Autor Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene  (Gelesen 42755 mal)

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BitTorrent: Tracker-Betreiber wurde verurteilt
« Antwort #345 am: 22 Oktober, 2011, 11:00 »
Das Amtsgericht Ludwigshafen hat in Folge eines Strafantrags der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) ein Urteil gegen den Betreiber des Anti-Leech-Trackers Bit-Flyer gefällt.

Wegen unerlaubter Verwertung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wurde ein 42-jähriger Mann von dem besagten Gericht zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist laut der GVU bereits rechtskräftig.

Dem Angeklagten hat man abgesehen von dem Betreiben des Torrent-Trackers, der zentralen Organisationseinheit eines BitTorrent-Netzes, einen weiteren Tatbestand zur Last gelegt. Gemeint ist damit die unerlaubte Vervielfältigung von insgesamt 781 urheberrechtlich geschützten Werken auf DVD und PC. Strafmildernd wirkte dabei die Tatsache, dass sich der 42-Jährige geständig zeigte.

Obwohl der Verurteilte selbst keine urheberrechtlich geschützten Dateien hochgeladen hat und nur für den Betrieb des Trackers sorgte, kam das Gericht zu dieser Entscheidung. Der zuständige Richter sagte in diesem Zusammenhang, dass er durch den Betrieb den anderen registrierten Usern die Möglichkeit gegeben hätte, im Rahmen eines Filesharing-Programms urheberrechtlich geschützte Filme, Software und Spiele kostenlos downzuloaden.

Quelle : http://winfuture.de

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Polizeirazzia gegen Release-Gruppen
« Antwort #346 am: 03 Dezember, 2011, 14:30 »
Wie erst am heutigen Sonnabend bekannt wurde, gab es am vergangenen Dienstag eine groß angelegte Polizeiaktion gegen mutmaßliche Mitglieder sogenannter Release-Gruppen, die als Ausgangspunkte der illegalen Verbreitung von Filmen im Internet gelten. Laut Angaben der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die einen Strafantrag gestellt hatte, wurden unter der Leitung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Main Privatwohnungen von sieben Personen in Kiel, Köln, Freiburg/Breisgau, Darmstadt und Frankfurt sowie Rechenzentren in der Schweiz und in Ungarn durchsucht.

Die durchsuchten Personen stehen den Angaben zufolge unter dem dringenden Verdacht, als zentrale Köpfe der beiden Release-Gruppen "Inspired" und "Crucial" für das gemeinschaftliche Veröffentlichen von mindestens 2500 Film-Raubkopien verantwortlich zu sein. In den durchsuchten Rechenzentren befanden sich Server, die von den Release-Gruppen selbst dort unter Verwendung falscher Namen über einen Untermieter aufgestellt wurden. Das führte dazu, dass die Betreiber der Rechenzentren, in denen die Server standen, nicht wussten, welche Mieter sie da im Hause hatten.

Der Einsatz sei von Erfolg gekrönt gewesen, berichtete die GVU: Die betriebenen Server in der Schweiz mit etwa 180 Terabyte und in Ungarn mit ca. 30 Terabyte seien inklusive der Seiten vom Netz genommen worden. Die in Deutschland eingesetzten Beamten hätten eine Vielzahl von Rechnern und Festplatten beschlagnahmt.

Der Aktion sind offenbar jahrelange Ermittlungen vorausgegangen. Begonnen habe das Verfahren mit einem Strafantrag der GVU vom September 2009, die zuvor über einen langen Zeitraum hinweg die Aktivitäten der beiden Release-Gruppen beobachtet hatte. Allein bis zum August 2009 sollen beide Gruppen zusammen nach GVU-Erkenntnissen mehr als 1600 Filmkopien hergestellt haben, die sie illegal zum Download ins Netz stellten.

Laut Angaben der GVU veröffentlichte die Release-Gruppe "Crucial" am 11. Oktober 2009 die erste deutschsprachige Raubkopie des Films "Harry Potter und der Halbblutprinz" in DVD-Qualität. Die Quelle für das Bildmaterial war ein Original für den skandinavischen Raum, welches mit einem individuellen forensischen Wasserzeichen versehen war. Nach GVU-Erkenntnissen wurde dieses Original auf Veranlassung des Anführers von "Crucial" aus dem Hochsicherheitsbereich eines österreichischen Presswerks gestohlen. Danach nutzten neben "Crucial" mehrere andere Release-Gruppen das Bildmaterial für eigene Raubkopien, indem sie es mit illegalen Tonmitschnitten aus Kinos kombinierten. Bereits am 12. Oktober waren diese Raubkopien auf illegalen Angeboten wie etwa kino.to erhältlich. Innerhalb der folgenden zwölf Tage seien Kopien dieser ersten Raubkopien nahezu 240000 Mal illegal über verschiedene einschlägige Portale heruntergeladen worden. Diese Erkenntnisse habe die GVU den Strafverfolgungsbehörden übermittelt.

