Autor Thema: Bundesverfassungsgericht ...  (Gelesen 1863 mal)

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Offline Jürgen

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Bundesverfassungsgericht ...
« am: 01 März, 2005, 20:09 »
In einem am heutigen Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 4. Februar 2005 (2 BvR 308/04) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Voraussetzungen benannt, unter denen die Ermittlungsbehörden die auf einem Handy gespeicherten Daten auswerten dürfen, wenn das Mobiltelefon während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wird. Eine Aufzeichnung der im Gerät und auf der SIM-Card gespeicherten Daten berührt demnach den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 10 Abs. 2 GG). Eine solche findet sich in den Paragraphen 100g und 100h der Strafprozessordnung (StPO), die die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln.
./.
Die Beschlagnahme ist ... auf Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei, ersetzt werden kann." Im konkreten Fall hatte sich die Polizei offenbar noch nicht einmal um einen solchen Beschluss bemüht, obwohl es einfach erscheint, zwischen 17.00 und 19.00 Uhr zumindest den richterlichen Notdienst zu erreichen. (ssu/c't)
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Grundsatzentscheidung zum Fernmeldegeheimnis für E-Mails
« Antwort #1 am: 19 November, 2005, 14:02 »
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel will das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zum polizeilichen Zugriff auf E-Mails und Handy-Verbindungsdaten fällen. Zwar sei der Anlass der am Mittwoch der kommenden Woche beginnenden Verhandlung eine Wohnungsdurchsuchung bei einer Heidelberger Amtsrichterin, der Schwerpunkt der Prüfung soll nach Angaben des Magazins aber auf dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses liegen. Insbesondere geht es laut Spiegel darum, ob die Suche nach gespeicherten E-Mails oder Telefonverbindungen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt ist, die für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gelten.

Die gespeicherten Daten wären damit in vielen Fällen kleinerer und mittlerer Kriminalität für die Strafverfolger tabu. Bereits im Februar hatte eine Kammer des Verfassungsgerichts anlässlich einer Handy-Beschlagnahme so entschieden. Dieser Beschluss wurde von verschiedenen Seiten kritisiert; das baden-württembergische Justizministerium zweifelte sogar seine Verbindlichkeit an. Die Bestätigung dieser Entscheidung wäre nach Ansicht von Landesjustizminister Ulrich Goll (FDP) "das praktische Ende der Bekämpfung von Kinderpornografie oder ähnlich schwerwiegenden Delikten".

Quelle : www.heise.de

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Bundesverfassungsgericht verhandelt Zugriffsmöglichkeiten auf E-Mail
« Antwort #2 am: 23 November, 2005, 15:30 »
Am heutigen Mittwoch verhandelte das Bundesverfassungsgericht mündlich über Möglichkeiten und Grenzen, innerhalb derer Ermittlungsbeamte insbesondere auf Daten über E-Mail oder andere Kommunikation zugreifen können. "Fordern elektronische Medien ein anderes rechtliches Programm?", fasste der Vorsitzende Richter Winfried Hassemer die Problemstellung des Verfahren zu Beginn zusammen.

Anlass war eine Durchsuchung in Büro- und Privaträumen einer Richterin, die der Weitergabe von Dienstgeheimnissen verdächtigt wurde. Da die Ermittler im Rahmen der Untersuchungen auch den gespeicherten E-Mail-Verkehr untersuchten, hat nun das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden, wann das Fernmeldegeheimnis insbesondere bei bereits angekommenen E-Mails endet und unter welchen Voraussetzungen damit Ermittler auf die Nachrichten zugreifen können. Nach der heutigen, mündlichen Verhandlung wird das Urteil in zwei bis drei Monaten erwartet.

Nach einhelliger Meinung endete bisher das Fernmeldegeheimnis mit der Kenntnisnahme der Inhalte beim Empfänger oder schlicht mit dem Ende der Kommunikation. Für erhebliche Verunsicherung sorgte dann jedoch eine Entscheidung der dritten Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar dieses Jahres: Beamte befragten mehrfach einen Tatverdächtigen. In der Hoffnung, dieser hätte zwischenzeitlich vermeintliche Mittäter verständigt, stellten die Ermittler schließlich das Handy des Verdächtigen sicher und werteten die im Telefon gespeicherten Informationen über ein- und ausgehende Anrufe aus. Nachdem die Vorinstanzen das Vorgehen als rechtlich nicht zu beanstanden beurteilten, gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde statt. Auch wenn die Daten im Rahmen einer bloßen Beschlagnahmung erlangt werden könnten, verbiete sich ein solches Vorgehen, da die Informationen über geführte Gespräche weiterhin vom Fernmeldegeheimnis umfasst seien und damit nur unter den strengeren Voraussetzungen der §§ 100g und 100h der Strafprozessordnung (StPO zugreifbar seien.

Unklar blieb dabei aber schon, ob der Beschluss des Gerichts vom Februar überhaupt auf ähnlich gelagerte Fälle zu übertragen ist. Diese so genannte Bindungswirkung gilt juristisch als umstritten, sofern nicht einer der beiden Senate am Bundesverfassungsgericht, sondern lediglich eine Kammer die Entscheidung trifft. Neben diesen formellen Unsicherheiten löste die Entscheidung inhaltlich einhellige Kritik zumindest bei den Ermittlern aus.

