsgut" wurde. Das ändert natürlich alles. Buchstäblich. Dazu käme, dass für den Verwerter durch die digitale Revolution neue Geschäftsmodelle entstünden, "die die Schätze der kulturellen Vielfalt der Gegenwart und der Vergangenheit heben können". Alles klar, Herr Bundesbeauftragter, es geht also im Eigentlichen darum, dass neue Geschäftsmodelle her sollen, auch für die Schätze der Vergangenheit. Den Schutz des "geistigen Eigentums" leitet der Herr Minister übrigens auf die Notwendigkeit zurück, das vielfältige Kulturerbe (siehe Unesco-Konvention) zu erhalten. Das klingt nun aber eher wie eine Drohung, da ja bislang geistige Arbeit, deren Schöpfer länger als 70 Jahre von uns gegangen ist, der Allgemeinheit gehört und daher nicht weiter geschützt werden muss.

In den angekündigten 12 Punkten geht es nun explizit darum, dass (1) in zukünftigen Urheberrechtsversionen keine Nutzerrechte festgeschrieben werden sollen. Fair Use nach US-amerikanischem Modell kommt der amtierenden Regierung also nicht in die Tüte, weil dadurch "das Urheberrecht als Schutzinstrument der Kreativen generell aufgehoben oder letztlich in ein Verbraucherrecht umgedeutet" würde. Denn: "Wenn es nicht mehr möglich ist, von kreativer Arbeit zu leben, kann der Urheber nicht im bisherigen Umfang kulturelle Werke und Werte schaffen". Unter mühevoller Vermeidung all zu plakativer Formulierungen muss man den Bundesstaatsminister hier fragen, in welcher Parallelwelt er denn eigentlich lebe. Enthält das deutsche Urheberrecht etwa bisher Garantien, die dem Urheber eine angemessen wirtschaftliche Teilhabe an der Verwertung zusichern? Wieviele Kreative können in diesem unseren Lande von ihrer Kreativität leben, ohne Taxi-Nachtschichten, Gastrohilfsjobs und Altersarmut in Kauf nehmen zu müssen? Gibt es dazu valide Zahlen?

Noch klarer wird die Bundes-Position im Punkt (2): "Auch bei digitalen Nutzungen muss eine angemessene Vergütung der Urheber und sonstigen Rechteinhaber sichergestellt werden". Gut zu wissen, dass der dritte Korb der Urheberrechtsnovellierung neue Rechtsgarantien für "sonstige Rechteinhaber" enthalten soll. Zu Lasten aller anderen, wie wir annehmen müssen.

Dazu tritt in Punkt (3): "Vor allem muss dem Bürger aufgezeigt werden, wie er das Netz rechtskonform nutzen kann". Verstehe, der Bürger ist bisher zu blöd dazu. Man muss es ihm beibringen, auf Kosten der Steuerzahler. Also uns.

Das nennt man dann "Medienkompetenz" (4) und geht so: "Der Bund wird hier stärker als bisher ... tätig werden, auch im Sinn der Vermittlung dessen, was bei der Nutzung des weltweiten Netzes erlaubt und verboten ist".

Um das alles ins Laufen zu kriegen, fordert (5) Herr Bundesneumann: "Die Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften ist deshalb auf der Grundlage des Urheberrechtswahrnehmsunsgesetzes zu sichern". Keine neuen Rechte also für die Bürger, aber für Gema und Co.

Im Gegenteil: Den bisher schon gut gepolsterten Verwertungsgesellschaften mit ihren teilweise obskuren Ausschüttungsverfahren sollen neue Einnahmeregionen (6) erschlossen werden: Verwaiste und vergriffene Werke. Das bedeutet: Auch wenn es keinen bekannten Urheber für ein Werk gibt oder eine Kopie nicht mehr kommerziell erhältlich ist, soll der Nutzer trotzdem bezahlen. Was die Verwertungsgesellschaften mit dem Geld machen, steht leider nicht im vorliegenden Positionspapier. Tja.