Quelle : www.heise.de

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BTjunkie: Populäres Filesharing-Portal gibt auf
« Antwort #347 am: 06 Februar, 2012, 12:36 »
Das BitTorrent-Portal BTjunkie zog heute aus Angst vor Klagen den Stecker. Eines der ältesten und größten BitTorrent-Portale ist somit Geschichte. Die Nutzer werden sich wie üblich auf die Webseiten der Konkurrenz verteilen. Offenbar fühlt man sich im Graubereich durch die Verurteilung der Pirate Bay-Betreiber in letzter Instanz und das harte Vorgehen gegen MegaUpload zunehmend verunsichert.

BTjunkie wurde bereits im Jahr 2005 gegründet. Der Macher schreibt auf seiner Seite, die Entscheidung, die Seite nun zu schließen, sei ihm nicht leicht gefallen. Das Team habe für das Recht der Nutzer auf freie Kommunikation gekämpft, doch jetzt sei es an der Zeit, sich mit anderen Dingen zu beschäftigen. Die Webcrawler des Portals gingen auch bei der Konkurrenz auf die Suche, um deren Torrent-Dateien der eigenen Datenbank hinzuzufügen. Um die vier Millionen aktive Torrent-Dateien wurden angeboten, täglich kamen etwa 4.200 neue dazu. Nachdem Google die Suchergebnisse nach einer DMCA-Anfrage filterte, fiel BTjunkie im weltweiten Vergleich mit den anderen Anbietern von einer Spitzenposition auf das Mittelfeld zurück. Bis zur Schließung wurden private als auch öffentliche BitTorrent-Tracker angeboten.

Um zu vermeiden, dass der Betreiber mit Klagen überzogen wird, gab das Filesharing-Portal heute freiwillig auf. Die Verfahren gegen The Pirate Bay und MegaUpload spielten nach Aussage des Gründers dabei eine entscheidende Rolle. Er glaubt aber, die Auseinandersetzung zwischen Rechteinhabern und Filesharern sei noch lange nicht vorüber.

Hintergrund: Letzte Woche  bestätigte Schwedens Oberster Gerichtshof die zuvor ausgesprochenen Haft- und Geldstrafen gegen die Pirate-Bay-Gründer Frederik Neij und Peter Sunde sowie ihren Unterstützer Carl Lundström. Auch der Antrag auf Freilassung des MegaUpload-Chefs Kim Schmitz gegen Zahlung einer Kaution wurde Ende letzte Woche vom zuständigen Berufungsgericht abgelehnt. Die GVU verlangt sogar, sämtliche One-Click-Hoster seien - unabhängig davon, ob die gemeldeten Raubkopien zeitnah entfernt werden oder nicht - grundsätzlich für alle Dateien haftbar zu machen, die bei ihnen hochgeladen werden.

Wie dem auch sei. Mit der Zeit scheint die harte Gangart der Justiz zunehmend ihre Wirkung zu entfalten. Dennoch sollten sich die Rechteinhaber nicht zu früh auf ein vorzeitiges Ende des freien Austauschs ihrer Werke freuen. Der Graubereich hat sich stets durch seine extreme Anpassungsfähigkeit und Flexibilität ausgezeichnet. Die Auseinandersetzung ist demnach noch lange nicht ausgefochten.

Quelle: www.gulli.com

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Weitere bedeutende BitTorrent-Portale wollen aufgeben
« Antwort #348 am: 08 Februar, 2012, 13:30 »
Die Verhaftung der Megaupload-Betreiber scheint noch immer nachzuwirken. Nachdem vorgestern das Portal BTjunkie für immer seine Pforten geschlossen hat, erwägen die Administratoren von mindestens zwei weiteren großen Filesharing-Webseiten, ihr Angebot einzustellen. Das Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzer gleiche nach Auskunft der zumeist US-amerikanischen Betreiber derzeit einer Hexenjagd.

Gestern erfuhren die Macher des Filesharing-Blogs TorrentFreak, dass mindestens zwei der zehn größten BitTorrent-Portale geschlossen werden sollen. Deren Überlegungen begannen nach Aussage eines anonymen Betreibers schon vor dem Abschied von BTjunkie. Bislang ist aber unklar, welche Filesharing-Portale davon betroffen sind. Der Admin erzählt, die derzeitige „Hexenjagd“ beunruhige die gesamte Szene.

Einige Mitarbeiter ihrer Webseiten seien nach der stark überzogenen Aktion der Polizei in Neuseeland ausgestiegen. Einheiten der neuseeländischen Special Tactics Group, einer Anti-Terror-Einheit, stürmten im Dezember mit kugelsicheren Westen, Pistolen und Gewehren bewaffnet das gemietete Anwesen von Kim Schmitz. Klar ist: Eine abschreckende Wirkung war sicherlich in dieser Form geplant.

Gegenüber TorrentFreak sagte der Betreiber eines weiteren großen Portals, er habe in den letzten Wochen häufiger über seinen Ausstieg nachgedacht. Es sei für ihn in letzter Zeit deutlich komplizierter geworden. Selbst diejenigen, die mit den Rechteinhabern kooperieren und beanstandete Torrent-Dateien unverzüglich löschen, können nicht vor vergleichbaren Aktionen wie die bei Auckland sicher sein. Sich an die Richtlinien des Antipiraterie-Gesetzes DMCA zu halten, stelle keine Garantie mehr dafür dar, die Portale dauerhaft weiterführen zu können.