Eine "große Erschütterung" als Reaktion auf die Entscheidung vom Februar konstatierte zu Beginn das Gericht. Vom heute verhandelten Verfahren (Az. 2 BvR 2099/04) vor dem zweiten Senat erwarten deshalb nun alle Seiten Rechtssicherheit. In der gut dreistündigen mündlichen Verhandlung war das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 des Grundgesetzes (GG) zentraler Verhandlungspunkt. Darüber hinaus ging das Gericht am Rande auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die acht Richterinnen und Richter unter dem Vorsitzenden Hassemer erörterten die gegenwärtige Praxis der Ermittlungsbehörden und untersuchten schließlich § 94 StPO (Durchsuchung) und § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) im Hinblick auf die fragliche Situation.

Die betroffene Heidelberger Richterin als Beschwerdeführerin führte aus, das Fernmeldegeheimnis müsse auch auf Verkehrsdaten ausgedehnt werden, die über den Kommunikationsvorgang hinaus gespeichert werden. Die technische Entwicklung müsse beachtet werden, denn viele Leistungen der heutigen "Endgeräte" lägen nicht mehr vollständig im Machtbereich des Nutzers. Auch verdeutlichten die bei verschiedensten Geräten verwendeten Zugangssperren wie PIN oder Passwörter, dass der Betroffene auch in seiner Sphäre weiterhin noch an der Vertraulichkeit des Fernmeldeverkehrs festhalten wolle.

Die neue und alte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries als Vertreterin der Bundesregierung sprach sich hingegen gegen eine Ausdehnung des Grundrechtsschutzes aus. Die Ministerin befürchtete "erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten" und plädierte weiterhin für ein Ende des Fernmeldegeheimnisses mit der Ankunft der Nachricht im Herrschaftsbereich des Empfängers. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft pflichtete Zypries bei. Einmal mehr führte der Ermittler die Reizwörter Kinderpornografie und Neonazis ins Feld: Die Aufklärung solcher Delikte dürfe nicht erschwert oder verhindert werden.

Die Seite der Klägerin stellte jedoch klar, dass beim Verdacht zahlreicher Delikte weiterhin auch auf entsprechend geschützte Daten zugegriffen werden könnte. Tabu – wie einige Medien im Vorfeld berichteten – wären die vom Fernmeldegeheimnis geschützten Daten keinesfalls grundsätzlich. Jedoch wären die Hürden für den Zugriff deutlich höher, da dann keine einfache Beschlagnahme nach § 94 StPO genügte, sondern ein Zugriff nach § 100g StPO oder § 100a StPO erforderlich sei. Ohnehin beklagen Datenschützer den seit Jahren stark ansteigenden Gebrauch der Vorschrift. Von rund 3.700 Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation im Jahre 1994 stiegen die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis auf gut 29.000 Anordnungen im Jahre 2004 an. Gut möglich, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit einerseits zwar Ermittlern den Zugriff auf E-Mails erschwert – andererseits aber die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis noch weiter ansteigen lässt. Nach Meinung von Prozessbeobachtern ist der Ausgang des Verfahrens derzeit offen.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/66558

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Weitere Verfassungsbeschwerde gegen den Großen Lauschangriff
« Antwort #3 am: 07 März, 2006, 14:06 »
Der Binger Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg hält auch die im Mai 2005 beschlossene Neufassung des Gesetzes zur akustischen Wohnraumüberwachung für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Der Jurist hat daher am 3. März Verfassungsbeschwerde gegen die Novelle eingelegt. Das Datum der Anrufung der Karlsruher obersten Richter hat Symbolkraft: Vor zwei Jahren erkärte das Bundesverfassungsgericht die ursprüngliche Ermächtigung der Polizei zum Großen Lauschangriff in weiten Teilen für verfassungswidrig. Im Rahmen einer langwierigen Debatte rang sich Rot-Grün in Folge unter scharfem Beschuss der Opposition zu einer Gesetzesreform durch. Diese musste sich schon damals aber scharfe Kritik etwa von Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gefallen lassen, welche die erste Verfassungsbeschwerde gegen den Großen Lauschangriff gemeinsam mit anderen FDP-Politikern eingereicht hatte und das Urteil der Roten Roben nicht angemessen umgesetzt sah.

Nach Auffassung von Müller-Heidelberg verstößt das reformierte Gesetz in mehreren Punkten gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der Beirat der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union moniert, dass zum einen Gespräche mit "engsten Vertrauenspersonen" nicht ausreichend geschützt seien. Zum anderen ist seiner Ansicht nach "die gerichtliche Überprüfung der Verwertbarkeit so erlangter Kenntnisse" nicht gesichert. Entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtsurteils sei zudem das automatische Abhören von Gesprächen nicht verboten, sondern werde von den Gesetzesverfassern sogar ausdrücklich für zulässig erklärt. Generell seien die Eingriffe im "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" so nach wie vor zu groß.