Zusätzlich fordert Herr Naumann als Sprachrohr einschlägiger Interessen ein System von Warnhinweisen, das einem Urheberrechtsverletzer automatisch Drohungen schickt (7), in der Hoffnung, dadurch werde "die Akzeptanz der Rechtsdurchsetzung in der Bevölkerung" gefördert. Und falls das nicht klappt, sei eben "die sog. Providerhaftung... fortzuentwickeln" ( 8 ). Wenn man keine Nutzer verklagen kann, sind eben die Internetprovider dran.

Ganz wichtig auch das hoch-kontroverse "Leistungsschutzrecht für Presseverleger". Zentraler Satz: "Deshalb ist es wichtig, die Leistungen von Presseverlegern wie die anderer Werkmittler angemessen zu schützen". Ah, richtig: Nicht die der Urheber, sondern der Werkmittler. Verlage sollen also ein zusätzliches Recht an Überschriften und Texten erhalten, das über das Recht der Autoren hinausgeht, und damit mit diesem kollidiert.

Kosmetische Applikationen wie die Forderung nach einem Recht zum Umgehen von Kopierschutz durch öffentliche Bibliotheken (10), Rückkehr zu staatlich geregelten Urheberrechtsabgaben auf Geräte und Speichermedien (11) und der Ruf nach europaweiter Harmonisierung urheberrechtlicher Regeln (12) können allerdings nicht die Sicht darauf versperren, wie die tatsächliche Position der schwarzgelben Bundesregierung zur neuen grossen Herausforderung unserer Zeit aussieht:

Die digitale Landnahme geht munter weiter, Wissen und Kultur werden unter den neuen Informations-Feudalherren aufgeteilt, und die Propaganda-Kosten dafür übernimmt die Gesellschaft. Niemand sollte sich wundern, wenn der kommende "dritte Korb" der Urheberrechtsneugestaltung ausschliesslich von den Interessen der Industrie-Lobby geprägt ist. Oder gibt es in unserem Land eine Lobby der Kreativen, oder der Konsumenten?

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Streit um Buch-Kurzkritiken bei Perlentaucher.de geht weiter
« Antwort #246 am: 01 Dezember, 2010, 11:38 »
Der Streit um die kommerzielle Weiterverwertung von Kurz-Literaturkritiken im Internet wird weiter vor Gericht ausgetragen. In der Auseinandersetzung zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung mit der Internetseite Perlentaucher hob der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Mittwoch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Frankfurt am Main von vor drei Jahren auf. Der BGH verwies die Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück (I ZR 12/08).

Die Zeitungen hatten die Internetseite auf Unterlassung verklagt. Perlentaucher hatte Kurzzusammenfassungen von Literaturkritiken aus den Blättern im Internet verbreitet und an die Online-Buchhändler Amazon.de und Buecher.de weiterverkauft. Das Landgericht und das OLG Frankfurt hatten die Klagen der Zeitungen abgewiesen – Urheberrechte seien nicht verletzt.

Der BGH hat laut Mitteilung die Auffassung des OLG bestätigt, nach der die Verwertung der Abstracts urheberrechtlich zulässig sei, wenn es sich bei den Zusammenfassungen um selbstständige Werke handelt, die in "freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen". Das Berufungsgericht habe aber bei seiner Prüfung nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Es müsse nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbstständige Werke im Sinne des Paragraphen 24 Abs. 1 UrhG handelt.

Diese Beurteilung könne bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, führt der BGH weiter aus. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass meist nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension urheberrechtlich geschützt sei. Es sei grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb sei bedeutend, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

Der BGH hatte seine Entscheidung ursprünglich Ende September fällen wollen. Der Termin war aber verschoben worden.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Urheberrechtsstreit um "Schindlers Liste"
« Antwort #247 am: 04 Januar, 2011, 22:41 »
Die berühmte Namensliste von Oskar Schindler ist Teil einer Urheberrechtsstreitigkeit vor einem US-Gericht geworden. Auf der Liste stehen 1.100 Namen von jüdischen Zwangsarbeitern, die Oskar Schindler vor dem sicheren Tod bewahrt hat. Das Gericht hatte nun zu klären, ob die Liste verkauft werden darf.

