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Sie sind bzw. waren nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, der oben bezeichneten Behörde alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). In der Zeit vom 15.10.2009 bis 31.10.2009 wurden Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt
Da Sie nach den vorhandenen Unterlagen eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht rechtzeitig angezeigt haben, ist eine Überzahlung entstanden
Eine Modellrechnung:359 Euro Regelsatz ALG II Alleinstehende350 Euro Kosten der Unterkunft120 Euro durch 1-Euro-JobSumme: 829 Euro
Eine Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund führt zu einer Kürzung bzw. - im Wiederholungsfalle - zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Regelleistung, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung). Der Kürzungsbetrag richtet sich nach einem Prozentsatz der maßgebenden Regelleistung: