Autor Thema: Filehoster diverses ...  (Gelesen 12673 mal)

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Rapidshare: Fakemails sorgen für Panik
« Antwort #15 am: 24 März, 2010, 11:20 »
Seit gestern Abend verunsichert eine Meldung zahlreiche Rapidshare-Nutzer. Es geht um E-Mails, die angeblich vom One-Click-Hoster verschickt werden. Darin wird erklärt, dass der Account wegen Urheberrechtsverletzungen gesperrt worden sei.

Gestern Abend veröffentlichten die Kollegen von TorrentFreak einen Artikel, der die User des beliebten File-Hosting Dienstes Rapidshare erschrecken ließ. Das Unternehmen würde gezielt Accounts von Uploadern sowie Downloadern sperren, die urheberrechtlich geschütztes Material herunterladen oder verbreiten. Darüber hinaus würden die IP-Adressen der entsprechenden Konten gespeichert.

Als Beweis für diese Behauptungen zitierte man aus einer E-Mail. Diese soll von Rapidshare an die User gesperrter Accounts geschickt worden sein. Darin heißt es:

"Uns ist zur Kenntnis gekommen, dass illegale Uploads auf unseren Servern durchgeführt wurden, die die Urheberrechte von Dritten verletzen und zu einem Prozess führen können. Dies verletzt unsere Geschäftsbedingungen. Wir haben die Dateien entdeckt und auf Anfrage der Rechteinhaber von unseren Servern entfernt. Gegenwärtig löschen wir Konten, die diese Materialien heruntergeladen oder gespeichert haben, um eine weitere Verbreitung und Urheberrechtsverletzung zu unterbinden."

Besonders heftig diskutiert wurde jedoch eine andere Formulierung in den E-Mails: "Eine Log-Datei all ihrer Login-IP-Adressen und herauf- bzw. heruntergeladenen Dateien wird aus rechtlichen Gründen aufbewahrt."

Dies wäre widersprüchlich zu allen bisher getätigten Äußerungen über das Logverhalten der Rapidshare AG. Wie das Unternehmen bis heute mehrfach betonte, wird nicht gespeichert, wer welche Datei herunterlädt. Egal ob Premium oder Free-User.

Bei Premiumnutzern wird lediglich der verbrauchte Traffic protokolliert. Ein Vergleich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rapidshare AG hätte eigentlich bereits Klarheit schaffen müssen, dass hier etwas faul ist. Wir haben die Rapidshare AG kontaktiert und um eine Stellungnahme gebeten, die uns soeben erreicht hat.
Die Pressesprecherin der Rapidshare AG bestätigte unsere Vermutungen.

Bei den zitierten E-Mails handelt es sich um Fakemails. Die Rapidshare AG ist nicht der Absender. Die in den Mails festgestellten Behauptungen sind nicht korrekt. Wie man uns erklärte, versucht man gegenwärtig eine Korrektur zu erwirken.

Quelle : www.gulli.com

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Rapidshare: Abmahnung für Bushido-Upload
« Antwort #16 am: 24 März, 2010, 21:04 »
Die Münchener Constantin Film AG erhöht derzeit den Druck auf den Filehoster Rapidshare. Trotz erfolgter Einstweiliger Verfügung wurde erneut der aktuelle Kinofilm von Bushido hochgeladen. Dem Uploader wurde kürzlich eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf zugestellt.

Der Empfänger des kostenpflichtigen Briefes hat den Kinofilm "Zeiten ändern dich" bei Rapidshare hochgeladen. Das Werk wurde aber nicht direkt von zu Hause aus transferiert. Wahrscheinlich um einen eventuellen mehrfachen ReUpp schneller realisieren zu können, wurde dafür ein Server der Firma Keyweb AG in Anspruch genommen. Die vom Rechteinhaber beauftragte Kanzlei Waldorf erfragte also bei Rapidshare die IP-Adressen des Uploaders und landete somit vorerst beim Anbieter des Servers. Die Keyweb AG war dazu gezwungen, die Adresse des Vertragspartners auf Anfrage preiszugeben. Somit konnte die Abmahnung der Kanzlei Waldorf mit ein wenig Verzögerung erfolgen.

