Autor Thema: Patentirrsinn ...  (Gelesen 9717 mal)

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Microsoft-Patent: Hardware-Abschaltung bei Piraterie
« Antwort #60 am: 20 Mai, 2009, 13:26 »
Microsoft hat ein Patent zugesprochen bekommen, das ein System beschreibt, welches die Funktionalität der Software und Hardware eines Computers so lange begrenzt, bis der Kunde sie erworben hat. Der Ansatz geht über die bisher üblichen Maßnahmen gegen Piraterie hinaus.

Bisher war es bei einigen Microsoft-Produkten lediglich üblich, den Funktionsumfang bei Nicht-Bestehen der Echtheitsprüfung zu beschränken. In dem neuen Patent ist allerdings auch von einer Beschränkung der Hardware-Funktionen die Rede, wofür man die digitalen Signaturen von deren Treibern nutzen will.

Das Konzept sieht vor, beim Laden von Gerätetreibern immer erst deren digitale Signatur zu prüfen. Hat der Kunde das Betriebssystem nicht ordnungsgemäß erworben oder eventuell fällige Gebühren nicht bezahlt, soll das Laden der Treiber auf diesem Weg verhindert werden. Dadurch ließen sich vorhandene Geräte nicht mehr nutzen oder keine weiteren hinzufügen.

Das Patent wurde bereits 2005 eingereicht. Seitdem hat Microsoft sich immer weiter davon entfernt, bei seinem Kampf gegen die illegale Verbreitung von Software mit beschränkenden Maßnahmen zu arbeiten. Wurden bei Windows Vista zunächst noch Funktionen abgeschaltet, wenn keine ordnungsgemäße Lizenzierung erfolgte, erhält der Anwender heute nur noch regelmäßige Warnungen.

Weitere Informationen: US Patent Office Patent #7536726

Quelle : http://winfuture.de

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Lobbyschlacht um Softwarepatente geht in neue Runde
« Antwort #61 am: 22 Mai, 2009, 10:30 »
Die alten Lobby-Fehden um Softwarepatente, die in den vergangenen Jahren vor allem im Streit um die letztlich gescheiterte EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit "computerimplementierter Erfindungen" geschlagen wurden, sind neu entflammt. So hat die Vorlage einer Reihe von Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz von Computerprogrammen an die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) durch dessen Präsidentin, Alison Brimelow, zu der staatlichen Zahl von rund 100 Eingaben von Konzernen, Verbänden und Individuen geführt. Vielen geht es dabei um den Anstoß einer Grundsatzdebatte zur Auslegung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), das Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" von der Patentierbarkeit ausschließt.

Die in den Stellungnahmen abgesteckten Frontlinien laufen entlang bekannter Muster. Große Unternehmen wie Apple oder SAP und ein Teil der Verbände der Computerindustrie wie die Business Software Alliance (BSA) oder die Computing Technology Industry Association (CompTIA) sprechen sich für die Beibehaltung der umstrittenen Praxis der weiten Interpretation der Ausnahmeklausel durch die Technischen Beschwerdekammern der Münchner Behörde aus. Vor allem Mittelstandsvereinigungen plädieren dagegen für einen Richtungswechsel.

Generell erwartet der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) laut seiner Stellungnahme (PDF-Datei) "Auswirkungen auf die Arbeit Tausender Programmierer und Unternehmen sowie den Alltag von Millionen Computernutzern und Konsumenten" durch die im Raum stehende Entscheidung. Es zeuge zwar von einer "schiefen Optik", dass das EPA quasi über sich selbst richten solle. Schließlich hätten die Technischen Beschwerdekammern der Behörde in diversen Verfügungen voller Widersprüchen ein "Fallrechtsgefängnis" errichtet und den Gehalt des EPÜ ausgehöhlt. Die Große Beschwerdekammer könne nun aber den im eigenen Hause geknüpften gordischen Knoten auf Basis einer systematischen und zielgerichteten Auslegung des umkämpften Artikels 52 der Grundordnung für die Erteilung europäischer Patente lösen.

Laut FFII muss jeder Versuch, den im EPÜ enthaltenen Ausschlüssen ihre Substanz zu nehmen, als unzulässig verworfen werden. Artikel 52 verbiete Ansprüche auf Computerprogramme unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung als Verfahren, Vorrichtung oder (Programm-)Produkt. Alles andere würde dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass nicht die sprachliche Einkleidung der Ansprüche, sondern nur ihr sachlicher Gehalt der Maßstab für die entscheidende Patentierungsanforderung der Technizität sein dürfe. Verhindern will der Verein so die im EPA aufgekommene "Lehre", wonach Programme als Methoden grundsätzlich einen weiteren technischen Effekt beziehungsweise "Charakter" haben könnten und damit grundsätzlich einer Patenterteilung zugänglich würden. Sonst könnte mit der vorgenommenen Umdeutung von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen schon die Verbreitung einer betroffenen Software als Patentverletzung angesehen werden.

Die Computer & Communications Industry Association (CCIA) erinnert in ihren Ausführungen (PDF-Datei) an die grundlegenden Bedenken einer vom US-Präsidenten einberufenen Kommission von 1966, die nach wie vor aktuell seien. Demnach könne das US-Patentamt schon aufgrund der fehlenden Klassifikationstechnik für Computerprogramme und der so kaum durchführbaren Suche nach dem Stand der Technik Anträge im Bereich Software nicht zuverlässig prüfen. Erschwert würde die Lage durch die ständige Produktion "riesiger Volumen" weiterer Programme und somit potenziell zu berücksichtigender "Erfindungen". Nachdem das US-Patentamt und Gerichte trotzdem zunächst gegen diese Empfehlungen gehandelt hätten, habe die Software-Industrie in den USA nun mit wachsenden "Patent-Dickichten" und teuren Rechtsauseinandersetzungen zu kämpfen.

Auch Red Hat beklagt die hohen Kosten des Patentwettlaufs im Softwarebereich als "Innovationsbremse". Zu Wort gemeldet hat sich sogar der "Algorithmus-Papst" Donald E. Knuth. Er verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Praxis der Vergabe von Softwarepatenten ein Ende bereitet werde. Sollte sich Europa hier als Vorreiter erweisen, "würden viele Amerikaner dorthin emigrieren wollen, um in Ruhe weiter Innovationen vorantreiben zu können".

IBM zeigt sich dagegen weitgehend zufrieden mit dem Stand der Dinge. Big Blue rät nur, Möglichkeiten der Suche nach dem Stand der Technik zu verbessern, um bei Softwarepatenten die Spreu vom Weizen zu trennen. Die Münchner Patentanwaltskanzlei Forrester & Boehmert vertritt (PDF-Datei) im Auftrag der US-Konzerne Microsoft und General Electric (GE) die Ansicht, dass die Technischen Beschwerdekammern ausreichend Hinweise gegeben hätten, um den "technischen Charakter" einer "Erfindung" im Softwarebereich abzuschätzen. Es reiche aus, wenn ein "technisches Problem" gelöst werde. Jüngste Entscheidungen hätten viel dazu beigetragen, das Ergebnis eines Patentprüfungsprozesses "vorhersagbarer" zu machen, unterstützen die Anwälte die Linie des EPA. Es dürfe auch kein Unterschied zwischen "computerimplementierten Methoden" und Programmen gemacht werden.

Siemens erhebt (PDF-Datei) zunächst Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Zuführung des Falls an die Große Beschwerdekammer. Schließlich sei allein eine Fortentwicklung der Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern festzustellen, keine uneinheitliche Position. Zugleich halten die Patentexperten des Elektroriesen fest, dass schon "die ausdrückliche Verwendung eines Computers in der Tat ein technisches Merkmal ist, das einen Anspruch theoretisch dem Patentschutz zugänglich macht". Generell sei festzustellen, "dass ein rein auf die reale Welt reduziertes Technikverständnis nicht zeitgemäß ist".

Quelle : www.heise.de

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Microsoft erhält Patent auf Koop-Modus in Spielen
« Antwort #62 am: 21 Juli, 2009, 18:37 »
Das US-Patentamt hat dem Software-Konzern Microsoft die Rechte am so genannten Koop-Modus in Multiplayer-Spielen zugesprochen. Eingereicht wurde der Antrag darauf im Jahr 2002.

Geschützt wird durch das Patent mit der Nummer 7.559.834 eine Methode, mit der sich Nutzer in ein laufendes Spiel einklinken und gemeinsam agieren können, ohne, dass dafür ein Neustart erforderlich ist. Gleiches gilt für das Verlassen des laufenden Spiels.

Unklar dürfte allerdings sein, ob das Patent auch die aktuellen Online-Spiele abdeckt. In der Patentschrift wird nur das gemeinsame Nutzen einer Konsole festgehalten, bei dem die jeweiligen Mitspieler ihre Bildausschnitt per Split-Screen angezeigt bekommen.

Quelle : http://winfuture.de



 

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Microsoft: Umstrittenes Smiley-Patent bestätigt
« Antwort #63 am: 23 Juli, 2009, 13:15 »
Der Software-Konzern Microsoft hat ein Patent zugesprochen bekommen, dass bereits beim Einreichen des Patentantrages vor einigen Jahren deutliche Kontroversen auslöste.

Es handelt sich hierbei um den Schutz einer Methode, eine E-Mail mit einem Emoticon zu kennzeichnen. In der Betreffzeile eines E-Mail-Clients beim Empfänger wird dann je nach Wahl des Absenders ein grafischer Smiley oder ein anderes kleines Symbol angezeigt.

Umstritten war die Patentanmeldung, weil Microsoft das Prinzip im Grunde nicht selbst erfunden hatte. Es wurde bereits Jahre vorher von Ray Ozzie als "Mood Stamps" in Lotus Notes umgesetzt. Das später von IBM übernommene Groupware-System wurde ursprünglich von ihm entwickelt.

Seit einigen Jahren arbeitet Ozzie nun bereits für Microsoft. Inzwischen hat er als Chief Software Architect die Nachfolge von Bill Gates angetreten. Allerdings wurde im Patentantrag nicht Ozzie sondern ein anderer Entwickler als Erfinder angegeben. Seine frühere Arbeit wird sogar völlig ausgeblendet.

Bereits vor Jahren wiesen verschiedene IT-Medien auf diesen Umstand hin. Die Information scheint aber nicht bis zum US-Patentamt durchgedrungen zu sein oder wurde nicht für wichtig erachtet. In den Papieren, die die Prüfung des Patentantrages dokumentieren, findet sich zumindest kein Hinweis darauf, dass Microsofts Methode mit den "Mood Stamps" verglichen wurde.

Quelle : http://winfuture.de

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Kleine US-Firma verklagt dutzende IT-Unternehmen
« Antwort #64 am: 27 August, 2009, 18:38 »
Bereits im Januar 2009 hatte die in Boca Raton (US-Bundesstaat Florida) ansässige Firma Xpoint Technologies die Firmen Acronis, Farstone und Microsoft sowie deren Kunden Acer, Dell, Gateway, HP, Intel und Toshiba wegen der Verletzung der US-Patente 7,024,581 und 7,430,686 verklagt. Dabei geht es um Schutzrechte für bestimmte Verfahren, die in der Backup-Software One Button Restore von Xpoint zum Einsatz kommen. Nach eigenen Angaben hat Xpoint für IBM die dort einige Jahre eingesetzte Backup-Lösung Rapid Restore entwickelt. Intel wurde unter anderem deshalb verklagt, weil einigen Intel-Mainboards die Software RestoreIT von Farstone beiliegt. Microsoft soll mit der Complete PC-Sicherung von Microsoft Vista die Xpoint-Schutzrechte verletzt haben, wie die Klageschrift erläutert.

