Soweit ich weiß, würde so eine Technik in Deutschland als Energiediebstahl eingeordnet!
Die Nutzung von Rundfunk-Ausstrahlungen zur Energieversorgung ist in der Nähe starker Sender schon seit Jahrzehnten immer wieder vorgekommen und bei Bekanntwerden regelmäßig rechtlich verfolgt worden.
So war es z.B. in Kleingärten in Hamburg Billwerder-Moorfleet geübte Praxis, mittels Langdrahtantennen Leuchtstoffröhren zu speisen, die dann ohne Anschluss an's Stromnetz betrieben werden konnten. Die Feldstärke des
MW-Senders auf 972 kHz reicht dafür im Umkreis teils durchaus aus.
Lange Zeit war diese Art des Energiebezugs an sich nicht strafbar, weil das Recht einen Diebstahl immaterieller Güter nicht vor sah. So konnte nur der örtliche Stromversorger über seine AGB einschreiten, sofern der Pächter der Parzelle überhaupt einen Stromanschluss und damit einen Versorgungsvertrag hatte. Eine damals schon verbotene Leistungserschleichung hätte aber nicht der Stromversorger geltend machen können, da er diese Leistung ja nicht lieferte. Und der NDR konnte eigentlich keine Empfangseinrichtungen (nur) für AM / Mittelwelle untersagen, weil die seit langer Zeit nicht mehr anmelde- bzw. rundfunkgebührenpflichtig waren. Trotzdem ist natürlich klar, solchermaßen im Nahbereich abgezapfte Sendeenergie geht letztlich der Rundfunkversorgung verloren, und zum Ausgleich müsste die Sendeleistung entsprechend erhöht werden.
Diese Problematik wurde aber vor nicht all zu langer Zeit dadurch prinzipiell verändert, dass der Rechtsbegriff des Energiediebstahls eingeführt und dieser explizit strafbewehrt verboten wurde.
Somit ist zwar die Verwendung von Rundfunkausstrahlungen zu Empfangszwecken zulässig, aber keinesfalls zur Energieversorgung irgendwelcher Geräte.
Das hängt prinzipiell auch nicht von der entnommenen Energiemenge ab.
Genausowenig dürfte man beispielsweise die elektromagnetischen Störfelder von Überlandleitungen als Energiequelle nutzen, selbst wenn diese als störend oder von manchen Betroffenen sogar als schädlich angesehen werden.
Abschirmen des eigenen Bereichs ist natürlich zulässig, selbst wenn dadurch auch Energie absorbiert würde.
Aber Anzapfen und Nutzen ist hierzulande eindeutig verboten.
So müssen in den erwähnten Kleingärten Leuchtstoffröhren & Co. immer ordentlich an's Stromnetz angeschlossen werden, und der Betreiber muss sogar sicherstellen, dass diese auch sicher ausgeschaltet werden können. Notfalls durch entsprechende passive Funkentstörung, hier deutlich über das normale Maß hinaus.
Bei modernen LED-Leuchtmitteln wird das manchmal wirklich schwierig, insbesondere wenn alte Elektroinstallationen nicht durchgängig zwei- bzw. dreipolig verdrahtet sind, mit stets paralleler Führung von Phase und Mittelpunktsleiter. Die Netzgleichrichter darin sind meist schnell genug, um Mittelwelle gleichzurichten. Und dann kriegt man das Teufelszeug einfach nicht mehr ganz aus...
Jürgen