Wir sind beim Blog Zen-Men über den Vorfall gestolpert und haben zur Überprüfung des Sachverhalts bei Rechtsanwalt Frommer von der Kanzlei Waldorf angerufen. Obwohl Constantin nachweislich ein Mandant von Waldorf ist, konnte uns heute tagsüber leider niemand eine konkrete Auskunft geben. Auf unsere Anfrage per E-Mail erhielten wir eine direkte Antwort einer Frau Kurz von der Unternehmenskommunikation der Constantin Film AG. Man möchte zu dem von uns beschriebenen Sachverhalt kein Statement abgeben.

Downloader sind bei Rapidshare wie eh und je auf der sicheren Seite. Aber gerade bei Unternehmen, die gegen den Schweizer Filehoster eine Einstweilige Verfügung erwirken konnten, ist das Unternehmen aus Cham quasi machtlos. Sie sind dazu verpflichtet, dem Rechteinhaber über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch die IP-Adresse des Uploaders mitzuteilen.

Sollte ein Anonymisierungsdienst in Anspruch genommen worden sein und der Uploader hat für den Premium-Account nicht seine Bankdaten offengelegt, so hätte Constantin in diesem Fall keine Chance, gegen den Täter vorzugehen. Dann wäre es lediglich bei der Sperre des Premium-Accounts geblieben.

Fest steht: Mit jedem verstrichenen Monat steigt die Zahl der Unternehmen, die die Einstweilige Verfügung als Mittel gegen den Filehoster einsetzt. Downloader müssen bei dem gewaltigen personellen und finanziellen Aufwand für eine Abmahnung schon alleine wegen der geringen kriminellen Energie bzw. der minimalen Schadensersatzzahlungen nicht mit Problemen rechnen. Der Anbieter wirbt ja zudem damit, dass man die Daten der Downloader nicht speichern würde. Uploader sollten sich lieber vorsehen. Gerade solche, die Werke zur Verfügung stellen wollen, die Rapidshare per Strafandrohung eines Gerichts nicht anbieten darf. Mit dieser Abmahnung ist aber im Gegensatz zum Blogeintrag keine "Bastion gefallen", derartige Fälle gab es in der Vergangenheit schon häufiger. Das Unternehmen hatte letztes Jahr im Rahmen der eigenen Pressemitteilung derartige Vorgänge direkt bestätigt.

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Rapidshare wird legal: Piraten in Kunden verwandeln?
« Antwort #17 am: 27 März, 2010, 16:02 »
Nein, dies ist kein verfrühter Aprilscherz. Glaubt man den Ausführungen von TorrentFreak, so will Rapidshare tatsächlich gänzlich neue Wege beschreiten. Man sucht derzeit nach neuen Partnern in der Unterhaltungsindustrie. Kann man Filesharer tatsächlich konvertieren?

Man will mit dem neuen Vorhaben Brücken zwischen den Urhebern und den Nutzern der Seite bauen. Die Contentindustrie und alle Filesharer gemeinsam in trauter Runde? Eine Vorstellung, die viele Leute zum Kopfschütteln bewegen dürfte. Man kann sagen, was man will: Die Firma in Cham hat sich damit keine leichte Aufgabe gesucht. Möglicherweise ist dies aber die einzige Lösung, die ein Überleben auf Dauer garantieren kann.

Rapidshare beschreibt bei TorrentFreak selbst sehr genau, zwischen welchen Fronten sie derzeit zerrieben werden. Sie möchten ihre zahlenden Kunden zu ihrer vollsten Zufriedenheit bedienen. Andererseits haben zahlreiche Rechteinhaber in den letzten Wochen und Monaten eine weitaus härtere Gangart eingelegt, um ihre Urheberrechte zu verteidigen. Interessanterweise bezeichnet ausgerechnet Rapidshare-CEO Bobby Chang Uploader von geschützten Inhalten als „Kriminelle“. Man will diese weiterhin aggressiv „ins Visier nehmen“. Dies sind in der Tat höchst ungewohnte Worte aus der Schweiz. Gesperrt werden aber nur die Premium-Accounts der Uploader. Die IP-Adressen der Downloader werden wie üblich nicht mitgeschnitten.