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Pirate Bay rüstet sich für den Sturm
« Antwort #349 am: 09 Februar, 2012, 19:15 »
Das harte Durchgreifen der US-Behörden gegen Megaupload zeigt immer noch Nachwirkungen – bei den Machern von Torrent-Seiten scheint die Angst umzugehen: Während Anfang der Woche der populäre Torrent-Index Btjunkie den Betrieb eingestellt hat und laut TorrentFreak auch zwei andere große Torrent-Seiten ans Aufgeben denken, wappnet sich auch die wohl berühmteste Torrent-Site The Pirate Bay für härtere Zeiten. Die inzwischen rechtskräftig verurteilten Pirate-Bay-Macher – beziehungsweise ihre Mitstreiter – hatten bereits vor einigen Wochen angekündigt, keine Torrent-Dateien mehr zu hosten, sondern nur noch sogenannte Magnet-Links.

Während in den Torrent-Dateien neben Dateinamen und den zugehörigen Prüfsummen die URLs von Tracker-Servern eingetragen sind, bestehen Magnet-Links lediglich aus einer eindeutigen Kennzeichnung (Hash) der Datei. Tracker-Server werden hier nicht mehr benötigt – die Clients finden sich gegenseitig über verteilte Hash-Tabellen (DHT). Das Peer-to-Peer-Netz lässt sich so nicht mehr durch Tracker-Abschaltungen stören.

Für die Pirate-Bay-Macher ergibt sich durch die Nutzung von Magnet-Links ein weiterer Vorteil: Sie benötigen weniger Bandbreite, da sie (oder mögliche Mirrors) statt ein paar Dutzend Kilobyte großer Torrent-Dateien nur noch vergleichsweise kurze Hashwerte hosten müssen. Ein Pirate-Bay-User hat bereits die Magnet-Links von 1.643.194 Torrents in einer lediglich 90 MByte großen gzip-Datei zusammengefasst.

Bislang hostet Pirate Bay neben den Magnet-Links auch noch die jeweiligen Torrent-Dateien. Für die Benutzer ändert sich aber auch nach dem geplanten Komplettumstieg auf Magnet-Links wenig: Populäre Clients wie µTorrent können mit Magnet-Links genauso umgehen wie mit konventionellen Torrent-Dateien. Es dauert lediglich ein paar Sekunden länger, bis der Download startet.

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Razzia in Schweden und den Niederlanden: Swepiracy abgeschaltet
« Antwort #350 am: 26 Februar, 2012, 14:00 »
Der sechs Jahre alte BitTorrent-Tracker Swepiracy wurde am Freitag Morgen abgeschaltet. Wie die Betreiber auf ihrem Blog schreiben, wurden Freitag früh ab 8 Uhr Durchsuchungen und Verhaftungen in den Niederlanden und Schweden durchgeführt. Die Antipiraterieorganisation "Svenska Antipiratbyrån" soll bei den Ermittlungen federführend gewesen sein. Doch es gab aktuell in Schweden noch mehr Busts.

Nach Angaben der privaten Ermittler der "Svenska Antipiratbyrån" war Swepiracy eine der wichtigsten Quellen zur Verbreitung von Filmkopien in Schweden. Die Antipiraterieorganisation schätzt die Zahl vergleichbarer schwedischer Tracker auf rund einhundert Stück. Der im Jahr 2006 gegründete Tracker finanzierte sich unter anderem über die Spenden der Teilnehmer. Der Anbieter wird auch als Quelle zahlreicher schwedischsprachiger Schwarzkopien von Kinofilmen verdächtigt. Angeblich sollen die Betreiber die Warnungen ihrer Verfolger ignoriert haben. Auch wurden die Server zum eigenen Schutz verlegt. Nach Informationen von TorrentFreak sollen die mutmaßlichen Betreiber des BitTorrent-Trackers nach dem Vorbild der Betreiber von The Pirate Bay verurteilt und bestraft werden. Ob die Niederschlagung diesmal endgültig gelingen wird, bleibt abzuwarten. Nachdem man Swepiracy im April 2009 vom Netz trennte, war der Anbieter wenige Wochen später wieder online.

Doch das noch lange nicht alles, die nationalen Piratenjäger Schwedens waren diese Woche sehr aktiv. tanka fetast, die Nummer Zwei der schwedischen Torrent-Tracker hinter The Pirate Bay, schloss diese Woche mehr oder weniger freiwillig ihre Pforten. Doch die Freude der Rechteinhaber war nur von kurzer Dauer. Die Downtime hielt nur kurze Zeit an. Nach einem Betreiberwechsel ist die Seite nun wieder in vollem Umfang verfügbar.

Die auf E-Books spezialisierte Webseite Bibliotik.org hat ebenfalls vor wenigen Tagen auf Druck von „Svenska Antipiratbyrån“ den Stecker gezogen. Die Betreiber sehen sich außerstande, die Risiken des Betriebs weiterhin zu übernehmen, weswegen es zu dieser kurzfristigen Aufgabe kam. In Göteborg wurde zudem ein Verdächtiger verhaftet, der die Filesharing-Webseite Shareitall.se betrieben haben soll. Das Portal ist aber noch immer in vollem Umfang verfügbar.

Die vielen Aktionen gegen Raubkopierer brachte der schwedischen Piratenpartei einigen Zulauf. In kürzester Zeit sollen sich dort 250 neue Mitglieder aus Protest gegen die strikte Verfolgung der Urheberrechtsverletzer angemeldet haben. Die Vorsitzende der schwedischen Piratenpartei bedankt sich für das denkbar schönste Abschiedsgeschenk von tankafetast.com. Wie bereits erwähnt kann aber von einem endgültigen Abschied keine Rede sein.

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Mutmaßlicher Leipziger Uploader festgenommen
« Antwort #351 am: 26 Februar, 2012, 15:48 »
Am Donnerstagmorgen gegen 9:00 Uhr wurden die Räumlichkeiten eines 26-jährigen Mannes aus Leipzig untersucht, dem man vorwirft, Uploader von bis zu sechs geschlossenen Pay-BitTorrent-Trackern zu sein. Als Beschaffer soll er angeblich über seinen eigenen Server rund 100 Terabyte Daten bereitgestellt haben. In vielen Fällen sollen die Bezieher für dem Empfang ihrer Dateien Geld bezahlt haben.

Das Verfahren nahm seinen Anfang durch einen Strafantrag der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU). Zum damaligen Zeitpunkt richtete sich die Anzeige gegen den mutmaßlichen Betrieb des ehemals zweitgrößten geschlossenen BitTorrent-Trackers im deutschsprachigen Raum. Im Laufe der folgenden Monate konzentrierten sich die Recherchen der GVU auf den 26-jährigen Uploader, der mehrere Bezahltauschbörsen mit Warez beliefert haben soll. Nach offiziellen Angaben sollen rund 175.000 Personen das kostenpflichtige Angebot in Anspruch genommen haben, die ihre Dateien mit P2P-Clients bezogen haben. Die Gesamtzahl aller urheberrechtlich geschützten Videospiele, TV-Serien und Kinomitschnitte beläuft sich auf 25.000 Dateien. Zudem wurden in den Tauschbörsen auch urheberrechtlich geschützte Musikstücke zum Download angeboten.

Die Polizeibeamten beschlagnahmten zur Beweiserhebung den PC des Verdächtigen. Die Sicherstellung des im Ausland befindlichen Servers wurde außerdem eingeleitet, der entsprechende „Webseed-Server“ soll aktuell nicht mehr erreichbar sein. Eine Pressemitteilung der GVU steht derzeit noch aus, mit dieser kann schon bald gerechnet werden.

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Neue Klagewelle gegen Filesharer gestartet
« Antwort #352 am: 28 Februar, 2012, 16:15 »
Nu Image Films hat mit Hilfe der Kanzlei Dunlap, Grupp & Weaver in den USA erneut zahlreiche Klagen gegen Filesharer eingereicht. Diesmal werden gleichzeitig am Bundesgericht in Maryland über 2100 Klagen gegen mutmaßliche Downloader der Conan-Neuverfilmung aus dem Jahr 2011 eingereicht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dunlap, Grubb & Weaver vertritt Nu Image Films erneut. So wird beim Bundesgericht in Maryland in 2165 Fällen eine Klage gegen mutmaßliche Anbieter eines urheberrechtlich geschützten Films eingereicht. Ihnen wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2011 und Anfang Februar dieses Jahres den Kinofilm Conan über eine der BitTorrent-Tauschbörsen ausgetauscht zu haben.

Üblicherweise wird anfangs gegen Unbekannt ermittelt, um die Internet-Anbieter dazu zu bewegen, die mitgeloggte IP-Adresse der Anschrift des tatsächlichen Anschlussinhabers zuzuordnen. Die Kanzlei sagte gegenüber "The Hollywood Reporter" man habe in der Vergangenheit zahlreiche Klagen gegen Personen gewonnen, die nicht bereit waren, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Und wieder geht es um viel Geld. Letztes Jahr schätzte man pro Verfahren die durchschnittlich zu zahlende Summe auf etwa 2000 Dollar.

Im Vorjahr ergingen in Verbindung mit der Verfolgung von Filesharern des Films "The Hurt Locker" über 24.000 Auskunftsverfahren bei allen größeren US-amerikanischen Internet-Anbietern. Das letzte Massenverfahren wurde aber eingestellt, weil man versucht hatte, an einem Gericht den BitTorrent-Nutzern des ganzen Landes habhaft zu werden. Aus den Fehlern der Vergangenheit scheint die Kanzlei gelernt zu haben. Diesmal betrifft die Klage lediglich die Personen, für die das Gericht tatsächlich zuständig ist. Das P2P-Blog TorrentFreak berichtet, man habe sich bei den Auskunftsverfahren ausschließlich an die Internet-Anbieter gewendet, die in der Vergangenheit positiv durch ihre Kooperationsbereitschaft aufgefallen sind. Während Comcast und Sprint mit der Abmahnkanzlei kooperierten, erfolgten offenbar keine Anfragen mehr an den Provider Time Warner.