Karlsruhe hatte vor zwei Jahren den Überwachern klare Grenzen gesetzt. Gemäß dem Urteil sind etwa Gespräche mit engsten Familienangehörigen, Vertrauenspersonen und so genannten Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Ärzten, Pfarrern oder auch Journalisten gesetzlich vor dem Abhören zu schützen. Da diese und andere Vorgaben ausdrücklich und unmissverständlich von den Verfassungsrichtern dargelegt und darüber hinaus dem Gesetzgeber von maßgeblichen Fachleuten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nochmals verdeutlicht worden seien, spricht Müller-Heidelberg von "Verfassungsfeinden in Bundesregierung und Bundestag". Legislative und Exekutive wüssten schließlich in diesem Fall genau, "was sie tun". Eine weitere Verfassungsbeschwerde aus dem Umkreis der Humanistischen Union läuft seit Anfang des Jahres gegen die umstrittene Novelle der Befugnisse des Zollkriminalamts zur präventiven Überwachung von Post und Telekommunikation. Auch hier sehen die klagenden Rechtsexperten die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bewusst missachtet.

Quelle : www.heise.de

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Das Bundesverfassungsgericht ist nicht der Ansicht, dass der Einsatz des IMSI-Catchers in das Fernmeldegeheimnis oder andere Grundrechte eingreift. Das geht aus Beschluss der Karlsruher Richter vom 22. August hervor, der am heutigen Freitag veröffentlicht wurde. Die Verfassungsrichter haben damit eine Verfassungsbeschwerde der Humanistischen Union (HU), zweier Rechtsanwälte, eines Pfarrers, eines Steuerberaters und einer inzwischen verstorbenen Journalistin vom Juli 2003 teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurückgewiesen.

Die Datenerhebung mit dem Handy-Fahndungsgerät ist laut der Entscheidung hinzunehmen, da sie nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und stehe auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Grundgesetzes betreffe. Beim Einsatz des IMSI-Catchers würden ausschließlich technische Geräte miteinander "kommunizieren", begründen die Verfassungsrichter ihren Beschluss. Es fehle an einem menschlich veranlassten Informationsaustausch, der sich auf ein echtes Gespräch beziehe. Es gehe allein um das Abfangen des Signals eines Mobiltelefons im empfangsbereitem Zustand bei der zuständigen Basisstation des Netzes zur Lokalisierung des Handys. Dieses Prinzip nutze der IMSI-Catcher, indem er innerhalb einer Funkzelle eine Basisstation simuliere und dabei die IMSI-Kartennummer sowie die IMEI-Gerätenummer sowie den Standort des Mobiltelefons ermittle.

Die Beschwerdeführer würden durch die Erhebung und die kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung ihrer Mobiltelefone als unbeteiligte Dritte auch nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, heißt es in dem Beschluss weiter. Die technischen Kommunikationsdaten hätten zwar einen schutzwürdigen Aussagegehalt, weil sie nach vorausgegangener Identifizierung der Person über eine Zuordnung der Nummern einen Schluss darauf zulassen, welche Person sich im Bereich der virtuellen Funkzelle aufhält und ein betriebsbereites Mobiltelefon mit sich führt. Andererseits sei aber in Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche die Strafverfolgung erschwert habe. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Sicherheitsbehörden beim Einsatz des IMSI-Catchers in der Praxis die Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter über das unbedingt notwendige Maß hinaus berühren würden.

Sollte es zu einer kurzfristigen Versorgungslücke beim Erfassen der IMSI- oder IMEI-Nummer eines unbeteiligten Dritten kommen, so gehe dieser Eingriff nicht über das Maß an Empfangs- und Sendestörungen hinaus, die im Mobilfunkbetrieb alltäglich auftreten. Dies gilt laut dem Beschluss auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Mobiltelefon nach Freigabe durch den IMSI-Catcher erst nach einer gewissen Zeit wieder zu seiner ursprünglichen Funkzelle zurückkehrt. Eine solche geringfügige Störung bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen sei jedenfalls angesichts der Bedürfnisse der Strafrechtspflege den Nutzern zuzumuten.

Die HU hatte befürchtet, dass der Mobilfunk mit dem umstrittenen und auch von Netzbetreibern sehr kritisch beäugten Überwachungswerkzeug zum Ermittlungsnetz zur Erstellung von Bewegungsbildern und damit einer Kontrolle ganzer Bevölkerungsteile zu verkommen drohe. Eine Modellvariante des IMSI-Catchers erlaube es auch, Handy-Telefonate mitzuhören. Mit diesen Sorgen haben sich die Verfassungsrichter nicht konkret auseinandergesetzt.

Für die vom Bundesjustizministerium seit längerem geplante Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen und der darin eingeschlossenen Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung haben die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber aber ins Aufgabenbuch geschrieben, "die technischen Entwicklungen wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels aufmerksam beobachten und gegebenenfalls durch Rechtssetzung korrigierend eingreifen" zu müssen. Dabei werde zu prüfen sein, ob verfahrensrechtliche Vorkehrungen – wie etwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten – zu erweitern sind, um den Grundrechtsschutz effektiv zu gewährleisten. Es stelle sich auch die Frage, ob und in welchem Umfang von einer neuerlichen Ausdehnung heimlicher Ermittlungsmethoden im Hinblick auf Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter Abstand zu nehmen ist.

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Kritik am Karlsruher Beschluss zur Handy-Ortung
« Antwort #5 am: 14 Oktober, 2006, 12:46 »
Bürgerrechtler beklagen, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem "Freispruch" für den umstrittenen IMSI-Catcher das in früheren Urteilen immer wieder hochgehaltene informationelle Selbstbestimmungsrecht untergraben habe. "Die Einschätzung, dass der IMSI-Catcher nur technische Daten ermittle und nicht die Kommunikationsteilnehmer betreffe, ist nicht aufrecht zu erhalten", konstatiert Rosemarie Will, Verfahrensbevollmächtigte bei der Humanistischen Union (HU), die gegen die rechtliche Grundlage zum Einsatz des Handy-Fahndungsgeräts Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte.

Grundrechtlich geschützt seien ausdrücklich nicht nur die Inhalte, sondern auch die Umstände der Kommunikation, so Will. Dazu würden etwa die Identität der Beteiligten und der Ort sowie die Art des Kommunikationsvorganges zählen – genau die drei Merkmale, die mit einem IMSI-Catcher ermittelt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hatte am gestrigen Freitag seine Entscheidung bekannt gegeben, wonach das im Rahmen der Anti-Terrorpakete legalisierte Werkzeug zur Überwachung von Mobiltelefonen bislang weder gegen das Fernmeldegeheimnis noch gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstößt. Solange nur Maschinen miteinander kommunizieren, also etwa Funksignale von sich geben und damit ihren Aufenthaltsort verraten, gibt es dafür nach Ansicht der Verfassungsrichter keinen Datenschutz.

"Wie bei jedem traditionellen Kommunikationsvorgang müssen auch Handynutzer bei ihrer Identifizierung und Lokalisierung grundrechtlich geschützt sein", hält Will dagegen. Die Verfassungsrichter hätten zwar gesehen, dass die vom IMSI-Catcher erhobenen Daten einen klaren Bezug zum Kommunikationsverhalten der Mobiltelefonierer aufweisen würden. Sie seien aber auf halbem Weg stehen geblieben und hätten eine Überprüfung der Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts auf einen späteren Zeitpunkt bei einer zunehmenden Nutzung des Fahndungsgerätes verschoben und so den bislang bestehenden lückenlosen Grundrechtsschutz aufgeweicht.

Nach Ansicht der Bürgerrechtsvereinigung wird die Auseinandersetzung um den Einsatz des IMSI-Catchers weiter gehen müssen. Schon um dem "zu befürchtenden inflationären Einsatz des Überwachungswerkzeugs vorzubeugen", wolle man sich weiter für eine rechtspolitische Klärung einsetzen. Schließlich habe die Bundesregierung im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes bereits den erweiterten Einsatz des IMSI-Catchers angekündigt.

Trotz Kritik von offizieller Seite schicken Ermittler in den Bundesländern außerdem weiterhin Verdächtigen geheime Kurzmitteilungen aufs Handy, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden und Bewegungsprofile zu erstellen. Bei diesen so genannten stillen SMS wird eine für den Nutzer unsichtbare Meldung allein zu dem Zweck generiert, Verbindungsdaten beim Netzbetreiber zu erzeugen. Diese kann die Polizei dann unverzüglich abfragen und so eine Funkzellenpeilung vornehmen.

Dieser von Datenschützern seit langem kritisch beäugten Praxis haben die Verfassungsrichter nun nach Ansicht von Rechtsexperten indirekt die rechtliche Grundlage entzogen. Die Roten Roben hatten festgestellt, dass Datenaustausch ausschließlich technischer Geräte keine Kommunikation im Sinne des Grundgesetzes darstellt. Auch eine stille SMS ist laut Juristen demnach kein Kommunikationsakt und kann damit nicht als Basis für eine Ortung herangezogen werden. Zu diesem Zweck muss dann also künftig allein der IMSI-Catcher ran, bei dem auch gänzlich Unverdächtige zunächst in den Fangnetzen der Ermittler hängen bleiben.

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Bürgerrechtler warnen vor "Guantanamoisierung des Rechts"
« Antwort #6 am: 21 Mai, 2007, 12:15 »
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Jürgen Kühling hat bei der Vorstellung des Grundrechte-Reports 2007 am heutigen Montag in Karlsruhe den Befund als "insgesamt beunruhigend" bezeichnet. Als kritischen Punkt hob der Jurist unter anderem die Arbeit der Polizei hervor. Er nannte zahlreiche Beispiele flagranter Rechtsverletzungen, etwa eine Reihe als rechtswidrig verworfener Durchsuchungsaktionen. Die neun herausgebenden Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen zeigen sich in dem Bericht generell besorgt über eine zunehmende Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die gesetzgebende und vollziehende Gewalt. Die novellierten Polizeigesetze der Länder etwa würden den strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Telekommunikationsüberwachung nicht gerecht. Eine Entwicklung, die sich auch in der aktuellen Diskussion um verdeckte Online-Durchsuchungen spiegele.

Kühling bezeichnete den Report als "alternativen Verfassungsschutzbericht". Von dem offiziellen unterscheide er sich vor allem durch die Blickrichtung. "Bedroht ist unsere Verfassung eben nicht allein durch Anarchisten, Kommunisten, Neonazis, Islamisten und Fundamentalisten verschiedener Couleur, sondern auch durch die Mächtigen im Lande, durch Behörden, Regierungen und sogar durch die Gesetzgeber in Bund und Ländern", sagte der Anwalt. So warne die Bestandsaufnahme "vor der stillen Erosion von Grundrechten durch fortschreitende Eingriffsbefugnisse der Polizei, durch unzureichenden Rechtsschutz vor Behördenwillkür, durch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit im Sozialrecht."

Konkret beschreibt der Report in einer Analyse der kürzlich freigeschalteten Anti-Terrordatei eine damit einhergehende "Guantanamoisierung des Rechts". Das IT-System führe die polizeilichen und geheimdienstlichen Datenbestände zusammen und gewähre damit sowohl den Geheimdiensten als auch Polizeidienststellen entgegen dem Trennungsgebot im Grundgesetz "unbeschränkten Zugriff". So seien die Voraussetzungen für eine Aufnahme bestimmter Informationen in die Datei überaus weit geschnitten und die Anforderungen zur Löschung von Daten recht vage geregelt. Unschuldige Opfer seien damit vorprogrammiert. Insgesamt ergibt sich für Kühling aus dem Report vielfach "das Bild einer Polizei, die in zunehmendem Maße aus präventiven Gründen in Grundrechte eingreift."

Als "Eigentor für Grundrechte" skizziert der Bericht die Fußball-WM 2006. Dabei sei es zu einem "polizeilichen Übereifer" bei der Speicherung von Daten in einer zentralen Datei "Gewalttäter Sport" und vor allem bei der Sicherungsüberprüfung von Personen gekommen, die beruflich mit der WM zu tun hatten. Insgesamt seien rund eine Viertelmillion Personen von den Sicherheitsbehörden durchleuchtet worden. Als "Datenzugriff von geradezu atemberaubendem Ausmaß" bezeichnete Kühling die Weitergabe persönlicher Daten etwa an die CIA durch das Finanznetzwerk SWIFT. Die Reaktion von Politik und Wirtschaft nach dem Bekanntwerden dieser umfassenden und unkontrollierbaren Preisgabe des Bankengeheimnisses führe zu dem Schluss, dass sich SWIFT, die Banken und Bankenverbände, die Politik wie auch Behörden in Europa und im Rest der Welt von den USA bei der Datenbeschaffung erpressen lassen würden.

Für Kühling gibt es aber auch gute Nachrichten jenseits des Trends, Freiheitsrechte einem überzogenen Sicherheitsbedürfnis zu opfern. So hätten insbesondere das Bundesverfassungsgericht sowie verstärkt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Berichtszeitraum der Ausweitung von Eingriffsbefugnissen deutliche Grenzen gesetzt und seien so einem nachlässigen Umgang der Behörden und Gerichte mit den Grundrechten in zahlreichen Entscheidungen entgegengetreten. Der Grundrechte-Report erscheint seit 1997 jährlich zum Tag des Grundgesetzes am 23. Mai. Zu den herausgebenden Organisationen gehören etwa die Humanistische Union, die Gustav-Heinemann-Initiative, das Komitee für Grundrechte und Demokratie, der Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen sowie die Internationale Liga für Menschenrechte.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung durch Rot-Grün gebilligt und Einwände eines Juristen gegen zu tiefe Eingriffe in die Privatsphäre zurückgewiesen. "Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg", erklärte die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 11. Mai (Aktenzeichen 2 BvR 543/06), den die Behörde heute veröffentlicht hat. Der Einspruch werde nicht zur Entscheidung angenommen, da die "angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen."

Der Binger Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg hatte sich im März 2006 an Karlsruhe mit der Bitte um Prüfung der überarbeiteten Regelungen zum großen Lauschangriff gewandt. Das Mitglied der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union war der Ansicht, dass auch das reformierte Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung in mehreren Punkten gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Grundgesetzes verstößt.

Karlsruhe hatte zuvor in einem richtungsweisenden Urteil die ursprüngliche Ermächtigung der Polizei zum Großen Lauschangriff in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Im Rahmen einer langwierigen Debatte rang sich die damalige rot-grüne Regierungskoalition in Folge zu einer Gesetzesreform durch. Diese musste sich schon damals aber scharfe Kritik etwa von Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gefallen lassen, welche die erste Verfassungsbeschwerde gegen den Großen Lauschangriff gemeinsam mit anderen FDP-Politikern eingereicht hatte und das Urteil der roten Roben ebenfalls nicht angemessen umgesetzt sah.

Müller-Heidelberg beklagte unter anderem, dass Gespräche mit "engsten Vertrauenspersonen" nicht ausreichend geschützt seien. Auch "die gerichtliche Überprüfung der Verwertbarkeit so erlangter Kenntnisse" sei nicht gesichert. Zudem werde das automatische Abhören von Gesprächen von den Gesetzesverfassern ausdrücklich für zulässig erklärt. Generell seien die Einschnitte in den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" zu tief.

Die Hüter des Grundgesetzes wollten sich diesen Befürchtungen nicht anschließen. Sie begrüßten, dass gemäß der Gesetzesnovelle Erkenntnisse aus Gesprächen, an denen ein naher Angehöriger oder eine andere durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Person beteiligt ist, nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwertet werden dürfen. Die Neufassung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch, soweit der Gesetzgeber auf eine weitergehende gesetzliche Normierung des Personenkreises, für den eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht, verzichtet hat. Eine Beschränkung des Beweiserhebungsverbots auf Zeugnisverweigerungsberechtigte sehe die Novelle gerade nicht vor.

Laut dem Bundesverfassungsgerichts bedarf es zudem "keiner gesonderten gesetzlichen Regelung, in der das Verbot einer Rundumüberwachung ausgesprochen wird." Der Gesetzgeber habe durch vielfältige Regelungen deutlich gemacht, dass eine von Verfassung wegen stets unzulässige Totalüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne eine spezifische Norm grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. So enthält das Gesetz etwa Regelungen zur zeitlichen Begrenzung der Abhörmaßnahme und ordne bei Anhaltspunkten für kernbereichsrelevante Äußerungen den unverzüglichen Abbruch des Abhörens an. So sei davon auszugehen, "dass die Ermittlungsbehörden den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei ihren Maßnahmen beachten".