Nun hat Xpoint noch viel mehr Firmen verklagt, nämlich weitere 23 und einige ihrer Tochtergesellschaften. Unter den Beklagten sind beispielsweise Gerätehersteller wie Apple, HTC, Nokia, Palm oder Sony Ericsson, aber auch Chiphersteller wie Cypress, Marvell, Nvidia, Qualcomm oder TI sowie Google und Telcos wie AT&T, T-Mobile, Sprint Nextel und Verizon. Nach Informationen von TG Daily geht es um das Patent 5,913,028 auf ein spezielles Datenübertragungsverfahren.

Der Firmengründer Frank Wang war nach eigenen Angaben Mitglied jenes IBM-Teams in Florida, das den ersten PC entwickelte. Später war er für andere Firmen tätig, Xpoint hat in den 90er-Jahren auch einen I2O-Beschleuniger für Netzwerkadapter entwickelt. Die Xpoint-Webseite nennt sogar die jetzt verklagten Firmen Intel und Microsoft als Partner in "strategischen Entwicklungsbeziehungen". Die jüngste Pressemeldung auf dem Xpoint-Server stammt allerdings aus dem Jahr 2003.

Quelle : www.heise.de



So kann man natürlich auch sein Geld ´verdienen´ ... 

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Patentklage gegen Apple und eBay
« Antwort #65 am: 21 September, 2009, 18:06 »
Mit seinem Patent zum Ändern von Schlüsseln während einer verschlüsselten Datenübertragung geht der Hersteller TQP (Telequip Corporation) seit einiger Zeit gegen diverse US-Banken vor – und nun auch gegen Apple und eBay. Der Vorwurf lautet auf Verletzung eines 1992 eingereichten und 1995 zugesprochenen Patents, bei dem der symmetrische Schlüssel beim Sender und Empfänger aus synchronisierten Pseudo-Zufallszahlen-Generatoren stammt und sich zwischendurch ändern kann.

Völlig abwegig scheinen die Ansprüche von TQP nicht zu sein – mit American Express, MasterCard und Amazon gab es immerhin einen Vergleich. Zuvor klagte TQP unter anderem bereits gegen Merrill Lynch, die Bank of America und Capital One. In der neuen Klage gegen Apple und eBay werden auch Ticketmaster, Fandango, Live Nation, UPS, CVS, DHL, MetLife, Broadcast Music, Half.com, MicroPlace, Viva Group, ProStores, PayPal und BillMeLater beschuldigt, das Patent mit ihren Techniken zur sicheren Datenübertragung zwischen Kunden und Servern zu verletzen.

Ursprünglich beschreibt TQP ein Verfahren zum Wechseln der Schlüssel, um eine mit DES gesicherte Modem-Verbindung noch sicherer zu machen. Zum erstmaligen Synchronisieren wird laut Patent ein Seed an Sender und Empfänger verteilt, anschließend spucken beide Pseudozufalls-Generatoren den gleichen Schlüssel aus. Anders als bei vielen Trivial-Patenten lieferte TQP 1992 einen konkreten Implementierungsvorschlag für seine Idee – ein Jahr bevor es den ersten Web-Browser gab.

Offenbar ähnelt das beschriebene Verfahren aber in gewissen Teilen dem heute in Browsern eingesetzten Secure Socket Layer (SSL) respektive Transport Layer Security (TLS) zur Verschlüsselung der Kommunikation. Vermutlich geht TQP noch gegen weitere Online-Anbieter vor.

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Web-Patente: Eolas-Klagen sollen "das Internet nicht lahmlegen"
« Antwort #66 am: 26 Oktober, 2009, 11:29 »
Erst zwang man Microsoft in die Knie, dann ging man gegen andere große Namen der IT-Branche vor: Eolas will sein Patent auf Webtechniken und Plug-ins, mit denen interaktive Inhalte eingebunden werden können, mit allen Mitteln durchsetzen. Allerdings, versicherte ein Vertreter der Anwaltskanzlei, die Eolas vertritt, gegenüber dem Focus, wolle man das Internet nicht lahmlegen. Auch individuelle Nutzer, etwa Blogger oder Facebook-Nutzer, die beispielsweise Videos in ihre Webseiten oder Profile einbinden, hätten nichts zu befürchten. Es sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, gegen sie vorzugehen.

Das wirtschaftliche Interessen hinter den Klagen gegen die Firmen ist tatsächlich groß: Immerhin wurde Microsoft zur Zahlung von 521 Millionen US-Dollar Schadensersatz verurteilt, da der Softwarekonzern durch ActiveX im Webbrowser Internet Exlorer ein Eolas-Patente verletzt habe. Die beiden Streitparteien einigen sich schließlich außergerichtlich (finanzielle Details der Vereinbarung wurden nicht bekannt); Microsoft lizenzierte zudem die patentierte Technik von Eolas.

Bei den von von der Anwaltskanzlei McKool Smith eingereichten Klagen geht es zum einen um das US-Patent mit der Nummer 5,838,906 (Distributed hypermedia method for automatically invoking external application providing interaction and display of embedded objects within a hypermedia document). Dieses Patent war auch die Grundlage für den Rechtsstreit mit Microsoft. Zusätzlich gründet Eolas seine Ansprüche auf das am 6. Oktober dieses Jahres zugeteilte US-Patent 7,599,985 (Distributed hypermedia method and system for automatically invoking external application providing interaction and display of embedded objects within a hypermedia document).