Wie Chang in einer E-Mail an die Industrie mitteilt, hat sich der Aufsichtsrat der Rapidshare AG dazu entschlossen, sich nicht mehr alleine auf das Filehosting-Biz zu verlassen. Man will vermehrt legale Inhalte anbieten und vertreiben. "Seit einigen Wochen und Monaten haben wir Veränderungen im Filehosting Geschäft beobachtet. Mehrere neue Akteure versuchen mit heftigen und unseriösen Geschäftspraktiken den Markt für sich zu erobern. Ich bin davon überzeugt, dass diese Akteure sehr viele Bemühungen in Ihre Aktivitäten investierten, um die Gunst der Nutzer zu erhalten, die auf Cyberlocker Dienste angewiesen sind, um urheberrechtlich geschütztes Material verteilen und verbreiten zu können." Man möchte sich von einem derartigen Verhalten klar abgrenzen und Verfahren gegen Konkurrenten in Gang setzen, die absichtlich „kriminelle Aktivitäten“ unterstützen. Chang erklärte auch, seit Jahren würde man mit Organisationen wie der GVU kooperieren. Er möchte aber nicht im Detail erläutern, welche Konsequenzen sich aus dieser Zusammenarbeit ergeben haben.

Statt lediglich die Seiten zu schließen, von denen urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen werden kann, möchte der Dienstleister künftig die Nutzer zu einem eigenen Online-Shop weiterleiten, in dem die User denselben Inhalt legal käuflich erwerben können. "Wenn ein Nutzer feststellt, dass mehrere Versuche scheitern eine rechtswidrige Kopie einer DVD herunterzuladen, und diese Versuche diese DVD "zu stehlen" ihn zu einem Online-Shop geführt haben, könnte er letztendlich frustriert sein und zudem bereit eine lizenzierte Kopie des Films zu kaufen, was auch für andere Medien wie Musik und Spiele gilt", erläutert Bobby Chang seinen Plan. Nach eigenen Angaben hat man bereits ein Lizenzgeschäft für Werbematerial (Trailer) mit dem Filmstudio Warner Bros. abgeschlossen und würde gerne dieses Geschäft auf komplette Titel verschiedener Studios erweitern. Wer also deren Werke herunterladen will, bekommt den Trailer statt den Download zu Gesicht. Chang spricht von bis zu 250.000 Unique Visitors täglich auf derartigen Werbeseiten. Benutzer von automatischen Download-Tools bekommen diese natürlich nicht zu sehen, dafür funktioniert aber dennoch der gewünschte Transfer nicht.

"Wir sind bereit erheblich in diesen Online-Shop zu investieren und würden uns freuen, uns mit der Unterhaltungsindustrie über RapidShare zu unterhalten, und zwar nicht als Gefahr sondern als Möglichkeit um Ihre Produkte zu verkaufen. Mein Unternehmen hat mehrere Millionen Nutzer pro Tag. Ich bin mir sicher, dass ein signifikanter Anteil dieser Nutzer bereit ist, die Filme Ihres Unternehmens zu kaufen", stellt der RS-CEO fest.

Mit dieser Aussage hat er sicher nicht Unrecht. Nicht jeder Besucher dieser Webseite ist dem Kauf von digitalen Gütern total abgeneigt. Gänzlich freiwillig wird man dieses Umdenken in Cham aber nicht vollzogen haben. Auf Dauer steht die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel, sollten noch mehr Unternehmen Einstweilige Verfügungen gegen den One-Click-Hoster erwirken. Der Plan ist geradezu genial. Ehemalige juristische Gegner aus der Contentindustrie möchte man zu Kunden machen. Wer kooperiert, bezahlt künftig für Werbung anstatt für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Filesharer sollen zu Konsumenten konvertiert werden. Wen man oft genug mit den Werbeeinblendungen nerven konnte, der kauft die Ware vielleicht sogar. Ansonsten wird der Anbieter dafür sorgen, dass die Werke der Partner keinesfalls auf dem eigenen Webspace verfügbar sind. Die aktuelle Entwicklung könnte spannender nicht ausfallen.

Stellt sich nur die Frage, ob beide Seiten das mitmachen werden. Viele Rapidshare-User werden dem Anbieter den Rücken kehren und sich auf die Suche nach Alternativen machen. Erste Versuche, sich auf der Music Meets Media letzten Sommer auf die Vertreter der Musikbranche zuzubewegen, gingen schief. Wir haben aber von weiteren geheimen Verhandlungen gehört, die bereits dieses Jahr stattgefunden haben. Grundsätzlich wäre dies eine Zusammenarbeit, die für beide Seiten nur von Vorteil wäre. Rapidshare könnte trotz eines nicht geringen Verlusts an zahlenden Kunden sein Überleben sichern. Die Unternehmen der Unterhaltungsbranche könnten so mit weniger finanziellem Aufwand dafür sorgen, dass ihre Werke dort nicht mehr illegal angeboten werden. Sollten genügend Firmen auf den Zug aufspringen, könnte der Deal gelingen. Verlierer wären primär die kleinen und kleinsten Anbieter wie die Independent-Labels, da diese sich kaum die Kosten für die Werbung leisten können. Und wer aus der Rapidshare-Community absolut nichts kaufen will und sich gegen diese Entwicklung sperrt, wird früher oder später auf einen anderen Filehoster wechseln. Dieser wird seinen Hauptsitz sicherlich dort haben, worauf kein deutsches oder europäisches Gericht Zugriff hat.

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Kommentar: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
« Antwort #18 am: 28 März, 2010, 18:04 »
Vergangene Woche war der beliebte Filehoster Rapidshare gleich mehrmals in den Schlagzeilen. Eines dieser Ereignisse bereitet uns aber nach wie vor Kopfschmerzen. Denn es erweckt den Eindruck, als ob man von der Abschreckungs-Taktik nicht mehr viel hält.

Die Kanzlei Waldorf hatte in der vergangenen Woche eine Abmahnung an einen Rapidshare-Uploader verschickt. Er soll das Filmwerk "Zeiten ändern dich" bei Rapidshare hochgeladen und verbreitet haben. Als Rechteinhaber tritt die Constantin Film AG auf. Im P2P Bereich ist dieser Rechteinhaber schon lange kein Unbekannter mehr. Regelmäßig lässt man Tauschbörsennutzer abmahnen, die deren Werke ohne Erlaubnis verbreiten.

Doch es geht weniger darum, welche Filesharing-Methode getroffen wurde. Es ist nicht von Belang, dass hier einer der größten Filehoster das Ziel war. Es hätte jeder x-beliebige andere Hoster sein können. Was uns vielmehr in Staunen versetzt hat, war die Reaktion der Kanzlei Waldorf sowie der Constantin Film AG. Diese hüllen sich zum Vorfall nämlich in Schweigen.

Bekanntermaßen sind Uploader bei Filehostern nicht mehr wirklich "100 Prozent Save". Die Zahl derer, die abgemahnt wurde, ist bis dato zwar leicht zählbar. Doch sie wird es nicht immer bleiben.

Auch Abmahnungen für Filesharer sind seit Jahren keine wirkliche Neuigkeit mehr. Zumindest im P2P-Bereich. Zu den Abmahnungen folgt jedoch stets ein und dieselbe Predigt: Es gehe nie darum, jemanden finanziell zu vernichten. Auch würde man keine Profitabsicht anstreben.

In erster Linie gehe es um Abschreckung. Die in der Abmahnung geforderte Summe soll nicht die Existenz vernichten, aber sie soll wehtun. Nur so könne man die Filesharer von ihren Handlungen abschrecken. Sie müssten die Probleme der Kreativindustrie verstehen. Deren Existenznot durch zunehmendes Filesharing. Der Schlüssel zu diesem Ziel ist dabei immer gleich.

Jeder soll jemanden kennen, der jemanden kennt ...

Verbreitung der Risiken und Gefahren lauten die Stichworte. Es muss um jeden Preis bekanntgemacht werden, was passiert, wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Werk hochlädt. Im P2P-Bereich hat das bereits geklappt. Einigermaßen zumindest. Doch Filesharing via BitTorrent und Co. ist nicht das Ende der Nahrungskette, sondern vielmehr der Anfang.

