Autor Thema: Copyright verkommt zum "Ordnungs- und Verhaltensrecht"  (Gelesen 43308 mal)

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Neues Urheberrecht tritt Anfang 2008 in Kraft
« Antwort #150 am: 01 November, 2007, 16:12 »
Seit dem gestrigen Mittwoch ist das "zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (PDF-Datei) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die heftig umstrittene zweite Reformstufe des Urheberrechts kann so am 1. Januar in Kraft treten. Der "2. Korb" bringt nach Ansicht des Bundesjustizministeriums die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke in einen angemessenen Ausgleich. Die Betroffenen sehen dies anders: Trotz einer frühen formalen Einbeziehung von Interessensgruppen schon auf Ministerialebene gehört das Gesetz zu den an meisten umkämpften Paragraphenwerken der vergangenen Jahre. Unterschiedlichste Akteure begleiteten das Vorhaben vor der Verabschiedung durch den Bundestag mit zahlreichen Kampagnen.

Mit dem Gesetz bleibt die Privatkopie auch in digitalen Medien zumindest auf dem Papier erhalten. Vor einer Durchsetzbarkeit dieser Möglichkeit gegen Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM), wie sie insbesondere die Grünen forderten, schreckte der Gesetzgeber aber zurück. Es bleibt bei dem Verbot aus dem 1. Korb, einen Kopierschutz zu knacken. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers, betont das Justizministerium. "Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten." Rechtsexperten beklagen dagegen, dass die Regierung die "Bedeutung der Privatkopie herunterspiele". Es handle sich für die Bevölkerung um eine "wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe am kulturellen Leben und für den Zugang und die Rezeption von Informationen".

Das neue Recht enthält eine Verschärfung der Bestimmungen zur Nutzung von Tauschbörsen. Bisher war allein die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage untersagt. Dieses Verbot wird nun ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Auf diese Weise wird laut Justizministerium die "Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer" gefasst. Künftig gelte also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich sei, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, dürfe er keine Privatkopie davon ziehen, also auch keinen Download anstoßen. Verbraucherschützer monieren dagegen weiterhin bestehende Ungewissheiten. Unisono mit den Grünen fürchten Nutzervertreter zudem, dass durch die Streichung der P2P-Bagatellklausel auch "die Schulhöfe kriminalisiert" werden.

Noch stärker umkämpft als die weitere Eingrenzung der Privatkopie war die Neufassung der sich aus der Zulassung privater Kopien ableitenden Vergütungspauschale, die auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet wird. Bisher legte der Staat die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz fest. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und gilt als veraltet. Dies führte zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Nach dem neuen Recht sollen die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller die Vergütung selbst miteinander aushandeln.

Konkret vergütungspflichtig sind künftig alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber anderen Funktionen dient. Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten zugleich nur noch einen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem "tatsächlichen Ausmaß der Nutzung" bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen herangezogen werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit wegen DRM nicht mehr privat kopiert werden könne, solle es auch keine pauschale Vergütung geben. Ursprünglich sah der Regierungsentwurf eine Obergrenze der Kopierpauschale bei 5 Prozent des Gerätepreises vor. Diese hat der Bundestag gestrichen. Die Abgeordneten betonten aber, dass die wirtschaftlichen Belange der Industrie zu beachten seien und die Urheberabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des erworbenen Produkts stehen müsse.

Als missglückt wird von Wissenschafts- und Bibliotheksvereinigungen sowie vom Bundesrat die von der großen Koalition angestrebte Schaffung eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts bezeichnet. Die Novelle gestattet es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Grundsätzlich nicht gestattet ist aber, außerhalb von "Belastungsspitzen" auf digitalem Weg mehr Exemplare eines Werkes verfügbar zu machen, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Dazu kommt eine restriktive Erlaubnis für öffentliche Bibliotheken, Zeitschriften- oder Zeitungsartikel sowie "kleine Teile eines erschienen Werks" auch elektronisch als "grafische", nicht-durchsuchbare Dateien zu kopieren und versenden. Schon vor der Verabschiedung gab es Stimmen, die sich für einen 3. Korb zur Berücksichtigung der Wissenschaftsbelange stark machten. Diese haben sich seitdem deutlich verstärkt.

Um Archivmaterial gerade im Rundfunkbereich besser erschließen zu können, werden zudem mit dem 2. Korb erstmals "unbekannte Nutzungsarten" geschützter Werke gestattet. Außer beim Film bleiben den Urhebern aber Widerspruchsrechte vorbehalten. Der Bundestag feilt derweil bereits an Möglichkeiten zur einfacheren Durchsetzung von Immaterialgüterrechten. Besonders umstritten dabei sind die geplanten Auskunftsansprüche gegenüber Internetprovidern.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/98336

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Urhebervertretungen gegen Filesharing-Kulturflatrate
« Antwort #151 am: 13 November, 2007, 15:53 »
Große deutsche Verwertungsgesellschaften stemmen sich gegen die vielfach geforderte Schaffung einer so genannten Kulturflatrate für die pauschale Vergütung von Privatkopien aus Tauschbörsen. "Das wäre eine Kapitulation vor den Herausforderungen des Internet und der weit verbreiteten Piraterie", erklärte Peter Zombik, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) am heutigen Dienstag in Berlin. Auch der Gesetzgeber würde sich damit gleichsam von Urheberrechtsverletzern in Peer-to-Peer-Netzen (P2P) geschlagen geben. Zuvor hatte der weitere Geschäftsführer der im Musiksektor aktiven GVL, Tilo Gerlach, dem Ansatz zur vollen Legalisierung von Filesharing zumindest einen gewissen "Charme" nicht absprechen wollen. Käme es damit doch zumindest dazu, dass durch den "Hilfeschrei angesichts der intensiven Nutzungen" geschützter Werke im Netz "überhaupt etwas gezahlt wird".

Bei dem Pressegespräch, zu dem der Deutsche Kulturrat für die Vorstellung eines 32-seitigen Dossiers (PDF-Datei) seiner Zeitung politik und kommunikation (puk) über die Zukunft der Verwertungsgesellschaften in die Akademie der Künste geladen hatte, stieß die Kulturflatrate insgesamt auf wenig Gegenliebe. Man müsse umgekehrt darauf hinweisen, "dass die IT-Technik uns in die Lage setzt, in die individuelle Registrierung der einzelnen Werke überzugehen", konstatierte Ferdinand Melichar, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort. Man werde zwar auch künftig nicht registrieren können, wer was wie oft privat kopiert habe. Trends zur Nutzung einzelner Werke könnten im digitalen Bereich aber genauer festgestellt werden.

Für Harald Heker, den Vorstandsvorsitzenden der Musikverwertungsgesellschaft GEMA, würde mit einer Content-Flatrate gar "der Anreiz für künstlerisches Schaffen auf den Nullpunkt gebracht". Auf dem Urheberrechtsgipfel der weltweiten Dachgesellschaft von Verwertungsgesellschaften, der CISAC, hatte es im Frühjahr dagegen viel Zustimmung für eine P2P-Generallizenz gegeben.

Auch ohne eine Kulturflatrate sehen die wichtigsten deutschen Urheberrechtsvertretungen ihre Zukunft trotz einfacherer Möglichkeiten von Künstlern zur Eigenvermarktung über digitale Plattformen rosig. "Gerade im Zeitalter des Internet spielen wir eine unverzichtbare Rolle", betonte Heker. Als Grund führte er an, dass die Nutzungsformen "vielfältig und kleinteilig" geworden seien. Beispiel sei die in der vergangenen Woche erfolgte Einigung auf eine Lizenz für YouTube zum Start des deutschen Portals der Videocommunity-Plattform. Dabei habe man sich zwar auch um eine Pauschalsumme und gegen eine sekundengenaue Abrechnung verständigt. Die GEMA sei aber trotzdem in der Lage, die Lizenzeinnahme wie üblich "ziemlich genau auf die Künstler individuell zu verteilen".

Generell versuchen die Verwertungsgesellschaften den Ansatz einer Solidargemeinschaft mit der Verpflichtung zur Förderung der sozialen und kulturellen Vielfalt mit einer möglichst genauen Umverteilung der Einnahmen in Einklang zu bringen. "Solidarität heißt natürlich nicht, dass mit der großen Gießkanne an alle ausgeschüttet wird", erläuterte Gerhard Pfennig, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst. Man sei bemüht, die Anteilsauszahlungen differenziert nach Leistungsrechten vorzunehmen.

Neue Ansätze zur Eigenvermarktung mithilfe der umstrittenen Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) oder über "Creative Commons"-Lizenzen, bei denen der Kreative seine Urheberrechte im Interesse einer möglichst breiten Nutzung seiner Werke freiwillig einschränkt, beäugte Pfennig dagegen skeptisch. Das "Phänomen Creative Commons" klinge auf dem Papier zwar nutzerfreundlich, aber die entsprechenden Lizenzen und noch vorbehaltenen Rechte seien damit gerade international kaum mehr durchsetzbar. Der Rechteinhaber könne weder wirklich kontrollieren, was mit seinen Werken passiere, noch einen erkannten Missbrauch ernsthaft verfolgen. Verwertungsgesellschaften könnten dagegen notfalls leichter Prozesse führen und Vergütungszahlungen etwa auch in "Japan oder den USA" durchsetzen.

Nicht mehr als Schreckgespenst taugt für die Urhebervertretungen zudem die gut zwei Jahre alte Empfehlung der EU-Kommission zur Vergabe von Rechten für den Online-Musikmarkt. Die Brüsseler Behörde wollte damit territoriale Beschränkungen und den Kundenkreis eingrenzende Bestimmungen in bestehenden Lizenzverträgen mit Verwertungsgesellschaften aufheben und den Wettbewerb ankurbeln. Eine Konkurrenz der Urhebervertretungen untereinander finde in Europa "faktisch nicht statt", sagte Pfennig. Jeder potenzielle Lizenznehmer könne zwar gemäß dem Wunsch der Kommission inzwischen theoretisch bei jeder europäischen Verwertungsgesellschaft Rechte zum fast gleichen Preis erwerben. "Das ist den Leuten aber schon aus Sprachgründen zu umständlich." Zudem seien die Verwaltungskosten der deutschen Gesellschaften "am niedrigsten in Europa", sodass wenig Anreiz zum Abwandern bestehe.

"Wir wollen nicht, dass Urheberrechte billiger abgegeben werden", ergänzte Heker. Deswegen würden sich alle Verwertungsgesellschaften gegen eine solche Preisspirale nach unten aussprechen: "Das wäre das Ende einer effektiven Wahrnehmung von Urheberrechten." Im Prinzip würden letztlich auch die nationalen Schwestergesellschaften vor Ort bei einer paneuropäischen Lizenz, wie sie das Label EMI der GEMA gemeinsam mit der englischen Gesellschaft MCPS-PRS für den Online-Bereich anvertraut habe, weiter mit einbezogen. Diese würden dann zwar nicht mehr direkt als Rechtegeber fungieren, Abwicklungs- und Verwaltungsaufgaben aber trotzdem weiter erfüllen. "Wir stehen im Wettbewerb, aber nicht um die Lizenzhöhe, sondern um eine Dienstleistung, etwa beim Webcasting", merkte Zombik für die GVL an. Die Nutzer könnten sich dort europaweit für die günstigste Lizenz entscheiden; die einzelnen Gesellschaften würden hier ihre Kosten transparent machen. Die meisten deutschen Webcaster würden sich aber weiter schlicht an eine deutsche Urhebervertretung wenden.

Quelle : www.heise.de

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Europarat erwägt Anti-Pirateriekonvention für den Rundfunk
« Antwort #152 am: 03 Dezember, 2007, 15:28 »
Der Europarat macht sich Gedanken über eine internationale Anti-Pirateriekonvention für den Rundfunkbereich. Das Steering Committee on the Media and New Communication Services (CDMC) hat nach eigenen Angaben die Notwendigkeit für eine solche Konvention geprüft und entschieden, einen Entwurf auszuarbeiten, sofern der Ministerrat des Europarats grünes Licht gibt. Aus Kreisen des Europarates heißt es, der Schritt wäre gerade angesichts des Stillstands beim so genannten Broadcasting Treaty der World Intellectual Property Organisation (WIPO) sinnvoll.

Der WIPO Broadcasting Treaty war im vergangenen Jahr an den Gegenstimmen einer Reihe von Schwellen- und Entwicklungsländern gescheitert, die vor negativen Effekten immer schärferer Urheberrechtsregelungen gewarnt hatten. Obwohl nationale Gesetzgebung die Rundfunksignale in den jeweiligen Ländern schütze, fehle nun nach wie vor ein Schutz auf internationaler Ebene, lautet das CDMC-Resümee. "Das führt in der Praxis zu wachsenden Problemen mit Piraterie von audiovisuellen Produkten und beeinträchtigt den Schutz geistiger Eigentumsrechte."

Im Europarat als weit über die EU hinausreichendem Staatenbund sind 47 Mitgliedsstaaten vertreten, hier erscheinen die Chancen für eine Anti-Pirateriekonvention möglicherweise besser als bei der UN-Organisation WIPO mit 184 Mitgliedsstaaten. Die ärmeren Länder drängen vermehrt darauf, den Schutz des geistigen Eigentums auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten für Entwicklungs- und Schwellenländer zu betrachten.

Neben dem Thema Piraterie widmet sich das Medienkomitee des Europarates derzeit auch dem Thema Filtersoftware aus Sicht der Meinungs- und Informationsfreiheit. Das CDMC begrüßte eine Erklärung der Europarats-Vizegeneralsekretärin Maud de Boer-Buquicchio. Sie hatte unter anderem beim zweiten Internet Governance Forum (IGF) der UN in Rio de Janeiro angeregt, zu überprüfen, wie Kinder am besten vor möglichen Konsequenzen ihrer Postings im Internet geschützt werden können.

Beim IGF hatte sich der Europarat mit einer großen Mannschaft präsentiert und sich insbesondere als Wächter möglicher "Softlaws" für die globale Inforamtionsgesellschaft empfohlen – wie bereits beim UN-Weltgipfel der Informationsgesellschaft (WSIS) und beim ersten IGF vor einem Jahr. Paradebeispiel für ein globales Instrument zur Regelung des Zusammenlebens im Netz ist nach Ansicht des Europarats die Cybercrime-Konvention.

Quelle : www.heise.de

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Pauschale Urhebervergütung für Drucker auf dem Prüfstand
« Antwort #153 am: 06 Dezember, 2007, 12:45 »
In Karlsruhe findet heute eine mit Spannung erwartete Verhandlung im Streit zwischen dem Druckerhersteller Hewlett-Packard und der Urhebervertretung VG Wort statt. In dem Musterprozess vor dem Bundesgerichtshof geht es um die Frage, ob HP für jeden seit dem Jahr 2001 verkauften Drucker eine an der Seitenleistung bemessene Vergütungspauschale zwischen 10 und 300 Euro zahlen muss.

Eine solche Abgabe "würde in vielen Fällen über dem Gerätepreis liegen", behauptet Anton Senn, Copyright-Manager bei HP, gegenüber heise online. Der Vorsitzende Richter in dem Verfahren, Joachim Bornkamm, hatte der VG Wort in einem wissenschaftlichen Beitrag attestiert, bislang mit ihren Forderungen gegenüber den Herstellern von Druckern sehr zurückhaltend gewesen zu sein. Dies obwohl in der Rechtswissenschaft fast einhellig die Meinung vorherrsche, dass auch Drucker der Vergütungspflicht des Urheberrechts unterfielen.

Die Vorinstanzen hatte in dieser Frage bislang allerdings recht unterschiedlich geurteilt. So ist HP in dem heute verhandelten Musterprozess zuvor vom Oberlandesgericht Stuttgart zur Zahlung der Abgabe verurteilt worden. Andere Druckerhersteller waren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bislang mit ihrer Argumentation durchgedrungen, dass der Druckvorgang kein Kopieren im urheberrechtlichen Sinne sei. Alle diese Verfahren sind inzwischen beim BGH anhängig. Ihr Ausgang hängt ganz wesentlich von der Entscheidung ab, die der zuständige I. Zivilsenat beim BGH wahrscheinlich noch im Laufe des Nachmittages bekannt geben wird.

Quelle : www.heise.de

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Bundesgerichtshof: Keine Urheberpauschale auf Drucker
« Antwort #154 am: 06 Dezember, 2007, 18:11 »
Der Druckerhersteller Hewlett-Packard muss für seine verkauften Drucker keine pauschale Urhebervergütungen an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof nach Angaben von HP im Anschluss an seine heutige mündliche Verhandlung bekannt gegeben. Eine Begründung zu dem Urteil liege zur Stunde noch nicht vor.

Die Entscheidung löste auf beiden Seiten deutliche Reaktionen aus. "Wir sind erst einmal erleichtert", sagte HP-Sprecherin Barbara Wollny heise online. Bevor sich HP eingehender dazu äußern könne, müssten jedoch die Einzelheiten der Begründung abgewartet werden, so Wollny.

Ferdinand Melichar, Vorstand der VG Wort, zeigte sich im Gespräch mit heise online sehr bestürzt über das Urteil: "Das müssen wir erst einmal verdauen", sagte er. Melichar befürchtet "erhebliche Auswirkungen" für die Vergütung der Urheber. Durch die jüngste Reform, den so genannten 2. Korb der Urheberrechtsnovelle, herrsche bei den Urhebervertretungen ohnehin eine große Unsicherheit über die künftig zu erwartenden Einnahmen. Da sei das Urteil nun ein schwerer Schlag.

Auf die VG Wort kommen zudem Gerichtskosten in beträchtlicher Höhe zu, weil die Druckerhersteller sie gezwungen hatten, gegen jedes Unternehmen einzeln vorzugehen, statt den heutigen Ausgang des Musterverfahrens gegen HP abzuwarten. Beobachter rechnen nun mit einer Rücknahme der gegen die Düsseldorfer Entscheidungen gerichteten Revisionen durch die VG Wort.

Quelle : www.heise.de

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Re: Bundesgerichtshof: Keine Urheberpauschale auf Drucker
« Antwort #155 am: 07 Dezember, 2007, 14:27 »
Bin sehr gespannt auf die Begründung.

Mir fällt jedenfalls dazu ein, dass Scanner schon lange mit so einer Abgabe belegt werden.
Es kann aber nicht angehen, dass jede einzelne Komponente mit Abgaben belegt wird, die auf dem Weg einer erlaubten Privatkopie genutzt wird.
Sonst wird auch bald jedes USB-Kabel, jede Tintenpatrone, Papier, vielleicht sogar der Strom damit belastet.
Und das Ende von PDF-Freeware wäre wohl auch gekommen...
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RIAA-Anwälte: Umwandlung von CDs in MP3-Files "unautorisiert"?
« Antwort #156 am: 11 Dezember, 2007, 15:28 »
Von eigenen CDs im MP3-Format gezogene Kopien sind nicht "autorisiert" und verstoßen damit gegen das Urheberrecht – so zumindest argumentieren Anwälte des US-Verbandes der Musikindustrie (RIAA) in einem Verfahren gegen ein Ehepaar im US-Bundesstaat Arizona, das sich selbst verteidigt. Rechtsanwalt Ray Beckerman hat die Eingabe in seinem Prozessbeobachtungsblog Recording Industry vs The People dokumentiert. Außer den aus ähnlichen Verfahren hinlänglich bekannten Argumenten bringen die RIAA-Anwälte damit einen neuen Aspekt ins Spiel: Nach Experten-Ansicht will die Musikindustrie damit das Recht auf Privatkopie unterminieren.

In dem Verfahren, in dem der Richter schon einmal für die Musikindustrie geurteilt, das dann aber revidiert hatte, geht es um zahlreiche Musikstücke und die Frage, ob sie tatsächlich über ein P2P-Netz verbreitet wurden. Das ist – auch nach Ansicht einiger Anwälte, die mutmaßliche Filesharer in Verfahren gegen die Label vertreten – die Kernfrage: Während die RIAA argumentiert, die Bereitstellung der Musikstücke in einem zum Tausch frei gegebenen Ordner ("Shared"-Ordner) auf der Festplatte konstituiere schon eine Rechtsverletzung, interpretieren die RIAA-Kritiker das US-Distributionsrecht so, dass für den Nachweis eines Verstoßes auch eine tatsächliche Verteilung bewiesen werden muss.

Der Ehemann hatte vorher zu seiner Verteidigung angeführt, die auf seinem PC gefundenen MP3-Dateien seien Kopien von gekauften CDs und rein zum eigenen Gebrauch bestimmt, eine Verbreitung über Kazaa habe nicht stattgefunden und sei auch nicht beabsichtigt gewesen. In einer vom Richter angeforderten Stellungnahme zu vier Fragekomplexen stellen die RIAA-Anwälte dazu nun etwas umständlich fest: "Sobald die Beklagten die Aufnahmen der Kläger in das komprimierte MP3-Format gewandelt haben und sich diese in seinem Shared-Ordner befinden, sind sie nicht mehr die von den Klägern vertriebenen autorisierten Kopien."

Auch wenn die RIAA-Juristen mit dieser unklaren Formulierung die Konvertierung in MP3 im direkten Zusammenhang mit der Ablage im "Shared"-Order anführen, werten Beobachter dieses neue Argument als einen Angriff auf die Fair-Use-Doktrin des US-Copyrights und das Recht auf Privatkopie, das zuvor auch schon mal die Musikindustrie explizit bekräftigt hatte. Dazu kommt, dass die Anwälte in der Herleitung ihres Arguments die Umwandlung der CD-Tracks in MP3-Dateien in suggestiver Weise gleichsam als Vorbereitungshandlung für die Verbreitung beschreiben.

Das Verfahren wird am 14. Dezember mit einer mündlichen Anhörung fortgesetzt, nachdem der Richter seine zunächst zu Gunsten der Kläger ausgefallene schriftliche Entscheidung vom 20. August einen Monat später widerrufen hatte. Am 7. Dezember, dem letztmöglichen Datum für weitere Eingaben, hatten die RIAA-Anwälte ihre Stellungnahme eingereicht.

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"Perlentaucher" gewinnt Prozess gegen Zeitungen
« Antwort #157 am: 11 Dezember, 2007, 16:18 »
"Perlentaucher" gewinnt Prozess gegen Zeitungen

Die verkürzte Wiedergabe von Buch- und Literaturkritiken aus Tageszeitungen im Internet ist laut einer Gerichtsentscheidung zulässig. Das Online-Portal "Perlentaucher" darf damit weiterhin große Tageszeitungen zusammenfassen.
Das entschied am Dienstag in zweiter Instanz das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt auf Klagen der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung". Die Zusammenfassungen von "Perlentaucher" wiesen den "erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen" auf, begründeten die Richter ihre Urteile und bestätigten die Vorentscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Az.: 11 U 75/06 und 11 U 76/06).

 Tauchgebiet: Das Portal Perlentaucher wertet seit 2000 täglich Zeitungen ausDie Zeitungsverlage hatten sich wegen der Veröffentlichung der sogenannten Abstracts in ihren Verwertungsrechten verletzt gefühlt. Sie wollten die Zusammenfassungen generell verbieten lassen, mindestens aber solche, die in weiten Passagen aus den Originalen zitierten. "Perlentaucher" veröffentlicht die kurzen Texte nicht nur auf seiner Website, sondern vergibt auch an Internet-Buchhandlungen Lizenzen zur Weiterverbreitung.

Die Frankfurter Richter folgten den Zeitungsverlagen nur insoweit, als sie den Anteil der Originalzitate als Indiz für die Frage bewerteten, wie weit die Zusammenfassung vom Original entfernt ist. Aber gerade in der Komprimierung könne eine eigenständige schöpferische Leistung liegen, teilte das Gericht schriftlich mit. Ein generelles Verbot von Zusammenfassungen könne es schon deshalb nicht geben, weil grundsätzlich jeder ein veröffentlichtes Werk - hier also die in den Zeitungen erschienenen Kritiken - beschreiben dürfe. Das Grundrecht der Berichterstattung müsse selbst dann geschützt werden, wenn damit kommerzielle Interessen verfolgt würden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der elfte OLG-Senat Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen hat.

dpa, 14:05 Uhr
© 2007 Financial Times Deutschland, © Illustration: FTD.de

Guckst Du hier bei FTD

(Der Artikel ist gekürzt. (um die Links im Artikel  ;D  ;D))
Es gibt 2 grundsätzliche Regeln für den ultimativen Erfolg im Leben:

1. Verrate nicht gleich alles was Du weisst.

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Was in Großbritannien derzeit noch verboten ist, könnte bald erlaubt sein: die legale Privatkopie und das Umwandeln von nicht kopiergeschützten Musikstücken in MP3-Files.

Nach Angaben von Lord Triesman, Staatssekretär des Amts für geistiges Eigentum am Mittwoch, soll es in Großbritannien eine Anpassung des Urheberrechts geben, wonach die Anfertigung von Privatkopien für den Endnutzer legalisiert würde. Was in Deutschland und Österreich dem gesetzlichen Rahmen entspricht, sofern die Medien keinen Kopierschutz benutzen, ist im Vereinigten Königreich bislang praktisch verboten: Musik von einer selbst gekauften CD in ein MP3-File für den eigenen Musikplayer umzuwandeln gilt als Verstoß gegen das Urheberrecht. Dieser Punkt soll sich nun ändern und "eine neue Bestimmung geschaffen werden, die Verbrauchern erlaubt, von einem in ihrem Besitz befindlichen Werk Kopien in einem anderen Format anzufertigen", schlägt das Amt für geistiges Eigentum vor.

Filesharing und Vervielfältigung, die über den Privatgebrauch hinausgeht, sollen in Großbritannien weiterhin verboten bleiben. Auch die Weitergabe der Original-CD soll nach dem Entwurf untersagt sein: "Den Konsumenten zu erlauben, ein Werk zu kopieren und dann das Original weiterzureichen könnte einen Rückgang bei den Verkaufszahlen zur Folge haben", warnte das Amt für geistiges Eigentum. Die Musikindustrie zeigte sich mit den Vorschlägen vorsichtig zufrieden - man unterstütze eine klare Regelung für die Nutzer, die Veränderungen dürften aber nicht die Rechte der Plattenfirmen beschneiden, erklärte die British Phongraphic Industry (BPI).

Quelle : SAT+KABEL

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VG Wort geht für Drucker-Urheberpauschale vors Bundesverfassungsgericht
« Antwort #159 am: 21 Januar, 2008, 14:01 »
Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Urheberrechtsabgaben auf Drucker angekündigt. Der BGH entschied im Dezember 2007, dass der VG Wort bis Ende 2007 keine Urheberrechtsabgaben für Drucker zustehen. Seit Anfang dieses Jahr gilt dagegen das neue Urheberrecht, das die Lage ändert. Diese Rechtsauffassung des BGH widerspreche der herrschenden Auffassung in Rechtslehre und Rechtsprechung, begründete VG-Wort-Geschäftsführer Ferdinand Melichar laut Süddeutscher Zeitung die geplante Verfassungsbeschwerde. Durch das Urteil würden der Autorenvereinigung Millionenbeträge entgehen.

Die VG Wort hatte das BGH-Urteil kurz nach der Verkündung als "schweren Schlag" bezeichnet, da durch die Urheberrechtsnovelle bei den Urhebervertretungen eine große Unsicherheit über die künftig zu erwartenden Einnahmen herrsche. Nach dem neuen Recht sollen die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller die Vergütung selbst miteinander aushandeln.

Quelle : www.heise.de

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EU-Kommission wirbt für geistiges Eigentum - mit der GPL
« Antwort #160 am: 14 Januar, 2009, 15:50 »
Überraschungen aus Brüssel

Pünktlich zu Beginn des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation wirbt die EU-Kommission für den Schutz geistigen Eigentums. Als Beleg für die Vorteile wird auch die GPL angeführt.
Die Brüsseler Eurokratie weiß immer wieder zu überraschen. 2009 ist nicht nur das Jahr, in dem die berüchtigte Gurken-Verordnung (1677/88) trotz des Widerstands von 16 Mitgliedsstaaten nach 20 Jahren auslaufen wird. 2009 wurde auch zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation ausgerufen. "Damit soll die herausragende Bedeutung geistigen Schaffens für die Zukunftsfähigkeit Europas deutlich gemacht werden", erklärte Bundesbildungsministerin Anette Schavan zu der EU-Initiative.

Wo von Kreativität und Innovation die Rede ist, kann nach Brüsseler Weltanschauung das geistige Eigentum nicht weit sein. Die EU-Kommission hat sich konkret unter anderem die "Förderung von Design als kreativer Tätigkeit, die signifikant zur Innovation beiträgt, sowie von Innovationsmanagement- und Designmanagementfähigkeiten einschließlich Grundkenntnissen im Schutz des geistigen Eigentums" vorgenommen. Folgerichtig wirbt die Kommission in Gestalt ihres Mitarbeiters Denis Dambois im Internet für die Vorteile von Rechten des geistigen Eigentums.

Auf zwei bedruckten und einer leeren Seite bemüht sich Dambois darum, die Vorzüge von Patenten, Marken und Urheberrechtsschutz darzustellen. Seine Argumente reichen dabei von der Sicherheit und Qualität von Produkten über den Technologietransfer durch Patente bis hin zum Erfolg von Open-Source-Software. Dazu führt Dambois im Detail aus: "Open-Source-Mechanismen werden in manchen Bereichen immer populärer, zum Beispiel im Bereich der Software (vgl. GPL-Lizenzen etc.). Während häufig angenommen wird, dass sich solche Mechanismen durch die Abwesenheit von Schutzrechten für geistiges Eigentum auszeichnen, darf man darauf hinweisen, dass eine typische GPL (General Public) Licence tatsächlich auf Rechten des geistigen Eigentums aufbaut [...]."

Klar erkennbar hat die EU-Kommission noch Aufklärungsbedarf im Hinblick auf "Open-Source-Mechanismen" im Allgemeinen und die General Public License (GPL) der Free Software Foundation (FSF) im Besonderen. Bekanntlich gibt es nur eine einzige GPL und nicht mehrere, wie von Dambois angenommen.

Weitere Informationen zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation bietet die EU-Kommission auf einer eigenen Website unter create2009.europa.eu an.

Quelle : http://www.golem.de/0901/64599.html

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Grüne machen sich für EU-weite Kulturflatrate stark
« Antwort #161 am: 25 Januar, 2009, 14:34 »
Die Grünen haben auf ihrem Europa-Parteitag am gestrigen Samstag in Dortmund ihr Programm für die Europawahl Anfang Juni verabschiedet, mit dem sie unter anderem auf neue Wege in die Wissensgesellschaft und einen verbesserten EU-weiten Datenschutz drängen. "Pauschale Vergütungssysteme sind die Zukunft für einen fairen Ausgleich zwischen Künstlern und den Verbrauchern", fasst Malte Spitz aus dem Bundesvorstand zusammen. Eine Kulturflatrate zur Legalisierung von Filesharing auch geschützter Werke könne dazu "der richtige Weg" sein. Im Programm selbst heißt es zu diesem Bereich (PDF-Datei): Die Klagewellen gegen P2P-Nutzer, Eingriffe in die Privatsphäre, den Einsatz von digitalem Rechtekontrollmanagement (DRM) oder die Filterung des Datenverkehrs "lehnen wir klar ab".

