Autor Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene  (Gelesen 42849 mal)

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RIAA vs. Joel Tenenbaum - Der dritte Verhandlungstag
« Antwort #255 am: 29 Juli, 2009, 15:03 »
Der dritte Prozesstag der Auseinandersetzung zwischen der Recording Industry Association of America und Joel Tenenbaum liegt vor uns. Wir beleuchten noch einmal den gestrigen Tag und widmen uns dann Tag 3.

Der zweite Prozesstag begann mit der Klägerseite:

Tim Reynolds, der Anwalt der Klägerseite, begann am gestrigen Dienstag mit seinem Eröffnungsplädoyer damit, dass er der Jury zuerst einmal erklärte, was die Plattenfirmen darstellen. Diese würden aus echten Menschen bestehen, die dafür arbeiten, dass Musik aufgenommen und verbreitet wird und die Menschen daran Freude haben können. Sein Mandant wäre durch Urheberrechtsverletzung im Internet einer "signifikanten Gefahr für seine Existenz" ausgesetzt. Er erklärte, dass er die Absicht habe dem Beklagten nachzuweisen, dass er tausende von Musikstücken heruntergeladen und verbreitet habe. Über das Internet und umsonst. Trotz dieser massiven Rechtsverletzung würde sein Mandant sich lediglich auf 30 der Werke fokussieren. Es folgte eine pauschale Erklärung, was Filesharing ist. Joel habe Dateien mit Fremden getauscht, die er nicht kannte. Er erklärte auch, wie KaZaA heruntergeladen und installiert wurde und wie es möglich ist, damit nach Musikstücken zu suchen. Sein Mandant habe MediaSentry mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzern beauftragt. Diese seien am 10. August 2004 auf einen User mit dem Nickname sublimeguyl4@KaZaA gestoßen, der über 800 Musikdateien in seinem Share-Ordner hatte. Auf einige dieser Dateien sollte MediaSentry ein Auge werfen. Sein Mandant habe sich die Werke alle Werke angehört und konnte somit bestätigen, dass sie zu denen gehörten, an denen man die Rechte innehatte. Man würde jedoch keine anderen Beweise vorlegen, als die von MediaSentry ermittelten, da KaZaA die Dateien nicht langfristig behalten würde und es unmöglich wäre herauszufinden, was passiert sobald die Dateien einmal ins P2P-Netzwerk eingespeist wurden. Man wisse jedoch, dass eine weitere Verbreitung stattgefunden habe, weil dies ja der einzige Sinn von KaZaA sei. Es folgte eine Erläuterung zu Metadaten sowie zur der Weg, bis man den Anschlussinhaber identifiziert hatte. Weitere Beweise würden durch Zeugen dargelegt werden. Schlussendlich habe der Beklagte versucht, andere für seine Tat herhalten zu lassen, indem er Freunde und Familie beschuldigte. Man würde außerdem den PC des Beklagten als Beweis vorführen, welcher über 2.000 Musikstücke enthält sowie diverse Filesharing-Software. Er kam mit den Worten zum Abschluss, dass der Beklagte gewusst habe dass das, was er tat, illegal war. Deshalb müsse er für schuldig befunden werden.

Es folgte die Verteidigung des Beklagten:

Professor Nesson begann sein Eröffnungsplädoyer eher unkonventionell. Er erklärte der Jury, dass diese Geschichte lange vor dem Jahr 2004 begann. Es begann im Jahr 1999, als Napster erschaffen wurde. Die Kläger hatten bis dahin großen Erfolg ihre Musik zu verkaufen, bis schließlich Filesharing mit Napster populär wurde. Vor dem Internet sei der Prozess des "Musik stehlens" physischer Natur gewesen, man habe ein physisches Gut aus einem Laden entwendet. Aber jetzt sei es etwas, das im Schlafzimmer über das Internet gemacht werden kann. Er beleuchtete Joels bisheriges Leben und was auf ihn warten würde. Die Jury würde auch von Joels Familie etwas hören. Das Geschäftsmodell der Kläger beschrieb er mit dem Styropor-Würfel, der sich in der Welt der Bits und Bytes zerreißen würde. Die Klägerseite hat damit ein Problem und braucht ein neues Geschäftsmodell, welches in Anbetracht der neuen Technologien des Internets angepasst werden müsse. Der Anwalt der Klägerseite habe seinen Mandanten wie jemanden dargestellt, der vor der Verantwortung flieht. Joel habe jedoch einen langen Weg hinter sich, mit mehreren Befragungen und Schwierigkeiten in seinem Leben. Er griff auf das Poster des Necker-Würfels und forderte die Jury auf, es genau zu betrachten. Obwohl es ein zweidimensionales Objekt sei, würde man es doch immer dreidimensional sehen. Viele Menschen seien aber auch in der Lage, es aus beiden Perspektiven zu beobachten. Wenn man nur lange genug auf den Necker-Würfel starrt, so erkennt man oft die unterschiedlichen Perspektiven. So sei es auch mit Joel. Die Jury möge den Fall auch einmal aus der Sicht von Joel betrachten, welcher nicht in der Beweislast stehe. Sein Mandant habe keinen Profit erlangen wollen oder sei Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Die Verfahren der Musikindustrie haben mit Napster und Grokster begonnen. Reynolds wollte an dieser Stelle Widerspruch einlegen, welcher jedoch unverzüglich abgewiesen wurde. Irgendwann, so Nesson, sei man an den Punkt gelangt, an dem die Jagd nach den Diensten nicht mehr möglich gewesen wäre, also habe man einzelne User verklagt. Dieser Prozess ginge um 30 Songs aus zwei Kategorien. Die vom August 2007, eine ursprüngliche Liste mit sieben Tracks, später reduziert auf fünf. Und eine weitere Gruppe aus 25 Songs. Er bat die Jury, sich den Unterschied zu verdeutlichen und sich zu fragen, ob Joel wirklich eine der beiden Gruppen verletzt hat. Wenn die Jury zu dem Punkt gelangt, wo der Schadensersatz festgelegt werden muss, so sollen sie den wahren Schaden festlegen. Sie sollen die Rechtsverletzung als geringfügig erachten, denn wenn Joel wirklich gegen das Gesetz verstoßen hat, dann war dies die Verletzung eines Gesetzes durch eine Generation, zu der auch Joel gehört. Professor Nesson wurde daraufhin darauf aufmerksam gemacht, dass seine beantragte Redezeit bereits überschritten ist. Er bedanke sich bei der Jury und nahm wieder neben seinem Mandanten Platz.

Es folgte die Befragung der ersten Zeugen seitens der Klägerseite:

Den Anfang machte Wade Leak von Sony BMG Music Entertainment, der erneut beschrieb, was die Plattenfirmen eigentlich machen. Sie finden neue Musik, arbeiten mit Künstlern zusammen um sie mit Songwritern und Produzenten zusammenzubringen und natürlich sei ein Basisprozess die Herstellung eines Albums. Die primäre Einnahmequelle für die Plattenfirmen sei der Verkauf von Alben und einzelnen Tracks in Geschäften sowie online. Er kenne die Songs, wegen denen hier geklagt wird. Er selbst habe drei Songs identifiziert, die MediaSentry sichern konnte, und habe für diese Tracks auch eine Eintragung zwecks urheberrechtlichem Schutz. Sony habe die exklusiven Rechte daran. Er schwenkte zu MediaSentry und erklärte, dass diese angeheuert wurden, um Beweise für Urheberrechtsverletzungen im Internet zu finden und dabei auf Tenenbaum trafen. Von den vorher genannten Songs habe MediaSentry eine vollständige Kopie von Joels Festplatte transferiert, er habe sich die Tracks angehört und identifiziert. Mithilfe der juristischen Maschinerie sei man über Cox Communications an den Anschluss von Joel Tenenbaum gekommen. Sein Provider hätte ihn nach Einleitung des Verfahrens zur Offenbarung seiner Adresse informiert. Leak beschrieb die Screenshots, die von MediaSentry in dessen Share-Ordner gemacht worden waren. Viele Songs darauf gehören zu Sony, aber wegen diesen klage man hier nicht. Auf die Frage, wieso man nicht wegen aller Songs klagen würde, erklärte Wade Leak, dass man nur wegen einer bestimmten Menge Klagen würde. Er wolle, dass die Fans die Musik seines Unternehmens kaufen und das Urheberrecht sei der Schlüssel dafür, dass das passiert.

Man habe ursprünglich versucht gegen Dienste wie Napster vorzugehen und PR-Aktionen laufen zu lassen. Der Entschluss gegen Individuen vorzugehen sei deshalb gefallen, weil man keine andere Wahl hatte. Die Menschen sollen Musik lieben, aber auch dafür bezahlen. Er verglich illegales Downloaden mit Diebstahl im digitalen Universum. Durch solche Prozesse würden sie kein Geld einnehmen, da ihre Ausgaben die Einnahmen durch außergerichtliche Einigungen weit übersteigen. Die entgangenen Einnahmen hätten zu verlorenen Arbeitsplätzen bei Sony geführt. Viele Menschen seien der Ansicht, Filesharing sei ein Verbrechen ohne Opfer. Die Opfer seien jedoch die Angestellten von Sony, die in den vergangenen Jahren ihren Job verloren haben. Man habe keine exakte Vorstellung, wie viel Schadensersatz in diesem Verfahren verlangt werden soll.

Es folgte das Kreuzverhör durch Professor Nesson:

Dieser wollte wissen, wie die RIAA die Zusammenarbeit mit MediaSentry koordiniere und wie es um Geld stehe. Leak wiederholte seine vorherige Aussage bezüglich der Einnahmen und erklärte, es ginge vorrangig darum die Bevölkerung zu belehren. Die meisten würden sich vor einem Prozess außergerichtlich einigen. Wieso man nicht wegen aller Dateien klagen würde, wollte Nesson wissen. Leak wiederholte erneut seine vorherige Aussage. Jeder Song stelle eine willentliche Urheberrechtsverletzung dar. Professor Nesson schwenkte daraufhin auf deren Einnahmen sowie deren digitales Angebot im Jahr 2004 um. Leak erklärte im weiteren Verlauf, dass jeder illegale Download einen entgangenen Verkauf darstellen würde. Der Screenshots des Share-Ordners würde beweisen, dass diese Tracks womöglich Millionen Menschen kostenlos zur Verfügung standen. Er beschrieb dann das Problem seines Industriesektors, die mit einem Marktplatz konkurrieren sollen, wo es alles umsonst gibt. Es sei so als ob man Fernsehgeräte verkauft, und direkt vor der Ladentür bleibt ein Truck stehen und verschenkt genau dieselben Geräte. Professor Nesson wollte zu Michael Jackson umschwenken, was jedoch durch einen Einspruch unterbunden wurde. Er versuchte sein Glück mit der Frage, wie es um neue Prozesse aussehe, schließlich wolle die Musikindustrie ja keine mehr anstreben. Leak erklärte, dass er in diesen Prozess nicht involviert sei, aber bereits begonne Prozesse seien noch am Laufen. Auch würde man sich natürlich das Recht vorbehalten, jederzeit völlig neue Prozesse einzuläuten. Befragt bezüglich des Schadensersatzes erklärte Leak, dass er einfach einen angemessen Betrag möchte.

Es folgte Chris Connelly von MediaSentry, welcher im Wesentliche nur erklärte, wie man auf Joel Tenenbaum stieß. Es folgten einige technische Erläuterung zu Metadaten und MP3-Dateien sowie zur Funktionsweise einer P2P-Tauschbörse. Im Kreuzverhör stellte Professor Nesson ihm die Frage, ob er auch nur den geringsten Beweis vorbringen könne, dass auch nur ein Werk von Joels Computer zu einem anderen fremden PC übertragen worden sei. Connelly beantwortete diese Frage mit Nein. Daraufhin wandte sich Nesson detaillierter der Wirkungsweise einer Tauschbörse zu und ließ sich die Funktion erklären. Er fragte Connelly, ob es nicht so sei, dass die Musikstücke auch dann zur Verfügung gestanden hätten, wenn sein Mandant nicht an der Tauschbörse teilgenommen hätte. Connelly erklärte, dass die Datei wahrscheinlich trotzdem durch andere User zur Verfügung gestanden hätte. Bemerkenswert ist auch die Erklärung von Connelly, was aus einem Teil der Aufzeichnungen hervorgeht. Man wollte einen der Tracks übertragen, diese Übertragung wurde jedoch abgelehnt. Vermutlich sei Joels PC zu beschäftigt gewesen. Das Werk wurde dann von einem anderen User übertragen. So funktioniere P2P.

Es folgte Mark Matteo von Cox Communications, dem Provider von Joel Tenenbaum. Er berichtete, wie die Anforderung der RIAA bei ihm eingegangen war und dass das System, welches die Rechnungen und die Zugänge verwaltet, immer Joel Tenenbaum als Treffer für die IP-Adresse auswarf. Man habe Joel einen Brief gesandt, um ihn über die Anschuldigung zu informieren und dass ihm womöglich ein Zivilprozess droht. Er habe keine Zweifel daran, dass man den Richtigen identifiziert habe. Im Kreuzverhör stellte Nesson die Frage, ob der Brief wirklich an den richtigen Empfänger gerichtet war. Matteo bejahte dies, man habe den Brief an J. Tenenbaum versandt, wie in den Rechnungsdaten eingetragen. Professor Nesson stellte daraufhin die Mutter von Joel Tenenbaum vor. Judith Tenenbaum.

Es folgte James Chappel, ein Freund von Joel, der mit ihm die High-School besuchte. Er beschrieb Joels Surfgewohnheiten und erklärte, dass er dessen PC mitunter zum Abfragen seiner E-Mails benutzt hatte. KaZaA habe er nie benutzt. Er wisse aber was Filesharing sei und habe auch einige gebrannte CDs in Joels Schlafzimmer gesehen. Er habe auch gehört, wie Joel auf der High-School erzählte, wie man Musik kostenlos haben kann.

Im Kreuzverhör wollte Professor Nesson von ihm wissen, ob er Joel böses wolle, weil dieser ihn für die Urheberrechtsverletzungen in Verdacht gezogen hatte. Chappel wollte keine Antwort auf diese Frage geben, stotterte dann jedoch heraus, dass er darüber nicht sonderlich glücklich war. Er sei zu diesem Sachverhalt bisher nicht angehört worden, habe jedoch "etwas für die Kläger unterschrieben". Diese hatten ihn kontaktiert und ihm eine Erklärung vorgelegt, die in seinen Worten wiedergeben soll, was er von Joel Tenenbaum weiß. Verfasst wurde das Statement von der RIAA.

Es folgte Joels Vater dem primär Fragen gestellt wurden, die man mit Ja oder Nein beantworten konnte. Welche Musiker sein Sohn mag, ob er ihn beim Nutzen von KaZaA gesehen habe und viele weitere. Er bestätigte, dass er seinen Sohn gesehen habe, als dieser die Tauschbörse verwendete. Er habe sich auch die Funktionsweise zeigen lassen an Musikstücken, die er selbst mag. Nachdem der Brief von Cox Communications zu Hause eingetroffen war, habe er ihn am College angerufen und ihn gebeten, damit aufzuhören. Er habe ihm daraufhin am Telefon erklärt, dass man nur verklagt wird, wenn man es "oft macht". Es folgte die Verlesung der Aussagen von Tova Tenenbaum und Abagail Nathan, Joels beiden Schwestern. Darin kam Joels Musikgeschmack zur Rede sowie die Feststellung, dass niemand anderes seinen PC nutzte. Nach der Verlesung ging auch der 2. Prozesstag zu Ende. Über den dritten Tag berichten wir in Kürze.



Die Informationen zum Prozess der Recording Industry Association of America (RIAA) gegen Joel Tenenbaum sind mehr als umfangreich. Wir beleuchten kurz, was heute bevorsteht und betrachten die mediale Abdeckung des Verfahrens.

Es sind nur noch wenige Stunden bis zum Beginn des dritten Verhandlungstages, weshalb wir uns nach dem ausführlicheren Rückblick auf Tag 2 auch kurz die Zeit nehmen, um den bevorstehenden Tag zu beleuchten.

Wie allseits bekannt ist, wurde der Webcast abgelehnt. Auch die Nutzung von Handys und Kameras ist im Gerichtssaal verboten. So viel zur Thematik einer öffentlichen Verhandlung. Das Team Tenenbaum erklärte uns, dass man darüber sehr enttäuscht wäre, da die digitale Welt dadurch ausgesperrt sei. Dabei sind es gerade diese, die sich für den Prozess interessieren. Glücklicherweise darf vor dem Gerichtsgebäude interviewt werden, was einige lokale Medien auch wahrgenommen haben.Wir stellen hier einen kurzen Videoclip einer lokalen Nachrichtenagentur vor. Dessen Redakteur hat mit Professor Charles Nesson während der Prozesspause gesprochen. Es ist mehr als sehenswert.

Tenenbaum Lawyer Charlie Nesson Trial Webcast

Für den heutigen Tag stehen einige weitere Zeugen auf dem Programm, die Joel im Verdacht hatte die Musikstücke heruntergeladen zu haben. Des Weiteren soll der Anwalt von Universal Joan Cho sowie Silda Palerm von Warner gehört werden. Ihnen wird der Computerforensik-Experte Dr. Douglas Jacobson folgen und schlussendlich Joel Tenenbaum. Die Kläger haben zwischenzeitlich verlauten lassen, dass sie das Verfahren bis Donnerstag morgen gerne zu Ende bringen würden. Wir erinnern uns, dass Richterin Nancy Gertner insgesamt nur einen zeitlichen Rahmen bis diesen Freitag eingeplant hat. Wir werden natürlich auch weiterhin zeitnah vom Verfahren berichten.

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« Letzte Änderung: 29 Juli, 2009, 16:21 von SiLæncer »

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RIAA vs Joel Tenenbaum - Der vierte Verhandlungstag
« Antwort #256 am: 30 Juli, 2009, 12:58 »
Nachdem der dritte Verhandlungstag im Fall Tenenbaum vs. Recording Industry Association of America nicht so glücklich wie erhofft abgelaufen ist, liegt die Aufmerksamkeit nun auf dem heutigen Tag, an dem Joel Tenenbaum selbst aussagen wird.

Während der gestrigen Verhandlung kamen folgende Zeugen zu Wort: Antonio Franko, ein ehemaliger Schulfreund von Joel, Dr. Doug Jacobson, Computerforensik-Experte der Iowa State University, Joan Cho, Anwältin der Universal Music Group sowie Stan Liebowitz, Professor an der Texas State University.

Der Schulfreund Antonio Franko konnte bei der Befragung keinerlei wirklich relevanten Aussagen tätigen, so dass am Schluss des Kreuzverhörs lediglich eines klar war: Nämlich, dass er sehr gut Skateboard fahren kann. So befragte man kurz darauf den Computerforensik-Experten Dr. Douglas Jacobson. Es folgte eine grobe Übersicht über die Funktionsweise einer Tauschbörse, was Datenpakete sind sowie einige Features von KaZaA. Im Wesentlichen wurde es deshalb ein sehr theoretisches Gespräch über die Beweislage durch die Datenerhebung. Professor Charles Nesson begann sein Kreuzverhör erschreckend konventionell, indem er mit der Frage begann, wie viel Dr. Jacobson eigentlich durch die RIAA verdienen würde. Er erklärte, dass sein Stundenlohn bei 200 US-Dollar liegen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass er im Rahmen von Filesharing-Prozessen bereits über 300 Gutachten verfasst hat, hätte er mehr als 100.000 US-Dollar verdient. Die Frage, ob er in irgendeiner Verbindung zu MediaSentry stehen würde, verneinte Jacobson. Er merkte jedoch an, dass er mit diesen gelegentlich über deren Software sprechen würde. "Haben Sie die Software von MediaSentry jemals untersucht?", wollte Professor Nesson von ihm wissen. Die Antwort war knapp: "Nein". Nesson legte nach: "Funktioniert Software zu jeder Zeit absolut 100% fehlerfrei?". Dr. Jacobson erwiderte hierauf: "Ich bin mir nicht sicher". Professor Nesson schwenkte auf die Äußerung von MediaSentry, dass deren Software absolut fehlerfreie Beweise liefern würde und ob dies wahr sein könne. Dr. Jacobson erwiderte, dass dies in den Fällen die er untersucht hatte, der Fall war. Zugegebenermaßen sei es jedoch so, dass eine absolute Fehlerfreiheit etwas sehr schwieriges für eine Software sei. Auf die Frage, ob es sich bei einigen der Dateien nicht auch um Fakes gehandelt haben könnte, die keinerlei Urheberrechtsverletzung darstellen, kam eine besonders interessante Antwort. Fakes könnten theoretisch dieselben Metadaten enthalten wie eine funktionsfähige Kopie. Ihm sei jedoch noch kein Fake begegnet. Es folgte eine kurze Mittagspause nach der Dr. Jacobson weiter befragt wurde. Thematisch ging es nun um die Nutzerfreundlichkeit von KaZaA sowie die Qualität der MP3s. Weitere Befragungen in diese Richtung wurden jedoch von den Klägern unterbunden. Es folgten einige weitere Detailfragen, ehe Dr. Jacobson den Zeugenstand verlassen durfte.

Danach wurde die Anwältin Joan Cho befragt, die im Auftrag von Universal Music tätig ist. Im Wesentlichen berichtete diese identische Inhalte wie Wade Leak. Sogar die Begründung, warum man nur wegen 13 Musikdateien klagen würde, war identisch zu der Äußerung von Leak. Im Kreuzverhör wollte der Verteidiger von Tenenbaum, Matthew Feinberg, die Anwältin bezüglich der juristischen Maschinerie ihres Konzerns in die Ecke drängen. Dies gelang jedoch nicht im geringsten, so dass Richterin Gertner kontinuierlich "Abgelehnt" rief, noch bevor die Kläger "Einspruch" rufen konnten. Es sorgte für einige Lacher in der Jury. Mit dem Humor scheint es sowieso nicht besonders weit her zu sein, trotz der angespannten Lage. Nachdem die Jury am gestrigen Tag hereingeführt worden war und sich setzen wollte, brach an einem der Stühle etwas ab. Trocken erklärte Richterin Gertner: "Ja, machen sie ruhig etwas in meinem Gerichtssaal kaputt, es ist ja nur Regierungseigentum."

Nach der Befragung von Joan Cho folgte Professor Stan Liebowitz, welcher gleich zu Beginn eine äußerst imposante Grafik präsentierte. Die Einnahmen der Musikindustrie seien von 1973 bis 1999 konstant gestiegen bis zu einem Wert von 18,5 Milliarden US-Dollar. Ab dem Jahr 1999 fielen diese dann abrupt ab, auf einen jetzigen Wert von 8,5 Milliarden US-Dollar. Welche Ursache er darin sehe, dass es ausgerechnet ab 1999 so steil bergab ging. Liebowitz erwiderte: "Napster!"

Er erklärte, dass er viele Optionen in Betracht gezogen habe, die zu den sinkenden Einnahmen hätten führen können. Die gesamtwirtschaftliche Situation, Inflation, Veränderung der Preismodelle, Abwanderung der Konsumenten zu anderen Unterhaltungsprodukten wie DVDs und Videospiele. Aber die Daten unterstützten diese Erklärungen einfach nicht, was ihn zu der Ansicht führt, dass der wahre Täter die neue Fähigkeit der Kunden ist, Musik auf illegale Weise kostenlos über das Internet zu beziehen.

Im Kreuzverhör begann Nesson wie bekannt sehr theoretisch und fragte den Zeugen: "Was ist Eigentum?" Richterin Nancy Gernter unterbrach diese Befragung sofort mit den Worten: "Können Sie diese Frage etwas präzisieren?", wobei sie ihren Kopf zwischen ihre Hände legte. Nesson fragte Liebowitz daraufhin, wann die Musikindustrie damit angefangen hätte Geld zu machen.


Dieser erwiderte: "Ab dem Mittelalter", und wieder sprang Richterin Gertner dazwischen. "Das wird ein sehr langes Verfahren, wenn wir bis zum Mittelalter zurückkehren." Nesson sprang daraufhin in die 70er Jahre voran. Interessant wurde es, als sich Liebowitz in gewisser Weise selbst widersprach. Er erklärte zuerst, dass seiner Ansicht nach Filesharing der einzige Grund für die massiven Einnahmenausfälle der Musikindustrie sei. Kurze Zeit später äußerte er sich jedoch, dass es unmöglich sei herauszufinden, welchen Effekt der einzelne Filesharer auf das Gesamtbild haben würde.

Da Professor Nesson noch offene Fragen an Liebowitz hatte, wird die Verhandlung heute damit beginnen. Die Kläger wollen darüber hinaus heute noch zwei Zeugen von Warner Music, Ron Wilcox und Silda Palerm, hören. Danach soll die Befragung von Joel Tenenbaum folgen, so dass das Verfahren bis Freitag zum Abschluss gelangt.



In wenigen Stunden treffen die Recording Industry Association of America sowie Joel Tenenbaum wieder im Gerichtssaal aufeinander. Der heutige Tag wird einen besonderen Stellenwert inne haben, da der Beklagte heute selbst seine Aussage tätigen muss.

Der Prozess wird mit dem Kreuzverhör von Stan Liebowitz beginnen, da dieses gestern nicht beendet werden konnte. Danach werden zwei weitere Anwälte von Warner Music gehört werden. Konkret handelt es sich um Ron Wilcox, der über den "digitalen Fortschritt" der Musikindustrie im vergangenen Jahrzehnt sprechen wird. Ihm folgt Silda Palerm, welche bezeugen wird dass ihre Firma die Rechte an einigen Songs hat, die sich in Tenenbaums Share-Ordner befanden.

Sobald deren Befragung zu Ende gegangen ist, wird Joel Tenenbaum selbst in den Zeugenstand treten um seine Aussage zu machen. Es dürfte klar sein, dass Tim Reynolds, der Anwalt der RIAA, ihn gnadenlos attackieren wird. Wenn es nach dem Prozessbeobachter und Musikindustrie-nahen Anwalt Ben Sheffner geht, steht die Frage seiner Schuld sowieso nicht mehr zu Debatte. Matthew Feinberg, einer der Verteidiger von Tenenbaum, hatte der Richterin bereits erklärt, dass man die Tat begangen habe. Im Prinzip ist dies jedoch nichts Neues, da es bereits aus der schriftlichen Vernehmung von Joel Tenenbaum hervorgegangen war. Bei der Äußerung von Feinberg war die Jury glücklicherweise nicht anwesend, da seine Äußerung doch sehr überraschend kam. Laut Ben Sheffner stellt sich jedoch in diesem Verfahren somit nicht mehr die Frage ob er verurteilt wird, sondern lediglich noch die Frage zu welcher Summe.



Die Befragung von Stan Liebowitz ist inzwischen abgeschlossen. Unklar ist, ob die beiden Anwälte von Warner zu Wort gekommen sind. Allem Anschein nach haben die Kläger Joel Tenenbaum bereits jetzt in den Zeugenstand gerufen, wo er nun auch Platz genommen hat. Professor Nesson scheint dagegen protestiert zu haben, da er durch Richterin Gertner verwarnt wurde. Es sei eine Missachtung des Gerichts, wenn er Joel anweist, keine Fragen zu beantworten. Außerdem sei es nichts Ungewöhnliches, dass die Kläger den Mandanten der Verteidigung in den Zeugenstand rufen.

Wie das Team Tenenbaum mitteilt, war eine der Kernaussagen von Stan Liebowitz, dass "Amateurmusik" niemals so gut sein könnte wie "professionelle Musik". Joel Tenenbaum wird zwischenzeitlich von Tim Reynolds schwer attackiert. Er hat bereits zugegeben, dass er KaZaA benutzt hat und ihm sei auch klar gewesen, dass andere dadurch von ihm herunterladen könnten. Man weißt darauf hin, dass Joel zuerst sagte, dass er nur über geringfügiges Wissen verfügen würde. Immer wieder kann Tim Reynolds punkten und Tenenbaum dazu bringen, dass er seine Tat zugibt. Dieser wehrt sich nicht mehr. Die "Schuldfrage" ist somit eigentlich durch Joels eigene Worte bereits bestätigt. Im Wesentlichen wird nur das unterstrichen, was MediaSentry und Dr. Jacobson bereits mitgeteilt hatten. Interessanterweise kämpft Joel in keinster Weise gegen die Fragen an. Das Team Tenenbaum erklärte, dass es ab jetzt nichts mehr den Lauf der Dinge aufhalten könnte. Man hatte monatelang auf diesen Moment hingearbeitet.

Joel Tenenbaum hat inzwischen ein umfassendes Geständnis abgelegt, wie der Prozessbeobachter Ben Sheffner berichtet. Er hat zugegeben bei seiner Aussage unter Eid gelogen zu haben, als er die Schuld von sich wies: "Es schien mir die bestmögliche Antwort zu sein." Darüber hinaus erklärte er, dass er "Musik hochgeladen und heruntergeladen" habe. "So siehts es nun mal aus. Ich habs getan." Dabei hätte er aber keine Absicht gehabt die Labels oder Künstler zu schädigen. Er habe auch alle 30 Songs, die ihm vorgeworfen werden angehört, so dass sinnigerweise keine Fakes darunter waren. Man befindet sich nun in der Mittagspause. Danach wird das Kreuzverhör mit Professor Nesson fortgeführt.