Der Film "Schindlers Liste" von Steven Spielberg brachte 1993 ins Bewusstsein, was der deutsche Unternehmer Oskar Schindler während des 2. Weltkrieges geleistet hatte. Mehr als 1.100 Juden rettete er vor der Vernichtung durch die Nationalsozialisten. Die Namen dieser Personen wurden auf insgesamt drei Listen festgehalten.

Eine der Listen befindet sich in einem Holocaust-Museum in Yad Vashem (Israel). Eine andere, leicht unterschiedliche Liste befindet sich im Besitz von Marta Erika Rosenberg. Die Witwe von Oskar Schindler hatte ihr die Liste überlassen. Die dritte und letzte Liste befand sich im Besitz von Nathan Stern. Er ist der Neffe von Itzhak Stern, welcher als Buchhalter für Oskar Schindler tätig war.

Nathan Stern hatte die Liste an den Antiquitätenhändler Gary Zimet weitergeleitet, verbunden mit dem Auftrag, diese zu verkaufen. Zu diesem Verkauf kam es bisher jedoch nicht, da Marta Erika Rosenberg eine Urheberrechtsklage initiierte. Sie behauptet, dass sie das Urheberrecht an der Liste habe. Eine Veröffentlichung würde sie nicht genehmigen. Ein US-Gericht sollte ein entsprechendes Urteil fällen.

Das Gericht lehnte den Antrag der Klägerin ab. Man betonte dabei, dass es hier um keine Veröffentlichung sondern um einen Verkauf gehe. Das Urheberrecht könne hier nicht geltend gemacht werden. Der interessante Teil ist jedoch, dass das Gericht tatsächlich ein Nutzungsrecht bei Marta Erika Rosenberg annimmt.

Faktisch ist die Liste - obgleich in leicht variierter Form - bereits veröffentlicht worden. Im Holocaust-Museum in Yad Vashem kann sie jeder offen einsehen. Darüber hinaus dürfte es mehr als fraglich sein, ob diese Namensliste überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Mindestens genauso unklar dürfte es sein, ob die Liste nicht bereits in eine "Public Domain" übergegangen ist, also gemeinfrei ist. Das Gericht hat sich leider nicht im Detail damit befasst.

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Bundesverfassungsgericht entscheidet zugunsten VG WORT
« Antwort #248 am: 15 Januar, 2011, 19:48 »
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden der VG Wort zu urheberrechtlichen Geräteabgaben stattgegeben. Der Bundesgerichtshof muss sich daher erneut mit den Fällen, die PCs, Drucker und Plotter betreffen, befassen. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass sich der BGH mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum geistigen Eigentum (Art. 14 GG) nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Laut VG Wort hätte der BGH angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Vervielfältigungsformen die Gefahr einer "absoluten Schutzlücke" zu Lasten der Urheber nicht in Betracht gezogen.

Die VG Wort sieht in der Entscheidung zugunsten ihrer Verfassungsbeschwerden auch einen Klärungsansatz zur europäischen Rechtslage. Bezogen auf die Entscheidung zur Vorlagefrage des Europäischen Gerichtshofs, bei der „unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Geräte, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, dem europäischen Recht widersprechen“, führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass private Vervielfältigungen auch bei einem Verkauf von Geräten an Gewerbetreibende und Freiberufler keineswegs ausgeschlossen erscheinen.
Im Fall der Abgabepflicht für Kopierstationen hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde der VG WORT dagegen nicht angenommen.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Urhebervergütung für PCs und Drucker bleibt weiter offen
« Antwort #249 am: 07 April, 2011, 18:18 »
Die gute Nachricht zuerst: Computer und Drucker werden nicht teurer, auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) die Hersteller zu Millionenzahlungen an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort verurteilen sollte. Denn seit dem Jahr 2008 existiert eine recht klare gesetzliche Regelung und die zu zahlenden Pauschalvergütungssätze für aktuell verkaufte Geräte sind längst ausgehandelt und eingepreist.

