Autor Thema: BGH diverses ...  (Gelesen 1083 mal)

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Offline SiLæncer

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BGH diverses ...
« am: 13 Juni, 2007, 18:26 »
Die einen finden, es ist ein Pyrrhus-Sieg, die anderen sehen die Verbraucherrechte gestärkt: Der Bundesgerichtshof hat die gerichtliche Kontrolle von Gaspreiserhöhungen ermöglicht - doch die Versorger könnten ihre Preise nach dem Urteil leicht rechtfertigen, warnen Kritiker.

Karlsruhe - Die Reaktionen auf das Urteil fielen gemischt aus: "Das ist sicher keine gute Entscheidung für die Verbraucher", sagte ein Sprecher des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). "Das Urteil ist eine dringende Mahnung an Politik, sich dem Problem fehlenden Wettbewerbs anzunehmen." Auch der Deutsche Mieterbund zeigte sich enttäuscht: "Eine wirksame Preiskontrolle im Sinne der Verbraucher gibt es nicht", sagte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips Positiv beurteilte dagegen der baden-württembergische Verbraucherminister Peter Hauk (CDU) das Urteil: "In Verbindung mit den Möglichkeiten der Regulierungs- und Kartellbehörden zu den Durchleitungsentgelten und Netzgebühren kann nun die Transparenz auf den Märkten erhöht werden", sagte der Vorsitzende der Verbraucherministerkonferenz.

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass die teilweise drastischen Tariferhöhungen der letzten Jahre zwar von der Justiz auf ihre Billigkeit überprüft werden können. Weist der Versorger aber nach, dass er damit nur höhere Bezugskosten weitergegeben hat, ist die Anhebung rechtens. Eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises - über die einzelnen Erhöhungsschritte hinaus - lehnte das Karlsruher Gericht aber ab: Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden. (Az: VIII ZR 36/06 vom 13. Juni 2007)

Genau diese Argumentation ist es, die den Kritikern nicht passt: Sie sei wirklichkeitsfremd und eine Einladung an Gasanbieter, Preiserhöhungen mit Argumenten zu rechtfertigen, die gerichtlich nicht überprüfbar seien, hieß es von Seiten des vzbv. Die Vorgaben des Gerichts für die Gasanbieter seien allzu leicht zu erfüllen, glaubt auch Mieterbund-Präsident Rips. Bundesweit beziehen rund 17 Millionen Kunden Gas.

Gas hat laut BGH viele Konkurrenten

Mit dem Urteil lehnte das Karlsruher Gericht die Klage des pensionierten Heilbronner Richters Klaus von Waldeyer-Hartz ab. Die Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) hatte die Tarife zum 1. Oktober 2004 angehoben, so dass der Kläger nach eigenen Angaben Mehrkosten von rund 800 Euro im Jahr hatte. Dem BGH zufolge hat das Landgericht festgestellt, dass damit nur höhere Kosten des Unternehmens weitergegeben wurden. Damit sei die Preiserhöhung rechtens. "Ich bin nicht zufrieden mit dem Urteil", sagte der Kläger nach der Verkündung denn auch.

Streitpunkt in dem Verfahren, über das der BGH bereits Ende Dezember verhandelt hatte, war die Frage, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Gaspreise anwendbar ist, wie dies der BGH früher beispielsweise bei Fernwärme, Wasserversorgung und Stromnetzentgelten angenommen hatte. Nach dieser Vorschrift können einseitige Preisfestsetzungen von den Gerichten auf ihre Billigkeit kontrolliert werden. Für Gas hat der BGH dies nun teilweise bejaht - allerdings nur für die einzelnen Tarifschritte.

Eine umfassende Preiskontrolle wäre dem Urteil zufolge dann möglich gewesen, wenn die Gasversorger eine Monopolstellung hätten. Dies lehnte das Karlsruher Gericht nun auch für die Fälle ab, in denen - wie bei der HVG - eine Region nur durch einen einzigen Gasanbieter beliefert wird. Weil Gas auf einem "Wärmemarkt" in Konkurrenz zu anderen Energieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle bis hin zu Holzpellets stehe, wirke sich der Wettbewerbsdruck zu Gunsten der Verbraucher auf die Preise aus. "Darin sehen wir uns auch durch Äußerungen des Gesetzgebers bestätigt", sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Nach Angaben des vzbv sind die Gaspreise in den vergangenen Jahren um 20 bis 30 Prozent gestiegen. In Zukunft soll die Wahl zwischen Gasanbietern deutlich erleichtert werden, womit eine richterliche Kontrolle der Preise weitgehend ausscheiden dürfte. Erst vor kurzem hatte der BGH eine richterliche Kontrolle von Stromtarifen für den Regelfall abgelehnt, weil Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten.

Quelle : www.spiegel.de
« Letzte Änderung: 18 März, 2010, 12:24 von SiLæncer »

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Offline higuenti

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Um es mal in deutsch zu formulieren :
Jetzt wird man schon vom BGH verarscht ! Armes Deutschland.
Liberalisierter Markt ............
Wärmemarkt ? Ich habe nur die Wahl, das Ventil auf oder zuzudrehen.

Offline SiLæncer

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As usual ....muss man wohl leider sagen ...

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Offline Jürgen

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Tatsächlich ist Deutschland eines der Länder mit besonders niedrigem Anteil an Wohneigentum.
Und Mieter haben zu über 99% keine Alternative zum vom Vermieter installierten Wärme-Versorgungssystem, in der Regel noch nicht einmal einen Einfluss auf die Auswahl des Versorgers.
Das beginnt bereits bei den üblichen Verbrauchs-Erfassungs-Geräten, die an Heizkörpern fest angebracht, auch eine Heizung über andere Quellen mindestens teilweise mit erfassen würden, sowie aufgrund der Bauarten der Geräte oft auch ohne jede Beheizung einen Basis-Verbrauch anzeigen, was zu Doppel-Zahlung führen würde.
Des weiteren wird i.d.R. nur die Hälfte der pro Anlage anfallenden gesamten Verbrauchskosten, aufgrund gesetzlicher Vorgaben, nach dieser Verbrauchs-Erfassung umgelegt, der Rest nach Wohnfläche. Somit ist üblicherweise, selbst bei Heizung gänzlich aus anderen Quellen, immer noch ein grosser Teil der 'normalen' Heizkosten, letztlich zugunsten des Vertragspartners des Vermieters, zur Zahlung fällig. Dieser Anteil von mehr als der Hälfte ist also grundsätzlich monopolistisch festgelegt, zumindest für den wirklichen Zahler - den Mieter.

Auch ist es für den Streitgegenstand im Grund unerheblich, ob tatsächlich ein Monopol oder eventuell ein Angebots-Oligopol vorherrscht.
Somit scheint es sich in meinen Augen um ein krasses Fehlurteil zu handeln, im deutlichen Gegensatz zur Realität im Lande stehend.
Oder bestenfalls ist die Bewertung des Urteils - basierend auf den journalistischen Berichten - stark irreführend. Um das zu klären, müsste man sich das Urteil wohl selbst mit hoffentlich vorhandenem Sachverstand sehr genau ansehen, sobald's die Zeit erlaubt...
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Offline awaschko

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Eine positive Bewertung des Urteils vom Bund der Energieverbraucher zumindest für alle, die den Preiserhöhungen widersprochen haben (wie ich z. B.  ;))

BGH: Gaspreiserhöhungen unterliegen Billigkeitskontrolle

(14. Juni 2007) In einem Grundsatzverfahren urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, über die Frage, ob Gerichte in Zukunft Gaspreiserhöhungen umfassend auf ihre Berechtigung überprüfen können (Urteil vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06). Er lehnte die Klage eines pensionierten Richters gegen die Gaspreiserhöhung der Heilbronner Versorgungsgesellschaft wegen unbilliger Gaspreise ab.

Grundsätzlich unterlägen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an.

Das Urteil betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit von Preiserhöhungen aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen (sog. Heizgas- Sonderpreise). In solchen Sonderverträgen besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht. Es kommt entscheidend darauf an, ob allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in Verträge einbezogen wurden und ob darin enthaltene Preisänderungsvorbehalte mit dem Transparenzgebot des § 307 BGB vereinbar und wirksam sind.

Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an eine solche Formularbestimmung.

Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Der Verbraucher muss dafür nicht vor Gericht klagen, wie es der Heilbronner Richter getan hat, sondern kann eine gerichtliche Klärung auch im Zahlungsprozess des Versorgers verlangen.

Wenn ein Verbraucher jedoch ein Preiserhöhung unwidersprochen hinnimmt und bezahlt, dann kann er später nicht mehr deren Billigkeit anzweifeln, so der Bundesgerichtshof. In einem früheren Urteil hatte der BGH in dieser Frage anders entschieden. Der Bund der Energieverbraucher rät deshalb allen Gas- und Stromkunden, gegen jede Preiserhöhung sofort Einspruch einzulegen.

Der BGH hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die bereits vor der Preiserhöhung geforderten Tarife unbillig überhöht waren. Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife auf ihre Billigkeit komme nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handle. Der klagende Richter hätte die früheren Preiserhöhungen zur Überprüfung stellen können. Jedoch hatte er diese bezahlt und auch nicht beanstandet und könne deswegen nicht später dagegen vorgehen.

Der Bund der Energieverbraucher hat das Urteil begrüsst. Es stellt endlich klar, dass Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen und dass es dafür auf eine Monopolsituation nicht ankommt. Verbraucher sollten allen Preisanhebungen und auch dem Gesamtpreis schriftlich widersprechen.

Hunderttausende von Protestkunden, die den geforderten Gas- und Strompreis nicht bezahlt haben, können aufatmen. Denn nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt. 



Also Musterschreiben (http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Musterschreiben_an_Versorger/site__1703/
an den Versorger und weitere Erhöhungen gelassen abwarten.  ;D ;D.

Gruß
awaschko

Offline SiLæncer

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BGH: Käufer darf bei Defekt nicht leichtfertig Händler einschalten
« Antwort #5 am: 23 Januar, 2008, 12:55 »
Verbraucher können auf den Reparaturkosten für eine vermeintlich defekte Ware sitzen bleiben, wenn sie leichtfertig den Händler für den angeblichen Mangel verantwortlich machen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Nach dem Urteil des Karlsruher Gerichts hat der Verkäufer in solchen Fällen einen Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer seine eigene Verantwortung für den Defekt des gekauften Gegenstands fahrlässig übersehen und vorschnell den Verkäufer eingeschaltet hat.

Nach den Worten des BGH muss der Käufer sorgfältig prüfen, ob er für Fehler und Störungen selbst verantwortlich ist, bevor er den Verkäufer haftbar macht. Allerdings beschränkt sich seine Prüfungspflicht nur auf das, was er ohne besondere Sachkunde erkennen kann. Bleibt ungewiss, ob die Sache schon bei Lieferung defekt war, darf er nach wie vor seine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen, ohne Schadenersatzpflichten befürchten zu müssen.

Quelle : SAT+KABEL

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Offline SiLæncer

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BGH verhandelt heute über ungesicherte WLAN-Anschlüsse
« Antwort #6 am: 18 März, 2010, 12:24 »
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt seit heute früh 9 Uhr darüber, ob Anschlussinhaber eines lokalen Funknetzes bei einer unbefugten Nutzung durch Dritte haftbar gemacht werden können. Im vorliegenden Fall war das Funknetz unzureichend abgesichert worden.

Bei der vorliegenden Revision klagt die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber. Das Label hat die Rechte am Song „Sommer unseres Lebens“ von Sebastian Hämer inne, der nachweislich über die IP-Adresse dieses WLAN-Anschlusses zum Download angeboten wurde. Der Betroffene war zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich in Urlaub und konnte die Tat demnach nicht selbst begangen haben. Die Plattenfirma plädiert darauf, der Betreiber hätte sein Funknetz ausreichend absichern müssen, um unkontrollierte Urheberrechtsverletzungen von Dritten zu verhindern. Sie bestehen auf der Zahlung des Schadensersatzes und der entsprechenden Rechtsanwaltskosten der Abmahnung.

In erster Instanz hatte die Klage von 3p vor dem Landgericht Frankfurt am Main Erfolg. Bei der Berufung wurde sie vom Oberlandesgericht Frankfurt abgewiesen. Da der Anschlussinhaber abwesend war, hat er die Tat wahrscheinlich nicht selber begangen. Zudem müsste er nach Ansicht des Gerichts nicht prüfen, ob der WLAN-Anschluss ausreichend gegen Missbrauch abgesichert sei.

Seit heute früh wird die Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt. Das Urteil wird mit Spannung erwartet. Dieses dürfte weit reichende Folgen für zahlreiche ähnlich liegende Fälle haben.

Quelle : www.gulli.com

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