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Softwarepatente auf dem Prüfstand
« Antwort #67 am: 11 November, 2009, 10:21 »
Oberstes US-Gericht lotet Sinn von Softwarepatenten aus

Die Richter des Obersten US-Gerichthofs ließen in der mündlichen Verhandlung zum viel beachteten Fall des US-Programmierers Bernard Bilski durch die Bank deutliche Skepsis gegenüber gewerblichen Schutzrechten auf Geschäftsmethoden und Computerprogramme erkennen. Laut dem Protokoll (PDF-Datei) der gut einstündigen Anhörung suchten die Hüter der US-Verfassung vor allem nach praktikablen Grenzen der Patentierbarkeit. So fragte sich selbst die Richterin Sonia Sotomayor, die als einstige Patentanwältin als Fürsprecherin einer Ausweitung der Rechte an immateriellen Gütern galt, ob nach dem Bestreben des Klägers nicht auch eine "Methode fürs Speed-Dating" schutzwürdig sei.

Auch die anderen Vertreter des Supreme Courts warfen immer wieder hypothetische Fragen auf, um sich die Dimension der behandelten Materie vor Augen zu führen. Richter Stephen Breyer wunderte sich, ob gemäß dem Ansatz Bilskis nicht auch seine Methode zur Unterrichtung von Kartellrecht patentierbar sein müsste, bei der "80 Prozent der Studenten wach bleiben". Sein Kollegen Anthony Kennedy und Antonin Scalia fragten nach der Schutzwürdigkeit der "Erfindungen" eines komödiantischen Radio-Moderators oder eines Verfahrens zur Berechnung der Lebenserwartung der Bevölkerung anhand offizieller statistischer Daten.

Zur Debatte stand der Anspruch des Klägers und eines Kollegen auf einen zeitlich beschränkten Monopolschutz für ein Verfahren, mit dem angeblich durch externe Faktoren verursachte Schwankungen in der Verbrauchernachfrage nach allgemein verfügbaren Gütern wie Energie vorhergesagt werden können. Das US-Patentamt hatte den Antrag zurückgewiesen, da es sich um ein rein ökonomisches Verfahren ohne expliziten Bezug zur Technik handle. Dieser Ansicht hatte sich das Berufungsgericht in Washington vor einem Jahr angeschlossen. Es verwies darauf, dass patentierbare Programme oder Verfahren auf eine spezielle Maschine oder einen Apparat bezogen sein oder einen bestimmten Gegenstand in einen anderen Zustand oder eine andere Sache umwandeln müssen. Bilski und sein Partner befürchten angesichts dieses "Tests" einen "Rückfalls ins 19. Jahrhundert".

Der Anwalt des um seinen Patentanspruch streitenden Klägers, Michael Jakes, betonte, dass sich alle einig seien, dass etwa Werke der "schönen Künste" wie Gedichte oder Romane nicht für einen gewerblichen Rechtsschutz in Frage kämen. Sobald eine Erfindung aber neuartig, nützlich und nicht offensichtlich sei, dürfe ihr der Patentschutz nicht generell aberkannt werden. Während Jakes' weit gehende Haltung offenbar war, kam der Abgesandte der Verteidigung, Malcolm Stewart aus dem US-Justizministerium, ab und an ins Schwimmen bei der Abgrenzung zwischen den seiner Ansicht nach berechtigten Schutzansprüchen auf Geschäftsmethoden und Software einerseits und den von Patentansprüchen auszuschließenden Trivialpatenten andererseits. So schien den Richtern sein Beispiel, wonach Graham Bells Schutzrecht auf das Telefon sich auf die physische Übertragung und Manipulation elektronischer Signale beziehe und somit deutlich etwa von einem Schreibstil eines Bestseller-Autors abzugrenzen sei, nur neue Ungewissheiten aufzubringen.

Der Präsident des Gerichts, John Roberts, schüttelte zugleich den Kopf über ein weiteres von Stewart bemühtes Beispiel, wonach eine Methode zur elektronischen Preisabsprache durchaus patentierbar sein könnte. Das wäre genauso, wie wenn man den Prozess auf einem Drucker ausdrucken würde und ihn dann für schutzwürdig erklärte, meinte Roberts. Stewart versuchte zu kontern, dass es sicher nicht ausreiche, etwa einen Taschenrechner mit seinen vorgegebenen Faktoren zu nutzen. Aber wenn ein Computer mit neuer Software gefüttert werde und damit zusätzliche Funktionen erhalte, komme man der Sache schon näher. Der Anwalt beschwor daher die Richter, in dem Fall keine Grundsatzentscheidung zu fällen und harte Bedingungen aufzustellen, unter denen Innovationen im Bereich von Computerprogrammen oder medizinischen Diagnose-Techniken nur noch patentwürdig seien.

Trotz der kniffligen Fragen ließen die Richter nicht erkennen, ob sie mit einem Urteil die über die Jahre hinweg immer wieder ausgedehnte Materie schutzfähiger Erfindungen einschränken wollen. Breyer etwa räumte ein, dass er keine Vorstellung davon habe, welche Grenzen der Patentierbarkeit die Anforderungen des Berufungsgerichts für die Computerwelt oder den medizinischen Sektor genau mit sich brächten. Die niedere Instanz habe viel Raum gelassen für künftige Interpretationen seines Tests. Die Richterin Ruth Bader Ginsburg schien mit einem System wie in Europa zu liebäugeln, das ihrem Verständnis nach eine schutzwürdige Erfindung an das Feld von "Wissenschaft und Technologie" knüpfe. Zugleich fürchtete sie, dass zu strenge Regeln des Gerichts Innovationen der Zukunft nicht berücksichtigen könnten.