Offen und in unerbittlichem Streit zwischen der Industrie und der Verwerten steht nur noch die Frage, ob für Geräte, die vor 2008 verkauft wurden, die Vergütungen gezahlt werden müssen. In der alten Fassung kannte das Urheberrecht nur Fotokopierer als ausdrücklich vergütungspflichtig. Die Gerichte, namentlich der BGH, hatten den Verwertungsgesellschaften für neuere Gerätschaften zum Teil Vergütungen zugesprochen, beispielsweise für Scanner oder Faxgeräte, für andere aber abgelehnt, so zum Beispiel für PCs und Drucker.

Beide Urteile wurden vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, weil sich der BGH darin nicht mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob Fragen zur Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht dem EuGH vorgelegt werden müssten. Damit verletzte der BGH das Recht auf den gesetzlichen Richter, stellten die Verfassungshüter einige Straßen weiter fest.

Bereits am 24. März hatte der BGH deshalb im Verfahren um die Drucker verhandelt, am heutigen Donnerstag waren nun die PCs dran. Im Grunde halte der BGH an seiner Auffassung fest, ließ der Vorsitzende des I. Zivilsenats, Joachim Bornkamm, in der Verhandlung durchblicken. Die bisher vom BGH vertretenen Theorie, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke auf digitalen Medien oder im Internet veröffentliche, dem Kopieren seiner Texte oder Bilder bereits zugestimmt habe, sei aber "möglicherweise nicht der Weisheit letzter Schluss" gewesen, räumte der Richter, der auch als Hochschulprofessor für Urheberrecht tätig ist, ein.

Eine Entscheidung will der BGH in beiden Verfahren Ende Juli verkünden. Mit der zu erwartenden Entscheidung dürfte die Sache aber keineswegs ausgestanden sein. Denn entweder wird sie in Luxemburg beim EuGH weiter verhandelt oder – wenn der BGH eine Vorlage dort für entbehrlich hält und die Forderungen der VG Wort ein zweites Mal abweist, wird diese mit Sicherheit wieder ein paar Häuser weiter beim Bundesverfassungsgericht vorstellig werden.

Dasselbe blüht, wenn der BGH – dieses Mal mit ausführlicher Begründung – nicht vorlegt. Denn die Verfassungsrichter hatten in ihren Beschlüssen bereits angedeutet, dass die aus reinen Formgründen aufgehobenen Urteile auch gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstoßen könnte, wenn die Urheber nicht durch die Geräteabgaben angemessen für erlaubte Privatkopien vergütet werden. Das ganze könnte sich über weitere Jahre hinziehen und am Ende ein drittes Mal auf dem Tisch des BGH landen. Das höchste Zivilgericht muss bei seiner anstehenden Entscheidung also sehr aufpassen, dass sich das Ganze nicht noch zur Justizposse entwickelt.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
EU: 70 Jahre Urheberrechtsfrist für Musik?
« Antwort #250 am: 08 April, 2011, 13:15 »
Nachdem Dänemark Ende Februar seinen Widerstand gegen eine Verlängerung des Urheberrechts für Tonaufnahmen von 50 auf 70 Jahre aufgegeben hat, wird diese nun wohl am kommenden Dienstag im Justizausschuss des Europäischen Parlaments und dann im Mai im Plenum verhandelt, berichtet Bernt Hugenholtz im Blog der Kanzlei Wolters Klüwer.

Derzeit gilt in der EU, dass das Urheberrecht auf Tonaufnahmen 50 Jahre nach der Aufnahme beziehungsweise 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder der ersten Aufführung eines Werks erlischt. Im Unterschied dazu gilt etwa für literarische Werke in der Regel, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.

Noch im März hatten die Parlamentarier deutlich gemacht, dass sie eine Verlängerung der Urheberrechtsfristen auf Musik um weitere 25 Jahre auf 95 Jahre ablehnen würden. Vorgeschlagen war stattdessen eine Ausdehnung der First um 20 auf 70 Jahre. Bislang hatte eine Sperrminderheit bestehend vor allem aus skandinavischen und osteuropäischen Ländern die Verlängerungsbestrebungen im europäischen Rat blockiert, aus der sich die Dänen nun verabschiedeten.

Dass von dieser Reform nicht die Urheber selbst profitieren, ist offensichtlich: Die wenigsten von ihnen dürften 70 Jahre nach einer Aufnahme noch unter den Lebenden sein – beispielsweise die Werke des 1944 verstorbenen berühmten Jazzmusikers Glenn Miller aus dem Jahr 1941 wären danach immer noch geschützt. Andererseits würden bald etwa Aufnahmen der Beatles und der Rolling Stones aus den 60er-Jahren aus dem Urheberrecht herausfallen, wenn die Frist nicht verlängert wird. Hauptnutznießer einer entsprechenden Novelle wäre die Musikindustrie, die in den vergangenen Jahren immer wieder über Einbußen in ihren Geschäftsfeldern klagte.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
CCC stellt Alternative zur Kultur-Flatrate vor
« Antwort #251 am: 26 April, 2011, 13:06 »
Der Chaos Computer Club (CCC) hat ein neues Vergütungsmodell für Kreativschaffende vorgeschlagen, das die Interessen von diesen mit denen der Nutzer unter einen Hut bringen soll.

Das Konzept trägt derzeit noch den etwas sperrigen Namen "Kulturwertmark" wurde nach Angaben des CCC in zweijähriger Diskussion mit Schriftstellern, Filmemachern, Malern, Podcastern, Galeristen und Journalisten entwickelt. Es soll darauf ausgelegt sein, eine möglichst breite Vielfalt von schöpferischer Tätigkeit zu belohnen. Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Kreativen, weniger hingegen die der Rechteverwerter.

In seinen Grundzügen erinnert das Konzept an eine Mischung aus dem Social Payment-Dienst Flattr und der Rundfunkgebühr. Jeder Teilnehmer zahlt einen festen monatlichen Betrag ins System ein, den er dann in Form von Kulturwertmark an Künstler seiner Wahl vergeben kann. So soll eine Form des digitalen Micropayments entstehen, bei der die Nutzer direkt bestimmen können, welche Kreativen wie viel Geld bekommen. Als Ausgleich für die verpflichtende Abgaben sieht der Entwurf vor, dass Werke nach einigen Jahren oder nach Erreichen einer bestimmten Kulturwertmark-Auszahlsumme jedem zur nicht-kommerziellen Nutzung zur Verfügung stehen.

Bisherhige Ideen wie die Kulturflatrate erschweren die Bildung einer Marktdynamik, die für eine breite Akzeptanz nötig ist, begründete der CCC die Entwicklung des neuen Modells. Da jeder Teilnehmer seine Kulturwertmark an die Künstler seiner Wahl geben kann, werden gute, breit akzeptierte Werke entsprechend besser belohnt.


Dadurch soll - so die Vorstellung des CCC - ein alternativer neuer Markt für digitale Werke entstehen, der eine direkte Bezahlung für Urheber vorsieht. Damit das System die gewünschte Wirkung zeigt und ein hinreichend großes Volumen erreicht, könnte beispielsweise jeder Nutzer durch einen Zuschlag zum Internet-Breitbandanschluss beteiligt werden, den er dann in Form von anonymen Micropayment-Einheiten, zum Belohnen von Werken seiner Wahl zurückerhält.

"Wir wollen raus aus den Grabenkriegen, in denen die Diskussionen bisher feststecken, hin zu einem zeitgemäßen, praktikablen Interessenausgleich", sagte CCC-Sprecher Frank Rieger. Im Rahmen des fairen Ausgleichs zwischen allen Interessensgruppen seien eine Reihe von grundlegenden Änderungen an den bestehenden Urheberrechtsmodellen notwendig. Insbesondere sollen die verwerterorientierten Prämissen des derzeitigen Urheberrechts überwunden und ein angemessener Ausgleich zwischen Autoren- und Rezipientenrechten erzielt werden.

"Mit der Kulturwertmark wird gleichzeitig die gerechte Entlohnung von Kreativen gesichert, die sinnlose Verfolgung des privaten, nicht-kommerziellen Filesharing beendet und eine deutliche Vergrößerung der digitalen Allmende erreicht", fasste Rieger die Vorteile des Systems zusammen. Die Basis für das Kulturwertmark-System soll von einer Stiftung als Open-Source-Software realisiert werden, so dass sie in Zukunft auch in anderen Ländern verwendet und weiterentwickelt werden kann.

Quelle : http://winfuture.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass man mit einer Urheberrechtsreform wieder die Balance zwischen den Interessen der Urheber, Rechteinhaber und Nutzer herstellt. Die Verbraucherschützer bemängeln, die bisherigen Veränderungen des Urheberrechts gingen stets zu Lasten der Konsumenten. Auch das Recht auf eine digitale Privatkopie wird häufig durch spezielle Klauseln begrenzt.

Die bisherigen Gesetzesänderungen brachten allen Beteiligten mehr Verwirrung als alles andere. Anhaltspunkte, wie eine für alle Seiten zufriedenstellende Neuordnung des Urheberrechts aussehen könnte, liefert eine Expertise, die heute vom vzbv vorgestellt wurde. Das Rechtsgutachten unterbreitet konkrete Vorschläge zur Lösung der aus Nutzersicht wichtigsten urheberrechtlichen Probleme. Dazu zählen unter anderem die Ausweitung der Privatkopie, die Erlaubnis zur Weiterveräußerung digitaler Werke und deutlich niedrigere Abmahngebühren, die von den Kanzleien bei Verstößen verschickt werden dürfen. Gutachter Dr. Till Kreutzer dazu: "Die digitale Welt birgt große Chancen für das kreative Schaffen und dessen Verbreitung, die es zugunsten aller Beteiligten zu nutzen gilt." Voraussetzung dafür sei ein die Interessen verbindendes Urheberrecht. Die Verbraucherschützer schlagen unter anderem vor, Mashups von geschützten Werken zu erlauben. Ein derartig entstandenes Video oder Musikstück sei Ausdruck von Kreativität und sollte nicht durch das Urheberrecht behindert werden.

Die Bewertung einer Kulturflatrate hingegen hängt von den jeweiligen Faktoren der Ausgestaltung ab. So gibt es noch kein gemeinsames Modell davon, wie hoch die Pauschalabgaben sein sollen, wer sie zahlen muss, ob die Zahlung obligatorisch wäre, inwiefern die Nutzung der Werke überwacht würde und vieles mehr. Unabhängig von der genauen Gestaltung der Kulturflatrate würde sie automatisch das Ende des Abmahnwesens bedeuten, was vom vzbv grundsätzlich begrüßt wird.

Die umfangreiche Studie kann von hier heruntergeladen werden.

Quelle : www.gulli.com

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )

Offline ritschibie

  • Aufpass-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 10930
  • Ich liebe dieses Forum!
EU-Lobby für mehr freie Inhalte
« Antwort #253 am: 11 Juni, 2011, 14:20 »
Eine neue Organisation in Brüssel will sich für eine digitale Allmende einsetzen, für ein großes Angebot nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützter Inhalte. Kommende Woche soll der Communia-Verband offiziell aus der Taufe gehoben werden. Er ist das Ergebnis eines dreijährigen von der EU geförderten Projekts zur Erforschung der Allmende – der Public Domain. Viele der beteiligten 50 Projektpartner beschlossen nach dem Auslaufen der Fördermittel im Frühjahr, dass die weitere Forschung und Lobbyarbeit für allgemein und frei zugängliche Inhalte unverzichtbar ist.

"Lobbying von dieser Seite ist wirklich wichtig", sagte Melanie Dulong vom National Center for Scientific Research (CNRS)/Research Center in Adminstrative Science (CERSA), einem der Communia-Gründungsmitglieder, im Gespräch mit heise online. "Denn die Lobby auf der anderen Seite, die sich für ein restriktives Urheberrecht, mehr Kontrolle oder Abschreckungsmaßnahmen wie Three-Strikes einsetzt, ist stark." Neben der Lobbyarbeit im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren und der Forschungsarbeit zu wirtschaftlichen Effekten will Communia auch durch ausgefallene Aktionen für die Idee der digitalen Allmende werben. Verschiedene Partner, so Dulong, würden etwa die Entwicklungsarbeit an "Public Domain Kalkulatoren" vorantreiben. Diese helfen bei der Berechnung, ob ein bestimmtes Werk aus einem bestimmten Land schon gemeinfrei ist oder noch nicht.

Zum offiziellen Start kommende Woche veröffentlicht der Verband überdies einen 14 Prinzipien umfassenden Grundsatzkatalog. Diese Prinzipien, die ein im Verlauf des EU-Projekts ausgearbeitetes Manifest auf den Punkt bringen, enthalten etwa die Forderung, die überlangen Schutzfristen für den Urheberrechtsschutz neu zu bewerten. Die aktuell geltenden 70, in manchen Ländern sogar 90 Jahre nach dem Tod eines Künstlers wirkten sich "in hohem Maß zerstörerisch für den Zugang zu gemeinsamen Wissen und Kultur aus", heißt es in den Prinzipien des Verbands.

Quelle: www.heise.de
Intel Core i7-4770K - ASRock Z87 Extreme6/ac - Crucial Ballistix Sport DIMM Kit 16GB, DDR3-1600 - Gigabyte Radeon R9 290 WindForce 3X OC
TBS DVB-S2 Dual Tuner TV Card Dual CI  - DVBViewer pro 5.3 und Smartdvb 4.x.x beta - 80 cm Schüssel, 2xQuad-LNB - Astra (19.2E)/Hotbird (13E)
I-net mit Motzfuchs ; WLAN: Fritz 7390; BS: Windows 10

Offline SiLæncer

  • Cheff-Cubie
  • *****
  • Beiträge: 191383
  • Ohne Input kein Output
    • DVB-Cube
Urheberabgabe für PCs und Drucker beschäftigt den EuGH
« Antwort #254 am: 21 Juli, 2011, 17:27 »
Der Streit um Urheberrechtsvergütungen zwischen Computerherstellern und der VG Wort wird den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Der Bundesgerichtshof legte am Donnerstag dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Europäischen Richtlinien zum Urheberrecht vor. Die VG Wort, die als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte von Autoren vertritt, verlangt Vergütungen für in Deutschland seit 2001 bis Ende 2007 vertriebene PCs und Drucker. Damit sollen die Urheber für die Anfertigung privater Kopien entschädigt werden (Az. I ZR 162/10 u. a.).

Der Streit betrifft nur die Jahre 2001 bis 2007. Seit einer Gesetzesänderung 2008 besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die für bestimmte Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden. Verwertungsgesellschaften und der Bundesverband Computerhersteller (BCH) haben sich auf einen Vergütungssatz von 13,65 Euro für PCs oder Laptops mit eingebautem Brenner geeinigt.

Der IT-Verband Bitkom begrüßte die BGH-Entscheidung in einer Mitteilung: "Wir sind optimistisch, dass der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass Drucker und PCs nicht dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorzunehmen", sagte Volker Smid vom Bitkom-Präsidium.

Für jeden 2001 bis 2007 in Deutschland verkauften PC habe die VG Wort 30 Euro Abgaben gefordert, pro Drucker sollten zwischen 10 und 300 Euro gezahlt werden, erläutert der Bitkom. Insgesamt sei es dabei allein bei Druckern um eine Summe von über 900 Millionen Euro gegangen. Ende 2007 hatte der BGH entschieden, dass Drucker alleine nicht geeignet sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Dazu braucht es vor allem einen Scanner. Diese Geräte aber würden bereits seit vielen Jahren mit Abgaben belegt, erklärte der Bitkom.

2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die BGH-Urteile aufgehoben. Ausschlaggebend waren damals in erster Linie formale Gründe. Nun hat der BGH – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – geprüft, ob der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden muss – was nun geschehen wird.

Quelle : www.heise.de

Arbeits.- Testrechner :

Intel® Core™ i7-6700 (4 x 3.40 GHz / 4.00 GHz)
16 GB (2 x 8 GB) DDR4 SDRAM 2133 MHz
250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )