Autor Thema: Copyright verkommt zum "Ordnungs- und Verhaltensrecht"  (Gelesen 43616 mal)

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Verfassungsbeschwerde gegen Privatkopie gescheitert
« Antwort #195 am: 28 Oktober, 2009, 13:43 »
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von Unternehmen der Musikindustrie gegen die digitale Privatkopie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Plattenfirmen pochen auf ihre Eigentumsgrundrechte.

In der Frage, ob digitale Privatkopien, wie sie Paragraf 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zulässt, mit dem Eigentumsgrundrecht der Rechteinahber vereinbart sind, hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen. Dennoch scheiterten die Plattenfirmen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die das Gericht gar nicht erst zur Entscheidung annahm.

Nach Paragraf 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Dadurch sehen die Plattenfirmen ihre Eigentumsrechte verletzt und verweisen auf erhebliche Absatzrückgänge.

Doch die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist, entschied die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts und hat damit die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß Paragraf 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Da bei der Urheberrechtsnovelle die entsprechende Regelung nicht verändert wurde, beginne diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegende Ausschlussfrist nicht von neuem, so die Richter. Der Gesetzgeber habe die Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen, die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.

Quelle : www.golem.de

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Koalitionsvertrag verschärft Streit um Leistungsschutzrecht für Verlage
« Antwort #196 am: 29 Oktober, 2009, 20:47 »
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat die von Schwarz-Gelb im Koalitionsvertrag verabredete Einführung eines gesonderten Leistungsschutzrechts "zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet" begrüßt. Es sei erfreulich, "dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden sollen als andere Werkmittler", erklärte die Branchenvereinigung in einer Mitteilung ohne weitere Erläuterungen zu der vom BDZV gemeinsam mit dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) seit Monaten geforderten Ausweitung der Rechte von Produzenten und Vertreibern informationeller Güter.

Der wieder zum Staatsminister für Kultur und Medien ernannte CDU-Politiker Bernd Neumann nahm die Einführung eines eigenen Leistungsschutzrechtes für Presseverlage bereits neben der allgemeinen "Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums" in seine Arbeitsliste im Rahmen der neuen Koalition auf. Ob ein solches neues Recht an immateriellen Gütern für die Presse oder Verlage allgemein überhaupt hilfreich sei, werde man aber erst diskutieren müssen, meint das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft". Die Vereinigung von Forschern und Wissenschaftseinrichtungen erinnerte zugleich daran, dass gemäß der Koalitionsvereinbarung zunächst die Arbeiten an einem "Dritten Korb" der Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft "zügig" aufgenommen werden sollten. Laut einem Beschluss des Bundestags aus dem Jahr 2007 seien dabei in erster Linie die Belange von Bildung und Wissenschaft zu berücksichtigen.

Das Aktionsbündnis setzt darauf, dass "nach langen Jahren der Zuteilung von Privilegien an die Verwertungswirtschaft" nun wieder die Urheber und Kreativen selber sowie die Nutzer von Wissen und Information im Vordergrund stehen. Man sehe dabei der Zusammenarbeit mit der alt-neuen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger "mit großer Erwartung entgegen". Der FDP-Politikerin müsse schließlich als langjähriges persönliches Mitglied der Deutschen UNESCO-Kommission die Bedeutung eines freien Zugangs zu Wissen und Information sehr bewusst sein. Das Gremium setze sich nämlich "mit großer weltweiter Wahrnehmung" für einen freien Zugang zu Wissenschaftswerken im Internet gemäß dem "Open Access"-Prinzip ein.

Auch die Pläne der neuen Regierung zur Einführung eines Leistungsschutzrechts haben international für Aufmerksamkeit gesorgt. Die "New York Times" zitiert am heutigen Donnerstag den Netzpolitik-Blogger Markus Beckedahl, wonach das Vorhaben "keinen Wert für die Gesellschaft" habe. Es gehe den Verlegern nur darum, mithilfe der Politik ihr Versagen beim erfolgreichen Aufbau von Geschäftsmodellen im Internet auszubügeln". BDZV-Justiziar Burkhard Schaffeld hält dagegen, dass die Informationsfreiheit zwar wichtig sei. Aber Qualitätsjournalismus koste Geld und es gebe kein Grundrecht darauf, dass Informationen im Netz kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssten.

Die möglichen Ausformungen und die konkrete Stoßrichtung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger bleiben derzeit noch im Dunkeln. Mit einem "erweiterten Nutzungsrecht" der Informationsverteiler solle offenbar ein "Schutz von Überschriften und Nachrichten" eingeführt werden, vermutet der Dortmunder Medienrechtler Udo Branahl in einem Beitrag des Fachblatts "message" über die nicht immer transparenten Lobby-Bemühungen der Branche. Er kann sich vorstellen, dass dazu die Anforderungen an die Erteilung eines Urheberrechtsschutzes gesenkt werden. Es käme auch eine weitere Absicherung von Informationen in Betracht: Wenn etwa eine Nachrichtenagentur eine Meldung als erste verbreite, dürfe kein anderer ihren Kerngehalt mehr nutzen, um eigene Texte damit zu verfassen. Dies wäre aber ein Bruch mit sämtlichen kontinentalen Freiheitstraditionen und würde Monopolstellungen im Geschäft mit Nachrichten schaffen.

Quelle : www.heise.de

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Warum das Urheberrecht ein Monopolrecht ist
« Antwort #197 am: 05 November, 2009, 19:00 »
In einem kritischen Artikel setzt sich Netzwertig-Autor Marcel Weiss mit der Frage auseinander, warum das Urheberrecht ein Monopolrecht ist und mit Eigentum recht wenig zu tun hat.

Es ist zwar immer wieder von "geistigem Eigentum" die Rede, doch mit Eigentum im herkömmlichen Sinne hat das Urheberrecht in der aktuellen Ausprägung recht wenig zu tun. Eher ist es ein reines Monopolrecht, stellt Marcel Weiss fest: "Egal ob Privatperson, Label oder Filmstudio: Wer die Verwertungsrechte an einem Werk hält, ist für Rechte dieses Werks ein Monopolist im klassischen Sinne. Niemand kommt an diesen Anbietern vorbei, wenn man ein Interesse an diesen Werken in welcher Form auch immer hat: Sei es simpler Konsum, Verkauf, Aufführung oder ein Remix."

Hätten wir es mit einem Eigentum althergebrachtem Sinne zu tun, so könnte man über ein Stück Musik frei verfügen, sobald man es gekauft hat. Man denke da an zum Beispiel an Gegenstände, die man käuflich erworben hat. Die Argumentation von Marcel Weiss leuchtet ein: "Vergleichen wir das mit einem Tisch. Wenn ich einen Tisch kaufe, kann ich damit machen, was ich will. Ich kann ihn weiterverkaufen. Ich kann ihn bearbeiten und dann weiterverkaufen. Wenn ich Musik erwerbe, kann ich das nicht. Warum? Weil ich kein Eigentum an der Musik erwerbe, nur ein Nutzungsrecht, das immer mit Einschränkungen versehen ist. Ich kann lediglich die CD weiterverkaufen. Denn ich habe am physischen Tonträger Eigentum erworben. Nicht an der Musik, die sich auf ihm befindet."

Es ist nicht nur dieser Vergleich, welchen den Artikel auf Netzwertig sehr lesenswert macht. Auch wird deutlich, dass es der Verwertungsindustrie nur um Monopolbildung geht, um Marktmacht, welche sie faktisch bereits hat. Auch mit der Wirkung, dass Innovationen im Musiksektor verhindert werden. Als Höhepunkt aber gibt es noch eine brilliante Denksportaufgabe zum Schluss: "Wenn illegales Filesharing Diebstahl ist, warum kann ich dann legal erworbene MP3s nicht als gebraucht weiterverkaufen?"

Im Grunde genommen findet ein fundamentaler Missbrauch des Urheberrechts in unseren Tagen statt. Es ist zu einer Art Universalrecht geworden: Mal ist es Substitut für Persönlichkeitsrechte, mal ist es Machtausübungsinstrument, mal wird damit ordentlich Propaganda betrieben oder Geld eingefordert. Und nur recht selten wird es im Sinne des tatsächlichen Urhebers ausgewertet oder gedacht - zumindest wenn es um die Möglichkeiten des digitalen Zeitalters geht. Das Urheberrecht muss heraus aus dieser rein ökonomischen Betrachtungsweise. Neudenken ist angesagt. Da sind auch die Urheber selbst gefragt.

Quelle : www.gulli.com

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Re: Warum das Urheberrecht ein Monopolrecht ist
« Antwort #198 am: 05 November, 2009, 19:43 »
sehr lesenswert, vor allem die Komentare.
Besonders der Aspekt des Verhältnis der Verwerter zum Urheber wirft ein besonderes Licht auf die Angelegenheit.
Mal salopp gesagt, nicht die Autoren (sie sollen nicht auf der Strecke bleiben) sondern die Verleger wollen verdienen und haben ein Interesse an einem scharfen Urheberrecht. Wie viele Rechteinhaber speisen die Urheber mit Krümeln ab.
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Die Verlagsbranche rechnet noch in diesem Jahr mit einem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines erweiterten Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet. Schon vor Frühjahrsbeginn könne dann ein Kabinettsbeschluss erfolgen. Dies erklärten Christoph Keese, Cheflobbyist bei Axel Springer, und Christoph Fiedler vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), auf einer Diskussionsrunde in Berlin am gestrigen Montag über ein gesondertes Leistungsschutzrecht für die Verleger von Druckwerken. Es solle dann eine eigene Verwertungsgesellschaft gegründet werden, die nicht nur an die Verlage, sondern auch an Autoren ausschütten solle. Laut Netzpolitik-Blogger Markus Beckedahl und Matthias Spielkamp vom Urheberrechtsportal iRights.info ist aber die entscheidende Frage noch offen, wer in die Kasse einzahlen soll.

Das Leistungsschutzrecht sei nicht gegen Google und andere Suchmaschinen oder Blogger gerichtet, betonten die Verlegervertreter. Es solle aber etwa für "gewerbliche Nutzungen" von Verlagsinhalten eine Gebühr erhoben werden. Bestimmte Nutzungsfälle könnten nicht mit dem bestehenden Urheberrecht abgedeckt werden. Von diesem Argument ließ sich die Gegenseite nicht überzeugen. Spielkamp erklärte gegenüber heise online: "Wenn das Online-Lesen von Verlagsinhalten oder die Verlinkung darauf abgabepflichtig würde, könnten wir mit der freiheitlichen Internetgesellschaft einpacken".

Unterdessen wächst die Zahl der Rechtsgutachten, die sich mit der von der schwarz-gelben Koalition beschlossenen, vom Bundesjustizministerium vor Kurzem aber noch zurückhaltend beäugten Einführung eines Leistungsschutzrechts auseinandersetzen. Eine Kurzanalyse (PDF-Datei) des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hat iRights.info gerade veröffentlicht. In dem Ende April fertiggestellten, aber unter Verschluss gehaltenen Papier heißt es im Resümee, dass sich in Zeiten neuer Informationstechnik nicht nur die Rolle des Verlegers gewandelt habe. Auch Autoren könnten zunehmend ihre Texte selbst über das Internet verfügbar machen. Das Leistungsschutzrecht müsse daher beide Gruppen von Rechteinhabern angemessen berücksichtigen.

Ein weiteres, im Auftrag des Bayerischen Journalistenverbands verfasstes Gutachten, das Anfang Dezember in der Zeitschrift Kommunikation und Recht erscheinen soll, betont laut einem Bericht des Online-Kulturmagazins Perlentaucher ebenfalls die verschiedenen Interessen von Urhebern und Verwertern. Verleger sähen demnach das Internet vielfach vor allem als Konkurrenz zu ihren klassischen Printprodukten. Autoren hätten dagegen ein Interesse daran, dass ihre Texte möglichst umfassend Verbreitung finden.

In dem Gutachten wird unterstrichen, dass die Einführung eines neuen Rechts an immateriellen Gütern einen Vorteil für die Allgemeinheit mit sich bringen müsste. Aus dem allgemeinen Urheberrecht könne nicht abgeleitet werden, dass schon die reine Vermittlung publizierter Inhalte in Printmedien vor digitalen Konkurrenten zusätzlich geschützt werden müsse. Wenn Verlage die Crawler von Suchmaschinen nicht von ihren Online-Angeboten ausschlössen, sei darin eine Einwilligung in die Verwendung von Links und kleinen Textstücken in die Trefferlisten zu sehen.

VDZ-Präsident Hubert Burda plädierte in Berlin im Rahmen einer Debatte auf den Zeitschriftentagen des Verbands über die Refinanzierung journalistischer Inhalte im Netz für mehr Transparenz. Suchmaschinen-Betreiber müssen sich seiner Ansicht nach auf Standards für eine faire wirtschaftliche Zusammenarbeit festlegen, um etwa mit Verlagsinhalten erzielte Werbeeinnahmen mit den Verwertern und Autoren zu teilen.

Quelle : www.heise.de

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Kulturstaatsminister: "Es gibt kein Recht auf Privatkopie"
« Antwort #200 am: 27 November, 2009, 17:08 »
Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU) hat sich in einem Interview mit dem Magazin Promedia für ein Urheberrecht ausgesprochen, "das mit der Digitalisierung kompatibel ist". Nach der Novelle des Urheberrechts ("2. Korb") 2008 müsse der weitere Handlungsbedarf für den anstehenden "3. Korb" geprüft werden. Ein Anti-Piraterie-Gesetz nach französischem oder britischem Vorbild, das Rechtsverstöße mit Zugangssperren ahnden kann, schließt Neumann zudem nicht grundsätzlich aus. "Wir werden sehen, wie sich die Praxis in Frankreich entwickelt", sagte der Unions-Politiker.

Für eine Lösung nach französischem Vorbild lässt die aufgeweichte Sprachregelung zu Internetsperren im verabschiedeten EU-Telecom-Paket einigen Spielraum. Zwar sei im Koalitionsvertrag vereinbart, "keine Initiativen für gesetzliche Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen" zu ergreifen, sagte Neumann. Stattdessen solle die Selbstregulierung unter Beteiligung von Rechteinhabern und Providern gefördert werden. "Wir müssen hier zu einer Lösung kommen, denn ansonsten wird es schwierig, einer weiteren Aufgabe aus dem Koalitionsvertrag, der wirksamen Durchsetzung des Urheberrechts, gerecht zu werden."

Neumann versteht sich "als Vorkämpfer für den Schutz geistigen Eigentums" und "Anwalt der Kreativen". Dazu will der die Diskussion über ein "Leistungsschutzrecht für Presseverleger" ebenso führen wie über die Privatkopie. "Man sollte sich aber vor Augen halten, dass es kein 'Recht auf Privatkopie‘ gibt", sagte Neumann dem Magazin. Es müsse aber diskutiert werden, "ob weitere Einschränkungen der Privatkopie wirklich effektiv und mit Rücksicht auf die Verbraucher durchsetzbar wären".

Quelle : www.heise.de

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Offline Jürgen

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Re: Kulturstaatsminister: "Es gibt kein Recht auf Privatkopie"
« Antwort #201 am: 28 November, 2009, 02:36 »
Zitat
"Man sollte sich aber vor Augen halten, dass es kein 'Recht auf Privatkopie‘ gibt", sagte Neumann
Doch, das gibt es.
Nur nicht mit beliebigen Mitteln oder in beliebiger Qualität.

So kann mir niemand verbieten, Texte aus selbst gekauften Zeitungen oder Büchern für eigene private Zwecke abzuschreiben.
Nur dürfte ich dabei heutzutage keinen wirksamen Kopierschutz umgehen.
Wenn es den für Gedrucktes geben würde...

Ebenso dürfte ich den Ton eines HDCP-geschützten Werks zuhause per Mikrofon vom Lautsprecher aufzeichnen, selbst wenn eine analoge Ausgabe ansonsten verweigert würde, weil ebendies keine verbotene Umgehung von Kopierschutz darstellt.

Mag sein, dass immer mehr Rekorder, Scanner, Photoapparate usw. technische Einrichtungen beinhalten, die aktiv auf Kopierschutzmerkmale reagieren und daraufhin keine brauchbaren Ergebnisse produzieren. Mag auch sein, dass ich diese Funktionen oder Merkmale nicht manipulieren darf. Aber wenn ich Geräte legal besitze, die auf besagte Merkmale schlicht nicht reagieren, oder diese sogar konstruktionsbedingt entfernen, so steht mir deren Verwendung natürlich frei. So könnte ich HD-Inhalte durchaus auf ollen 16 mm Farbfilm bannen, oder Bilder auf Polaroid.

Weitergabe oder sonstige Verbreitung, teils ein völlig anderes Thema.

 
Was mir nicht wirksam verboten werden kann, ist logischerweise mein gutes Recht.
Das ist ein elementares Prinzip eines Rechtsstaates.

Jürgen
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Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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Google bietet Verlagen mehr Kontrolle für den Zugriff auf ihre Inhalte an
« Antwort #202 am: 02 Dezember, 2009, 14:36 »
Verleger sollen künftig die Möglichkeit haben, den freien Zugriff auf ihre Online-Inhalte über Google zu beschränken. In dem Programm "First Click Free" sollen sie auf Wunsch bestimmen können, dass Nutzer nur bis zu fünfmal täglich direkt über Googles Suchmaschine und den Nachrichtenaggregator auf ihre Inhalte zugreifen können. Nach jedem weiteren Klick werde eine Registrierung oder ein Abonnement nötig, erklärt Google-Manager Josh Cohen in einem Weblog-Eintrag.

Google bietet außerdem an, nur die Inhalte abzusuchen, zu indexieren und als zugänglich zu betrachten, die Verleger als frei gekennzeichnet haben. Das heißt Googles Crawler sollen künftig die gleiche Perspektive einnehmen wie der Internetnutzer, der auf eine zugangsbeschränkte Seite eines Inhalte-Anbieters kommt, und beispielsweise nur noch die Überschrift und den ersten Abschnitt eines Artikels erfassen. Zugangsbeschränkte Artikel sollen in Google News mit dem Label "subscription" gekennzeichnet werden. Auf das Ranking in Googles Nachrichtensammlung soll diese Kennzeichnung keinen Einfluss haben. Zugangsbeschränkte Artikel sollen ebenso wie frei zugängliche weiter oben in der Rangliste platziert werden, je populärer sie bei Nutzern und anderen Websites sind.

Google Neuerungen sind beispielsweise auf Websites wie die des Wall Street Journal zugeschnitten. Ein Link zu einem Artikel dort auf Google News führt den Leser auf den kompletten Artikel, selbst wenn dieser bei einem direkten Besuch der Zeitungswebsite zugangsbeschränkt ist und ein Abonnement erfordert. Der Medienunternehmer Rupert Murdoch, zu dessen News Corporation das Wall Street Journal gehört, hatte bereits gefordert, dass Suchmaschinenbetreiber für das Abgreifen von Nachrichten bezahlen sollen. Vor Kurzem ergänzte Murdoch, es sei sogar eine Sperre gegen Google denkbar – für die sich Microsoft sogar zu zahlen bereit gezeigt hat. Der Zeitungsverlegerverband BDZV begrüßte die Initiative.

In Googles Webmaster Central Blog heißt es nun in einem aktuellen Eintrag, der Internetdienstleister wolle möglichst viele Inhalte bereitstellen, erkenne aber auch, dass es nicht einfach und oft auch nicht kostengünstig sei, hochqualitative Inhalte zu erstellen. Google hofft, dass durch die Möglichkeit, den freien Zugang zu beschränken, mehr Verleger als bisher ihre Inhalte zur Verfügung stellen.

Google beteiligt sich an einer Tagung der US-Behörde Federal Trade Commission zum "Journalismus im Internetzeitalter" gestern und heute in Washington D.C. Aus diesem Anlass betonte das Unternehmen, jeden Monat 4 Milliarden Klicks auf Nachrichtenseiten zu lenken. Murdoch sagte auf der Tagung, den Verbrauchern müsse bewusst gemacht werden, dass hochqualitativer Journalismus nicht frei und billig erhältlich sei. Außerdem erneuerte der Unternehmer seine Kritik an Webseitenbetreiber, die von fremden Inhalten profitierten, berichtet das Wall Street Journal.

Die prominente Bloggerin Arianna Huffington erwiderte, die tradtionellen Medienunternehmen sollten mit dem Jammern aufhören und sich stattdessen damit vertraut machen, dass viele von ihnen mangels Konkurrenz und dank guter Profite eingelullt das Internet falsch verstanden hätten, als sie damit konfrontiert wurden. Sie hätten sich auf Konsolidierung und Kostenbeschränkungen konzentriert und nicht auf Modernisierung und darauf, die Leser anzusprechen. Nun, da der Zug ohne sie abgefahren sei, verlangten sie nach einer Auszeit, betrieben massives Lobbying bei den Politikern und attackierten die neuen Medien.

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Bibliothek 2.0: Abschreiben statt ausdrucken
« Antwort #203 am: 02 Dezember, 2009, 18:32 »
Gerichtsurteil schränkt Privatkopie ein

Die Bibliothek der TU Darmstadt darf ihren Nutzern keinen Ausdruck aus digitalisierten Werken ermöglichen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Ende November 2009 entschieden.

Zurück in die Zukunft? Unter diesem Motto scheint ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. November 2009 zu stehen. In einem Rechtsstreit zwischen dem Ulmer-Verlag und der Bibliothek der Technischen Universität Darmstadt hat das Gericht entschieden, dass die Bibliothek es ihren Nutzern nicht ermöglichen darf, auszugsweise Ausdrucke aus digitalisierten Werken anzufertigen. Die Werke dürfen lediglich an speziellen Leseplätzen angezeigt werden.

Studenten und Wissenschaftler, die für ihre Arbeit aus den digitalisierten Werken zitieren wollen, müssen die betreffenden Textstellen also künftig wie vor 500 Jahren handschriftlich kopieren. Ausdrucke oder gar digitale Kopien sind nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Die Vorinstanz war da noch anderer Meinung. Zumindest Ausdrucke hatte das Landgericht für zulässig erachtet.

Das OLG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung den Anwendungsbereich der Privatkopie im Bibliotheksbereich massiv eingeschränkt. Nach Paragraf 53 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes ist es grundsätzlich zulässig, "einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes [...] zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" anzufertigen. Mit dem Verbot von Kopien und Ausdrucken, wie es jetzt das Frankfurter Gericht verhängt hat, wird dem - zumindest im Bereich der Darmstädter Universitätsbibliothek - der Boden entzogen.

In einer Pressemitteilung zeigt sich die Universität Darmstadt enttäuscht über das Urteil: "Mit den jetzt durch den Ulmer-Verlag vertretenen, aber vor allem auf Drängen des Börsenvereins des deutschen Buchhandels durchgesetzten Beschränkungen ist eine sinnvolle Nutzung der durch die ULB der TU Darmstadt produzierten digitalen Medien nicht mehr möglich. Bis zu einer hoffentlich zeitgemäßeren Neufassung des § 52b wird die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt ihr bisheriges Angebot deshalb einstellen."

Den Gesetzgeber fordert die Universität auf, im Rahmen des dritten Korbes zur Urheberrechtsreform dafür zu sorgen, dass in Zukunft "wissenschaftliches Arbeiten mit digitalen Kopien [...] in zeitgemäßer Form" möglich ist.

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Urteil gegen Google Books in Frankreich
« Antwort #204 am: 18 Dezember, 2009, 18:57 »
Dem US-Unternehmen Google schlägt in Frankreich wegen seiner Buchdigitalisierungsaktivitäten nicht mehr nur scharfer politischer Wind ins Gesicht – das einem deutschen Landgericht vergleichbare Tribunal de Grande Instance in Paris hat dem Konzern in einer Entscheidung vom Freitag jetzt untersagt, Bücher ohne Erlaubnis einzuscannen. Auslöser war eine Klage der Verlagsgruppe La Martiniere, die vom französischen Verlegerverband SNE und der Autorengruppe SGDL unterstützt wurde. Nachdem Google im Jahr 2005 angekündigt hatte, Auszüge von Werken französischer Verlage in sein Projekt Google Books aufzunehmen, zog La Martiniere im Namen seiner Tochterverlage dagegen vor Gericht.

Wegen Verstößen gegen das Urheberrecht verlangten die Kläger von Google insgesamt 15 Millionen Euro Schadensersatz sowie ein Zwangsgeld für jeden Tag, an dem das Unternehmen Auszüge ihrer Werke im Rahmen von Google Books veröffentlicht. Laut einem Bericht des Figaro stellten die Richter des Tribunal de Grande Instance nun fest, dass Google tatsächlich Urheberrechtsverletzungen begangen und den Klägern damit Schaden zugefügt habe. Allerdings korrigierte das Gericht die geforderten Schadensersatzansprüche deutlich nach unten: 300.000 Euro soll der US-Konzern den Klägern zahlen, weil Nutzer von Google Books Zugriff auf die Titelseiten von mehreren hundert Büchern sowie Auszüge daraus hatten.

Die Richter verhängten zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro pro Tag, sollte das Unternehmen die fraglichen Werke weiterhin in seinen Goole-Books-Beständen führen. Der Vorsitzende der Verlegervereinigung SNE, Serge Eyrolles, bezeichnete das Urteil als "großen Sieg über ein Unternehmen, das uns nicht respektiert hat". Eyrolles kündigte aber auch an, dass man bereit sei, mit Google zusammenzuarbeiten – jedoch nur dann, "wenn sie unser Urheberrecht beachten". Google-Anwalt Benjamin du Chauffaut bezeichnete die Entscheidung als "Rückschritt für Internet-Nutzer, denen der Zugang zur literarischen Welt und dem kulturellen Erbe Frankreichs verwehrt wird". Chauffauts Angaben zufolge wird Google Berufung gegen das Urteil einlegen.

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Web-Blaster löst neuen Urheberrechtsstreit aus
« Antwort #205 am: 23 Dezember, 2009, 17:51 »
Die Hamburger Foto-Journalistin Martina Nolte hat den Stuttgarter Netzaktivisten Alvar Freude, einen der Macher des Web-Blaster, vor dem Amtsgericht der Hansestadt auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 890 Euro verklagt. Sie begründet ihr Vorgehen laut Freude damit, dass über die Projektseite ein im Hamburger Abendblatt erschienener Artikel von ihr auf der "Blaster"-Domain vervielfältigt werden könne. Die entsprechende Kopie sei rechtswidrig, zumal der Beklagte über die nachgebildete Seite letztendlich Werbeeinnahmen erzielen würde.

Normalerweise gelten für reine Zwischenspeicherungen geschützter Texte oder Bilder etwa durch Caching-Funktionen Ausnahmeregelungen im Urheberrecht. Wenn ein Browser wie der Interner Explorer oder Firefox entsprechende Inhalte zwischenspeichert, begeht er demnach keine Rechtsverletzung. Das gleiche Privileg gilt für Internetprovider, die Inhalte nur durch ihre Netze leiten. Nach Ansicht des Anwalts der Klägerin kann sich Freude aber nicht auf diese Bestimmung berufen, da der Web-Blaster "nicht in Echtzeit mit den Original-Daten" arbeite und längerfristig erreichbare Kopien erstelle.

Der von Freude beauftragte IT-Fachanwalt Thomas Stadler erwidert (PDF-Datei) hingegen, dass der Urheberrechtsverstoß rein "konstruiert" sei. Es würden keine Daten auf dem Blaster-Server gespeichert. Die bei der Nutzung des Projekts durchgeführten Markierungen und Verlinkungen seien auch nicht über Suchmaschinen auffindbar. Vielmehr werde ein Indexierung durch entsprechende Meta-Tags verhindert.

Für Stadler besteht der "Denkfehler" der Klägerin darin, "dass sie die Bereitstellung eines bestimmten Werkzeugs mit einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung gleichsetzt". Folge man dieser Sichtweise, wären Übersetzungswerkzeuge wie Google Translate oder Textverarbeitungsprogramme im Web ebenfalls nicht mit dem Urheberrecht zu vereinbaren. Letztlich könnte nach diesem Verständnis selbst eine Umwandlung eines PDFs in eine HTML-Datei durch Google oder andere Suchmaschinen rechtswidrig sein.

Für Freude wirft der Fall eine Reihe elementarer Fragen auf, etwa nach dem Recht, wer eine Webseite in welcher Form darstellen oder weiterverarbeiten dürfe oder ob zwischen "richtigen" und "falschen" Browsern zu unterscheiden sei. Das Vorgehen Noltes richte sich letztlich gegen alle Online-Dienste, die mit Webseiten interagierten. So wie Verlage ein zusätzliches Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse im Internet verlangten, fordere Nolte, dass die Hersteller von Software zur Darstellung von Webseiten bezahlen sollten.

Die aktuelle Auseinandersetzung lässt einen älteren Rechtsstreit zwischen Nolte und Freude sowie anderen Betroffenen neu aufleben: Im Frühjahr hatte die Hamburgerin mehrere Nutzer von Bildinhalten aus der Wikipedia abmahnen lassen und eine Debatte über die Geltungskraft freier Lizenzen angestoßen. Von dem Netzaktivisten wollte die Reporterin ebenfalls unter Hinweis auf potenziell rechtswidrige Nutzungen durch den Web-Blaster und das ihm beigeordnete Netzliteratur-Projekt "Assoziations-Blaster" 1400 Euro und drohte mit zusätzlichen Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen. Die gewünschte Unterlassungserklärung gab Freude nicht ab. Nach anwaltlichem Widerspruch folgte im August eine erneute Abmahnung, die noch keine weiteren Konsequenzen nach sich zog. Vor Gericht macht Nolte dieses Mal keinen Unterlassungsanspruch geltend.

Quelle : www.heise.de

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Urheberrecht statt Grundgesetz
« Antwort #206 am: 26 Dezember, 2009, 01:46 »
Bei potentiellen Urheberrechtsverletzungen können Provider gerichtlich zur Herausgabe der Verkehrsdaten von Kunden gezwungen werden, um sie bei Bedarf an die Rechteinhaber weiterzugeben, besagt der Beschluss des OLG Karlsruhe.

Geht es nach dem Oberlandesgericht Karlruhe, steht deutsches Privatrecht weit über dem Grundgesetz. In einem Beschluss vom 01.09.2009 vertritt das OLG die Auffassung, dass der Schutz des Urheberrechts über dem Datenschutz und dem Fernmeldegeheimnis stehe und Provider auf gerichtliche Anordnung hin Verkehrsdaten dynamischer IP-Adressen speichern müssen. Alles zum Wohle der Strafverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen.

Ausgangspunkt dieser Erörterung war die Klage eines Filmherstellers, der sein Urheberrecht durch einen Filesharer verletzt sah. Dieser hatte einen Film des Unternehmens über eDonkey zum Tausch veröffentlicht. Nachdem der Medienhersteller die IP des betreffenden Users festgestellt hatte, sollte der Internetanbieter dazu verpflichtet werden, die Verkehrsdaten des Kunden nicht mehr zu löschen. Sie sollten auf Verlangend des Rechteinhabers an ihn weitergegeben werden. Der Fall ging an das Karlsruher Oberlandesgericht, nachdem sich der Internetanbieter entgegen der Anordnung des Landgerichts Mannheim weiterhin weigerte, die Daten der IP-Vergabe zu speichern.

Das Telekommunikationsgesetz sieht prinzipiell vor, dass solche Verkehrsdaten, die weder für die Bereitstellung bestimmter Dienste noch für die Erstellung von Abrechnungen notwendig sind, sofort nach dem Enden der Internetverbindungen gelöscht werden müssen.

Das Karlsruher OLG war der Ansicht, dass in dieser Situation begründeter Anlass zur Anwendung der Ausnahmeregelung des Fernmeldegeheimnisses gegeben sei. Diese Klausel besagt, dass eine Datenspeichung zulässig ist, wenn sie für Zwecke benötigt wird, die durch entsprechende Rechtsvorschriften begründet sind. In der Tat ist das eine sehr schwammige Definition, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie es im Grundgesetz verankert ist, bis zur Unkenntlichkeit aufweicht. Denn sie ermöglicht theoretisch, jede virtuelle Bewegung von Internetanwendern zu überwachen.

Eine solche Rechtsvorschrift, die eine Datenspeicherung begründet, stellt § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes dar. Darin wird die Verwendung von Verkehrsdaten und die damit verbundene Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses für zulässig erklärt, sofern sie dem Zweck der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß dient. Dieser neunte Absatz wurde dem Paragraphen im Jahr 2008 im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums hinzugefügt. Allerdings wurde der Begriff der Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vom Gesetzgeber nie ausreichend definiert, so dass die Hoheit der Auslegung den einzelnen Gerichten überlassen wurde.

Ein gewerbliches Ausmaß sieht das Oberlandesgericht dann als gegeben, wenn "wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, [e]in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird."

Mit dieser Auslegung begründete das Gericht die Zulässigkeit der Speicherung der Verkehrsdaten und vor allem der Vergabe dynamischer IP-Adressen durch den Provider. Damit soll der Internetanbieter bei Bedarf Auskünfte an den Rechteinhaber erteilen können.

Quelle : www.gulli.com

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Offline Jürgen

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Re: Urheberrecht statt Grundgesetz
« Antwort #207 am: 26 Dezember, 2009, 17:11 »
Was sind denn in diesem Sinne "Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß"???
Eine der wesentlichsten Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit ist in unserem Rechtssystem die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht.
Die ist aber der Natur der Sache gemäss in so einem Falle ganz sicher nicht gegeben, denn aus der Verbreitung ergibt sich für den Filesharer kein folgender Gelderwerb.

Auch kann ein einmaliges intensives, umfangreiches oder weitverbreitetes Verhalten nicht als alleiniges Kriterium für gewerbliches Handeln bzw. Handeln in gewerblichem Umfang angesehen werden.
Sonst wäre ich schon allein durch dieses Posting ein professioneller Journalist. Aber wo bleiben dann mein Presseausweis, meine besonderen Rechte im Rahmen der Pressefreiheit und die Künstler-Krankenversicherung für Freischaffende???

Mir zwingt sich geradezu der eigentlich absurde Eindruck auf, hier könnte gerichtlicher Rechtsmissbrauch im Spiel sein, in einem Rechtsstaat keinesfalls hinzunehmen.

Jürgen
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Copyright-Lobby nimmt Streaming aufs Korn
« Antwort #208 am: 27 Dezember, 2009, 14:00 »
Die Filmbranche sieht ihr Geschäftsmodell zunehmend durch Streaming-Dienste und Filehoster gefährdet. Jetzt trommelt die Brancheninitiative Respect Copyrights für eine privatwirtschaftliche Variante der Three-Strikes-Politik. Provider sollen gegen ihre Kunden disziplinierend tätig werden.

Natürlich hat es nicht lang gedauert: Knapp eine Woche nach dem Filmstart begann James Camerons monumentales Epos Avatar, sich im Netz zu verbreiten. Es gibt zahlreiche eMule- und Bittorent-Tracker, die eine knapp 400 Pixel breite, mit einer Handkamera mitgefilmte Version in erbärmlicher Qualität vorhalten. Der gleiche "Cam"-Mitschnitt flackert über die Web-Seiten von mindestens 47 von 50 Streaming-Portalen, die wir gezielt daraufhin überprüften. Manche von diesen bieten ihren Besuchern Direktlinks zu Filehostern, wo man die Datei herunterladen kann.

Und doch ist es unwahrscheinlich, dass so etwas für James Cameron nennenswerte Verdienstausfälle bedeutet: Wahrscheinlicher ist es, dass es in diesem Fall wie ein Appetizer wirkt, werblich Hunger macht auf eine Vorführung, die man wirklich genießen kann. Denn Cam-Raubkopien sind wirklich nur für die hartnäckigsten und geizigsten Fans erträglich. Man schaut für ein paar Minuten hinein und entscheidet dann, ob man den Film in guter Qualität sehen will oder nicht. Dass sie überhaupt im Netz erscheinen, hat mehr sportliche Gründe: Die sogenannten Release Groups liefern sich einen Wettlauf darum, wer als erstes eine auch nur einigermaßen brauchbare Raubkopie veröffentlicht.

So manche "Film vorab im Netz"-Meldung klingt also schlimmer, als sie ist. Ein Grund für Entwarnung ist das aber absolut nicht: Spätestens, wenn die erste sogenannte R5-Version in nahezu HD-Qualität über das Netz geht, wird die digitale Raubkopie zu einem Faktor, der an den Umsätzen kratzt und gräbt. Es wird auch bei Avatar geschehen, irgendwann bevor die DVD auf den Markt kommt. Denn das ist die Regel: Die Release Groups sind immer schneller als der legale Vertrieb.

Trotzdem hat die Film- und TV-Branche die Streaming-Portale und Filehoster seit einigen Jahren hartnäckig ignoriert.

Branche entdeckt Streaming

Sie konzentrierte ihren Kampf gegen unlizenzierte Vervielfältigung auf schwarz gebrannte DVDs und die P2P-Börsen. Inzwischen, sagt die Branchen-Lobbygruppe Respect Copyrights, geschähen rund 90 Prozent aller Urheberrechtsverletzungen im Bereich Film über das Internet. Fast ist man überrascht, dass das so wenig ist.

Knapp 53 Prozent des gesamten Datenverkehrs, verbreiteten in diesen Tagen die Piratenjäger von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU), entfielen hierzulande auf irgendwelche Streams und Downloads. Das wäre ein Zuwachs gegenüber dem Vorjahr, aber ein Rückgang gegenüber der Hochzeit der P2P-Börsen. Denn diese, die einst bis über 60 Prozent des Datenverkehrs verbuchen konnten, haben für viele Internetnutzer längst ausgedient: Seit Jahren sind es vor allem die Streamingseiten (Anteil am Datenverkehr: sieben Prozent) und Filehoster wie Rapidshare (Anteil am Datenverkehr: alle zusammen ca. 10 Prozent) , über die sich deutsche Cine- und TV-Fans mit frischem Stoff versorgen - nicht zuletzt, weil zumindest im Hinblick auf die Stream-Dienste die Rechtslage durchaus nicht so klar ist, wie GVU und Respect Copyrights Glauben machen wollen.

Denn Streams ähneln Radio, ob sie eine nutzbare Kopie generieren, ist Stoff für Debatten. Zumindest unter normalen Umständen, denn natürlich gibt es Werkzeuge und Methoden, um Streams als Dateien zu sichern: Wenn man so etwas einsetzt, leistet man sich möglicherweise einen Download aus klar illegaler Quelle, was einen Verstoß gegen das Urheberrecht bedeutet.

Für die Filmlobby ist es dagegen eine klare Sache, dass das sogar grundsätzlich immer gilt, wie einem Statement auf der Webseite von Respect Copyright zu entnehmen ist: "Vollständige aktuelle Kinofilme stehen niemals legal auf Streaming-Seiten, wie etwa YouTube. Wenn man sich so ein illegales Streaming-Angebot anschaut, begeht man eine Straftat, da aufgrund der Technik beim Streamen eine Zwischenspeicherung auf dem eigenen Rechner durchgeführt und damit rechtlich gesehen eine Raubkopie erzeugt wird."

Noch ist Streaming eine Grauzone

Das kommt darauf an, denn viele Streams puffern nur wenige Megabyte, um Wackler im Datenstrom auszugleichen. Doch selbst wenn es im Puffer zu einer temporären Kopie kommt: Vor Gericht dürfte die Frage, ob eine Kopie auch dann noch eine ist, wenn man gar nicht an sie herankommt und diese sich am Ende auch noch selbst löscht, für reichlich Unsicherheiten sorgen. Ob das der Grund ist, dass es entsprechende Klagen und Prozesse noch nicht gegeben hat?

Während die Zurverfügungstellung einer Raubkopie ohne jeden Zweifel einen Straftatbestand darstellt, ist das bloße Ansehen weit schwerer zu fassen. Zeitweilig empfahlen Schulpolitiker in Deutschland Schülern die Nutzung von Streaming-Diensten statt P2P-Börsen, um einen Rechtsbruch zu vermeiden. Ein Programm zum Mitschnitt von Internetradio wurde zeitweilig in Kooperation mit einer Kultusbehörde vertrieben. Inzwischen herrscht da jedoch Unsicherheit, Musik- wie Filmlobby drängen auf eine rechtliche Klarstellung.

"Illegale Streaming-Angebote, wie sie zum Beispiel auf kino.to zur Verfügung stehen, stellen ein großes Problem dar, da immer mehr Nutzer auf solche Angebote zurückgreifen", weiß auch Jan Oesterlin, Geschäftsführer der Zukunft Kino Marketing GmbH und Initiator der Kampagne Respect Copyrights. "Als Grund wird zum Beispiel häufiger angeführt, dass User nicht wissen, dass auch das Streamen von Filmen aus einer illegalen Quelle verboten ist. Ein anderer genannter Grund ist, dass manche Internetnutzer aus Angst vor zivilrechtlichen Abmahnungen bei der illegalen Nutzung von Tauschbörsen auf Streaming-Angebote ausweichen", so Oesterlin weiter: "Diese Entwicklung zeigt, wie wichtig es ist, bei der Bekämpfung von Raubkopien alle illegalen Verbreitungswege im Internet zu berücksichtigen."

Jugendliche wissen in der Regel wirklich genau, wo sie ihre frische Film- und TV-Kost bekommen: Sie sehen ihre Lieblingsserien lieber "on demand" als nach Programmschema, echte Serienjunkies dazu vorzugsweise im Original. Das alles ist den Lizenzinhabern von TV- und Filmrechten, die entsprechende Dinge nicht anbieten, natürlich ein Dorn im Auge.

Der Provider als freiwilliger Hilfspolizist? Wie die Copyright-Lobby Streaming-Nutzern den Saft abdrehen will

In Berlin stellte "Respect Copyrights" eine Initiative vor, um diese Form des unlizenzierten Mediengenusses "nach dem Vorbild anderer europäischer Länder zu bekämpfen": Internetnutzer sollen beim ersten Mal auf ihre Urheberrechtsverletzung hingewiesen werden. Zugleich sollen ihnen legale Online-Angebote als Alternative aufgezeigt werden. Im Wiederholungsfall sollen sie einen Warnhinweis mit den möglichen rechtlichen Konsequenzen erhalten. Bei abermaligem Verstoß soll nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sanktioniert werden.

Als Strafe ist zunächst die Sperrung des Zugangs zu einzelnen illegalen Seiten denkbar oder die vorübergehende Drosselung der Bandbreite des Internetzugangs, um die weitere Nutzung illegaler Angebote zu erschweren. Zudem müssen Urheberrechtsverletzer mit weiteren zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Auf welcher Rechtsbasis das alles geschehen soll, dürfte im Einzelfall für einige Diskussionen sorgen. Denn natürlich erfordert es, dass abgegriffen und erfasst wird, wer da welche Seite zu welchem Zweck aufruft und was er von dort im Stream oder Download bezieht - anders, als den Provider hier zum Hilfspolizisten zu machen, ist das kaum denkbar. Das Problem ist nur, dass dem die Überwachung des Kommunikations- und Konsumverhaltens seiner Kunden gesetzlich untersagt ist.

Auch was er im Rahmen der stark umstrittenen Vorratsdatenspeicherung erfasst, gibt er nur dann weiter, wenn eine Strafanzeige vorliegt - Lobbygruppen oder Firmen haben kein direktes Einsichtsrecht in die Daten. Selbst wenn, erfahren sie dort nur, welcher Teilnehmer zu einem gegebenen Zeitpunkt mit welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war - nicht aber, welche Web-Seiten er besuchte.

Politisch gescheitert, aber nicht vergessen: Hadopi durch die Hintertür

Natürlich orientiert sich die Strategie der Initiative an der sogenannten Three-Strikes-Regel respektive dem französischen Hadopi-Gesetz. Mit dieser französischen Spielart einer Internetsperre liebäugelten längere Zeit so einige Regierungen und auch Teile der EU-Kommission. Die unterstützt solche Modelle inzwischen allerdings nicht mehr und spricht sich dagegen aus. Auch in Deutschland gilt die digitale Sippenhaft, DSL-Anschlüsse zu kappen, wenn auch nur einer von mehreren Nutzern sündigt, als politisch nicht durchsetzbar.

Respect Copyright weiß das alles und setzt - das Vorbild Ursula von der Leyen mit ihren rechtlich bedenklichen Provider-Verträgen über Internet-Sperrlisten lässt grüßen - auf freiwillige Zusammenarbeit. "Wir hätten uns durchaus mehr Unterstützung aus der Politik gewünscht, jedoch ist unser Modell, das wir zusammen mit Verbänden der Kreativwirtschaft für Deutschland entwickelt haben, auch ohne eine Gesetzesänderung umsetzbar", glaubt Matthias Leonardy, Geschäftsführer der GVU.

Die Internet-Serviceprovider wären nach dem von der GVU befürworteten Modell nicht dazu angehalten, auf eigene Rechnung das Internet nach Raubkopien ihrer Kunden zu durchsuchen. Klar, aber sie müssten den Datendurchsatz, den ihre Kunden verursachen, beobachten - man könnte auch sagen: überwachen. Das wäre kein Novum: Einige Serviceprovider versuchten in der Vergangenheit, allzu fleißige Downloader durch Drosselung der DSL-Geschwindigkeit zu frustrieren - Download-Kunden sind teuer, weil sie ihre Leitungen wirklich ausnutzen. Doch so lange die Provider hier nicht zwischen illegalen Nutzungen, die möglicherweise gegen ihre AGB verstoßen, und legalen unterscheiden können, setzen sie sich einem Klagerisiko durch ihre Kunden aus. Gerade in Hinblick auf die Filehoster ist der Nachweis illegalen Tuns aber kaum zu leisten. Zudem könnten Kunden davon ausgehen, dass sie ihren Provider als DSL-Dienstleister und nicht als Denunzianten bezahlten.

Die Herausforderung, heißt es in einer Presseerklärung von Respect Copyright, liege also darin, "eine Kooperationsvereinbarung mit den Internetserviceprovidern zu erzielen". Im Klartext: Es gibt sie noch nicht, die Lobby sucht bisher nur die öffentliche Diskussion darüber. Nach dem Widerstand der Provider gegen Vorratsdatenspeichung und die umstrittenen Sperrlisten ist kaum zu erwarten, dass diese mit Begeisterung daran gehen werden, ihre DSL-Kunden mit Drosselungen und Mahnungen zu frustrieren.

Abklemmen vom Netz, wie das Hadopi-Gesetz das vorsieht, können sie sie so oder so nicht. Das weiß auch Respect Copyrights: "Sie (die Netz-Trennung, Anm. d. Red.) sollte stets einer staatlichen und im Rechtswege überprüfbaren Entscheidung vorbehalten bleiben und kommt allenfalls nur in Extremfällen in Betracht", heißt es dazu in der Respect-Copyright-Erklärung.

Das klingt nach Einsicht und Milde, ist aber vor allem eines: Geltende Rechtslage.

Quelle : www.spiegel.de

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CDU will Recht auf Privatkopie weiter einschränken
« Antwort #209 am: 08 Januar, 2010, 17:01 »
Die CDU will das Recht auf die Anfertigung von Privatkopien weiter einschränken. Es soll ausdrücklich eine Grenze einer maximal zehnfachen Vervielfältigung festgehalten werden.

Das geht aus einem Interview hervor, das die Monika Grütters, CDU-Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Medien im Bundestag, mit der Zeitschrift 'Promedia' führte. Die Weitergabe der Kopien soll sich außerdem auf den engeren Familienkreis und den Privatgebrauch beschränken.

"Die Privatkopie soll zulässig bleiben, wenn man nachweisen kann, dass Kopien für den engeren Familienkreis und Privatgebrauch gemacht werden. Deshalb dürfen 10 Kopien nicht überschritten werden", sagte sie. Eine Weitergabe an einen guten Freund würde damit beispielsweise verboten.

Wie dies konkret umgesetzt und kontrollierbar gemacht werden soll, sagte Grütters nicht. Dies wäre im Grunde aber nur möglich, wenn die Verbreitung von DRM-Systemen massiv ausgebaut würde und Wiedergabegeräte zusätzlich eine Authentifizierungs-Funktion für die jeweiligen Nutzer bieten würden.

Im Zuge dessen forderte Grütter auch die Einführung von "wirksameren Mechanismen für die Sanktionierung" von Verstößen gegen eine solche Regelung. "Das funktioniert meines Erachtens noch nicht richtig", sagte sie.

Die Musikindustrie hatte kürzlich versucht, vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das im Urheberrecht festgehaltene Recht auf die Anfertigung von Privatkopien vorzugehen. Dieses Ansinnen scheiterte jedoch.

Quelle : http://winfuture.de

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