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Microsoft patentiert "sudo"
« Antwort #68 am: 12 November, 2009, 17:37 »
Ein neues Patent von Microsoft heizt die Softwarepatentdiskussion an: Der Softwaregigant erhebt urheberrechtliche Ansprüche auf „sudo“.

In regelmäßigen Abständen bringt Microsoft ins Gespräch, dass Linux und andere freie Software angeblich gegen 235 Patente verstößt - nun könnte der sudo-Befehl die Nummer 236 auf der Liste werden. Die Abkürzung für „super user do“ ist jedem Linux-Nutzer und Anwendern Unix-ähnlicher Betriebssysteme bestens vertraut, hiermit werden Prozesse beispielsweise mit Root-Rechten gestartet. Verpackt in eine grafische Oberfläche ist die Funktion nun unter der US-Patentnummer 79617530 registriert. Microsoft beschreibt hier in mehreren Absätzen in verschwurbelter Patentanwaltssprache, worauf sich der Anspruch gründen soll. Pamela Jones, die Betreiberin der Juristenplattform Groklaw, fasst die juristischen Formulierungen in ihrer Analyse in einfache Worte: „Sudo für Dummies“.

Als erstes Entstehungsdatum der Technologie nennt Microsoft gegenüber der Behörde das Jahr 1997. Tatsächlich wurde der Befehl „sudo“ von Bob Coggeshall und Cliff Spencer wohl im Jahr 1980 an der University of New York in Buffalo erfunden und zum ersten Mal in einem 4.1BSD eingesetzt. Aktuell wird sudo von Todd Miller betreut. Auf Groklaw kommentiert Jones trocken: „Ich vermute, Microsoft vergaß dies [im Patentantrag] zu erwähnen.“ Die Schlussformulierung der Patentschrift ist weit reichend: „(...) die Erfindung, die in den Ansprüchen definiert ist, ist nicht notwendigerweise auf die spezifischen Funktionen oder beschriebenen Einzelschritte begrenzt“, heißt es hier.

Nun setzen Open-Source-Juristen große Hoffnungen auf den Prozess, der unter dem Namen „Re Bilski“ bekannt geworden ist. Im Oktober 2008 hatte ein US-amerikanisches Berufungsgericht entschieden, dass eine Geschäftsidee nicht als Patentgrundlage taugt. Zum Thema gehört wurden auch zahlreiche Softwareunternehmen, darunter IBM, Microsoft und Red Hat. Aktuell wird der Fall vom Obersten Gerichtshof neu verhandelt, Experten gehen davon aus, dass das Urteil grundlegende Auswirkungen auf die Patentierbarkeit von Software haben wird.

Quelle : www.linux-magazin.de

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Amazons Geschenkpatent: Monopol vorerst gesichert
« Antwort #69 am: 12 November, 2009, 21:05 »
Gestern wurde vom Europäischen Patentamt die Gültigkeit von Amazons Geschenkpatent überprüft. Strittig war unter anderem, ob es sich dabei wirklich um Software handelt. Das 11 Jahre alte Verfahren wurde erneut vertagt. Das Monopol bleibt also bis auf weiteres bestehen.

Bereits im Jahr 1998 hatte sich das Versandhaus dieses Patent zugesichert. Der FFII versuchte zu argumentieren, das Geschenkpatent sei Software und damit laut dem Europäischen Patenübereinkommen (EPÜ) kein patentfähiger Gegenstand. Vor zwei Jahren wurde das Patent auf Betreiben des Fördervereins für eine Freie Informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) und zwei weiteren Mitstreitern aufgehoben. Amazon hatte gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben. Fleurop und die Deutsche Gesellschaft für Informatik haben sich aus dem Verfahren mittlerweile ausgeklinkt.

Jemandem etwas auf Amazon zu schenken ist einfach, gegen solche Patente vorzugehen weniger. Das Patent beschreibt die Methode eines Computersystems, um die Lieferung eines Geschenks von einem Amazon-Kunden an einen Empfänger zu realisieren. Dabei ist Nummer EP0927945 dem 1-Click-Shopping-Patent von Amazon inhaltlich sehr ähnlich. Gestern verwies das Europäische Patentamt den Fall an die Erstinstanz zurück. Amazon kann somit weiterhin seine Monopolansprüche auf online Geschenk-Bestellungen geltend machen. Das dürften die Betreiber gerne zur Kenntnis genommen haben, steht doch das Weihnachtsgeschäft inklusive Christkind Christ-Kindle vor der Tür. Die entsprechende Software für den eBook-Reader ist übrigens kürzlich auch für PCs erschienen. Der Haken am Kindle ist das zumeist geschlossene System: eBooks und Reader anderer Hersteller werden ausgesperrt. Die Software dahinter ist darüber hinaus proprietär, also nicht quelloffen.