Das Fazit der Kritiker dieses Films war übrigens durchweg vernichtend. Regisseur Marcus Nippel sei es nicht gelungen, einen Film jenseits eines platten Schlachtenepos zu produzieren. In die Nähe des charmanten Originals aus dem Jahr 1982 hätte man sich beim Remake noch nicht einmal ansatzweise heran bewegt. Was meint ihr: Ob die Filmgesellschaft etwa mit derartigen Mitteln versucht, aus dem gegenwärtigen Dilemma noch etwas Profit zu schlagen?

Quelle: www.gulli.com



Tja... mal wieder ein Film der an der Kinokasse wohl nicht genug eingespielt hat  ::)

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Offline Jürgen

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Re: Neue Klagewelle gegen Filesharer gestartet
« Antwort #353 am: 29 Februar, 2012, 02:11 »
[OT]
mea culpa...
Ich war's. Ich habe die Neuverfilmung wie auch schon ihren Vorgänger vermieden.
Warum sollte man(n) sich sowas antun wollen, wenn man die Vorpubertät hinter sich hat und sich sowieso nichts aus Männern macht...
[/OT]
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IMAGiNE: Gruppenmitglieder erwartet bis zu 5 Jahre Haft
« Antwort #354 am: 27 April, 2012, 19:40 »
Momentan werden in Virginia die Anklagen gegen vier mutmaßliche Mitglieder einer ehemaligen US-amerikanischen Warez-Gruppe vorbereitet. Die Angeklagten müssen sich auf einen Freiheitsentzug von bis zu 5 Jahren einstellen. Ihnen wird vorgeworfen, als Mitglied von IMAGiNE einen eigenen BitTorrent-Tracker betrieben zu haben. IMAGiNE war zudem eine der größten Quellen für illegale Filmmitschnitte.

Im Herbst 2010 wurde bekannt, Mitglieder von IMAGiNE arbeiteten gemeinsam mit anderen P2P-Gruppen wie ViSiON, FLAWL3SS, KiNGDOM, PRiSM und Rx an einem eigenen Torrent-Tracker. Die Idee von UnleashTheNet war es, die illegalen Releases der beteiligten Gruppen zunächst exklusiv auf ihrem eigenen Tracker zu veröffentlichen. IMAGiNE galt mit über 100 Releases längere Zeit als eine der produktivsten Warez-Gruppen überhaupt. Weder die illegalen Publikationen noch die eigene Distribution der Warez blieb den Behörden auf Dauer verborgen.

Bei bestimmten Mitbewerbern scheint dieses Vorgehen nicht so gut angekommen zu sein. In der P2P-Szene wird manchen konkurrierenden Gruppen vorgeworfen, Ermittlern die entscheidenden Informationen für die Verhaftung der aktiven Gruppenmitglieder von IMAGiNE gegeben zu haben. Letztes Jahr wurden vier Personen in Virginia, Kalifornien, Pennsylvania und New York von Spezialeinheiten festgenommen. Den Männern im Alter von 27 bis 57 wird vorgeworfen, konspirativ urheberrechtlich geschützte Werke vertrieben oder sogar verkauft zu haben.

Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass sie über UnleashTheNet unzählige Kopien verteilt haben. Pro Person könnte es zu einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren kommen. Am 9. Mai 2012 wird in Virginia erstmals verhandelt.

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Das Bundesverfassungsgericht prüft demnächst eine mit Erfolg eingelegte Verfassungsbeschwerde. Dort wird geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber für die illegalen Handlungen der Nutzer seines Internetanschlusses haftet. Es geht dabei nicht nur um Urheberrechtsdelikte, sondern auch um Verletzungen des Wettbewerbs- und Markenrechts.

Nicht selten wird beim illegalen Tausch von Musik- und Filmwerken der über die IP-Adresse ermittelte Anschlussinhaber in die Haftung genommen. Selbst wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht nachgewiesen werden konnte oder sogar sehr unwahrscheinlich war, wurde dieser von zahlreichen Gerichten zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten verurteilt, zumindest, wenn er nicht nachweisen konnte, den Anschluss gegen den Zugriff Dritter hinreichend abgesichert oder überwacht zu haben.

Die Gerichte begründeten die Haftung für die Schutzrechtverletzung mit dem Argument, der Anschlussinhaber habe den Internet-Zugang zur Verfügung gestellt und dadurch erst ermöglicht, dass Dritte darüber beispielsweise Tauschbörsen nutzen. Die von den Gerichten gerne bemühte BGH-Entscheidung („Sommer unseres Lebens“) (BGHZ 185,330) befasste sich aber nur mit der Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss durch die Benutzung durch Fremde abgesichert werden muss. Unter Berufung auf diese BGH Entscheidung ließ ein Oberlandesgericht eine Revision zum BGH nicht zu. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten, dessen volljähriger Sohn den Zugang genutzt hatte, war insoweit erfolgreich, als dass das Bundesverfassungsgericht das Urteil aufhob und der Fall neu entschieden werden müsse, da nicht klar sei, aus welchen Gründen die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde.

Es ist bislang noch nicht abschließend juristisch geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber zum Beispiel für illegale Handlungen von Familienangehörigen haftet, die über diesen Anschluss im Internet begangen werden. Die Problematik betrifft nicht nur die Tauschbörsengeschäfte, sondern auch Wettbewerbs- und Markenrechtverletzungen, die von Lebenspartnern und oft vom teilweise noch minderjährigem Nachwuchs bei e-Bay-Verkäufen und anderen Geschäftsaktivitäten mit eigener Homepage hinter dem Rücken der Eltern beziehungsweise des Lebenspartners begangen werden.

Rechtsanwalt Dlugosch meint hierzu: "Es gibt keine Rechtssicherheit darüber, wie der Internet-Anschlussinhaber vorgehen muss, wenn er den Zugang zum Anschluss Dritten überlässt. Hierzu bedarf es endlich Klarheit, ob und inwieweit die von der Rechtsprechung geprägte Störerhaftung in Betracht kommt."

Nach jüngster Rechtsprechung - so zuletzt das OLG Köln (Urteil v. 16.05.2012-6 U 239/11-) setzt die Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Bei einem Ehepartner müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser über den Internetanschluss Rechtsverletzungen begeht. Eine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht besteht nach Auffassung des OLG Köln gegenüber dem Ehepartner nicht. Etwas anderes gelte jedoch bei Kindern. Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Daraus ergebe sich eine sekundäre Darlegungslast. Eine Umkehr der Beweislast sei damit aber ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner Informationen zu verschaffen (so das OLG Köln).

In der Praxis muss der Anschlussinhaber aber nachvollziehbar im Detail darlegen, dass der Ehepartner den Internetanschluss überwiegend nutze und beispielsweise das heruntergeladene Computerspiel eher zu ihm passe. Nicht immer wird eine solche Entlastung so einfach sein, wenn beide den Anschluss gleichermaßen nutzen und es zum Beispiel um Musiktitel geht. Im Urteil des OLG Köln ging es um ein Computerspiel. Die Vorinstanz hatte gegenteilig entschieden.

Es ist generell eine Güterabwägung widerstreitender Interessenlagen vorzunehmen, insbesondere, wenn es um den häufigen Fall geht, dass Jugendliche Peer-to-Peer-Netzwerke benutzen.

In der Lebenswirklichkeit ist es zum einen so, dass in den meisten Fällen sogar Jugendliche ab 14 Jahren eine weit höhere IT-Kompetenz haben als ihre Eltern als Anschlussinhaber, die oft sehr unbedarft der Technik und dem, was alles im Internet möglich ist, gegenüberstehen. Wer nicht beruflich ständig mit dem Internet zu tun und dieses auch nicht zu seiner intensiven Freizeitbeschäftigung erklärt hat, sich um seinen Job und die Familie kümmern muss, hat erst gar keine Chance, gewahr zu werden, welches juristische Minenfeld das Internet im Einzelnen liefert. Zumindest im Tauschbörsengeschäft wissen auch die meisten Jugendlichen um die Illegalität ihrer Aktivitäten, es wird aber wie das Kirschen-Klauen älter Generationen in Nachbars Garten empfunden. Ebenso lebensfremd ist die Annahme, Jugendliche oder Lebenspartner ließen sich tatsächlich effektiv bei ihren Internetaktivitäten überwachen. Es sei denn, man hält sie so gut wie ganz vom Internet fern. IT-Kompetenz ist heute zumindest für die jüngeren Generationen neben Sprechen, Rechnen, Schreiben und Lesen die fünfte Kulturkompetenz; das Internet ist Bestandteil des heutigen Alltages wie der Fernseher. Dessen Nutzung ermöglicht aber jedermann vom Wohnzimmer aus anonym und mit minimalem Aufwand Rechtsverletzungen zu begehen, deren Schadensausmaß und finanzielle Folgen zuweilen sogar die wirtschaftliche Existenz eines Normalbürgers, der hierfür in die Haftung genommen wird, erheblich in Frage stellen kann. War er nicht der Täter, kann ein Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt eine „Haftungsbombe“ unübersehbaren Ausmaßes darstellen.

Der Anschlussinhaber kann das Gefährdungspotential des Internets durch Rechtsverletzungen begangen durch Dritte nicht versichern und die Versicherungswirtschaft wird allein aus Gründen der Missbrauchs-und Beweisproblematik ein solches neues Versicherungsmodell kaum ernshaft in Erwägung ziehen wollen. Gegen Abmahnungen wird man sich also auch künftig nicht versichern können.

Auf der anderen Seite ist das Internet nicht nur Nebenschauplatz, sondern in vielen Fällen Hauptbühne geschäftlicher, aber auch sozialer Aktivitäten und kann daher nicht zum rechtsfreien Raum erklärt werden. Aktivitäten im Internet haben ebenso Auswirkungen auf die nicht virtuelle geschäftliche und private Existenz. Das große Problem der über das Internet verletzten Rechtsinhaber ist die Identifizierung des Täters, der – wie bei Rechtsverletzungen oft der Fall - anonym im Netz unterwegs ist und sich dann allenfalls über die IP-Adresse der Anschluss ermitteln lässt. In der Praxis wird der so ermittelte Anschlussinhaber seine Täterschaft, soweit vorhanden, wider besseres Wissen bestreiten und gegebenenfalls seinen minderjährigen Nachwuchs dessen verdächtigen oder im umgekehrten Fall von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Bei Wegfall des Anschlussinhabers als sekundär Haftendem würden dann die Opfer auch hinsichtlich ihrer Rechtsverfolgungskosten in den meisten Fällen aus Gründen der Beweisnot leer ausgehen. Dies ist angesichts der Schwere und Vielzahl der Rechtsverletzungen im Internet sowie dessen Allgegenwärtigkeit mit rechtsstaatlichem Denken nicht in Einklang zu bringen.

Technisch lässt sich das Problem nicht in den Griff kriegen. Wenn die Rechtsverletzung in der Einflusssphäre (in der Rechtsprechung oft bemühte sogenannte Sphärentheorie) des Anschlussinhabers geschieht, muss dieser letztendlich die Haftung übernehmen, soweit er nicht unwiderlegt und glaubhaft darlegen kann, dass eine konkrete dritte volljährige Person die Rechtsverletzung begangen hat. Eltern als Anschlussinhaber müssen insoweit auch für ihre Kinder haften, was die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten angeht.

Doch wer sonst ? Etwa die Opfer für massenweise begangene Rechtsverletzungen fremder Jugendlicher im Urheberrechtsbereich oder beim gewerblichen Rechtsschutz, wobei die Täter meist als solche nicht erkennbar sind und durchgehend mit hoch professionellen Webauftritten Geschäfte im Internet teils mit Wissen ihrer Eltern über deren e-Bay-Account tätigen, ohne überhaupt geschäftsfähig zu sein.

Dass Eltern als Anschlussinhaber mit der Problematik oft überfordert sind, lässt sich nicht von der Hand weisen. Sie haften aber dann als Anschlussinhaber nicht für den vollen Schaden, sondern nur für die Rechtsverfolgungskosten des Opfers und diese Folge ist hinnehmbar.

Von daher wird es spannend und für viele Abmahnungen wichtig zu beobachten, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit kommen wird.

Bild links: Abmahnanwalt Dr. jur. Gier zieht den Tauschbörsenbenutzern systematisch das Geld aus der Tasche. Hohe Kostennoten bei Urheberrechtserletzungen als einträgliches Geschäftsmodell.

Quelle : www.gulli.com

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Polizei schaltet BitTorrent-Tracker Demonoid ab
« Antwort #356 am: 06 August, 2012, 19:30 »
Der BitTorrent-Tracker Demonoid ist von der ukrainischen Polizei vom Netz genommen worden. Die Abschaltung der Website sorgt nun für wilde Spekulationen, wonach es politische Gründe für die Aktion geben soll.

Schon in der letzten Woche war Demonoid zunächst nicht erreichbar, was für Gerüchte um eine Abschaltung durch die Behörden sorgte. Letztlich stellte sich jedoch heraus, dass es einen breit angelegten Distributed Denial of Service (DDoS) Angriff auf das Portal gegeben hatte, der die Erreichbarkeit einschränkte.

Wie die Zeitung 'Komersant' und die auf Filesharing-Themen spezialisierte Website 'TorrentFreak' berichten, wurde Demonoid inzwischen aber von Ermittlern der ukrainischen Behörden vom Netz genommen. Die Server, welche bei dem Hosting-Anbieter ColoCall untergebracht sind, wurden inzwischen angeblich versiegelt und die Daten auf den Systemen wurden zuvor kopiert.

Die Geräte verblieben vor Ort, wurden jedoch vom Netz genommen. Außerdem veranlasste die ukrainische Polizei, dass ColoCall seine Geschäftsbeziehungen mit den Betreibern von Demonoid beendete. Bevor die Ermittler die Server abschalteten, gab es in Folge der DDoS-Attace nach Angaben der Quelle bei dem Hosting-Anbieter auch noch einen Angriff, bei dem sich Hacker Zugriff auf die Systeme verschafften.


Laut 'Komersant' könnte es politische Gründe für die Abschaltung der Server von Demonoid geben. So soll eine Quelle aus dem Innenministerium berichtet haben, dass der Vorgang mit einer Reise des stellvertretenden Ministerpräsidenten der Ukraine Valery Khoroshkovsky in die USA zusammenhängt, bei denen es unter anderem um Unterstützung im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ging.

Bei den Gesprächen verabschiedeten die Teilnehmer angeblich eine gemeinsame Erklärung, wonach die Ukraine den US-Behörden künftig mit einem verstärkten Engagement im Kampf gegen Raubkopien und die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke helfen will. Unterdessen sind die Hintergründe der Abschaltung von offizieller Seite noch nicht kommentiert worden.

Zwar sind die Server von Demonoid vom Netz genommen worden, zu Festnahmen kam es in diesem Zusammenhang aber offenbar nicht. Die Betreiber des Portals sollen sich möglicherweise in Mexiko befinden. Wahrscheinlich wird bereits an einer Wiederherstellung des nur nach Einladung nutzbaren Torrent-Trackers gearbeitet, denn es soll für den Fall einer Abschaltung der Server in der Ukraine Backup-Systeme an einem anderen Standort geben.

Quelle : http://winfuture.de/

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Internetprovider müssen Rechteinhabern Namen und Anschrift des Nutzers einer IP-Adresse mitteilen, wenn über diese ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Mit dem am Freitag in Karlsruhe bekannt gegebenen Beschluss trifft das höchste deutsche Gericht eine Feststellung zu dem laut Gesetz für den Auskunftsanspruch erforderlichen "gewerblichen Ausmaß" der Rechtsverletzung (Az. I ZB 80/11).

Der ganze Artikel

Quelle : www.heise.de

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"Frei zum Abschuss durch die Abmahnindustrie"
« Antwort #358 am: 11 August, 2012, 18:30 »
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Provider müssen Namen und Adressen von Filesharern auch bei Verstößen herausgeben, die sich nicht im "gewerblichen Ausmaß" bewegen

Seit gestern können sich Rechteinhaber auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes berufen, wenn sie von einem Provider die Herausgabe von Namen und Anschrift eines Filesharers über dessen IP haben wollen, selbst wenn der Filsharer bei seiner unlizensierten Kopie keine gewerblichen Zwecke verfolgt. Betroffen sind damit "Mini-Filesharer", wie Law-Blogger Udo Vetter herausstellt:

"Das Gericht gibt damit auch Menschen zum Abschuss durch die Abmahnindustrie frei, die Tauschbörsen nur minimal genutzt haben."

Für Vetter ist in dem Urteil "zweckgerichtete Rabulistik" am Werk, welche die vom Gesetzgeber errichtete Schranke "gewerbliches Ausmaß" unterläuft. Tatsächlich ist im §101 des Urheberrechtsgesetzes, das den Anspruch auf Auskunft regelt, an mehreren und zentralen Stellen von "gewerblichen Ausmaß" die Rede. Der I. Zivilsenat urteilte in seiner Entscheidung jedoch: "Dem Rechtsinhaber stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu." (Hervorhebung d. d. A.)

In der Auslegung der obersten Zivilrichter setzt der im oben genannten § 101 des UrhG formulierte Anspruch auf Auskunft nicht voraus, dass das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Musikstücken in eine Online-Börse das Recht „in gewerblichem Ausmaß verletzt hat“. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich eine solche Voraussetzung nicht. Zudem - und hier wird die Stoßrichtung der Entscheidung klar -, widerspräche laut Bundesgerichtshof die Voraussetzung, nur das gewerbliche Ausmaß als Maßgabe heranzuziehen, "dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen."

Die Karlsruher Auslegung wertet Law-Blogger Vetter "als starkes Stück" mit "akrobatischen Gedankengängen", die sich nicht nur vom Gesetz selbst, sondern auch vom "erklärten Willen" des Gesetzgebers lösen ("Da kann einem wirklich schwindlig werden"). Seine Kritik richtet sich darauf, dass die Zivilrichter die Problematik des gewerblichen Ausmaßes umgangen haben:

"Ich frage mich nur, warum dann im Gesetz mehrfach vom schon erwähnten gewerblichen Ausmaß die Rede ist, wenn man das gewerbliche Ausmaß nicht braucht. Bemerkenswert ist auch, dass die Richter es nicht mal für gesondert erwähnenswert halten, warum das gewerbliche Ausmaß ins Gesetz eingeflossen ist. Wegen des Telekommunikationsgeheimnisses! Einem Grundrecht! Der Auskunftsanspruch für die Rechteinhaber schränkt dieses Grundrecht nämlich ein, und schon deswegen war es eigentlich unbestritten, dass Bagatellverstöße nicht erfasst sein dürfen."

Quelle : http://www.heise.de/tp/

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Filesharing-Urteil des BGH stößt auf Unverständnis
« Antwort #359 am: 13 August, 2012, 18:40 »
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil zum Auskunftsanspruch von Rechteinhabern auch bei vergleichsweise geringfügigen Urheberrechtsverletzungen viel Kritik eingehandelt. Für die Sozialdemokraten steht der Beschluss im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Die Oppositionspartei sieht die Bundesregierung nun in der Pflicht, die angekündigte Novelle des Urheberrechts endlich anzugehen.

"Aus meiner Sicht hat der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch bei der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie im Jahr 2008 ausdrücklich und aus guten Gründen auf Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichen Ausmaß begrenzt", erklärte Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, gegenüber heise online. Dabei habe der Rechtsausschuss des Parlaments in seiner Begründung auf einen "unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil" abgestellt. Dieser Sicht sei der BGH aber nicht gefolgt.

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