Autor Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene  (Gelesen 42757 mal)

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OLG Hamburg - Logistep-Ermittlungen von IP-Adressen sind zulässig
« Antwort #315 am: 19 November, 2010, 12:16 »
Das in der Schweiz aus Datenschutzgründen verbotene Verfahren des Unternehmens Logistep AG zur Ermittlung der IP-Adressen von Tauschbörsennutzern ist nach einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in Deutschland zulässig.

Was in der Schweiz illegal ist, ist in Deutschland datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat jedenfalls das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Hinblick auf die umstrittenen Methoden des Ermittlungsunternehmens Logistep entschieden (Beschluss vom 3.11.2010, Az. 5 W 126/10). Das OLG Hamburg schloss sich damit einer Entscheidung der Vorinstanz an.

Logistep ermittelt im Auftrag von Rechteinhabern in Tauschbörsen die IP-Adressen von Nutzern, die mutmaßlich illegal urheberrechtlich geschützte Werke anbieten. Die Werke werden anhand ihrer Hashwerte identifiziert. Die Firma ist hierzulande mit ihrem Tochterunternehmen Logistep Deutschland UG vertreten.

Im konkreten Fall hatte ein von Logistep anhand seiner IP-Adresse ermittelter Tauschbörsennutzer ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht. Dabei berief er sich auf ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom Sommer, wonach die IP-Adressen von Tauschbörsennutzern "Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes" sind. Die Ermittlungstätigkeit des Unternehmens Logistep AG verstieß deshalb laut Gericht gegen den Datenschutz, weil "das Bearbeiten der Daten durch die AG im Regelfall ohne Wissen der betroffenen Personen und in einer für diese nicht erkennbaren Weise erfolgt".

Das OLG Hamburg lehnte die Anerkennung eines Beweisverbots in Deutschland jedoch ab und erklärte zur Begründung: "Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln [...] nicht hergestellt werden kann." Erst auf dem Weg über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Anordnung würde eine Auskunft des Providers über die Personendaten ermöglicht. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Verfahrens habe aber der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Az. 1 ZR 121/08) vom Mai dieses Jahres ausdrücklich bestätigt.

Deutsche Tauschbörsennutzer können also bei mutmaßlichen Urheberrechtsverstößen nicht denselben Datenschutz erwarten wie Schweizer.

In einer Pressemitteilung begrüßt Logistep die Hamburger Entscheidung ausdrücklich und sieht ein "Schlupfloch für Filesharer geschlossen". Richard Schneider, Verwaltungsrat der Logistep AG, kommentierte die Entscheidung mit den Worten: "Wir freuen uns, dass unsere Arbeit nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch nach datenschutzrechtlicher Prüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht ein weiteres Mal für gut befunden wurde."

Quelle : www.golem.de

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Filesharer verklagen ist keine Lösung
« Antwort #316 am: 15 Dezember, 2010, 12:25 »
Prozesse gegen Urheberrechtsverletzer haben nur eine begrenze Wirkung. Diese Feststellung haben zehn Verbände der Unterhaltungsindustrie gegenüber dem US-Wirtschaftsministerium getroffen. Zeitgleich erneuerte man Forderungen, die Provider stärker zu involvieren. Doch mit welchem Effekt?

Eine Anfrage des US-Wirtschaftsministeriums an die Verbände der Unterhaltungsindustrie hat ein interessantes Ergebnis hervorgebracht. Die Verbände sollten sich zum Themengebiet "Copyright Policy, Creativity, and Innovation in the Internet Economy" äußern. Dabei kritisierten die Verbände - darunter beispielsweise die Recording Industry Association of America (RIAA) - teilweise ihr eigenes Vorgehen.

So heißt es in der Antwort: "Die Verfahren, die wir durchgeführt haben, hatten einige positive Effekte. Sie haben das öffentliche Verständnis bezüglich Urheberrechtsverletzungen erhöht, vor weiteren Verletzungen abgeschreckt und die Konsumenten soweit gebracht, dass sie nach legalen Alternativen für den Konsum von Musik suchten."

Der positive Effekt hatte jedoch auch eine negative Seite. Auch davon weiß die Antwort der Verbände zu berichten: "Aus einer Vielzahl von Gründen ist die Rolle von Prozessen als Lösung dieses Diebstahl-Problems jedoch limitiert. Beispielsweise ist es auf lange Sicht keine Lösung, saubere Forderungen gegenüber großen kommerziellen Rechtsverletzern vorzubringen. Diese Fälle werden jahrelang prozessiert und verschlingen enorme Ressourcen."

Bemerkenswert an dieser Erklärung: Man spricht von großen, kommerziell agierenden Urheberrechtsverletzern. Wenn bei diesen ein Verfahren schon so problematisch ist, wie steht es dann erst bei Prozessen gegen "normale" Filesharer? Gegen Personen, die ohne kommerziellen Hintergedanken urheberrechtlich geschützte Musik herunterladen?

Die Verbände halten dennoch an einer schärferen Gesetzgebung fest. Insbesondere der "Combating Online Infringement and Counterfeiting Act" genießt deren Wohlwollen. Provider müssten stärker eingebunden werden. Außerdem müsste es "bedeutsame Sanktionen" gegenüber "wiederholten Rechtsverletzern" geben, um eine "deutliche Botschaft" zu senden.

Quelle : www.gulli.com

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MPAA & BREIN: 29 BitTorrent- und Usenet-Seiten abgeschaltet
« Antwort #317 am: 16 Dezember, 2010, 11:17 »
Die niederländische Anti-Piraterie Organisation Bescherming Rechten Entertainment Industrie Nederland (BREIN) hat zusammen mit der Motion Picture Association of America (MPAA) insgesamt 29 Websites abschalten lassen. Dabei soll es sich aber vor allem um kleinere BitTorrent- sowie Usenet-Seiten handeln.

Bisher ist noch nicht endgültig geklärt, welche Seiten betroffen sind. Bekannt ist nur, dass hd-united.com nicht mehr erreichbar ist. Die Domain leitete zwischenzeitlich auf die Homepage von BREIN weiter. Obwohl die Angebote in den USA gehostet werden, verweist BREIN auf niederländische Gesetze. Diese hätten die Abschaltung der Seiten bewirkt. "In diesem Jahr haben wir über 600 dieser Seiten vom Netz genommen. Viele suchen ihr Glück bei ausländischen Hostern. Diese 29 dachten offenbar, dass sie in Amerika ungestört wären. Das war nicht korrekt", so Tim Kuik von BREIN. Durch die Kooperation mit Kollegen im Ausland könne man auch dort Seiten vom Netz nehmen.

Der Fokus liege nun darauf herauszufinden, wer hinter den Websites steckt. Die Betreiber will man persönlich zur Verantwortung ziehen. Vermutlich wird es dabei nur kleine Fische treffen, die sich kaum wehren können. So halten die Kollegen von TorrentFreak fest, dass bisher keinerlei Meldungen über abgeschaltete BitTorrent- oder Usenet-Seiten eingegangen sind. Hätte man große Seiten erwischt, wäre dies aber der Fall.

Wie Tim Kuik von BREIN wenig später erklärte, seien von der Aktion tatsächlich keine wichtigen Seiten betroffen. Die Namen der betroffenen Portale will man jedoch nicht veröffentlichen, da dies nur "Aufmerksamkeit" auf die Seiten lenken würde.

Seitens der MPAA wurde bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Verdächtig ist, dass bisher kein Wort über die Behörden gefallen ist, die bei der Abschaltung involviert gewesen sein sollen. Fraglich bleibt auch, ob überhaupt irgendwelche Behörden hinzugezogen wurden. Es ist nämlich recht merkwürdig, dass die Seite von hd-united.com auf die Homepage von BREIN weitergeleitet wurde.  Laut Kuik sind die Seiten aber von den Hostern offline genommen worden.

Quelle : www.gulli.com

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Schweden: Razzia bei großer Warez-Seite
« Antwort #318 am: 18 Dezember, 2010, 19:48 »
Dank der investigativen Anstrengungen des schwedischen Lobbyvereins „Antipiratbyrån“ gelang es den Stockholmer Behörden, eine der letzten großen Warez-Seiten des Landes hochzunehmen. Bei einer Razzia wurden Dutzende Server beschlagnahmt und ein Verdächtiger verhaftet. Diesen beschuldigt man nun der Verbreitung von „Zehntausenden“ urheberrechtlich geschützten Filmen.

Den schwedischen Behörden gelang es, eine der letzten großen Warez-Seiten des Landes hochzunehmen. Nachdem der Anti-Piraterie Verein Antipiratbyrån zuvor Untersuchungen anstellte, gelang es der Polizei, circa ein Dutzend Server zu beschlagnahmen und einen Verdächtigen festzunehmen.

Die Seite, um die es sich handelt, war unter dem Namen „Devil“ in Szenekreisen bekannt und beherbergte zwischen 200 und 250 Terabyte illegal kopiertes Material. Insbesondere Hollywoodfilme standen zum Download bereit.

Dem Verdächtigen, der während der Razzia in Stockholm festgenommen wurde, wird nun vorgeworfen, der Leiter von „Devil“ gewesen zu sein. Die Justiz beschuldigt ihn der Verbreitung von „Zehntausenden“ urheberrechtlich geschützten Filmen.  Wie die Seite TorrentFreak berichtet, wird er aktuell von Teilen des Antipiratbyråns befragt.

Die Geschehnisse gehen an der schwedischen Raubkopiererszene nicht unbemerkt vorbei. Durch die Beschlagnahmung der Server in Stockholm offenbar verschreckt, gehen andere ähnliche Seiten in Europa ebenfalls offline, schreibt TorrentFreak. Nun beginnen die gegenseitigen Beschuldigungen innerhalb der Szene, wer die Sicherheitspatzer, die zu den „Busts“ führten, verursacht hat.  Offenbar scheinen insbesondere Teile von Peer-to-Peer Gruppen hierfür beschuldigt zu werden.

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P2P: Joel Tenenbaum beantragt Prüfung seiner Strafe
« Antwort #319 am: 05 Januar, 2011, 12:11 »
Joel Tenenbaum wurde im Juli 2009 zu einer Geldstrafe von 675.000 US-Dollar verurteilt. Im Juli 2010 wurde diese auf 67.500 US-Dollar reduziert. Diesen Betrag soll er für die Verbreitung von 30 urheberrechtlich geschützten Songs via KaZaA als Schadensersatz leisten. Nun hat er die Prüfung der Summe beantragt, da sie seiner Ansicht nach gegen die Verfassung der USA verstößt.

Welcher wirtschaftliche Schaden entsteht beim Filesharing via P2P? Die Ergebnisse derartiger Überlegungen könnten kaum unterschiedlicher sein. Problematisch ist, dass sich anhand dieses Schadens eben auch der Schadensersatz berechnet. In den USA gelangt man hier regelmäßig zu exorbitant hohen Beträgen.

Einer der beiden spektakulärsten Prozesse der vergangenen beiden Jahre ist sicherlich der um Joel Tenenbaum. Der Physiker hat als Student 30 urheberrechtlich geschützte Songs via KaZaA verbreitet. Eine Jury befand ihn für schuldig. Für die Verbreitung der Songs sollte er ursprünglich 675.000 US-Dollar Schadensersatz leisten. Im vergangenen Juli wurde diese Strafe auf 67.500 US-Dollar reduziert.

Wie Professor Charles Nesson, der Anwalt von Joel Tenenbaum, erklärte, sei auch diese Strafe noch viel zu hoch. Deshalb hat man am 27. Dezember 2010 einen Antrag das Berufungsgericht gestellt. Darin hält Joel Tenenbaum fest, dass es "systematische Probleme" gibt, die "sittenwidrige Strafen" bei Filesharing-Prozessen produzieren.

Professor Nesson betont, dass dieser Fall deutlich zeige, wie fehlgeleitet das traditionelle Verständnis des Urheberrechts sei: "Die Schadensersatzbeträge sind so unangemessen in Bezug zur Tat, weil die Sätze niemals dafür gedacht waren bei nicht-kommerziellen und individuellen Konsumenten wie Tenenbaum angewandt zu werden."

Bei Tenenbaums Prozess handelt es sich um den ersten, der es vor ein Berufungsgericht auf Bundesebene geschafft hat. Sollte das Gericht tatsächlich von der Verfassungswidrigkeit des Betrages überzeugt werden, dürfte dies weitreichende Folgen haben.

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GVU jubelt: Dresdner Trackerbetreiber zu 150 Tagessätzen verurteilt
« Antwort #320 am: 11 Januar, 2011, 11:16 »
Wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen und dem Betrieb eines geschlossenen BitTorrent-Trackers wurde ein Dresdner zur Zahlung von 2.250 Euro Strafe verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe mindestens in 25 Fällen eigenhändig urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen. Ohne Bezahlung der auferlegten Strafe würden ihm 150 Tage Haft drohen.

In der heutigen Pressemitteilung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) wird ein Urteil erwähnt, welches bereits im September 2010 ausgesprochen wurde. Das Urteil vom Dresdner Amtsgericht (Abteilung Wirtschaftsstraftaten) ist mittlerweile rechtskräftig. Neben den eigenen Uploads bestätigt das Gericht den Betrieb eines nicht öffentlichen Trackers. Diese zentrale Steuerungseinheit der Peer-to-Peer-Tauschbörse reguliert den kompletten Datenverkehr. Denn „soweit der Angeschuldigte nicht mehr selbst als Bereithaltender bzw. Verbreiter aktiv war“, heißt es in der Anklageschrift, „ermöglichte er zumindest als Inhaber und Betreiber des Trackers bewusst und gewollt“ den Download der Dateien durch Dritte. Dies sei strafbar als „Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“.

Erste Hinweise gingen bereits im September 2008 ein. Die GVU stellte im Auftrag ihrer Mandanten der Film- und Spieleindustrie Strafantrag gegen den damals noch unbekannten Betreiber des geschlossenen Trackers, über den ausschließlich angemeldete und registrierte Nutzer Zugriff auf ein breit gefächertes Angebot an Warez erhielten. Den beinahe 15.000 Mitgliedern sollen mehr als 1.200 Dateien zur Verfügung gestanden haben. Primär sollen darüber aktuelle Kinofilme, TV-Serien, Pornos, Hörbücher und mindestens 60 verschiedene Titel der Unterhaltungssoftware für PC, Playstation 2, Playstation Portable und Nintendo Wii ausgetauscht worden sein.

Die Betreiber des geschlossenen Trackers haben dabei die Zugänge verwaltet und Nutzer ausgeschlossen, sofern sie heruntergeladene Werke nicht lange genug den anderen Tauschbörsenbenutzern zum Upload angeboten haben. Wer das nicht wollte, konnte sich für einen bestimmten Betrag von dieser Pflicht freikaufen.

Wer sich für weitere Details der selbst ernannten Raubkopierjäger interessiert, wir haben mit dem Leiter der Rechtsabteilung und der Pressesprecherin ein ausführliches Fachgespräch durchgeführt.

    * Teil 1 des Fachgesprächs mit Frau Ehlers und Herrn Scharringhausen
    * Teil 2
    * Resümee und Ausblick im dritten und letzten Teil.

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Gericht definiert Frist für "gewerbliches Ausmaß"
« Antwort #321 am: 12 Januar, 2011, 23:46 »
Gericht definiert Frist für "gewerbliches Ausmaß" bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Heise News-Meldung vom 12.01.2011

Wer urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich auf einer Tauschbörse anbietet, kann eine Urheberrechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" begehen, soweit sich das Werk noch in seiner relevanten Verwertungsphase befindet. Den Zeitraum hierfür hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 27. Dezember 2010 (AZ. 6 W 155/10) für Unterhaltungsmusik und Filme auf sechs Monate beschränkt. In dem Fall ging es um die Frage, wann ein gewerbliches Ausmaß vorliegt und der Rechteinhaber somit einen Auskunftsanspruch gegenüber Telekommunikationsanbietern hat.

Werden Werke, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, auf Tauschbörsen widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, können dem Rechteinhaber unter anderem Auskunftsansprüche zustehen. Hat der Verletzte die entsprechende IP-Adresse ermittelt, kann er die zugehörigen Verbindungsdaten beim Internetprovider erfragen. Liegt eine Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" im Sinne des §101 UrhG und ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gerichtes vor, müssen dem Rechteinhaber solche Verkehrsdaten, die bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten gespeichert werden, mitgeteilt werden. Hierunter fallen insbesondere Angaben, die den Nutzer identifizieren.

Derartige personenbezogene Daten unterstehen dem besonderen Schutz des Gesetzes.Der Auskunftsanspruch kann deshalb nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt werden, welche das OLG im vorliegenden Beschluss noch einmal darlegte. So könne bereits das Anbieten eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer Filesharing-Plattform den Anforderungen genügen. Dabei lasse sowohl der hohe Wert eines Werkes als auch das öffentliche Zugänglichmachen einer umfangreichen Datei, wie etwa ein kompletter Film oder ein vollständiges Musikalbum, die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes zu. Der Verletzte müsse jedoch nicht an dem gesamten Musikwerk Rechte haben. Es genüge, dass das Zugänglichmachen eines einzigen Titels seine Rechte verletzt.

Zusätzlich müsse das Werk innerhalb seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn gerade in diesem Zeitraum werde der Rechteinhaber durch die widerrechtliche Veröffentlichung besonders betroffen. Der Auskunftsanspruch könne nur solange gewährt werden, bis die wirtschaftliche Verwertungsphase im Wesentlichen abgeschlossen ist. Für kommerzielle Musik nimmt das OLG eine Frist von sechs Monaten an, die aber bei Vorliegen besonderer Umstände auch länger sein könne. Beispielhaft nannte das Gericht eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts. Anhaltspunkt hingegen dafür, dass die wesentliche Verwertungsphase beendet wäre, sei das Verramschen des Werkes zum Ausverkaufspreis. Auch bei Kinofilmen soll die 6-Monatsgrenze gelten. Für den Zeitpunkt der Veröffentlichung sind sowohl der Filmstart in den Kinos als auch der Verkaufsstart der DVD-Version zu berücksichtigen.

Ist die sechsmonatige Frist überschritten, muss der Anspruchssteller nachweisen, dass seine Rechte im gewerblichen Ausmaß verletzt wurden. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer deshalb nur einen Teilerfolg verbuchen. Da für einen der beiden in Netz gestellten Filme die Veröffentlichung auf DVD bereits mehr als sechs Monate zurücklag, oblag es dem Anspruchssteller ein gewerbliches Ausmaß nachzuweisen. Dies gelang ihm nicht, die Beschwerde wurde diesbezüglich zurückgewiesen.

Angesichts dieser Rechtsprechung raten Anwälte den Adressaten einer Abmahnung hinsichtlich der aufgeführten Auskunftsansprüche zu prüfen, ob für die entsprechenden Werke die akute Verwertungsphase bereits abgelaufen ist. (Maike Brinkert) / (vbr)
Born 4.1960  KIA 2.2012

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Abermals erlaubte sich jemand einen derben Spaß mit den selbst ernannten Urheberrechtsschützern von der GVU. Dieses Mal wurde ein Bochumer als Betreiber des BitTorrent-Trackers „Torrent Heaven“ bezichtigt. Bei Nichtachtung der schriftlichen Verwarnung würde man ihn anzeigen. Den Briefkopf sowie den Inhalt des Schreibens hatte man aus diversen Quellen zusammenkopiert.

Dem Einfallsreichtum mancher Menschen sind offenbar keine Grenzen gesetzt. Vor einem Jahr wurden an Unbeteiligte gefälschte Filesharing-Abmahnungen verschickt, um die GVU in Misskredit zu bringen. (gulli:News berichtete) Ende 2010 „gestand“ die Vereinigung, sie habe ganze Server gelöscht, um Raubkopien zu entfernen, was natürlich auch frei erfunden war. (gulli:News berichtete) Aktuell soll jemand der Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß bezichtigt werden, der von alledem überhaupt nichts weiß. Aus dem Büro der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) wurde aber de facto keines der Schreiben verschickt.

Vor wenigen Tagen wurde einem Bochumer eine Frist bis zum 10. Januar gesetzt, um seinen Tracker „Torrent Heaven“ vom Netz zu nehmen. Bei Nichteinhaltung der Frist würde man Anzeige erstatten, so das nachgemachte Schreiben weiter. „Beihilfe sowie Anstiftung zur unerlaubten Verwertung in gewerblichem Ausmaß“ lautet die Betreffzeile des Briefes, den der sichtlich schockierte Mann Ende letzten Jahres erhielt. Die Grafik des Briefkopfes ist zwar korrekt und auch der Aussteller des Briefes arbeitet bei der GVU. Der Rest der Zuschrift ist aber frei erfunden.

Der Etikettenschwindel flog auf, als der Angeschriebene vor wenigen Tagen bei der Berliner Vereinigung um Aufklärung bat. Der Tracker ist sowieso schon seit dem Jahreswechsel offline. Seine Unschuld beteuernd schickte er das Originalschreiben zur Prüfung nach Berlin, wo schnell auffiel, dass man sich recht umfangreich aus den Formulierungen von P2P-Abmahnungen und juristischen Beurteilungen des Gerichtsurteils von The Pirate Bay bedient hatte.

Jan Scharringhausen, Leiter des GVU-Rechts- und Ermittlungsteams kommentiert den Vorfall: „Es kommt immer häufiger vor, dass Abzockbetrüger oder selbst ernannte Urheberrechtsschützer die GVU als Absender für Ihre Fake-Schreiben benutzen.“ In den Jahren zuvor sei der Ruf der GVU deutlich seltener als solches Druckmittel missbraucht worden, führt Scharringhausen aus und ergänzt: „Wir interpretieren dies als Indiz für den Erfolg und den Einfluss unserer Tätigkeit, weisen aber nochmals darauf hin, dass unsere Aufgabe darin besteht, die Strafverfolgungs- und Zollbehörden bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu unterstützen.“ Die Verfahrensweise läuft sowieso anders herum ab. Anstatt die vermutlichen Raubmordkopierer schriftlich zu verwarnen, wird stets zunächst Strafanzeige gestellt, um weitergehend in Zusammenarbeit mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu ermitteln. Ob man die Häufung derartiger Fakes als Erfolg für sich oder seine Organisation werten sollte, bleibt dahingestellt. Zumindest haben die Autoren der nachgeahmten Takedown Notice damit ihren Einfallsreichtum unter Beweis gestellt.

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« Antwort #323 am: 29 Januar, 2011, 17:41 »
Wegen den Bemühungen der Motion Picture Association of America (MPAA) in Kooperation mit der Bescherming Rechten Entertainment Industrie Nederland (BREIN) wurden angeblich zwölf BitTorrent-Webseiten geschlossen.

Diese besagten Webseiten hatten laut einem Artikel des Szene-Portals Torrentfreak ihren Sitz in den Vereinigten Staaten. Zudem hat sich 'BREIN' in Form von einer Pressemitteilung zu dieser Thematik geäußert. Angeblich wurden die Webseiten über die zugehören Provider geschlossen.

Die Wahl der BitTorrent-Seiten fiel diesbezüglich aus gutem Grund auf neue Angebote, heißt es. Auf diese Weise will man verhindern, dass die Webseiten ein großes Publikum anziehen können. Unklar ist allerdings, welche Angebote davon betroffen sind.

Dies geschieht laut BREIN ebenfalls bewusst. Sollten die BitTorrent-Webseiten später doch wieder im Netz verfügbar sein, so soll diesen keine zusätzliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Laut dem veröffentlichten Artikel von 'Torrentfreak' liegen bislang keine Hinweise in diesem Zusammenhang vor. Üblicherweise gehen angeblich zahlreiche E-Mails bei solchen Vorfällen ein, heißt es.

Quelle : http://winfuture.de

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Rund 100.000 Filesharing-Klagen in 12 Monaten
« Antwort #324 am: 31 Januar, 2011, 12:35 »
Laut Aussage des P2P-Blogs TorrentFreak ist es in den USA innerhalb eines Jahres zu fast 100.000 Klagen gegen mutmaßliche Urheberrechtsverletzer gekommen. Die meisten Anwender benutzten dabei BitTorrent-Clients, um sich die fraglichen Dateien zu besorgen. Das Geschäft mit den Abmahnungen brummt, die Kurve der angestrengten Verfahren ging steil nach oben.

Zwischen dem 8. Januar 2010 und dem 21. Januar 2011 sollen in den USA 99.924 Klagen gegen unbekannt beantragt worden sein. Die eingereichten Verfahren dienten aber allein der Identifizierung der Täter, um eine Abmahnung zustellen zu können. Zumeist bot man den Abgemahnten ein Schlichtungsverfahren an, damit diese von der gegnerischen Kanzlei und dem Rechteinhaber gegen Bezahlung nicht weiter juristisch belangt werden. Vor allem Pornoproduzenten klinken sich in den USA vermehrt ins lukrative Abmahngeschehen ein, um ihre Inhalte gewinnbringend zu „vermarkten“. Die Abmahnungen sollen in den USA durchschnittlich 1000 Dollar betragen. Zwar war es auch zu Massenabmahnungen von bestimmten Kinofilmen wie etwa "The Hurt Locker" gekommen. Die Filmbranche Amerikas stellt in 2010 dennoch nur einen Nebenschauplatz dar.

Die Bürgerrechtsbewegung EFF spricht in Anbetracht der angewendeten Methoden von einem Missbrauch der Rechtsmittel. Einerseits werden nicht selten auf einen Schlag mehrere tausend IP-Adressen vor Gericht eingereicht. Andererseits geht es nicht um die Klage an sich, sondern nur darum, den Anschlussinhaber für die Abmahnung lokalisieren zu können. Die EFF geht davon aus, dass in den USA die Beweislage in vielen Fällen sehr dürftig ist. Die Tätigkeit der Unternehmen, die die Feststellung der IP-Adressen durchführen, wird aber nicht nur dort kritisiert. gulli berichtet in regelmäßigen Abständen über erhebliche Mängel bei der Erfassung der IP-Adressen von Tauschbörsenbenutzern. Da die Downloader der Pornos hüben wie drüben ungerne mit dieser Thematik konfrontiert werden, zahlen sie statt sich anwaltliche Hilfe zu holen. Nicht selten handelt es bei den Downloadern um verheiratete Männer, die sich mit dem peinlichen Thema nur ungern länger als nötig befassen möchten. Corynne McSherry von der Electronic Frontier Foundation (EFF) dazu: “Rechteinhaber haben das Recht ihre Werke zu verteidigen. Aber sie dürfen keine schäbigen und unfairen Taktiken anwenden, um dies zu tun. Wir fordern die Gerichte auf, die Rechte jedes einzelnen Angeklagten zu beschützen, statt es den Copyright-Trollen zu ermöglichen mit dem System herumzuspielen.“

Ein anonymer Leser von TorrentFreak stellte in monatelanger Kleinarbeit diese Statistik zusammen, um die Tendenzen im Abmahnmarkt deutlich zu machen. Hier bei Google Docs kann genaustens eingesehen werden, welche Firmen wegen ihren Werken Klage in den USA eingereicht haben. Die Dateien werden ständig aktualisiert.

Quelle : www.gulli.com


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EliteBits-Admin muss rund 13.000 Euro Schadensersatz leisten
« Antwort #325 am: 26 Februar, 2011, 16:26 »
Jonas Laeborg, Betreiber des privaten BitTorrent-Trackers EliteBits, wurde zur Leistung eines Schadensersatzes in Höhe von rund 13.000 Euro verurteilt. Im Januar 2010 hatte ihn ein Gerichtsvollzieher sowie die private Anti-Piraterie Organisation "Antipiratgruppen" um 7 Uhr morgens aufgesucht. Die anschließende "Hausdurchsuchung" war vermutlich nicht legal.

Dänemark präsentiert ein scharfes Vorgehen gegen die Betreiber von privaten BitTorrent-Trackern. Der 19 Jahre alte Jonas Laeborg, Betreiber von EliteBits, wurde in der vergangenen Woche dazu verurteilt, rund 13.000 Euro Schadensersatz für diverse Urheberrechtsverletzungen zu leisten. Ursprünglich hatten die Kläger rund 218.000 Euro gefordert. Einige Umstände, insbesondere die Art und Weise, wie man "Beweismaterial" erhoben hat, lassen dieses Verfahren jedoch äußerst absurd erscheinen.

Im Januar 2010 erhielt Laeborg um 7 Uhr morgens Besuch. Jedoch nicht von der Polizei. Vielmehr sah er sich einem Gerichtsvollzieher sowie Vertretern der "Antipiratgruppen" gegenüber. Was dann geschah, war nach Ansicht von Laeborgs Verteidiger, Per Overbeck, nicht legal. Der Gerichtsvollzieher habe ihn zwar korrekt befragt, ob er einen Anwalt hinzuziehen wolle. Man wartete jedoch nicht, bis dieser eintraf. Die Befragung von Laeborg begann sofort.

Viel schlimmer waren jedoch die Handlungen, die der Gerichtsvollzieher zuließ. Während der Befragung durchstöberten die Vertreter der Antipiratgruppen die Wohnung von Laeborg und "beschlagnahmten" heikles Material. Wie Overbeck während der Verhandlung festhielt, hätten dies IT-Experten des Gerichts durchführen müssen. Darüber hinaus sei das Eigentum von Laeborg nach wie vor im Besitz der Antipiratgruppen. Auch nach über einem Jahr hätten diese seinen PC, Festplatten, DVDs und vieles mehr nicht zurückgegeben.

Der geforderte Schadensersatz wurde vom vorsitzenden Richter ausgebremst. Von den geforderten 218.000 Euro blieben am Ende nur 18.000 Euro übrig. Zwei Aspekte führten zu dieser Summe. Einerseits ist Laeborg Student, seine finanziellen Umstände gestatten ihm keinen höheren Betrag. Darüber hinaus sei nicht feststellbar, welche "Qualität" die illegal verbreiteten Filmwerke hatten. Der höchstmögliche Schadensersatz sei nur möglich, wenn die Werke in bester Ausführung verbreitet wurden.

Da darüber keine Klarheit herrsche, legte man den Schadensersatz auf umgerechnet rund 13.000 Euro fest.

Quelle : www.gulli.com

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OLG Köln: Fehler bei der Ermittlung eines Filesharers
« Antwort #326 am: 28 Februar, 2011, 18:34 »
Das Oberlandesgericht Köln hat einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln für unzulässig erklärt. Ein abgemahnter Anschlussinhaber hatte sich über die Herausgabe beschwert und glaubhaft darlegen können, wieso die Beweiserhebung falsch war. Das OLG Köln teilte die Ansicht des Beschwerdeführers und erklärte den Beschluss des LG Köln daraufhin für unzulässig.

Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen die Datenerhebung von Anti-Piraterie Unternehmen schlicht falsch war. Die Folge dieser Patzer: Anschlussinhaber werden abgemahnt, obwohl sie wirklich unschuldig sind. Trotz dieses Wissens werden tagtäglich Auskunftsbeschlüsse gegen Filesharer erlassen. Das Oberlandesgericht Köln hat nun einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln für unzulässig erklärt, nachdem ein abgemahnter Anschlussinhaber dagegen vorgegangen war. Erschreckend ist dabei, wie offensichtlich ein Fehler begangen wurde und niemand ihn bemerkt hat.

Der Anschlussinhaber war für die Verbreitung eines pornografischen Filmwerkes abgemahnt worden. Ihm war jedoch klar, dass er die Tat nicht begangen hatte und auch Dritte keine Möglichkeit dazu hatten. Daraufhin legte er Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln ein. Bei seiner Recherche war ihm aufgefallen, dass ihm die als Beweis genannte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt nicht zugeordnet war. Es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Datenermittlung handeln.

Das Oberlandesgericht Köln überzeugte der Sachvortrag des Anschlussinhaber. Es würden "erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragsstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zuverlässig ermittelt hat." Die Zweifel des Gerichts rührten vor allem an einem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer detailliert vorbringen konnte.

Nach den Daten der Piratenjäger war das Filmwerk wiederholt mit einer identischen IP-Adresse verbreitet worden. Über Tage hinweg. Da der Anschlussinhaber jedoch einen normalen DSL-Anschluss für Privatkunden besitzt, erfolgt spätestens nach 24 Stunden eine Zwangstrennung seitens des Providers. Damit einhergehend erhält man in der Regel eine neue IP-Adresse.

Da die Aufzeichnungen des Anti-Piracy-Unternehmens jedoch über mehrere Tage hinweg dieselbe IP-Adresse benennen, ist nach Ansicht des OLG Köln von einem Fehler bei der "Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen" auszugehen.

Quelle : www.gulli.com

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Joel Tenenbaum: Verhandlung um Filesharing-Schadensersatz
« Antwort #327 am: 06 April, 2011, 06:20 »
Seit dem gestrigen Montag wird der Fall des Filesharers Joel Tenenbaum vor einem Berufungsgericht in Boston verhandelt. Es gilt die Frage zu klären, ob der festgelegte Schadensersatz angemessen ist, oder auf einen niedrigeren beziehungsweise höheren Betrag angepasst werden sollte. Laut Tenenbaum sind 30 US-Dollar akzeptabel.

Wie viel Schadensersatz ist für eine illegal verbreitete MP3 angemessen? In den USA ist diese Frage nicht einfach zu beantworten. Das Gesetz sieht hier eine üppige Spanne vor. So ist es nicht verwunderlich, dass der Filesharer Joel Tenenbaum ursprünglich zur Zahlung eines Schadensersatzes von 675.000 US-Dollar verurteilt wurde.

Richterin Nancy Gertner, die bei der Verhandlung den Vorsitz führte, entschied jedoch, dass der Betrag verfassungswidrig wäre. Dies begründete sie damit, dass er über alle Maße hoch gesteckt wäre. Die US-Verfassung verlangt jedoch, dass niemand übermäßig bestraft wird. Die Recording Industry Association of America (RIAA) konterte damals wie heute, dass ein so hoher Betrag zur Abschreckung diene. Nur dann könne man Filesharer von ihren Handlungen abbringen.

Nach Ansicht der Verteidigung sind 30 US-Dollar angemessen. Also 1 US-Dollar pro Werk, bei dem das Urheberrecht verletzt wurde. Außerdem betonte man vor Gericht, dass der gesetzlich festgeschriebene Schadensersatz für kommerzielle Täter angewandt werden müsse. Für gewöhnliche "Konsumenten" sei er völlig überzogen. Während der Berufungsverhandlung zeigte sich Richterin Lynch jedoch wenig begeistert von dieser Theorie. Gleich zu Beginn der Verhandlung betonte sie, dass diese gesetzlich festgeschriebenen Beträge wohl auch auf gewöhnliche Konsumenten Anwendung finden können.

Die beiden anderen Richter, Torruella sowie Thompson, zeigten sich indes weniger beeindruckt von der Argumentationskette der RIAA. So hinterfragte Richter Torruella, ob "entgangene Verkäufe" eine sinnvolle Messgröße zur Bestimmung des Schadens wären. Interessant wurde der Verhandlungstag, als einer der Richter sich erst einmal erklären lassen musste, wie eine Tauschbörsensoftware funktioniert.
Eine Entscheidung wird erst in mehreren Monaten erwartet.

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P2P-Abmahnungen: Unterlassungserklärung bindet lebenslänglich
« Antwort #328 am: 10 April, 2011, 14:52 »
Justitia
Elementarer Anteil einer Filesharing-Abmahnung ist die sogenannte "Unterlassungserklärung". Viele unterzeichnen diese in modifizierter Form und glauben an ihre "Endlichkeit". Wie der Jurist Dr. Mühlberger aktuell erörtert hat, ist dies jedoch ein fataler Irrtum.

Schon Schiller wusste, dass man es sich mit bestimmten Entscheidungen nicht einfach machen sollte. "Drum prüfe wer sich ewig bindet" ist insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen ein Passus, den man verinnerlichen sollte. Abgemahnte Filesharer wissen: Neben einer enormen Kostennote fordert der abmahnende Rechteinhaber stets eine sogennante Unterlassungserklärung.

Diese soll sicherstellen, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung zukünftig nicht mehr begeht. Tut er es doch, so droht ihm die in der Unterlassungserklärung festgesetzte Strafe. In der Regel galt bisher immer die Annahme unter Abgemahnten, dass eine Unterlassungserklärung eine Gültigkeit von 30 Jahren aufweist. Danach "verfällt" sie. Wie der Jurist Dr. Mühlberger auf der Seite der Initiative der Abmahnwahn-Dreipage aktuell erörtert, ist diese Annahme jedoch falsch.

Wie Rechtsanwalt Dr. Mühlberger ausführt, besitzt die Unterlassungserklärung eine lebenslange Gültigkeit. Einerseits mag dies für manche kaum eine Rolle spielen. Wer bisher von 30 Jahren ausging, hatte bereits einen beachtlichen, kaum überschaubaren Zeitrahmen im Blick. Wer beispielsweise mit 18 Jahren einen eigenen Internetanschluss betreibt, abgemahnt wird und daraufhin die Unterlassungserklärung abgibt, wäre erst im Alter von 48 Jahren wieder "frei" gewesen.

Das durch die Unterlassungserklärung begründete Rechtsverhältnis unterliegt jedoch keinerlei Verjährung oder zeitlichen Beschränkung. Ein Aspekt, der bei der Unterzeichnung des Schriftstücks bedacht werden sollte. Natürlich mag es wenig Unterschied machen, ob dieses Vertragswerk 30 Jahre oder ein Leben lang gilt. Möglicherweise existiert diese "Branche" in einem Jahrzehnt nicht mehr. Die Erklärung mag dann zwar noch vorhanden sein, aber vielleicht interessiert sich dann niemand mehr für deren Umsetzung.

Eine detaillierte juristische Erläuterung, wie es zu dieser "lebenslangen" Bindung kommt, findet sich im Blog von RA Dr. Mühlberger.

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Re: P2P-Abmahnungen: Unterlassungserklärung bindet lebenslänglich
« Antwort #329 am: 11 April, 2011, 01:55 »
Zitat
Möglicherweise existiert diese "Branche" in einem Jahrzehnt nicht mehr. Die Erklärung mag dann zwar noch vorhanden sein, aber vielleicht interessiert sich dann niemand mehr für deren Umsetzung.
Das sehe ich völlig anders.

Erstens ist es schon immer üblich, jede Art von Titeln, die z.B. nach dreissig Jahren zu verfallen drohen, einige Zeit vorher nochmals hartnäckig geltend zu machen, selbst oder durch Inkassounternehmen.
Das machen selbst hochseriöse Unternehmen, nicht nur Winkeladvokaten.
Oder besonders ihre Rechtsnachfolger, Liquidatoren usw.

Zweitens ist die Anzahl der Betroffenen für den einzelnen Abmahner überschaubar, weshalb sich eine gelegentliche Überprüfung durchaus anbieten kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass im Wiederholungsfalle sogar öffentliches Interesse angenommen werden kann. Und da sich Anwaltskosten am Streitwert orientieren, der sich i.d.R. aus der Unterlasungserklärung direkt ergibt, wo meist sehr heftige Zahlungspflichten im Verstossfall festgelegt werden, leckt man sich sicher schon alle elf Finger...   :x
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