Der FFII betrachtet den Ausgang des Verfahrens überaus kritisch. "In der Verhandlung fand ein klassischer 'Deal' statt: Der Amazon-Anwalt, der sich zuvor beschwert hatte, dass es 'bisher unüblich gewesen sei, dass das Patentamt Patente so ganz einfach und gänzlich ohne Reue und Scham wieder aufhebe', zog alle Anträge bis auf einen zurück. Der verbliebene Antrag war bisher aufgrund von Formmängeln als unzulässig erachtet worden. Die Beschwerdekammer aber teilte diese Bedenken nicht. Mit diesem Trick konnte sie die Sache zur neuerlichen Prüfung an die erste Instanz zurückverweisen und die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufheben." Die Beschwerdekammer wollte den Ausschluss von Patenten auf Software nicht mal diskutieren. Da die beanspruchten Abläufe auf einem Computer stattfinden könnten, seien sie keine Software als solche, sondern grundsätzlich technischer Natur und somit einer Patentierbarkeit zugänglich. Die Einspruchsabteilung habe zwar zurecht eingewandt, dass es an Erfindungshöhe mangeln würde, weil nur eine Geschäftsmethode auf einem Computer ausgeführt werde. Es werde nichts erfunden, sondern lediglich programmiert. Konsequenzen hatten diese Überlegungen aber nicht.

Mancher Leser dürfte sich jetzt fragen. Was denn nun? Ist es jetzt also Software, eine Vertriebsmethode oder gar ein betriebsinterner Ablauf? Selbst Juristen dürften sich diesbezüglich selten einig sein. Wir lernen daraus: Mit reiner Logik kommt man leider nicht immer weiter. Schon die Römer wussten zu berichten: "Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei." Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.

11.11. um 11 Uhr 11. Auch Hoppeditz Erwachen hat das 11 Jahre alte Verfahren nicht beschleunigen können. Da der Fall an die Unterinstanz zurückgeht, ist vorerst kein Ende absehbar. Der Fall ist dabei aber keine Ausnahme. Böse Zungen könnten dahinter ein regelrechtes System des Verschleppens vermuten. Die Verfahren laufen so lange, bis die Ansprüche eines schönen Tages auslaufen. Der FFII dazu: "Von der Anmeldung bis zur endgültigen Aufhebung von Monsantos Soja-Patent EP301749 dauerte es insgesamt 18 Jahre - die maximale 'Lebensdauer' eines gültigen Patents beträgt 20 Jahre. Während dieser Zeit bleibt das mit dem Patent erteilte Monopol voll in Kraft, und konnte im Fall Monsanto genutzt werden, um ein umfangreiches Portfolio von 152 ähnlichen Patenten aufzubauen." So kann man sich also die Tatsache zunutze machen, dass die Mühlen der Gerichte höchst langsam laufen.

Georg Jakob, der den FFII in dem Verfahren vertrat, kommentiert: "Mit der gängigen Praxis, Software erst einmal zu patentieren und später, falls sich trotz der damit verbundenen Mühen und Kosten einmal jemand beschwert und Einspruch erhebt, jahrelang hin und her zu prüfen, werden nur Ressourcen verschwendet sowie Rechtsunsicherheiten geschaffen. Die Fakten müssten zu einer Ablehnung in einem viel früheren Stadium führen, denn sie zeigen, dass es sich hier schlicht und einfach um Software geht - und die ist nach dem Europäischen Patenübereinkommen (EPÜ) kein patentfähiger Gegenstand.

Es geht hier nicht zuletzt darum, wie weit man zulässt, dass ein Amt den Willen des Gesetzgebers entstellt. Dieser Wille ist wiederholt klar zum Ausdruck gebracht worden, etwa durch die Weigerung der Diplomatischen Konferenz zum EPÜ im Jahr 2000, das Verbot der Softwarepatentierung zu streichen, sowie durch die Ablehnung der Softwarepatent-Richtlinie 2005 im Europäischen Parlament. Wenn die Patentlobby das nicht akzeptieren will, dann muss der Gesetzgeber noch unmissverständlicher werden und zu einer materiellen Patentrechtsreform schreiten, die mit Missbrauch ein für alle Mal aufräumt."

Der FFII-Präsident Benjamin Henrion fordert, dass man das Patentamt wirksam kontrollieren muss. Man könne ihm nicht die Kontrolle über sich selbst überlassen. "Zu glauben, das Patentamt wäre in der Lage zwischen der Rolle als Dienstleister an seinen Kunden, den Patentinhabern, und der einer objektiven Kontrollinstanz nach Bedarf zu wechseln, ist einfach illusorisch." Benjamin Henrion schlägt eine Prüfung durch unabhängige Gerichte vor, die jede Beeinflussung unmöglich machen soll. Bis das passieren wird, dürfte der Hoppeditz aber noch so einige Male sterben und wieder erwachen. In diesem Sinne: Kindle Alaaf!

Quelle : www.gulli.com

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Google Patents patentiert Patentanzeige
« Antwort #70 am: 23 November, 2009, 15:10 »
Der Suchmaschinengigant mit dem großen "G" ist omnipräsent. Egal wohin man online sieht, Google ist irgendwie immer dabei. Nun ist dem Unternehmen der nächste Streich gelungen.

Die Flut an Google-Diensten ist inzwischen so groß, dass man darüber getrost den Überblick verlieren könnte. Insbesondere wenn diese Dienste eher spezieller Natur sind. Google Patents ist so ein Service. Die suchmaschinenähnliche Anwendung wühlt in über sieben Millionen Patenten und Geschmacksmustereinträgen des U.S. Patent and Trademark Office (USPTO). Die Einträge reichen dabei vom Design eines Schwimmanzugs, bis hin zum Aufbau eines speziellen IT-Netzwerks.

Nun haben sechs Mitarbeiter von Google die Zusage über ein Geschmacksmuster für die Darstellung von Patenten erhalten. Unter den Antragsstellern war auch der Mitarbeiter, der den Eintrag für den Dienst "Google Patents" beantragt hatte. Unter der US Patent Nr. D603.866 kann man sich selbst ein Bild von der nun eingetragenen Darstellungsweise machen. Diese ist zwar auf den ersten Blick nicht sonderlich überwältigend. Das muss sie aber auch nicht.