Eine weitere Pause wurde eingelegt, so dass neue Informationen aus dem Gerichtssaal dringen. Joel Tenenbaum äußerte sich unter anderem zu Dr. Doug Jacobson, welcher für die Musikindustrie ausgesagt hatte: "Ich vertraue darauf das er ein kompetenter Experte ist." Die Befragung der beiden Warner Music Anwälte hat auch stattgefunden, wie nun klar ist. Ron Wilcox erklärte, dass Joel zum Zeitpunkt der Tat zahlreiche legale Alternativen gehabt hätte. Silda Palerm äußerte sich lediglich zur Thematik des Urheberrechts an sich. Alle Zeugen der Kläger sind somit gehört worden. Interessant ist nachfolgende Information, die der Prozessbeobachter Ben Sheffner verbreitet. Professor Nesson soll noch versucht haben Joels Mutter sowie den IT-Experten Dr. Pouwelse als Zeugen zu hören. Sheffner stellt sich hier die Frage wieso, da Joel die Tat ja bereits zugegeben hat.

Die Kläger haben inzwischen Antrag gestellt, den Beklagten wegen der willentlichen Urheberrechtsverletzung zu verurteilen und außerdem festzuhalten, dass sie die Rechte an den Werken haben. Ein Urteil wird vermutlich morgen früh gefällt. Die Verteidigung kann am morgigen Vormittag noch agieren, doch der Spielraum ist bereits sehr eng. Die Kläger sind somit bereits zum Abschluss gelangt. Wir werden auch morgen berichten.

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« Letzte Änderung: 31 Juli, 2009, 00:04 von SiLæncer »

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« Antwort #257 am: 31 Juli, 2009, 12:40 »
Am heutigen Freitag soll das Urteil gegen Joel Tenenbaum ergehen, der von der Recording Industry Association of America verklagt wurde. Wir lassen die vergangenen Tage knapp Revue passieren und werden dann über das Urteil berichten.

Die Woche begann ausgesprochen schlecht für das Team Tenenbaum. Bereits vor dem eigentlichen Beginn des ersten Verhandlungstages warf Richterin Nancy Gertner die Fair-Use-Verteidigungsmethode aus dem Rennen.

Der Grund war simpel: Bei einer schriftlichen Aussage vor geraumer Zeit hatte Joel zugegeben, dass er KaZaA benutzt hatte, jedoch nicht für die fraglichen Dateien. Dass er diese Nutzung mit Fair-Use rechtfertigen wollte, schien Richterin Gertner abwegig. Es musste Joel klar gewesen sein, dass die Nutzung von KaZaA für bestimmte Dateien rechtswidrig sein könnte. Nachdem am ersten Tag die Jury festgelegt worden war, begann der zweite Prozesstag mit den Eröffnungsplädoyers. Die Kläger klassisch nüchtern, Professor Nesson mit einem Styropor-Würfel sowie dem Bild eines Necker-Würfels. Nichts ist so, wie es zu sein scheint. Für alles gibt es zwei Betrachtungswinkel. Es folgte die Befragung von Mark Matteo von Cox Communications sowie Chris Connelly von MediaSentry. Insbesondere Connelly äußerte etwas sehr substanzielles. Nesson fragte, ob er beweisen könne, dass Dateien über KaZaA zum PC irgend eines anderen Users übertragen wurden. Die Antwort war ein schlichtes "Nein". Auch Mark Matteo von Cox Communications kam einen Augenblick lang in Bedrängnis, als Nesson ihm die Frage stellte, ob er Brief an J. Tenenbaum auch sicher den richtigen Empfänger hatte. Matteo bejahte dies, woraufhin Nesson erwiderte: "Ich möchte ihnen Judie Tenenbaum vorstellen...". Der zweite Tag endete mit der Befragung von Joels Vater sowie einem seiner ehemaligen Schulfreunde. Beide gaben an, dass sie Joel gesehen hätten, als er KaZaA nutzte.

Am dritten Tag wurden folgende Personen im Zeugenstand gehört: Antonio Franko, ein ehemaliger Schulfreund von Joel, Dr. Doug Jacobson, Computerforensik-Experte der Iowa State University, Joan Cho, Anwältin der Universal Music Group sowie Stan Liebowitz, Professor an der Texas State University. Während die Befragung von Antonio Franko wenig informativ war, beschäftigte man sich doch erheblich länger mit Dr. Doug Jacobson. Dieser erstellt seit geraumer Zeit Gutachten für die RIAA und arbeitet eng mit MediaSentry zusammen. "Haben Sie die Software von MediaSentry jemals untersucht?", wollte Professor Nesson von ihm wissen. Die Antwort war knapp: "Nein". Nesson legte nach: "Funktioniert Software zu jeder Zeit absolut 100% fehlerfrei?". Dr. Jacobson erwiderte hierauf: "Ich bin mir nicht sicher". Als Joan Cho, eine Anwältin von Universal in den Zeugenstand trat, sah es einer der Verteidiger von Joel scheinbar als unabdingbar sie so hart wie möglich zu attackieren. Dies führte jedoch lediglich dazu, dass Richterin Gertner intervenierte, noch bevor die Kläger die Chance hatten Einspruch zu rufen. Besonders interessant wurde es, als Professor Stan Liebowitz den Zeugenstand betrat. Der Ökonomie-Experte stand Rede und Antwort zu den Auswirkungen von illegalem Filesharing auf die Musikindustrie. Er zeigte gleich zu Beginn eine Skala, in der die Einnahmen der Musikindustrie von 1973 bis 2009 verzeichnet waren. Ab 1999 brachen die Einnahmen von 18,5 Milliarden US-Dollar auf jetzt 8,5 Milliarden US-Dollar ein. Welche Ursache er darin sehe, dass es ausgerechnet ab 1999 so steil bergab ging, fragte Nesson. Liebowitz erwiderte: "Napster!" Auch eine weitere Äußerung von Liebowitz bekam viel Aufmerksamkeit. Er erklärte zuerst, dass seiner Ansicht nach Filesharing der einzige Grund für die massiven Einnahmenausfälle der Musikindustrie sei. Kurze Zeit später äußerte er sich jedoch, dass es unmöglich sei herauszufinden, welchen Effekt der einzelne Filesharer auf das Gesamtbild haben würde. Auch sei seiner Ansicht nach "Amateurmusik" niemals so gut wie "professionelle Musik".

Am vierten Prozesstag wurde die Befragung von Stan Liebowitz fortgeführt, ihm folgten zwei weitere Anwälte von Warner Music. Darunter Ron Wilcox, der über den "digitalen Fortschritt" der Musikindustrie im vergangenen Jahrzehnt sprach. Gefolgt von Silda Palerm, welche bezeugte, dass ihre Firma die Rechte an einigen Songs hat, die sich in Tenenbaums Share-Ordner befanden. Schlussendlich kam der wichtigste Zeuge zu Wort: Joel Tenenbaum selbst. Dessen Aussage war überraschend. Er tat im Wesentlichen nichts anderes, als ein vollumfängliches Geständnis abzulegen. Ja, er hatte KaZaA benutzt. Ja, er wusste, dass er dadurch urheberrechtlich geschützte Werke verbreiten konnte. Er wollte aber weder Künstler noch Labels schädigen. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen. Seine schriftliche Aussage, dass er es nicht selbst gewesen sei, war nichts anderes als Lüge. Er habe die vorgeworfenen 30 Tracks selbst heruntergeladen und angehört. So wäre es. Er habe den PC benutzt und niemand anderes. Es schien nun zu einem Akt der Verzweiflung zu werden, als Professor Nesson versuchte, Joels Mutter noch in den Zeugenstand zu rufen sowie den IT-Experten Dr. Pouwelse. Die Kläger kamen mit ihren Befragungen zu einem Ende, so dass am heutigen Tag nur noch folgende Ereignisse eintreten werden: Das Kreuzverhör von Joel Tenenbaum durch Professor Nesson wird fortgeführt. Im Anschluss daran zieht sich die Jury zu einer Urteilsfindung zurück.

Wir werden berichten sobald ein Urteil ergangen ist.

Update: Die Kläger haben darauf verzichtet Joels Mum oder ihn selbst nochmals zu befragen. Wie inzwischen bekannt ist befindet sich der Musikwissenschaftler Wayne Marshall scheinbar auf dem Weg ins Gericht um für die Verteidigung auszusagen. Wayne Marshall ist ein anerkannter Musikethnologe mit mehreren akademischen Graden. Inzwischen ist klar dass Tenenbaum gestern die Zulassung von Marshall als Zeuge beantragt hat. Bemerkenswert ist, dass nicht Prof. Nesson auf ihn zugegangen ist, sondern Wayne Marshall auf das Team Tenenbaum. Er habe ihnen gegenüber erklärt, dass er eine wichtige Aussage im Prozess tätigen kann. Die Jury wurde inzwischen aus dem Gerichtssaal geführt um festzustellen, ob Marshalls Aussage relevant ist. Marshall will unter anderem zeigen wie man legal MP3s bei iTunes kaufen kann.

Der Vortrag von Wayne Marhsall ist zu Ende. Innerhalb drei Minuten führte er vor wie man bei Amazon eine MP3 kauft. Die Abschlussplädoyers werden nun gehalten. Danach wird sich die Jury zur Urteilsfindung zurückziehen.

Quelle : www.gulli.com
« Letzte Änderung: 31 Juli, 2009, 18:15 von SiLæncer »

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RIAA vs. Joel Tenenbaum : Schuldig! - 675.000 US-Dollar Schadensersatz!
« Antwort #258 am: 01 August, 2009, 07:19 »
Nachdem die Befragung von Joel Tenenbaum abgeschlossen war, hatte sich die Jury zur Beratung zurückgezogen. Die Entscheidung ist nun gefallen und sorgt wie im Falle von Jammie Thomas-Rasset für Wirbel.

Die Befragung von Joel Tenenbaum im Rahmen des Kreuzverhörs von Professor Nesson war nur noch ein Hinauszögern des eigentlich Unvermeidlichen. Auch die Befragung von Wayne Marshall - welche drei Minuten dauerte - hatte auch keinen bedeutenden Einfluss.  Joel Tenenbaum hatte alles zugegeben, so dass der Jury die Entscheidung eigentlich leicht gemacht wurde.

Somit ist deren Schuldspruch alles andere als überraschend. Man legte pro Track einen Schadensersatz von 22.500 US-Dollar fest, was einer Gesamtsumme von 675.000 US-Dollar entspricht. Damit ist man unter dem Wert geblieben, den Joel selbst erwartet hatte. Die Jury ist außerdem zu der Ansicht gelangt, dass die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich begangen wurde (willful infringement). Demzufolge wäre sogar ein maximaler Schadensersatz von 150.00 US-Dollar möglich gewesen. Wie man jedoch schlussendlich zu dem üppigen Betrag von 22.500 US-Dollar pro Track gekommen ist, lässt sich leider nicht feststellen. Die Jury muss sich hierzu auch nicht äußern. Deren Entscheidungsfindung ist und bleibt geheim.  Richterin Gertner hatte noch vor Verhandlungsbeginn festgelegt, dass ihm Falle eines Schuldspruchs der Schadensersatz nicht unter den Regelsatz von 750 US-Dollar pro Verletzung fallen dürfte. Wäre die Jury zu dem Ergebnis gelangt, dass Tenenbaum zwar illegal herunter aber nicht hochgeladen hat, so hätte zumindest theoretisch die Option für einen Schadensersatz von 0 US-Dollar bestanden. Schlussendlich steht noch nicht fest, ob Richterin Gertner dem exorbitanten Schadensersatz in ihrem Urteil zustimmen wird. Manche hatten vermutet, dass Gertners untere Mindestgrenze vielleicht einen tieferen Sinn hat und sie möglicherweise bewusst einen hohen Schadensersatz provizieren wollte, um Nesson im Falle einer Verfassungsbeschwerde in die Hände zu spielen. Es ist jedoch anzuzweifeln, dass dies tatsächlich der Fall sein dürfte. Über das weitere Vorgehen nach dem Schuldspruch ist bislang noch nichts bekannt, doch aufgrund des Geständnisses bleiben dem Team Tenenbaum auch nicht viele offene Optionen, gegen das Urteil vorzugehen. Einzig wegen der möglichen Unverhältnismäßigkeit könnte - wie im Falle von Jammie Thomas-Rasset - eine Beschwerde wegen des Verstoßes gegen bestimmte Verfassungszusätze angestrebt werden. All dies in der Hoffnung, dass der Schadensersatz dann minimiert wird. Dieses Spiel wird jedoch nicht ohne die Teilnahme der Recording Industry Association of America ablaufen.

Während der abschließenden Plädoyers hatte Nesson noch einmal versucht die Jury darauf hinzuweisen, dass es absolut in ihrem Machtbereich liegen würde, auch nur für einen Song einen Schadensersatz zu verlangen. Auch hier hätten sie die Option, unter den 750 US-Dollar zu bleiben. Dies sei absolut in deren Handlungsspielraum. Genützt hat es jedoch nicht viel. Auch die vermeintliche Verbreitung sei bestandslos, so Nesson. Dadurch dass viele andere den Track geshared hätten, wäre sein Beitrag bedeutungslos gewesen. "Es waren viele, viele Kopien dieser Songs im Umlauf. Die Tatsache, dass eine weitere Quelle zur Verfügung steht, ändert nicht viel."

Firebird77 von gulli meint: Eine unglaubliche Summe, die Joel Tenenbaum hier begleichen soll. Es dürfte klar sein, dass ihm dies in nächster Zeit wohl auch nicht möglich sein wird. Man darf sich aber getrost fragen, wie die Jury ausgerechnet zu diesem Wert gelangt ist.

Geht man davon aus, dass der Musikindustrie tatsächlich dieser Schaden entstanden ist? Oder ging es vielmehr darum abzuschrecken? Mit einem Betrag von 675.000 US-Dollar muss die letzte Frage eigentlich mit "Nein" beantwortet werden. Wie soll ein Einzelner auch eine solch überwältigende Summe stemmen? Die Existenzgrundlage von Joel Tenenbaum dürfte damit praktisch zerstört worden sein.

Die USA ist nicht nur das Land der unbegrenzten Möglichkeiten, es ist auch das Land der (fast) unbegrenzten Schadenssummen!  

Quelle : www.gulli.com

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RIAA vs. Joel Tenenbaum - Spendensammlung statt Privatinsolvenz?
« Antwort #259 am: 02 August, 2009, 16:43 »
Der bekannte Filesharer-Verteidiger Ray Beckerman berichtet gegenwärtig über eine E-Mail, die gegenwärtig vom Team Tenenbaum aus ihre Kreise zieht und nicht überall mit Wohlwollen aufgenommen wird.

Ray Beckerman hat diese E-Mail auch selbst erhalten, da er sich im Newsletter-Verteiler von joelfightsback.com eingetragen hatte. Joel Tenenbaum wurde vergangenen Freitag von einer Jury der vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung für schuldig befunden.

Diese kamen zu dem Ergebnis, das für die 30 in der Klageschrift genannten Tracks ein Schadensersatz von 675.000 US-Dollar - also 22.500 pro Track - angemessen wäre. Ein Betrag, den nur wenige Menschen alleine stemmen können. Der Beklagte gehört nicht zu diesen. Aus diesem Grunde wandert gegenwärtig scheinbar folgende E-Mail des Team Tenenbaum an alle Newsletter-Empfänger. Auch über Twitter wird die Botschaft gestreut:

"Betreff: Das Urteil steht fest ... 675.000 US-Dollar

Wie viele von euch inzwischen gehört haben, erging gestern ein 675.000 US-Dollar schweres Urteil gegen Joel. Eine Basisinitiative wurde heute früh durch einige Leute gestartet, die danach streben das Geld zusammenzubringen, damit Joel nicht Privatinsolvenz anmelden muss. Die Idee dahinter ist, dass wenn jeder Filesharer 99 Cent oder den Preis einiger Alben spendet, daraus eine umfassende Botschaft an die RIAA gesandt werden könnte. Vom Gericht der öffentlichen Meinung.

Weil viele Leute gefragt haben, wollten wir die Plätze mitteilen, wo Geld gesammelt wird: www.facebook.com & www.joelfightsback.com

Kontinuierliche Updates von Joel und dem Team auf facebook.com & joelfightsback.com"

Ray Beckerman kam aufgrund des Wortlautes dieser E-Mail zu dem einzig möglichen Schluss, dass man versucht die 675.000 US-Dollar durch Spendengelder zu sammeln. Um damit die RIAA zu bezahlen.

Firebird77 von gulli meint:

Dass der Schadensersatz, den Joel Tenenbaum leisten soll, vermutlich fernabseits jeglicher real entstandener Schäden ist, dürfte jedem klar sein. Alleine kann er diese Summe auf keinen Fall stemmen. Da wir kontinuierlich über den Fall berichtet haben, wollten wir auch auf diesen Spendenaufruf aufmerksam machen. Wir teilen jedoch in diesem Falle die Meinung von Ray Beckerman, dass eine Spende nur dazu führt, dass die RIAA ihre Prozesskampagne weiterführen kann. Wer sich wirklich gegen deren Maschinerie engagieren will, sollte denjenigen Geld geben, die gegen die RIAA kämpfen. Beckerman führt hierbei den Verteidigungsfond der Free Software Foundation an, aus welchem IT-Experten & Berater bezahlt werden, um umfangreiche Berichte für weitere Beklagte der RIAA zu bezahlen. Die vermutlich einzig wahre Botschaft an die RIAA bei der Bezahlung des geforderten Betrags wäre, dass deren eingeschlagener Weg der richtige ist - und Geld einbringt.

Quelle und Links : http://www.gulli.com/news/riaa-vs-joel-tenenbaum-2009-08-02/

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Grundsatzklage gegen Abmahnung auf der Kippe
« Antwort #260 am: 10 August, 2009, 06:46 »
Im letzten Jahr wurde eine Filesharing-Nutzerin trotz der von ihr behaupteten Verwendung eines nicht zum Upload geeigneten modifizierten eMule-Clients ("0-Upload-Mod") wegen des Vorwurfs der nicht lizenzierten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte abgemahnt. Nachdem auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine zweite Forderung folgte, ließ die Abgemahnte ein privates Gutachten anfertigen und beauftragte ihren Rechtsanwalt damit, die Abmahner aufzufordern, die Anschuldigungen und die damit verbundenen Forderungen zu widerrufen.

Nachdem eine entsprechende Reaktion ausblieb, verklagte sie schließlich einen Mandanten der abmahnenden Kanzlei auf Schadensersatz. Nach Angaben der Klägerin war es außerordentlich schwierig, an die für eine Beweisführung notwendigen Informationen über die Arbeitsweise der von der Beklagten eingesetzten Firma Media Protector, die Daten, die sie loggt, und ihre Gutachten zu kommen. Auf entsprechende Auskunftsersuchen reagierte die Kanzlei angeblich mit neuen Vorwürfen. Erst nach dem ersten Prozesstermin legten die Beklagten den Userhash offen, nach Angaben der Klägerin sind damit alle Argumente der Gegenseite, wie Verschulden eines Familienangehörigen oder Verwendung eines weiteren eMule, ins Leere gelaufen.

Gegenüber dem Gericht forderte die Kanzlei, die Klage abzuweisen, unter anderem weil die Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und sich deshalb widersprüchlich verhalte. Zudem unterstellte sie dem Rechtsanwalt der Klägerin persönliche Gründe. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und eröffnete am 15. Juli den Prozess.

Der Verhandlungstermin endete mit einem Beweisbeschluss, nach dem ein vom Gericht bestellter Gutachter sowohl den Rechner der Klägerin als auch die technischen Möglichkeiten der Firma Media Protector untersuchen soll. Allerdings müsste die Klägerin dafür einen vom Gericht festgesetzten Kostenvorschuss in Höhe von 5.000 Euro leisten. Diese Summe ist ihren Angaben zufolge jedoch eine große finanzielle Belastung für sie, weshalb eine Klärung der für eine Vielzahl von Abmahnungen relevanten Frage, inwieweit von Media Protector gesammelte Daten tatsächlich Beweiskraft haben, offen bleiben könnte. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses läuft am 23. August ab.

Quelle : www.heise.de

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Spendenaktion für Filesharing-Grundsatzprozess
« Antwort #261 am: 14 August, 2009, 00:17 »
Am Montag berichtete Heise Online von einem Prozess, in dem eine Filesharing-Nutzerin, die einen nicht zum Upload geeigneten Client verwendete und trotzdem abgemahnt wurde, Schadensersatz von einem Rechteinhaber erwirken will. Von grundlegender Bedeutung ist der Prozess unter anderem deshalb, weil darin die Beweiskraft der Methoden des Dienstleisters Media Protector geklärt werden könnte.

Der Richter ordnete zwar ein Gutachten an, das unter anderem diese Frage klären soll, verlangte aber dafür von der Klägerin einen Vorschuss von 5.000 Euro bis zum 23. August, der ihren Angaben zufolge ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Nun hat sich der Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs mit dem Anwalt der Klägerin verständigt, der in Kontakt mit dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ein Konto zur Verfügung stellt, auf das Unterstützungszahlungen überwiesen werden können. Es läuft bei der HypoVereinsbank (Bankleitzahl 20030000) unter der Nummer 649988854. Als Empfänger sollte bei Überweisungen "Spendenkonto Dr. Wachs" und als Verwendungszweck "Gegengutachten" angegeben werden.

Durch eine Spende wird das Gutachten zwar potentiell ermöglicht, kann aber weder in die eine noch in die andere Richtung beeinflusst werden, weshalb offen ist, ob darin tatsächlich Mängel an der Beweiskraft der mit Media Protector ermittelten Daten festgestellt werden. Trotzdem will auch Dr. Wachs aus seiner "Kriegskasse" 3.000 Euro für das Gutachten zur Verfügung stellen, so dass nunmehr nur noch 2.000 Euro fehlen. Sollte nach Bezahlung des Gutachtens Spendengeld übrig sein, wird damit diese "Kriegskasse" aufgestockt, die den Angaben des Anwalts nach in Notfällen zugunsten von Abgemahnten angegriffen wird.

Quelle : www.heise.de

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DJ Joel Tenenbaums Mixtape
« Antwort #262 am: 15 August, 2009, 10:03 »
Die Betreiber von The Pirate Bay bäumen sich ein letztes Mal gegen die Contentindustrie auf und präsentieren ein außergewöhnlich anspruchsvolles Mixtape.

Wer erinnert sich nicht an Joel Tenenbaum. Dieser wurde von der Recording Industry Association of America (RIAA) wegen der Verbreitung von 30 Tracks verklagt und zu einem Schadensersatz von 675.000 US-Dollar verurteilt.

Wir berichteten über den gesamten Prozessverlauf, bis hin zur Urteilsfindung. Die Jury war sich einig, dass Tenenbaum die Urheberrechtsverletzungen vorsätzlich begangen hatte. Als Schaden pro Werk legte man 22.500 US-Dollar fest. So kam man zu der erdrückenden Summe von 675.000 US-Dollar. Das Urteil wurde von der Musikindustrie als weiterer glorreicher Sieg aufgenommen und der Öffentlichkeit verkauft. Die Filesharing-Szene zeigte sich entsetzt über die unverhältnismäßig hohe Schadensersatzsumme. Die Betreiber von The Pirate Bay haben nun scheinbar beschlossen, ein letztes Mal gegen die Contentindustrie zu wettern. Es ist der letzte Schlag eines Gegners, der in etwa zwei Wochen ein legales "Contentangebot" bereitstellen wird.



Für diese Aktion hat man das Logo der Seite geändert. Dort prangert nun ein vermeintliches CD Cover. Darauf zu sehen ist Joel Tenenbaum. Neben ihm prangert ein "approved by RIAA". Der Titel des Scheibe: "The $675.000 Mixtape". Wer auf das Logo klickt, landet bei einem Torrent. Dieser beinhaltet alle 30 MP3s, die Joel Tenenbaum heruntergeladen und somit auch verbreitet hat. Die Bezeichnung des Torrents: "Joel Tenenbaum Track List - hugs to the RIAA (final)". Die RIAA wird sich sicherlich über diese Art der "Umarmung" nicht freuen. Selbst mit dem Wissen, dass es die erste und letzte Umarmung ist, die sie je von The Pirate Bay erhalten haben. Gegenwärtig liegt das Verhältnis von Seedern und Leechern des Files bei 9:1. (Firebird77)

Quelle: http://www.gulli.com
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Bittorrent-Tracker: Durchsuchungen in mehreren Bundesländern
« Antwort #263 am: 02 September, 2009, 15:38 »
Wegen des Verdachts auf Betreiben eines Bittorrent-Trackers, über den Schwarzkopien verbreitet wurden, haben Polizeibeamte in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, im Saarland und in Schleswig-Holstein mehrere Wohnungen durchsucht. Der Dienst soll rund 2.000 angemeldete Nutzer gehabt haben.
Unter Federführung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken haben Polizisten aus Saarbrücken, Flensburg, Köln, Wolfsburg, Berlin, Essen und Schönefeld Privatwohnungen von sechs Männern wegen des "Verdachts auf Betreiben und Befüllen einer illegalen Tauschbörse" durchsucht, teilt die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) mit. Die von Unternehmen und Verbänden der Film- und Unterhaltungssoftware-Wirtschaft getragene Organisation hatte die Ermittlungen angestoßen.

Zwei der Durchsuchten werden beschuldigt, einen Bittorrent-Tracker mit knapp 2.000 angemeldeten Nutzern betrieben zu haben. Gegen Zahlung von 15 Euro gewährten die Betreiber einen Downloadbonus von 30 GByte sowie besondere Privilegien, so die GVU. Normale Nutzer mussten für jeden Download auch eine bestimmte Dateimenge zur Verfügung stellen. Der Zugang zu dem Dienst wurde erst nach E-Mail-Registrierung gewährt.

Die weiteren vier Personen stehen im dringenden Verdacht, das Angebot mit illegalen Kopien von aktuellen Kinofilmen, PC- und Konsolenspielen, Software und Musik versorgt zu haben.

Insgesamt wurden sieben Rechner, elf Festplatten, mehrere USB-Sticks, 870 CDs und DVDs sowie diverse Dokumente beschlagnahmt. Zeitgleich wurden im sächsischen Bennewitz Unterlagen bei einem Internetbezahldienst sichergestellt.

Die Trackerdatenbank soll bei einem Erfurter Internetanbieter gesichert worden sein und nun helfen, weitere Mitglieder des Bittorrent-Trackers zu ermitteln.

Angestoßen hat die GVU das Verfahren nach eigenen Angaben bereits 2007. Damals seien über den Tracker 500 Titel in insgesamt 18 Kategorien illegal angeboten worden.

Quelle : www.golem.de

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P2P-Abmahnungen - Erste Forderungen werden eingeklagt
« Antwort #264 am: 12 September, 2009, 17:54 »
Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage gegenwärtig berichtet, hat man gegenwärtig Kenntnis von sechs Klageschriften der Kanzlei Haas gegen Filesharer. Zwei der Klageschriften liegen der Initiative bereits vor.

Beginnt nun die Klagewelle gegen abgemahnte Filesharer? Man hat es lange Zeit als unmöglich abgetan. Die Beweise wären so gering, dass sich die Gegenseite niemals trauen würde, eine Klage einzureichen. Allem Anschein nach war diese Annahme nicht korrekt, wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage aktuell informiert. Inzwischen habe man Kenntnis von sechs Klageschriften seitens der Kanzlei Haas, zwei davon hat man bereits in Augenschein nehmen dürfen. Für all diejenigen, denen die Kanzlei Haas kein Begriff ist. Diese agiert zusammen mit Infoscore, einem Inkassounternehmen. Viele Filesharer, die von der Kanzlei Schutt & Waetke abgemahnt wurden, erhielten im Laufe diesen Jahres Post seitens Infoscore. Darin wurde die Forderung noch einmal zur Sprache gebracht. Wer das Schreiben ignorierte oder Widerspruch einlegte, erhielt einige Zeit später ein Schreiben der Kanzlei Haas.

Diese sei nun mit dem Einziehen der Forderung beauftragt. Wer auch hier nicht reagierte oder lediglich einen Widerspruch gegen die Forderung einreichte, konnte einige Zeit später einen gerichtlichen Mahnbescheid sein eigen nennen. Für viele Abgemahnte wurde die Situation ab diesem Punkt ernst. Es ist unklar, wie viele letztendlich dann doch noch bezahlt haben. Doch es gab auch viele, die erneut Widerspruch einreichten. In vielen Fällen reagierte die Kanzlei Haas mit einem erneuten Schreiben, wieso man den Widerspruch eingelegt hätte. Falls die Gründe nicht mehr bestehen würden, so lag auch eine Rücknahmeerklärung für den Widerspruch bei. Wer soweit gegangen war, dachte nicht im Traum an eine Rücknahme. Dies mag sich nun jedoch vielleicht ändern, nachdem die ersten Klageschriften eingegangen sind. Die Kanzlei Haas klagt nach aktuellen Informationen auf folgende Bestandteile:

1. Schadensersatz

2. Ermittlungsgebühren (des Loggers)

3. Rechtsanwaltskosten

4. Aufwandspauschale

Problematisch ist diese Forderung insbesondere im Bereich Schadensersatz und Ermittlungsgebühren. Der Schadensersatz kann nach weitläufiger Meinung nämlich nur vom Verursacher selbst eingefordert bzw. eingeklagt werden. Der einzige Umweg wäre über die sogenannte Störerhaftung. Insbesondere bei Klagen gegen eine Familie dürfte sich der Täter äußerst schwierig ausfindig machen lassen. Vorausgesetzt dem Fall, der Anschlussinhaber ist seinen Sorgfalts- und Prüfpflichten nachgekommen. Auch bei den Ermittlungskosten geht man mitunter davon aus, dass sie als Schadensersatz erstattungsfähig sind. Da die Rechtssprechung hier bislang keine einheitliche Linie fährt, ist ein weiteres Vorgehen ohne Rechtsbeistand schwer abzuschätzen. Daher empfiehlt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage spätestens bei Erhalt der Klageschrift einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Da die Fälle aufgrund des Streitwerts vor einem Amtsgericht verhandelt werden, besteht selbstredend die Option sich selbst zu verteidigen. Als Laie jedoch die "Interaktive Klageschrift" zu nutzen, welche von der Kanzlei Solmecke aufgesetzt wurde, sollte man möglichst unterlassen. Zu gefährlich sei dieses Spiel und die Fallstricke für den juristischen Laien zu undurchschaubar. Bemerkenswert erscheint vielleicht auch noch, dass es kein Muster für die Klageschriften gibt. Anhand der Informationen, die der Initiative Abmahnwahn-Dreipage vorliegen, haben alle möglichen Varianten von Abgemahnten eine Klageschrift erhalten. Gemeint ist damit, dass Klageschriften an Abgemahnte zugestellt wurden, die entweder mit modifizierter Unterlassungserklärung reagierten, oder mit gar keiner Unterlassungserklärung. Oder solche, die nur dem Mahnbescheid widersprochen haben und seither keine Schreiben mehr erhielten und zuletzt diejenigen, die dem Vollstreckungsbescheid widersprochen hatten.

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Filesharing: Anwalt Rasch muss in den Zeugenstand
« Antwort #265 am: 15 September, 2009, 12:05 »
Das Landgericht Köln will die Abmahnpartnerschaft zwischen dem Bundesverband Musikindustrie (BVMI/IFPI.de) und der Anwaltskanzlei Clemens Rasch genauer unter die Lupe nehmen. Clemens Rasch und Stefan Michalk vom BVMI sollen als Zeugen zu Abmahngebühren vernommen werden.

5.800 Euro Abmahngebühren forderte die Anwaltskanzlei Rasch im Auftrag des Bundesverbands Musikindustrie von einem namentlich nicht bekannten Filesharer. Der nahm sich, statt zu zahlen, einen Anwalt. Der Anwalt arbeitet in einer Kanzlei, die regelmäßig Filesharer gegenüber der Musikindustrie vertritt. Dort war bekannt, dass Clemens Rasch schnell und häufig Abmahnungen mit vergleichbar hohen Forderungen verschickt.

Angesichts der Vielzahl der Fälle fragten sich die Anwälte der Kanzlei des Abgemahnten, wie die Höhe der Abmahngebühren von 5.800 Euro von der Kanzlei Rasch berechnet wird. Angesichts von mutmaßlich 10.000 Abmahnungen, die im Jahr 2007 durch die Kanzlei Rasch verschickt wurden, käme eine Summe von 58 Millionen Euro zusammen. In dieser Höhe hätte die Musikindustrie grundsätzlich bereit sein müssen, die Anwaltsgebühren der Kanzlei Rasch zu zahlen, wenn die Abgemahnten die Abmahnungen nicht bezahlt hätten.

Mit Abmahnungen sollen möglicherweise kostspielige und langwierige Rechtsstreitigkeiten schnell und unkompliziert beigelegt werden. Die Abmahngebühren muss der Rechtsverletzer tragen, wenn er die Abmahnung akzeptiert. Andernfalls müsste die Gegenseite klagen oder die Kosten tragen. Die Höhe der Abmahngebühren berechnet sich normalerweise auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und der Höhe des Streitwertes.

Ging es tatsächlich um 58 Millionen Euro Abmahngebühren? Oder gibt es nicht viel mehr eine pauschale Kostenvereinbarung zwischen Musikindustrie und der Kanzlei Rasch in viel geringerer Höhe? Sind also die den Abgemahnten in Rechnung gestellten Gebühren stark überhöht? Diesen Verdacht hegen die Anwälte der Kanzlei Wilde & Beuger. Genährt wurde der Verdacht durch Interviewäußerungen des Geschäftsführers des Bundesverbands Musikindustrie, Stefan Michalk, die in dem Buch "Auswirkungen des Filesharing auf die deutsche Musikindustrie" abgedruckt sind.

Das Landgericht Köln konnten die Anwälte mit ihrer Argumentation überzeugen. Das Gericht will es jetzt genau wissen und hat unter anderem Clemens Rasch und Stefan Michalk als Zeugen zur Vernehmung geladen. Geklärt werden soll die Frage: "Erfolgt die Berechnung der bezifferten Kosten... nach dem RVG und im vollen geltend gemachten Umfang oder besteht noch eine andere Vereinbarung, wonach die Leistungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden?"

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DigiProtect: Der Zweck heiligt die Mittel?
« Antwort #266 am: 28 Oktober, 2009, 21:12 »
Wenn es um die Jagd nach Filesharern geht, so drücken manche Staatsdiener scheinbar gerne mal ein Auge zu. Zumindest kann man diesen Eindruck gewinnen, wenn man eine aktuelle Information des IT-Fachanwalts Jürgen Hüneborn genauer betrachtet.

Das Frankfurter Unternehmen DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ist in Filesharer-Kreisen wohlbekannt. Im Mai diesen Jahres hatte Rechtsanwalt Hüneborn eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bei der DigiProtect GmbH gestellt. Auslöser hierfür waren Abmahnungen, die sich auf vollständige Alben, Best-Of-Sammlungen oder Vergleichbares bezogen. In diesen Sammlungen wurde jedoch regelmäßig nur ein einzelnes Werk abgemahnt. Da die Alben jedoch in den meisten Fällen als Archiv gepackt waren, ergibt sich ein Problem. Zur Beweissicherung müsste nämlich das gesamte Archiv heruntergeladen worden sein. Selektive Downloads sind in diesem Zusammenhang nicht möglich.

Hier ergibt sich mitunter das Problem, dass nicht alle Urheber etwaige Rechte an DigiProtect abgetreten haben. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Hüneborn eine Handlung, die unzulässig ist. In der Regel verfügen die Rechteverwerter nur über die Nutzungsrechte einiger weniger Stücke, nicht über komplette "Best-Of-Sammlungen". Eine generelle Erlaubnis die Urheberrechte von Dritten zu verletzen, um eigene zivilrechtliche Ansprüche zu realisieren, existiert nicht.

Auch etwaige Ausnahmetatbestände des Urheberrechtsgesetzes umfassen hierzu keine Regelung. Vielmehr - so die Ansicht von Rechtsanwalt Hüneborn, handele es sich dabei um einen Verstoß gegen den Paragraf 108a, des Urheberrechtsgesetzes. Die Rechteverwerter beziehungsweise deren Ermittlungsfirmen laden die geschützten Werke mit einem gewerbsmäßigen Hintergrund herunter, so der Jurist. Das kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Zumindest theoretisch.

Die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt wurde zuerst eingestellt, da ein mangelhafter Anfangsverdacht vorlag. Rechtsanwalt Hüneborn legte daraufhin Beschwerde ein und schilderte weitere Details. Das Verfahren wurde daraufhin wieder aufgenommen. Im zweiten Zug erfolgte jedoch erneut die Einstellung. Man würde "von [einer] Verfolgung absehen". Eine solche Einstellung ist möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, oder mangelndes öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht.

Das Ermittlungsverfahren endete an dieser Stelle zwar, doch nach Ansicht von Rechtsanwalt Hüneborn ist dies dennoch ein bemerkenswerter Erfolg. Einen strafrechtlich relevanten Verstoß sieht die Staatsanwaltschaft nämlich für gegeben, so die Ausführungen des Juristen. Wie sich dies auf etwaige weitere Abmahnungen auswirken wird, ist noch unklar.

Bemerkenswert ist jedoch die Haltung der Generalstaatsanwältin in Karlsruhe. In einem parallel gelagerten Fall brachte sie eine Argumentation vor, die schwer nachvollziehbar ist. Man ging von einer Einwilligung der sonstigen Urheber aus, da der Zweck der Tätigkeit ja nicht "die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes" sei. Müssen es anderen Rechteinhaber wirklich hinnehmen, dass ihre Werke in den Internet-Tauschbörsen für solche Zwecke heruntergeladen oder gar angeboten werden?

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Dänemark: Keine Jagd mehr nach Filesharern
« Antwort #267 am: 08 November, 2009, 13:01 »
Die dänische "Antipiratgruppen" hat angekündigt, in Zukunft nicht mehr nach Urheberrechtsverletzern zu jagen und diese vor Gericht zu bringen.

Hat man die mangelnde Effektivität im Kampf gegen Filesharer erkannt? Man könnte es fast meinen, wenn man der jüngsten Ankündigung der dänischen "Antipiratgruppen" lauscht. Der Anti-Piraterieverband hat aber durchaus seine Gründe für diesen Rückzug: einige verlorene Prozesse gegen vermeintliche Filesharer in diesem Jahr.

Man konnte zwar viele Filesharer ermitteln. Einige von diesen brachte man sogar vor Gericht. Aber dort war dann vorerst Endstation. Die Beweislage war in fast allen Fällen zu dünn. Die Richter konnten folglich keine Verurteilung aussprechen. Der Rechtsbeistand der Antipiratgruppen, Mary Fredenslund, brachte die Problematik nüchtern auf den Punkt: "Es verlangt sehr starke und konkrete Beweise, diese Leute verurteilen zu lassen. Wir konnten die Beweisführung einfach nicht lückenlos bewältigen."

In diesem Jahr wurden vier Fälle gegen urheberrechtsverletzende Filesharer vor der obersten Gerichtsbarkeit in Dänemark verhandelt. Das Ergebnis war für die Klägerseite bis auf eine Ausnahme negativ. In drei Fällen wurden die Angeklagten aufgrund nicht ausreichender Beweise freigesprochen. Nur einen Fall konnte man gewinnen. Aber auch hier lag es nicht an der Beweisführung der Kläger. Der Beklagte hatte vielmehr seine Schuld gestanden. Folglich bestand gar keine andere Option, als ihn schuldig zu sprechen.

Einer der Verteidiger der Beklagten, Per Overbeck, zeigte sich ebenfalls sehr gefasst über diese Ankündigung: "Die Antipiratgruppen hat zugegeben, dass sie niemanden verurteilen lassen kann, wenn sie ihn nicht auf frischer Tat ertappen oder ihm so lange zusetzen, bis er gesteht. In der Praxis bedeutet das, dass es ohne Geständnis keinen Fall gibt."

Die IP-Adresse würde nämlich nur zum Anschlussinhaber führen. Dieser sei jedoch nicht zwingend der Täter. Die dänische Gerichtsbarkeit hat IP-Adressen bereits mehrfach als mangelhaften Beweis betrachtet. In einem weiteren Fall verließ der Angeklagte als freier Mann den Gerichtssaal. Seine Verteidigung: Jemand musste auf seinen WLAN-Router Zugriff genommen haben. Er selbst habe das urheberrechtlich geschützte Werk auf jeden Fall nicht heruntergeladen.

Natürlich wird hier der strafrechtliche Aspekt beleuchtet. Was verbleibt ist die zivilrechtliche Seite. Dass es hier nicht mit einem simplen Bestreiten der Schuld abgetan ist, dürfte klar sein.

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Litauen: LANVA meldet Filesharer an Polizei
« Antwort #268 am: 09 November, 2009, 18:31 »
Die litauische Anti-Piraterie-Organisation Litauischen Antipiracines Veiklos Asociacija (LANVA) hat im Zuge des Releases von Windows 7 zahlreiche Filesharer an die Polizei gemeldet.

LinkoManija.net ist die wohl größte BitTorrent-Seite in Litauen. Aber nicht nur das. Nun scheint die Webseite auch zum neuesten "Weidegrund" für die Anti-Piraterie-Organisation Litauischen Antipiracines Veiklos Asociacija (LANVA) geworden zu sein. Bereits vor rund einem Jahr war der Verband in die Medien geraten. Man hatte seinerzeit einen Namenswechsel durchgeführt. Bedauerlicherweise vergaß man dabei, die entsprechende Domain zu registrieren. Dies "erledigte" kurze Zeit später der Betreiber von LinkoManija.net.

Die Verbandsleitung von LANVA dürfte gekocht haben. Wie alle Piratenjäger verfügt man über eigene Accounts bei den großen und beliebten BitTorrent-Seiten. Damit beobachtet und analysiert man das aktuelle Filesharing-Geschehen. Nach Angaben des Verbandes ist man nun insbesondere bei LinkoManija.net aktiv geworden. Die IP-Adressen von 106 Usern, die zum Verkaufsstart von Windows 7 die Ultimate Version heruntergeladen und somit verbreitet haben, wurden an die Polizei übermittelt. Vermutlich hat man sich mithilfe der Torrent-Datei des nicht öffentlichen Portals dem Tracker angeschlossen, und war so an die IP-Adressen gelangt.

Als Beweismaterial dient ein Screenshot sowie eine Liste der Peers, die von µTorrent ausgegeben wurde. Peers ist die Summe aller Uploader und Downloader einer bestimmten Datei. Der Besitzer der BitTorrent-Seite, Kestas Ermanas, war mehr als unerfreut über diese Aktion. "Jeder kann eine Peer-Liste kopieren, aber es beweist nicht, dass irgendwer das gesamte File heruntergeladen oder tatsächlich etwas verbreitet hat. Das kann nicht als bodenständiger Beweis genutzt werden", so der Betreiber gegenüber dem Filesharing-Blog Torrentfreak.

Verständlicherweise ist der Anti-Piraterie-Verband da anderer Ansicht. Dort hofft man zwischenzeitlich, dass die Polizei rasch die Namen der Urheberrechtsverletzer ermittelt. Sollte tatsächlich ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden, droht den Personen eine Geldstrafe von mehreren Hundert Euro. Von den Schadensersatzforderungen von Microsoft ganz abgesehen.

Als Zeichen des Widerstands hat der LinkoManija-Betreiber Ermanas Anzeige gegen LANVA erstattet. Laut dem Disclaimer seiner Website ist es Personen, die in Verbindung mit Anti-Piraterie-Organisationen stehen nämlich verboten, auf seine Seite zuzugreifen. "Wir haben die Polizei kontaktiert. Diese sollen nun ermitteln wie LANVA an die Daten kam, denn wir haben keine Erlaubnis dazu erteilt", so der Admin von LinkManija.net. Auf den Ausgang dieser Aktion darf man gespannt sein. Der Verband wird sich nämlich nicht einfach so geschlagen geben.

Quelle: www.gulli.com
Kommentar:
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Als Zeichen des Widerstands hat der LinkoManija-Betreiber Ermanas Anzeige gegen LANVA erstattet.
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P2P-Abmahnungen: Papierausdrucke kein Beweis
« Antwort #269 am: 11 November, 2009, 19:40 »
Wie die Kanzlei Wilde & Beuger aktuell berichtet, hat man einen Prozess gegen die Kanzlei Kornmeier und deren Mandantin DigiProtect gewonnen. Das Augenmerk lag dabei unter anderem auf der Beweisführung. Hier machte das Gericht eine interessante Feststellung.

Mit einer steigenden Zahl an Klagen seitens P2P-Abmahnern, müssen sich immer mehr Gerichte mit einer besonderen Thematik befassen: der Beweisführung bei Filesharing-Abmahnungen. In der Regel wird der "Beweis" nämlich nicht sonderlich detailliert erbracht. Nach Ansicht abmahnender Kanzleien jedoch mehr als gerichtsverwertbar. Mit dieser Auffassung fasste bereits einmal ein P2P-Abmahner daneben. Dieser legte den Screenshot eines Share-Ordners vor. Dem Gericht war dies aber nicht genug. Das Verfahren hätte seinerzeit jedoch rasch eine Wendung nehmen können.

Nur weil der Angestellte, der die Werke geprüft hatte, keine Aussage tätigte, entschied der Richter so. Hätte der abmahnende Anwalt ihn als Zeuge vernehmen lassen, wäre das Verfahren eventuell zu einem anderen Ende gelangt. Durch die steigende Anzahl an Klagen müssen sich nun aber immer mehr Gerichte mit der Beweisführung beschäftigen. Die Kanzlei Wilde & Beuger vertrat jüngst einen Mandanten vor dem Landgericht Frankfurt a. M. gegen die Forderungen der Kanzlei Kornmeier und deren Mandantin. Der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien.

Zum Nachweis der Tat legte die Klägerseite, also die abmahnende Kanzlei, einen Ausdruck vor. Auf diesem waren mehrere IP-Adressen gelistet. Darunter auch diejenige, die dem Beklagten zugeordnet worden war. Zumindest nach den Behauptungen der Kläger. Das Gericht erklärte, dass das Dokument - oder besser das Papier - nicht zur Glaubhaftmachung eines Urheberrechtsverstoßes ausreiche.

Um dies zu erreichen, hätte der Antragssteller nach Auffassung der Kammer insbesondere die Möglichkeit gehabt, eine eidesstattliche Versicherung des Providers vorzulegen. In dieser hätte der Dienstleister bestätigen können, dass die betreffende IP-Adresse auch tatsächlich zu dem Anschlussinhaber gehört. Zu dieser Kritik kam das Gericht insbesondere aus einem Grund: Das Papier war neutral. Es ließ keine Rückschlüsse auf den Ersteller zu. Es hätte somit ebenso aus dem heimischen Drucker stammen können.

Das Gericht gab der klagenden Partei während der mündlichen Verhandlung zwar einen entsprechenden Hinweis, die Kläger legten dennoch keine eidesstattliche Versicherung vor.

Demgegenüber stand die eidesstattliche Versicherung der Anschlussinhaberin sowie ihres Lebensgefährten, den PC zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ausgeschaltet zu haben. Darüber hinaus sei man nicht zu Hause gewesen. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke bemängelte das Gericht zu Recht die Beweisqualität der Unterlagen. Diese würden in der Regel weder den Aussteller noch das angewendete Ermittlungsverfahren erkennen lassen.

Sollte sich die Rechtsansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. durchsetzen, droht zahlreichen abmahnenden Kanzleien zukünftig ein großes Problem, so Rechtsanwalt Solmecke.

Quelle: www.gulli.com

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