Es gibt zig andere Dienste, die im Kern dieselbe Funktion bereitstellen. Eine Datei von A nach B wandern lassen. Besonders beliebt und häufig genutzt werden neben dem obligatorischen P2P-Filesharing die sogenannten One-Click-Hoster. Die Platzhirsche dieser Branche sollten bekannt sein. Eines ist bei diesen jedoch anders.

Via P2P wird jeder Downloader automatisch zum Uploader, Leecher-Mods und dergleichen einmal außen vor gelassen. Bei One-Click-Hostern ist das Schema anders. Nur ein Nutzer lädt das Werk hoch. Viele weitere User laden das Werk herunter. Das Ziel, also der Uploader, lässt sich stark eingrenzen. Zumindest könnte man das meinen.

Durch Bonusprogramme zahlreicher Filehoster gehen aber immer mehr Downloader auch ein weit größeres Risiko ein. Sie werden selbst zum Uploader. Für ein paar Punkte hier, und ein paar Downloads dort gibt es entweder bares Geld oder diverse "Fan-Güter". Sie fühlen sich sicher. Für Downloader mag dieses Gefühl mehr als zutreffend sein. Ihnen droht bis dato keine Gefahr. Es sieht auch nicht danach aus, als ob sich das verändern würde.

Doch der unbedarfte Uploader spielt inzwischen mit dem Feuer. Je nachdem welches Werk wessen Urheber er hochlädt und ob zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung gegen den Filehoster ergangen ist. Nicht alle sind technisch so begabt und haben ein so großes Sicherheitsbedürfnis, um ein virtuelles privates Netz (kurz VPN) beim Upload zwischenzuschalten. Und selbst wenn sie es tun: Sie wähnen sich oft genug so sicher, dass sie ihre echte E-Mail-Adresse sowie sonstige persönliche Daten bei dem Filehoster angeben.

Pssst! Ja nicht weitersagen ...

Irgendwann liegt dann plötzlich die Abmahnung im Postkasten. Der Uploader hat vielleicht weder einen VPN genutzt, noch sonstige Fake-Daten bei seinem Filehoster angegeben. Entweder aufgrund mangelnder Kenntnis, oder weil er sich ja völlig sicher fühlte. Denn eines ist klar: Abmahnungen für Uploader bei Filehostern sind bisher nicht an der Tagesordnung.

Nichtsdestotrotz wird weiterhin fleißig hochgeladen. Wo ein Uploader aufhört, folgen zwei Neue. Über das sehr geringe aber dennoch vorhandene Risiko sind sich nur wenige wirklich bewusst. Letzten Endes sind es aber nicht einmal die Uploader, die hier zu Kopfschmerzen führen. Sollen diese ihrem Tun weiterhin nachgehen, es ist schließlich ihr freier Wille.

Aber ein Blick in die Zukunft wirft schon Fragen auf, wohin dieses Totschweigen führen wird. Oder viel wichtiger: Warum man es praktiziert. Man könnte nach jeder gelungenen Abmahnungen gegen einen Uploader bei einem Filehosting-Dienst eine Pressemitteilung rausjagen. Die Medien würden sich darauf stürzen. Doch man tut es nicht. Man schreckt nicht ab. Man schweigt die Problematik scheinbar lieber tot.

Irgendwo verstehen wir das ja auch. Denn schließlich könnte sonst vielleicht die Zahl der Uploader zurückgehen. Uploader, die eine Abmahnung erhalten könnten. Denn eines haben die kleinen Briefe gemeinsam. Egal ob P2P- oder Filehosting-Upload: Alleine der Empfänger trägt die enorme Kostenlast der Abmahnung. Sollte der P2P-Bereich also irgendwann abgegrast sein, sind neue Felder bereits bestellt.