Es handelt sich dennoch um eine Eintragung, die noch für viel Stirnrunzeln sorgen wird. Bereits vor einigen Wochen ließ man die Darstellungsform von Google selbst als Geschmacksmuster registrieren. Man wollte sich damit zumindest in den USA vor der Nachahmung des Google-Suchmaschinendesigns schützen. Paradoxerweise ist es aber nicht gerade so, als ob das Design über keinerlei Ähnlichkeiten mit anderen bereits existierenden Projekten verfügen würde.

Auch die Registrierung eines Geschmacksmusters für Patente wird somit einige Fragen aufwerfen. Ist es wirklich notwendig oder sinnvoll, eine solche Eintragung zu gestatten? Vermutlich wird man dies nicht so schnell erfahren. Bis dahin darf man aber versuchen, das neue Geschmacksmuster via Google Patents zu suchen. Denn dort ist es bislang nicht auffindbar.

Quelle : www.gulli.com

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Unzählige Firmen wegen Bluetooth-Patent verklagt
« Antwort #71 am: 09 April, 2010, 13:46 »
Das kanadische Unternehmen WiLAN hat am Donnerstag eine Klage gegen unzählige Anbieter von Handys und Notebooks eingereicht. Darin geht es um ein Patent, das die Unternehmen in ihren Produkten mit der Bluetooth-Schnittstelle verletzen.

Es wurde bereits 1994 beantragt, 1996 erteilt und trägt den Titel "Method for frequency sharing and frequency punchout in frequency hopping communications network" (5,515,369). Das Patent wurde einem Unternehmen namens Metricom zugesprochen, das 2001 pleite ging. WiLAN klagt nun, da man sich auf die Entwicklung, den Schutz und die Monetarisierung derartiger Patente spezialisiert hat.

Die betroffenen Firmen sollen die im Patent beschriebene Technologie in ihren Bluetooth-Schnittstellen unerlaubt nutzen. Die Geräte haben die Eigenschaft, das in 79 Kanäle unterteilte Frequenzband ständig zu wechseln, das so genannte Frequency Hopping. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass kurze Funkstörungen nur geringe Auswirkungen auf die Datenübertragung haben.

Die Klage wurde beim für Patentstreitigkeiten sehr beliebten US District Court for the Eastern District of Texas in Marshall eingereicht. WiLAN hat seine Außenstelle in den USA passenderweise nur 350 Meter vom Gerichtsgebäude entfernt eingerichtet.

Folgende Firmen sollen das Patent verletzen und werden in der Klageschrift genannt:

Acer, Inc., Acer America Corporation, Apple, Inc., Atheros Communications, Inc., Belkin International, Inc., Broadcom Corporation, Dell, Inc., D-Link Corporation, D-Link Systems, Inc., Gateway, Inc., Hewlett-Packard Company, Intel Corporation, Lenovo Group Ltd., Lenovo (United States) Inc., LG Electronics Mobilecomm U.S.A., Inc., LG Electronics, Inc., Marvell Semiconductor, Inc., Motorola, Inc., Personal Communications Devices, LLC, Sony Corporation, Sony Corporation of America, Sony Electronics, Inc., Sony Computer Entertainment America, Inc., Texas Instruments, Incorporated, Toshiba America, Inc., Toshiba America Information Systems, Inc., Toshiba Corporation, UTStarcom, Inc.

Quelle : http://winfuture.de

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Bundesgerichtshof hält Microsofts FAT-Patent aufrecht
« Antwort #72 am: 23 April, 2010, 12:48 »
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtigkeitserklärung des Bundespatentgerichts eines Microsoft-Patents auf das Dateiverteilungssystem File Allocation Table (FAT) revidiert. Der Zehnte Zivilsenat des Karlsruher Gerichts bestätigte mit dem Urteil (Az.: X ZR 27/07) vom Dienstag, dessen Begründung noch nicht vorliegt, die Gültigkeit des gewerblichen Schutzanspruchs des Softwarekonzerns in Deutschland. Dies ist einer kurzen Mitteilung des Gerichts zu entnehmen.

Es geht um das vom Europäischen Patentamt (EPA) unter der Nummer EP 0618540 gewährte Schutzrecht für "einen gemeinsamen Speicherbereich für lange und kurze Dateinamen". Diesem liegt das US-Patent Nummer 5,758,352 zugrunde. Microsoft löst mit dem Verfahren das bei älteren Betriebssystemen wie MS-DOS auftauchende Problem der kurzen Dateinamen mit maximal acht Zeichen. Das Unternehmen beansprucht den Patentschutz für ein  Verfahren, bei dem ein zweiter Verzeichniseintrag mit dem kurzen Dateinamen verknüpft wird und einen beidseitigen Zugriff auf die entsprechenden Informationen zulässt.

Das Bundespatentgericht hatte den europäischen Schutzanspruch 2007 zurückgewiesen, da er "nicht auf erfinderischer Tätigkeit" beruhe. Das beanspruche Verfahren werde vor allem durch Ausführungen zum Rock Ridge Interchange Protocol (RRIP) zum Auslesen von Dateien auf CD-ROMs, das in erster Version vom 24. Juli 1991 stammt, bereits nahegelegt. Die hinter dem Protokoll stehende Vereinigung habe sich die Aufgabe gestellt, den ISO-Standard 9660 für Verzeichniseinträge so zu erweitern, dass auch unter Verwendung der Dateisemantik des POSIX-Dateiverwaltungssystems auf CD-ROM-Inhalte zugegriffen werden könne. Dabei werde der Speicherort einer Datei durch das im Patentanspruch beschriebene Verfahren aufgefunden..

Der BGH vermochte der Interpretation der niederen Instanz nun nicht zu folgen, heißt es in Karlsruhe. Man habe dem erteilten Patentanspruch "einen anderen Sinngehalt entnommen" als das Bundespatentgericht. Die Lehre des Patents habe Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT ab Windows 95 erlaubt. Dieses System gestatte lange Dateinamen und sei dennoch mit dem ursprünglichen FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung sei durch eine Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens möglich geworden. Diese bewirke, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.

Laut BGH lehrt der Schutzanspruch so, zwei eigenständige Verzeichniseinträge ­ einen mit einem kurzen Namen und einen mit einem langen Namen ­ zu speichern. Beim RRIP seien im Unterschied dazu "beide Namen in ein und demselben Verzeichniseintrag enthalten". Für die Erfinder des Patents hätten sich deshalb "andere Probleme bei der Überwindung" der Restriktion von Dateinamen auf acht Zeichen gestellt. Der Bundesgerichtshof passt sich mit dem Beschluss der Einschätzung des FAT-Patents durch das US-Patentamt an. Dieses hatte den Schutzanspruch und ein zugehöriges Patent mit der Nummer 5,579,517 Anfang 2006 nach längeren Hin und Her aufrecht erhalten mit der Begründung, dass die Entwicklung neu und erfinderisch sei.

Softwarepatent-Kritiker hatte zuvor schon die Entscheidung X ZB 22/07 (PDF-Datei) des BGH vom 20. Januar 2009 teils in ihrer Annahme bestätigt, dass es besonders jüngere Richter in Karlsruhe für fortschrittlich hielten, sich der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts anzupassen und das Verbot der Schutzwürdigkeit von Computerprogrammen "als solchen" entsprechend auszulegen. Das EPA vergibt seit Langem in einer heftig umstrittenen Praxis Patente auf "computerimplementierte Erfindungen". Bei dem BGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr ging es um einen Schutzanspruch für eine "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten". Die Richter befanden damals, dass für eine Patenterteilung entscheidend sei, "ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient".

Quelle : www.heise.de

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Bundesgerichtshof - Freie Bahn für Software-Patente
« Antwort #73 am: 21 Mai, 2010, 00:00 »
Der Bundesgerichtshof sieht praktisch jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, als technisch und somit patentierbar an. Das geht aus einem aktuellen Beschluss zu einer Patentanmeldung für die "dynamische Dokumentengenerierung" hervor.

Der Damm ist gebrochen, die Patentflut droht stark anzuschwellen. Dafür sorgt der Beschluss des Bundesgerichtshofs Xa ZB 20/08 vom 22. April 2010. Mit diesem Beschluss hat der BGH eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Dieses hatte die Siemens-Patentanmeldung DE 102 32 674.6 mit dem Titel "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" wegen des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit abgelehnt. Mit dem BGH-Beschluss muss das Patentamt ein Patent erteilen.

Die Patentanmeldung beschreibt die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können. Das Patentamt sah das zum Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch an. Da aber nur technische Erfindungen patentierbar sind, lehnte das Patentamt die Patenterteilung ab. Dagegen legte Patentanmelder Siemens Beschwerde ein und der Fall landete schließlich beim Bundespatentgericht. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Patentamtes an und lehnte die Patenterteilung ebenfalls ab, weil es in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" sah. Siemens wollte sich damit nicht zufrieden geben und beschwerte sich beim BGH.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite von Siemens und erklärte in seinem Beschluss praktisch jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, als technisch und somit für patentierbar.

Zur Begründung sagten die BGH-Richter: "Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems […] betrifft, ist stets technischer Natur". Weiter führt der BGH aus: "Es reicht […] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."

Nach dieser Maßgabe sind kaum noch Programme denkbar, die per se nicht patentierbar sein würden. Schließlich zeichnet es ja ein Programm gerade aus, dass es auf "technische Gegebenheiten" eines Computers in der einen oder anderen Weise Rücksicht nimmt – andernfalls würde es schlicht nicht laufen. Im Lichte des BGH-Urteils muss das Patentamt in Zukunft überhaupt nicht mehr prüfen, ob eine Patentanmeldung für Computerprogramme das so genannte Technizitätskriterium erfüllt. Vielmehr hat es davon auszugehen, dass es so ist – wenn nur irgendwo in den Patentansprüchen von Computern oder Rechnern die Rede ist. Das dürfte für Patentanmelder keine große Hürde darstellen.

Quelle : www.golem.de

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Microsoft - Patent auf »Umblättern« beantragt
« Antwort #74 am: 11 Juli, 2010, 19:59 »
Ein von Microsoft beantragtes Patent lässt erneut Diskussionen über die Schutzwürdigkeit mancher Ideen aufkommen.

Das US Patent & Trademark Office hat den Antrag am 8. Juli 2010 veröffentlicht, den Microsoft aber bereits am 7. Januar 2009 eingereicht hatte.Darin wird beschrieben, wie Nutzer eines Gerätes mit Touchscreen eine oder mehrere Seiten eines Dokumentes umblättern, indem bestimmte Gesten ausgeführt werden.Das Gerät zeigt dann eine realistisch wirkende Animation des Blättervorgangs an, die auch die verdeckten oder neu aufgedeckten Bereiche der Seiten berücksichtigt.

Neu ist diese Idee allerdings nicht. Seiten virtueller Bücher kann man mit ähnlichen Animationen nicht nur auf Amazons Kindle, Apples iPad oder in diversen E-Book-Readern umblättern, sondern seit vielen Jahren auch im Quest-Journal oder Magiebuch vieler Spiele. Ob das Hinzufügen von Touchscreen-Steuerung ein Patent wert ist, muss das US-Patentamt noch entscheiden.

Quelle : www.gamestar.de

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