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum großen Lauschangriff von 2004 lässt sich den roten Roben zufolge auch nicht entnehmen, dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs wegen zwingend unzulässig ist. Ein generelles Verbot sei hier nicht angebracht, "soweit keine Gefahr der Erfassung kernbereichsrelevanter Gespräche besteht". Es sei verfassungsrechtlich ferner nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den viel zitierten Kernbereich nicht positiv formuliert hat. Da eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen konkret umschreibende Definition dieser Sphäre nur schwer möglich sein werde, "steht es dem Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine auslegungsfähige Formulierung wählt oder aber mittels der Konstruktion von nicht abschließenden Regelbeispielen eine noch weiter gehende Konkretisierung vornimmt".

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Schäuble kritisiert Bundesverfassungsgericht
« Antwort #8 am: 11 März, 2009, 17:37 »
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble meint, das Bundesverfassungsgericht greife zu sehr in die Gesetzgebung ein. Als Beispiel nennt er laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) die einstweilige Anordnung des Gerichts zur Vorratsdatenspeicherung. In einem von der FAZ veröffentlichten Streitgespräch mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Winfried Hassemer sagte Schäuble, wer Gesetze gestalten wolle, solle sich bemühen, Mitglied des Deutschen Bundestags zu werden. Den "einmaligen Kompetenzen" des Bundesverfassungsgerichts entspreche "ein hohes Maß an Zurückhaltung mit öffentlichen Äußerungen".

Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2008 die seit 1. Januar 2008 geltenden Auflagen zur Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten nach einem Eilantrag von über 30.000 Beschwerdeführern eingeschränkt. Im September 2008 verlängerte das Gericht die Geltungsfrist der von ihr gesetzten Schranken um sechs Monate. Schäuble sagte nun, er habe "Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten man welches Instrument gesetzlich vorsehen kann oder nicht". Hassemer äußerte sich dazu nicht.

Schäuble erwähnt in dem Streitgespräch auch das so genannte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983. Die seinerzeit ergangene einstweilige Anordnung, aufgrund der die Volkszählung erst 1987 in einer überarbeiteten Form durchgeführt werden konnte, nennt Schäuble eine der "weniger ruhmreichen Taten". Heute könne niemand mehr die öffentliche Erregung, die damals große Teile des Landes ergriffen habe, nachvollziehen. Das Gericht habe sich sogar auf die Erregung bezogen und als einen Grund für ihre Anordnung genommen. Er habe das "verfassungsrechtlich ein wenig problematisch" gefunden, sagte Schäuble laut dem Bericht.

Der Bundestagsabgeordnete und FDP-Innenpolitiker Max Stadler sieht Schäubles Kritik als "völlig verfehlt" an. In einer Mitteilung schreibt er, das Bundesverfassungsgericht sei "geradezu verpflichtet einzugreifen, wenn der Gesetzgeber die Grenzen der Verfassung nicht einhält". In den vergangenen Jahren habe das Gericht gerade im Bereich der inneren Sicherheit korrigieren müssen, da Gesetze nicht grundrechtskonform gewesen seien. Die FDP habe bei "Fehlentscheidungen des Bundestags" wie beim Luftsicherheitsgesetz und bei der Vorratsdatenspeicherung rechtzeitig und immer wieder auf die Verfassungswidrigkeit hingewiesen. "Deshalb sollte sich die große Koalition an die eigene Brust klopfen", schreibt Stadler.

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Offline Jürgen

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Re: Schäuble kritisiert Bundesverfassungsgericht
« Antwort #9 am: 11 März, 2009, 22:58 »
Zitat
Schäuble sagte nun, er habe "Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten man welches Instrument gesetzlich vorsehen kann oder nicht".
Doch!
Genau das ist eine der wichtigsten Aufgaben eines Verfassungsgerichts.
Dem Schäuble dagegen scheint das entweder nicht bekannt oder nicht recht zu sein.

Empfehlung:
Der Rollinator möge sich ein Land mit ihm besser passenden Rechtssystem suchen.
Dazu könnte eine Suche bei Wikipedia sinnvoll sein, Stichwort "Pfeffer"...
Zitat
... Heute könne niemand mehr die öffentliche Erregung, die damals große Teile des Landes ergriffen habe, nachvollziehen.
Oh doch!
Nicht alle Bürger sind so vergesslich, wie es dieser offensichtliche Verfassungsfeind im Amt gerne hätte.

Jürgen
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Hausdurchsuchungen - Goodbye Rechtsstaat?
« Antwort #10 am: 30 Juli, 2009, 16:23 »
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben vorgestern beschlossen, dass ab sofort auch Beweise rechtswidriger Hausdurchsuchungen vor Gericht verwertet werden dürfen. Wer dies verhindern will, muss der Polizei nachweisen, dass sie willkürlich gehandelt hat. Doch gibt Karlsruhe damit wirklich grünes Licht für rechtswidrige Razzien?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Meinung, dass die Justiz auch Beweise aus rechtswidrigen Durchsuchungen verwerten darf. Was auch immer die Polizisten im Verlauf einer Hausdurchsuchung abtransportieren, dürfen sie nun bis auf wenige Ausnahmen auch gegen den Verdächtigen verwenden. Der Beschluss vom BVerfG besagt, dass das Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise bei besonders gravierenden Rechtsverstößen der Ermittler in Betracht kommt.

Bei der rechtswidrigen Durchsuchung eines Müncheners hatte die Polizei als Zufallsfund ein halbes Kilo Haschisch und zwei Feinwaagen entdeckt. Die Beamten waren aber auf der Suche nach Fälschungen von Markenuhren und nicht nach Stoffen, die unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz fallen. Wichtiger in dem Zusammenhang ist aber die Tatsache, dass die Hausdurchsuchung selbst vor Gericht als unverhältnismäßig befunden wurde. Die Beweislage war zu dünn. Genützt hat es dem Angeklagten nichts. Denn aufgrund des aufgefundenen Rauschgifts wurde er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Er ging dagegen bis zum Bundesverfassungsgericht vor. Doch die Richter in Karlsruhe gaben ihm Unrecht. Das bedeutet: Die Verurteilung ist folgerichtig, obwohl die Hausdurchsuchung selbst rechtswidrig war. Im Karlsruher Urteil ist sogar die Rede von einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren, welches den Eigenschaften des Grundgesetzes entsprechen soll. Der Grund für die Entscheidung ist, dass die Erforschung der Wahrheit an oberster Stelle stehe. Deswegen können nur im Einzelfall Beweise aus rechtswidrigen Ermittlungsverfahren für nichtig erklärt werden.

Im Einklang mit dem Grundgesetz? Christian Hufgard von der Piratenpartei in Hessen beurteilt die Lage freilich ganz anders. Er fordert, dass "jegliche Beweismittel, die nicht auf einwandfreie Art und Weise erhoben wurden, nicht vor Gericht zugelassen werden." Er kritisiert auch die Regelung der Zufallsfunde in Deutschland. Werden also bei einem Drogendealer z. B. Beweise für Urheberrechtsverletzungen festgestellt, dürfen diese gegen den Verdächtigen verwendet werden. Unverschlüsselte Festplatten oder USB-Sticks, gebrannte CDs oder DVDs könnten demnach interessant werden, sofern man die anderen Verdachtsmomente nicht erhärten kann. "Auch bei einer nicht rechtswidrigen Hausdurchsuchung dürfen in Deutschland Beweismittel erhoben werden, die nicht Anlass der Durchsuchung waren. Dies ist in anderen Staaten deutlich restriktiver gehandhabt. Der hohe Grundrechtseingriff wird dort damit legitimiert, dass nur das beschlagt werden darf, wonach auch gesucht wurde." Zufallsfunde fallen da weg. "Eine entsprechende Regelung muss auch in Deutschland endlich etabliert werden!"

Klare Worte aus Hessen. Doch der Langenfelder Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann relativiert die Angelegenheit ein Stück weit. Die Aussage der Karlsruher Richter würde sowieso nicht so deutlich von der üblichen Praxis abweichen. So viel anders handhaben das die Staatsanwaltschaften, Behörden und Richter schon jetzt nicht.

Generell erklärt er, dass für jede Hausdurchsuchung ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorhanden sein muss. Auch in Karlsruhe wüssten die Entscheidungsträger, dass dies nicht immer zeitnah durchführbar wäre, weil die Richter von einer Flut von Fällen zugedeckt werden. Eine derartige Aktion muss entsprechend vorbereitet werden, was seine Zeit kostet. Einsatzkräfte werden aktiviert, ein Bus oder PKW reserviert, Platz in der Asservatenkammer muss eventuell freigemacht werden. Michael Stehmann weist aber auch darauf hin, dass man nicht in Ruhe über drei Wochen hinweg das Verfahren vorbereiten kann, ohne den zuständigen Richter einzuweihen. Nur bei Gefahr in Verzug darf die Polizei auch ohne Genehmigung des Richters aktiv werden. Meist sprechen sich die Beamten dafür mit dem zuständigen Staatsanwalt ab. Zwar gebe es auch an den Wochenenden einen richterlichen Notdienst - aber manchmal muss es halt sehr schnell gehen. Zum Beispiel dann, wenn der Verdächtige die Ermittlungsarbeiten wahrnimmt und z. B. eine Vernichtung der Beweise befürchtet werden muss. Dann müssen die Beamten abwägen, ob die Zeit ausreicht, um die Entscheidung des Richters einzuholen. Alle möglicherweise verdächtigen Bürger einfach nach Lust und Laune zu durchsuchen - das ging vorher nicht. Und das geht auch jetzt nicht.

Die Rechtsprechung fährt auch jetzt nach der aktuellen Entscheidung einen Mittelweg. Denn nach Ansicht des Langenfelder Rechtsanwalts hätte keine der Seiten wirklich Grund zu jubeln. Weder die, die sowieso nach einem härteren Durchgreifen der Beamten rufen und auch die nicht, die jeden einzelnen Schritt der Polizei infrage stellen.

Natürlich wäre es ideal, es würde ein Beweisverwertungsverbot für jede Maßnahme geben, die nicht hundertprozentig mit der Rechtslage konform geht. Dennoch - das Problem ist sehr komplex und vielschichtig. "Da gibt es keine einfache, klare, gerade Lösung."