Weiter unterstützen die Grünen das Open-Access-Prinzip, um einen freien und kostenlosen Zugang zu Wissen zu gewährleisten, das mit öffentlichen Mitteln produziert wurde. Sie monieren, dass sich Patente immer häufiger als wettbewerbsverzehrend auswirken, und wollen die Laufzeiten gewerblicher Schutzrechte zur Entfaltung einer größeren Innovationsdynamik verkürzen. Der Kampf gegen Softwarepatente habe gezeigt, wie die europäische Ebene die digitale Zukunft gestalten könne. Generell setzen sich die Grünen dafür ein, "die Neutralität von Kommunikationsnetzen im Sinne der Informationsfreiheit" aufrechtzuerhalten. Zum Datenaustausch in der EU dürften keine Formate verwendet werden, die durch Patente oder unzureichende Standardisierung beziehungsweise Dokumentation nur von einzelnen proprietären Produkten verwendet werden können. Vielmehr müssten bei der Auftragsvergabe offene Standards sowie freie und Open-Source-Software "mindestens gleichberechtigt behandelt werden".

Der Parteitag, den die Grünen zur Verbesserung der internen und externen Kommunikation von Bloggern und Twitter-Plauderern begleiten ließen, sprach sich in einem anderen Programmteil (PDF-Datei) zudem für eine Stärkung der Bürgerrechte aus. Demnach soll es endlich eine Möglichkeit geben, Grundrechte auch gegen Akte der EU wie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einklagen zu können. Ferner plädieren die Grünen dafür, die EU-Terrorlisten auf den Prüfstand zu stellen, Europol demokratisch kontrollieren zu lassen, einen Kommissar für Menschenrechte einzusetzen und die Stellung des EU-Datenschutzbeauftragten zu stärken. Über die Einführung des Opt-in-Prinzips und ein EU-weites Datenschutzsiegel soll die Transparenz in der Datenverarbeitung durch die Wirtschaft erhöht werden. Nicht zuletzt fordern die Grünen eine Verbesserung internationaler Standards zum Datenschutz in Anbetracht etwa des Austauschs von Fluggastdaten mit den USA und lehnen den Aufbau eines vergleichbaren Systems in der EU ab.

Quelle : www.heise.de

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Experte plädiert für neues Urheberrecht
« Antwort #162 am: 02 April, 2009, 20:35 »
Der Hamburger Rechtsexperte Till Kreutzer macht sich für eine umfassende Reform des Urheberrechts stark. "Das gegenwärtige Modell hat sich immer weiter von der Realität entfernt", erklärte der Leiter des Referats Urheberrecht am Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) gegenüber heise online. Derzeit sei das umfassende und exklusive Schutzrecht für die Verwerter und Kreativen die Regel. Nutzungsfreiheiten für die Allgemeinheit würden dagegen nur als Ausnahmen in Form sogenannter "Schrankenrechte" gefasst. Das sei in Zeiten der digitalen Informationsgesellschaft ein Anachronismus, der durch EU-Vorgaben und die zwei jüngsten Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes verschärft worden sei. Daher müssten Nutzer- und Schutzrechte einander gleichgestellt werden.

"Bereiche, in denen die Interessen Dritter an der freien Nutzung geschützter Werke generell überwiegen, könnten so von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Urheberrechts ausgenommen werden", erläutert das Mitglied des wissenschaftlichen Kollegiums am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg seinen Ansatz. Dies bezöge sich etwa auf Privatkopien oder Vervielfältigungen bei Archiven, die im öffentlichen Interesse agieren. Möglich werde es auch, Bereiche auszuweiten, in denen eine Nutzung ohne Zustimmung der Verwerter, aber gegen eine angemessene Vergütung zulässig sein sollte. Davon könnten etwa öffentliche Bibliotheken profitieren.

Weiter drängt Kreutzer auf eine stärkere Unterscheidung der Interessen von Urhebern und Verwertern. Es sei zu trennen zwischen ideellen und materiellen Belangen an einem Werk. In diesem Sinne plädiert der Jurist für die Aufteilung des Urheberrechts in ein "Urheberschutzrecht", das allein den eigentlichen Schöpfern zugute kommen soll, und einem "Werkschutzrecht" auf zweiter Ebene. Letzteres solle die wirtschaftlichen Interessen an der Verwertung von Inhalten garantieren. Davon erhofft sich Kreutzer eine Stärkung der für Urheber wichtigen persönlichkeitsrechtlichen Belange wie dem Schutz der Integrität oder der Reputationsförderung für "persönliche Werke".

Das Werkschutzrecht soll dagegen beim Schutzumfang und der -dauer so angepasst werden, dass es die Belange von Rechteinhabern und Allgemeinheit gleichermaßen berücksichtigt und in eine echte Balance bringt. Als Orientierungslatte schlägt Kreutzer dazu ökonomische Prinzipien wie die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, Innovationsanreiz oder "Wohlfahrtsoptimierung" vor. Zudem sollten Ausschließlichkeitsrechte mit Monopolcharakter generell auf Vergütungsansprüche reduziert werden, wenn diese im Lichte der widerstreitenden Interessen wirklich vorzugswürdig erscheinen.

Auswüchse des gegenwärtigen Urheberrechts, wonach etwa Tonträger oder Software auf CD-ROM problemlos weiterverkauft werden dürfen, nicht aber digitale Songs oder Volumenlizenzen, will der Forscher so beseitigen. Zudem positioniert er sich mit dem Modell klar gegen die in Brüssel geplante EU-weite Ausweitung der Schutzfristen für Musikkünstler von 50 auf 95 Jahre. Ausgeführt hat Kreutzer seine Thesen, die er am morgigen Freitag auf der Konferenz re:publica in Berlin unter dem Motto "Es kann nur besser werden" vorstellen will, in einer jüngst publizierten Arbeit über Regelungsalternativen zum deutschen Urheberrecht.

Quelle : www.heise.de

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Eine Kultur-Flatrate für Filesharing und das Interesse der Künstler
« Antwort #163 am: 03 April, 2009, 17:28 »
Eine im Auftrag der Grünen erstellte Studie des Instituts für europäisches Medienrecht (EMR) kommt zum Schluss, dass die Einführung einer sogenannten Content- oder Kultur-Flatrate zur vollständigen Legalisierung von Filesharing nicht nur rechtlich machbar, sondern im Interesse der Künstler sogar geboten sei. Eine entsprechende Regelung "verstößt nicht gegen die Grundrechte der Schöpfer", heißt es in dem von EMR-Direktor Alexander Roßnagel gemeinsam mit der Kasseler Projektgruppe provet erstellten Gutachten. Vielmehr sorge sie dafür, dass die Kreativen "einen angemessenen Ausgleich für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten". Die Pauschalvergütung für Up- und Downloads in Tauschbörsen erfordere zwar Änderungen des nationalen und europäischen Rechts. Es handle sich dabei aber um "die logische Konsequenz der technologischen Revolution, die durch das Internet erfolgt ist".

Rechteinhaber und Verwerter kritisieren Vorstöße zur Einführung einer globalen Lizenz für Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P) bislang offiziell scharf. Sie fürchten eine "Enteignung" oder eine "Sowjetisierung" des Urheberrechts. Davon kann laut der am heutigen Freitag im Bundestag vorgestellten Analyse aber keine Rede sein. Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums stelle keine absolute Bestandsgarantie dar. Die Musikindustrie etwa verfolge zwar Geschäftsmodelle, die auf der Bezahlung der Nutzung eines jeden Werks beruhen. Erweise sich ein solcher Ansatz aber aufgrund veränderter technischer oder sozialer Umstände als veraltet, wäre es unzulässig, ihn durch massive gesetzgeberische Intervention zu protegieren.

Es sei auch grundsätzlich möglich, die Urheber und Rechteinhaber für Kopien, an denen sie nicht unmittelbar finanziell beteiligt sind, pauschal zu vergüten. Im Vergleich zur momentanen Situation wäre dies aus rein wirtschaftlicher Sicht eine Verbesserung für die Betroffenen, da sie aktuell für die massenhaften Vervielfältigungen über das Internet regelmäßig keinen Ausgleich erhalten. Es bestehe zwar bereits ein Vergütungsanspruch. Dieser könne aber praktisch nicht realisiert werden, ohne dass es dafür weiterhin massiver Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis von Nutzern bedürfe. Die Kulturflatrate würde dagegen zu einer Entkriminalisierung von Filesharern führen sowie zu der damit verknüpften Entlastung von Ermittlungsbehörden, Gerichten und Providern.

Weiter gehen die Gutachter davon aus, dass eine Kulturflatrate nicht in die Berufsfreiheit der Betreiber kommerzieller Download-Portale für Musik, Filme, Software oder E-Books eingreift. Derartige Angebote hätten im Vergleich mit P2P-Netzwerken erhebliche Vorteile im Bezug auf Auswahl, Qualität der Angebote, Verfügbarkeit und Geschwindigkeit. Ein Nutzer einer Tauschbörse setze sich bei jedem einzelnen Downloadvorgang dem Risiko aus, die Sicherheit seines gesamten Systems zu kompromittieren. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Legalisierung sämtlicher Filesharing-Aktivitäten das Ende kommerzieller Content-Plattformen bedeute. Vielmehr müssten diese ihr Geschäftsmodell anpassen.

Auch von einer unangemessenen Belastung der Internetnutzer kann der Studie nach nicht die Rede sein. Gegner würden es zwar als ungerecht betrachten, die Zahlung einer Kulturflatrate alleine von der Möglichkeit eines Downloads abhängig zu machen. Schließlich müssten so auch Personen zahlen, die überhaupt keine geschützten Werke aus dem Netz herunterladen wollen. Dieses Problem könne aber entschärft werden, indem die Höhe der Pauschalgebühr von der Geschwindigkeit des Internetzugangs abhängig gemacht werde. Ferner treffe die gleiche Problematik bereits die bestehenden Geräteabgaben: Hier müsse ebenfalls jeder Käufer zahlen, auch wenn er mit seinem Drucker oder Scanner gar keine Privatkopien anfertige.

Insgesamt halten die Verfasser die Einführung einer Kulturflatrate für verfassungsgemäß, da sie verhältnismäßig, legitim und angemessen sei. Die durchgeführte Prüfung dieser Verträglichkeit mit dem nationalen Recht sei auch auf internationale Vorgaben wie den "Drei-Stufen-Test" übertragbar, der den Spielraum nationaler Gesetzgeber zur Einführung von Bestimmungen zur Einschränkung der exklusiven Verwerterrechte einschränkt. Ausnahmen müssen sich demnach auf Sonderfälle begrenzen, die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands ist nicht zu beeinträchtigen. Zudem dürfen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. All diese Bedingungen sehen die Gutachter bei ihrem Untersuchungsobjekt erfüllt.

Für erforderlich erachten sie eine Anpassung der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Demnach sollten die dort anerkannten Rechteinhaber nicht ausschließlich darüber bestimmen können, ob sie interaktive Übertragungen ihrer Werke auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Das zur Einführung der Kulturflatrate zu erlassende nationale Gesetz müsse eine Schrankenreglung für das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und auf Vervielfältigung sowie eine Regelung der Vergütungspflicht etwa über Verwertungsgesellschaften enthalten. Ferner sei darauf zu achten, dass nicht jeder Downloadvorgang einzeln berechnet werde. Vielmehr sei das Potenzial zur "Datensparsamkeit" durch die Pauschalvergütung auszunutzen. Die Studie deckt sich im Tenor mit einem früheren französischen Gutachten, das die P2P-Flatrate als juristisch und ökonomisch machbar bezeichnete.

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News unter Copyright-Schutz?
« Antwort #164 am: 07 April, 2009, 16:23 »
AP (The Associated Press) startet eine Kampagne gegen die "Zweckentfremdung" ihrer eigenen News.

Mit ihrer aggressiven neuen Initiative zur Bekämpfung der "Veruntreuung" von News-Inhalten liefert The Associated Press ihren Beitrag zur Urheberrechtsdiskussion von journalistischen Arbeiten.

Auf der jährlichen Sitzung am Montag hielt Dean Singleton, der Vorsitzende von The Associated Press, in San Diego eine aggressive Rede, in der er ankündigte, dass man "Copyrightverletzungen im Internet" nicht mehr hinnehmen wolle.

Wenn dies nun wirklich der Fall sein sollte, dann wird der Markt für die zeitnahe Berichterstattung eng und jede Newsredaktion muss ein wenig schlucken. Blogger und andere Schreiberlinge können sich ihre eingeübte "Strg+C/V" oder auch "Apfe+C/V"-Routine wieder abgewöhnen. Übersetzen, Abschreiben, Umschreiben, Zitieren und neu Zusammenbasteln sind deren/unser Alltag. Welche Redaktion kann es sich leisten (außer vielleicht das Handelsblatt) einen Berichterstatter vor Ort in sagen wir San Francisco zu haben?

In seinen Ausführungen beschreibt Dean Singleton zum Beispiel, dass der Nachrichtenchef Howard Beale stocksauer ist und dass die Agentur "nicht länger zusehen wird, wie andere mit unserer Arbeit unter falschen rechtlichen Voraussetzungen davonziehen. Es macht uns wahnsinnig und wir werden das nicht länger hinnehmen." AP wird also in Zukunft "alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Inhalte von Associated Press und der AP Digital Genossenschaft vor Veruntreuung im Internet" ergreifen.

Man wird zum Beispiel die wenig beachtete gesetzliche Regelung anwenden, nach der in den Staaten der Newsschreiber ein kurzzeitiges Nachrichtenmonopol auf jede Meldung hat - unabhängig davon, ob diese im Wortlaut oder abgewandelt verwendet wird.

In dem besagten Gesetz zum geistigen Eigentum (Intellectual Property 101) heißt es, dass nur die spezifische ursprüngliche Ausdrucksweise einer Idee geschützt ist, nicht jedoch die Fakten. Fakten kann niemand besitzen oder schützen. Diese Debatte zwischen Nachrichten Organisationen wie AP und News-Portalen wie z.B. Google News wird schon länger geführt. Ist das Kopieren einer Überschrift und der ersten paar Sätze eines Artikels mit einer Verlinkung zur ursprünglichen Quelle schon eine Verletzung dieser Regelung?

Google hat immer behauptet, dass man diese Art der Auslegung zu eng sieht, man könnte damit ein wenig lockerer umgehen. Jaja, die anderen zahlen die Redakteure und Google geht locker damit um und nimmt es einfach in seinen Katalog auf. Wie viele Werbemillionen verdient Google News eigentlich? Mit Inhalten, die man nicht selbst hergestellt hat, könnten sich die Autoren von z.B. AP fragen?

AP reagiert auf die Krise am Zeitungsmarkt. Man muss drastische Verluste im Zeitungsgeschäft hinnehmen. 2008 waren es noch 210 Millionen Dollar, 2010 geht man von nur noch 135 Millionen Dollar aus, die am Ende übrig bleiben.

Auch wenn man 2009 die Dienste noch nicht in der "Tiefe und Breite" verringern will, so kann der Konzern in 2010 nur noch 10% weniger pro geschriebenem Text für seine Autoren bezahlen.

"In Zukunft wird es noch mehr solcher Auseinandersetzungen geben", meint man bei Ars Technica. Wie bei den Musikrechten oder Filmrechten geht es um eine Umverteilung. Wer mit einer Nachricht im Internet Geld verdient, die er nicht produziert hat, der soll auch für diese Meldung zahlen.

Aber die Ausführungen von Geschäftsführer Tom Curley, der auf das laufende Gerichtsverfahren zwischen Associated Press vs. Alle Headline hinwies, machen deutlich, es geht um etwas völlig anderes: "Don't touch my News!", Lass die Finger von meiner Newsmeldung!

Es liegt auf der Hand, warum man bei AP mittlerweile so reagiert. Nach dem jährlichen Bericht zu urteilen hat AP "rückläufige Einnahmen zu verzeichnen, wie seit der Großen Depression nicht mehr."

Die Internet verstärkt das Problem. Die RIAA (Recording Industry Association of Amerika) und die MPAA (Motion Pictures Association of Amerika) können zumindest versuchen- wie ineffizient auch immer -, sich auf das Urheberrecht zu stützen, um das unerlaubte Kopieren ihrer Werke zu verbieten. Aber was AP und andere Newsticker verkauft, ist nicht wirklich eine funkelnde Prosa von Weltklasse Autoren. Es geht um die schnelle Nachricht und um den Zugang zu dieser. Heute hat jeder der Millionen Leser und Newsabonnenten der AP Seiten die Möglichkeit seinen eigenen Teil der Geschichte zu beleuchten und kann sie sofort sichtbar veröffentlichen. Warum sollte man also noch zahlbarer Abonnent einer Newsquelle sein, wenn die Meldung sowieso zeitversetzt in anderen Tickern auftaucht?

Im AP-Jahresbericht wird auch ein Programm beschrieben, dass in Zukunft eine wichtige Rolle bei der neuen Initiative spielen wird. Bereits im vergangenen Jahr hat AP ein Team vorgestellt, dass sich in Zukunft um die Registrierung und Überwachung der Verwendung von AP-Artikeln kümmern wird, um den Missbrauch aufzudecken und zu verfolgen. Man arbeitet dabei mit einem High-Tech-Toolkit, das Print, Web-Sites und TV-Sendungen durchkämmt, um zu ermitteln ob AP Inhalte illegal genutzt werden. Gleichzeitig werden die tatsächlichen Autoren bei AP über ein internes System über diese potenziellen Missbräuche verständigt. Der Mitarbeiter kann dann abgleichen, ob er diese Meldung tatsächlich verfasst hat oder nicht.

Bei Arstechnica ist man noch unschlüssig, wie ernst man die Ankündigung von AP nehmen soll. Aber AP hat ja auch schon versucht Blogger, die fünf zusammenhängende Worte aus einem AP-Text zitierten, zu einer Zahlung von 12.50 Dollar pro Zitat zu verdonnern. Mal sehen, was da noch auf uns zukommt.

Quelle : www.gulli.com

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