Autor Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene  (Gelesen 42748 mal)

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Musikindustrie geht gegen Torrent-Tracker vor
« Antwort #390 am: 29 April, 2015, 20:38 »
Die Musikbranche hat die Stilllegung von drei großen Trackern im Bittorrent-Netzwerk erreicht. Das Landgericht Hamburg erließ zudem eine Verfügung, dass der Hoster die Namen der Betreiber herausrücken muss.

Die Musikbranche hat beim Hamburger Landgericht eine Einstweilige Verfügung gegen den Hoster zweier Bittorrent-Tracker erwirkt, der nun die Daten seiner Kunden herausgeben soll. Zuvor hatte das Unternehmen die bei ihm gehosteten Websites PublicBittorrent.com und istole.it vom Netz genommen, nachdem die Betreiber eine Frist verstreichen ließen, urheberrechtlich geschütztes Material von der Seite zu entfernen. Auch der Tracker OpenBittorrent sei auf Betreiben der Rechteinhaber vom Netz genommen worden, teilte der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) mit.

Die drei Websites wurden schon Anfang des Jahres abgeschaltet. Sie gehörten zu den größten Trackern, die als wichtige Instanzen im Bittorent-Netzwerk Angebot und Nachfrage zusammenbringen. Während die Musikindustrie bisher eher gehen Suchseiten wie "The Pirate Bay" vorgegangen sei, sagte BVMI-Chef Florian Drücke, werde der Fokus nun auf die Tracker erweitert. "Ohne die Tracker, die Anbieter und Suchende überhaupt erst miteinander verbinden, sind illegal angebotene Inhalte erheblich schwerer zu finden."

Der von der einschlägig erfahrenen Hamburger Kanzlei Rasch vertretene Rechteinhaber hatte den Hoster auf Urheberrechtsverletzungen durch die Tracker hingewiesen. Der Hoster habe daraufhin seine Kunden aufgefordert, die Vermittlung bestimmter Dateien zu unterlassen. Dies sei durch eine "Blacklist" mit den Hashes bestimmter Torrents ohne weiteres möglich, betont die Kanzlei. Nachdem die Betreiber nicht auf eine Fristsetzung des Hosters reagierten, schaltete dieser die Websites ab.

Die Musikbranche will nun weiter gegen die Betreiber vorgehen und hat eine Einstweilige Verfügung gegen den Hoster erwirkt. Das Landgericht Hamburg hat das nicht genannte Unternehmen per Beschluss vom 12. Januar angewiesen, den Klägern die Namen der mit den Trackern in Verbindung stehenden Kunden zu offenbaren. Dem sei der Hoster auch bereits nachgekommen, heißt es beim BVMI. Dem oder den Betroffenen drohen nun zivilrechtliche Ansprüche der Rechteinhaber und ein Strafverfahren.

Quelle : www.heise.de

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Filesharing: BGH bestätigt Urteile gegen Anschlussinhaber
« Antwort #391 am: 11 Juni, 2015, 19:31 »
Der Bundesgerichtshof hat mehrere Inhaber eines Internet-Anschlusses zu Schadensersatzzahlungen an die Musikindustrie verurteilt. Diese hatten als Eltern nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für Haftungsfreiheit erfüllen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit drei Urteilen am Donnerstag zwar seine allgemeine Linie zur Eltern-Haftung bei Urheberrechtsverstößen ihrer Kinder bestätigt, in den drei Filesharing-Fällen aber die Revision der jeweils beschuldigten Eltern gegen Urteile der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Eltern hatten nach Meinung der Bundesrichter nicht nachweisen können, dass sie die ihnen zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hatten (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14).

Aufklärung schützt

Grundsätzlich haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder darüber aufgeklärt haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Filesharing-Anwendungen gesetzeswidrig ist, und ihnen die Teilnahme an Filesharing verboten haben. In den verhandelten Fällen hatten die beklagten Anschlussinhaber das nicht glaubhaft machen können oder unterlassen.

Der BGH hält das übliche Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermitteln, für grundsätzlich geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen. Der ist dann in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen. Dies gelang in einem der Fälle einer Familie nicht, die angegeben hatte, zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung im Urlaub in Spanien gewesen zu sein und alle technischen Geräte einschließlich Router abgeschaltet zu haben.

Tochter geständig

Die Aussagen seiner Tochter bei der Polizei und in den Instanzgerichten wurden einem anderen Anschlussinhaber zum Verhängnis. Die 14-Jährige hatte angegeben, nicht gewusst zu haben, dass solche Tauschbörsen illegal seien, sie sei ahnungslos gewesen. Damit hatte der Vater seine Aufsichtspflicht missachtet und muss dafür nun tief in die Tasche greifen.

Eltern müssen die Nutzung des Internets durch das Kind nicht dauernd überwachen, hat der BGH grundsätzlich festgestellt. Zu derartigen Maßnahmen wären Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandeln. Der BGH führt in Revisionsverfahren selbst keine Sachverhaltsermittlungen durch und ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden.

Quelle : www.heise.de

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Filesharing: Illegaler Musik-Upload zwingt Eltern abzuwägen
« Antwort #392 am: 14 Januar, 2016, 20:44 »
Es ist eine schwierige Frage für Eltern: Verpfeifen sie ihr Kind, das einen Rechtsbruch begangen hat? Oder ziehen sie es vor, viel Geld zu bezahlen? Das Oberlandesgericht München hat nun ein Urteil gesprochen.

Eltern haften laut einem Urteil des Münchner Oberlandesgericht (OLG) unter bestimmten Bedingungen für illegale Musik-Uploads ihrer Kinder. Eine Strafzahlung könne nur dann vermieden werden, wenn die Eltern konkret den Verantwortlichen benennen, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Az.: 29 U 2593/15).

Im vorliegenden Fall wurde in einer Online-Tauschbörse das Album "Loud" der Pop-Sängerin Rihanna vom Anschluss des Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch dessen drei volljährige Kinder Zugang hatten. Das ist unbestritten. Die Eltern hätten sich aber geweigert zu sagen, welches Kind die Musik hochgeladen hatte. Die Kinder wiederum machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das häusliche WLAN sei durch ein auch den Kindern bekanntes Passwort gesichert gewesen.

3544 Euro Schadenersatz- und Abmahnkosten

Das reicht nach Angaben des OLG nicht aus, um die Ansprüche der Universal Music als Inhaberin der Verwertungsrechte zu verwirken. Daher bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von Schadenersatz- und Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 3544,40 Euro plus Zinsen (Gz.: 37 O 5394/14). Weil der Streitfall für eine Vielzahl sogenannter Filesharing-Verfahren bedeutend sei, ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Hätten die Eltern – nach der so genannten sekundären Darlegungslast – konkret benannt, wer als Täter in Betracht kommt, wäre das Blatt nach Darstellung des Gerichts gewendet worden: Dann nämlich hätte Universal Music den Beweis liefern müssen, dass der Upload gegen das Urheberrecht verstieß und somit illegal erfolgte.

Zwei Grundrechte

Die Beklagten hatten sich auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetz berufen, nach dem Ehe und Familie unter besonderem Schutz stehen. Das Gericht meinte nun, der Artikel gewähre "keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange". Der Kläger habe sich auf Art. 14 GG berufen können, der das Eigentum unter Schutz stelle.

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