Wettbewerb ist ein essenzieller Bestandteil freier Marktwirtschaft. Was aber passiert wenn dieser unterwandert wird und wenn Preise heimlich abgesprochen werden? Ein US-Bundesgericht hat nun eine Kartellklage gegen die vier Majorlabels in die nächste Instanz befördert.
Bevor es Onlinegeschäfte wie mp3.de oder die legale Variante von Napster gab, sah es für die Musikindustrie im Netz düster aus. Es gab nur eine handvoll Anbieter, die ihre Kunden mit allen erdenklichen technischen Methoden von einer "illegalen Nutzung" der gekauften Musik abhalten wollten. Alles schien so schön einfach für die Industrie. So einfach, dass man auch gleich den Preis pro Musikdownload miteinander aushandelte?
Die Vorwürfe wiegen schwer. In absehbarer Zeit wird sich ein US-Bundesgericht erneut damit befassen müssen. Der Ursprung liegt nämlich fast ein halbes Jahrzehnt zurück. Der Prozess "Starr gegen Sony BMG" war der erste Schritt. Zahlreiche Kläger aus den verschiedensten US-Bundesstaaten verklagten im Jahr 2005 und 2006 das Majorlabel. Da deren Ziele identisch waren, fasste man die Klagen zusammen. Es ging um die Art und Weise, wie Sony BMG seine Musik im Netz vertrieb. Damals bei den Portalen "MusicNet" und "pressplay".
Diese beiden Dienste waren mit die Ersten, die legale und bezahlte Musikdownloads im Angebot hatten. Mit den heutigen Stores hatte man jedoch nicht mehr viel gemeinsam. Es handelte sich um Firmen, die komplett in der Hand der Majorlabels waren. Dabei hatte aber keiner der beiden wirklich alle Tracks der Majors im Angebot. Vom Digital Rights Management (DRM), also dem "Schutz" der MP3 ganz zu Schweigen. Aus der damaligen Klageschrift:
"Um aus dem Internet Musik von allen Majorlabels zu beziehen, muss ein Verbraucher sich bei beiden - also MusicNet und pressplay - anmelden. Die durchschnittlichen Jahresgebühren liegen hier bei 240 US-Dollar [Anm.: etwa 165 Euro]. Beide Dienste verlangen von dem Verbraucher, dass er die unpopulären Digital Rights Management Vertragsbestimmungen ("DRMs") akzeptiert. Beispielsweise verbietet es pressplay, dass der Verbraucher mehr als zwei Tracks eines bestimmten Künstlers pro Monat auf eine CD kopiert. [Die Lizenzen für] Musik, die bei MusicNet und pressplay gekauft wurden, "läuft" aus, wenn sie nicht wieder erworben wird: Ein MusicNet Kunde muss alle Tracks einmal im Jahr neu kaufen und ein pressplay Kunde, der sein Abo kündigt, kann sofort keinen der Tracks mehr abspielen, den er oder sie gekauft hat. Darüber hinaus gestatten es weder MusicNet noch pressplay, dass die Verbraucher ihre Songs vom PC auf tragbare Musikabspielgeräte wie den iPod kopieren. Ein Industriebeobachter hält darüber hinaus fest, dass MusicNet und pressplay keine plausiblen Preise anbieten. Ein bekanntes Computermagazin kam zu der Schlussfolgerung, dass "niemand, der richtig im Kopf ist" diesen Dienst nutzen will."
Der Kernvorwurf bezog sich jedoch nicht primär auf die DRM-Technologie. Vielmehr kritisierte man die geheimen Preisabsprachen, die den wahren Marktwert verschleierten. Solche Vereinbarungen tragen den Namen "Most Favored Nation". Deren Inhalt war sehr simpel: Kein Label durfte in Bezug auf den Verkaufspreis schlechter gestellt werden, als das andere. Selbst das Gericht sah die "Most Favored Nation" (MFN) Klausel als kritisch an: "Die Beklagten haben versucht die MFN-Klausel zu verstecken, weil sie wussten, dass es die Aufmerksamkeit der Kartellbehörde auf sich ziehen würde."
Als MusicNet und pressplay ihre Tätigkeit einstellten, suchten die Labels einen anderweitigen Ausweg. Intern soll man sich auf eine Preisdeckelung von mindestens 70 US-Cent pro Track geeinigt haben. Dadurch sollten die Einnahmen für alle Parteien gleich hoch bleiben. Die Klägerseite kritisierte seinerzeit, dass man diesen Wert sogar von 65 US-Cent auf diese 70 angehoben hätte, obwohl die Kosten (CD-Pressung, Verpackung, Transport) zu diesem Zeitpunkt massiv gefallen waren. Die Kosten fielen auch aufgrund der wachsenden Zahl an digitalen Downloads.
Eigentlich schien alles so offensichtlich. Es gab bloß ein Problem: Die Kläger konnten keinen direkten Beweis führen, dass die Majorlabels sich getroffen hatten, um diese Preisabsprachen durchzuführen. Man konnte kein Meeting oder Namen nennen, bei denen oder durch die eine solche Absprache durchgeführt worden sein soll. Man versuchte zu argumentieren, dass dies eine logische Schlussfolgerung aus dem Verhalten der Industrie sei. Letzten Endes unterlagen die Kläger jedoch. Man ging in Berufung.
Das New Yorker Berufungsgericht hat die Klage nun geprüft. Das Ergebnis: Bei der Beurteilung der Vorwürfe hat die vorhergehende Instanz eine Fehlentscheidung getroffen. Das Gericht hält die Kernpunkte dabei prägnant fest:
"1. Die Beklagten haben gemeinsam MusicNet und pressplay ins Leben gerufen, beide [Firmen] haben nicht nachvollziehbar hohe Preise verlangt und vergleichbare DRM-Technologien enthalten.
2. Keiner der Beklagten hat seine Preise für Internet-Musik (im Vergleich zu CDs) dramatisch reduziert, trotz der Tatsache, dass allen Beklagten eine dramatische Kostenreduzierung durch die Produktion von Online-Musik zuteil wurde.
3. Als die Beklagten damit begannen im Internet Musik durch Dritte zu verkaufen, denen sie nicht angehörten oder die sie kontrollierten, bestanden sie auf dieselben nicht nachvollziehbar hohen Preise und DRM-Technologien wie bei MusicNet selbst.
4. Die Beklagten nutzten MFN-Klauseln in ihren Lizenzen, die den Effekt hatten, dass dem unterzeichnenden Lizenzgeber dieselben Vertragsbedingungen zuteilwurden, wie auch anderen Lizenzgebern. Beispielsweise nutzten EMI und UMG eine solche MFN-Klausel in ihrer Lizenzvereinbarung mit MusicNet.
5. Die Beklagten nutzten die MFN-Klausel um einen Mindestpreis von 70 US-Cent pro Song zu etablieren.
6. Alle Beklagten weigerten sich mit eMusic zusammenzuarbeiten, dem zweitgrößten Online-Musikverkäufer.
7. Im Laufe des Mai 2005 steigerten alle Beklagten ihre Preise von 65 US-Cent auf 70 US-Cent pro Song. Dieser Preisanstieg wurde durch eine MFN-Klausel ausgelöst."
Nach Ansicht des New Yorker Berufungsgerichts sind dies genug Punkte, um einer Kartellklage den Weg freizuräumen.
Quelle :
www.gulli.com