Auch empfiehlt Michael alle Leser in einer stillen Stunde zu hinterfragen, warum der deutsche Staat überhaupt Strafen ausspricht. Geht es um die Verurteilung des einzelnen Täters oder eher um die Abschreckung? Das geht natürlich schon weit in den Bereich der Rechtsphilosophie hinein. Dann müsste man auch fragen, in welchem Verhältnis stehen eigentlich Gerechtigkeit und Recht zueinander? Ist all das was dem Recht entspricht auch wirklich gerecht?

Fraglich auch: Was wiegt mehr: Das Verbot etwas zu tun bzw. zu besitzen oder gar die formellen Fehler der Beamten? Die Karlsruher Verfassungsrichter haben sich im vorliegenden Fall des Müncheners leider zu Ungunsten des formellen Rechts entschieden. Das allerdings ist in der Tat überaus bedauerlich.

Quelle : www.gulli.com

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Jura statt Politik, liebes Bundesverfassungsgericht
« Antwort #11 am: 20 Januar, 2010, 19:00 »
In einem Gastkommentar in der Welt kaut Wolfgang Clement das "Arbeitsplätze über alles"-Mantra wieder und übt Kritik am obersten Gericht Deutschlands.

Dass Wolfgang Clement, der mit seiner Schmarotzer-Broschüre und den erlogenen Missbrauchsquoten bei Hartz IV-Empfängern aktiv dazu beitrug, diese zum neuen Feindbild zu stilisieren, die Agenda 2010 samt Hartz IV weiter vehement verteidigt, ist zwar konsequent, zeugt aber von zunehmendem Realitätsverlust. Natürlich darf in seinem Gastkommentar auch das übliche "Es geht um Arbeitsplätze"-Mantra nicht fehlen, als sei nicht eine Menge dessen, was Arbeit schafft, zutiefst asozial.

Interessant ist aber, wie Clement die Rolle des Bundesverfassungsgerichtes definiert.

Noch bevor das Urteil [zu den Regelsätzen bei ALG II] überhaupt ergangen ist, laufen die Spekulationen aus Karlsruhe heiß. Und das hat ganz offensichtlich auch damit zu tun, dass sich unser Verfassungsgericht zunehmend in einer Rolle gefällt, die mehr einer höchsten politischen denn einer höchsten richterlichen Instanz entspricht.

Vielleicht wäre es sinnig gewesen, sich einmal die Aufgaben des obersten Gerichtes anzusehen, dann wäre es auch leichter möglich zu verstehen, dass die Aufgabe des Gerichtes auch politisch ist, ohne dass es selbst "Politik macht".

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. [...]

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

Aber vielleicht ist ja der letzte Satz genau das, was Herrn Clement so betrübt: Dass ein Gericht der staatlichen Macht, die von Lichtgestalten wie Herrn Clement und Co. ausgeübt wird und wurde, tatsächlich noch Grenzen setzt.

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Offline ritschibie

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Re: Jura statt Politik, liebes Bundesverfassungsgericht
« Antwort #12 am: 20 Januar, 2010, 21:33 »
Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
Aber vielleicht ist ja der letzte Satz genau das, was Herrn Clement so betrübt: Dass ein Gericht der staatlichen Macht, die von Lichtgestalten wie Herrn Clement und Co. ausgeübt wird und wurde, tatsächlich noch Grenzen setzt.
Das ist geau der Punkt, den auch Berlusconi nicht wahrhaben will. Er (und seine Mitstreiter) denken, wer vom Volk gewählt ist, hat über den Gesetzen zu stehen. Wo kämen wir da hin, wenn sich die Mächtigen nicht ihre Rechtssprechung selber stricken könnten? Weg mit diesem Wurmfortsatz der Demokratie! Die Verfassung hat ihre Schuldigkeit getan, sie kann (gefälligst) gehen!!!
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Re: Jura statt Politik, liebes Bundesverfassungsgericht
« Antwort #13 am: 20 Januar, 2010, 21:56 »
Zitat
Das ist geau der Punkt, den auch Berlusconi nicht wahrhaben will.

Nicht nur der ... -> Über dem Gesetz - die politische Klasse

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Das Verfassungsgericht stärkt die Meinungsfreiheit
« Antwort #14 am: 07 April, 2010, 15:45 »
Meinungsfreiheit setzt kein öffentliches Interesse voraus

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gestärkt: Demnach schützt Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können.
Entschieden wurde in einem Streit zwischen einem Websitebetreiber und einem Rechtsanwalt, der der Verwendung eines Fotos für einen Artikel widersprochen und mit einer Klage gedroht hatte. Das entsprechende Antwortschreiben hatte der Websitebetreiber mit wörtlichen Zitaten zusammen mit einem Artikel veröffentlicht, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Rechtsanwalts kommentiert wurden.

Der Rechtsanwalt klagte vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus seinem anwaltlichen Schreiben und bekam recht. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere, was sein Persönlichkeitsrecht verletze, das schwerer wiege als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information, so das Landgericht Berlin.

Das Bundesverfassungsgericht sah die Angelegenheit anders und hob die Entscheidung auf. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts fallen in den Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 GG auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können Paragraf 823 Absatz 1 und Paragraf 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 GG herangezogen werden, doch die Gerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt.

Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, so die Verfassungsrichter. Es erscheine zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, "überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken".

Das Verfassungsgericht bemängelt auch die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Doch die Meinungsfreiheit sei nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleiste primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Daher stelle es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

Quelle : www.golem.de

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