Da bewahrheitet sich dann auch das Sprichwort: "Reden ist Silber, Schweigen ist Geld Gold"

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Rapidshare: Prozess in den USA
« Antwort #19 am: 19 April, 2010, 23:10 »
Der beliebte One-Click-Hoster Rapidshare ist erneut in die Schusslinie geraten. Diesmal klagt das US-amerikanische Magazin Perfect 10 - vor einem US-Bezirksgericht!

Die Luft für Rapidshare scheint immer dünner zu werden. Auch wenn Downloader nach wie vor einen sicheren Hafen bei dem Filehoster finden, so ist die Situation für Uploader schon seit einigen Monaten eine ganz andere. Dass die Probleme auch nicht vor Ländergrenzen halt machen, beweist der aktuellste Fall. Das US-amerikanische Männermagazin "Perfect 10" verklagt den Webhoster aus der Schweiz vor einem US-amerikanischen Bezirksgericht.

Bereits am 18. November 2009 reichte Perfect 10 die Klageschrift ein. Man wirft Rapidshare vor, urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke illegal zu verbreiten. Darüber hinaus würde man die Marken- sowie Veröffentlichungsrechte von Perfect 10 verletzen. "Der Erfolg des Geschäfts von Perfect 10 beruht fast ausschließlich auf dessen geistigen Eigentum. Aus diesem Grunde ist die fortlaufende und massive Verletzung der Rechte von Perfect 10 verheerend und bedroht die Existenz der Geschäfte von Perfect 10", so eine Passage aus der Klageschrift.

Nach Angaben von Perfect 10 werden bei Rapidshare Hunderttausende urheberrechtlich geschützte Bilder sowie Songs und Filme im Wert mehrerer Milliarden US-Dollar gelagert. Man gestattete es "Nutzern von der ganzen quasi jede illegale Kopie eines Bildes, Songs oder Films für 10 US-Dollar im Monat zu kaufen. Rapidshare bietet außerdem ohne Berechtigung Perfect 10 DVDs und Videos an, inklusive des Perfect 10 Model Of The Year Videos, dessen Produktionskosten bei etwa 1.000.000 US-Dollar lagen" so die Kläger.

Insgesamt würde Rapidshare die Rechte an 26.000 Fotos und Videos verletzen, die Perfect 10 gehören. Bereits am 29. Mai 2009 habe man den Webhoster darüber informiert, dass er 800 Bilder von Perfect 10 "zum Verkauf anbietet". Der One-Click-Hoster soll auf diese Beschwerde nicht geantwortet oder anderweitig reagiert haben. Daraufhin wollte man ein Verfahren in den USA in die Wege leiten.

Rapidshare reagierte mit der Forderung, dass das Verfahren vertagt und nach Europa verlegt werden müsse. Es solle unter deutscher Rechtsprechung gehört werden. Ein interessanter Schachzug, insbesondere in Anbetracht der letzten juristischen Niederlagen von Rapidshare vor deutschen Gerichten. Die Forderung von Rapidshare wurde jedoch in ganzer Breite abgelehnt!

Das Verfahren gegen den Filehoster wird vor dem Bezirksgericht in San Diego stattfinden. Nach Angaben von Rapidshare habe Perfect 10 nie die exakten Standorte der geschützten Werke genannt. Hätte man gewusst, wo diese liegen, wären sie selbstredend entfernt worden.

Der Geschäftsführer von Perfect 10, Norm Zada, interessiert sich nur wenig für diese Entschuldigung: "Es ist nicht meine Pflicht oder Aufgabe, Zeit mit der Suche nach solchen Links zu verbringen. Das ist nicht mein Problem. Sie müssen damit aufhören Dinge zu verkaufen, die ihnen nicht gehören."

Gegenüber XBiz erklärte Zada, dass Rapidshare kein Anbieter für Speicherplatz sei. Vielmehr handele es sich um die größte rechtsverletzende Bezahlseite im Netz. Man würde mehr als 80 Millionen US-Dollar im Jahr einstreichen, die eigentlich US-amerikanischen Studios und Produzenten gehören.

Die rechtliche Durchsetzbarkeit eines US-Urteils mag man zwar kritisch sehen. Tatsächlich dürfte es wohl jedoch möglich sein. Wir verweisen an dieser Stelle auf ein Interview mit Rechtsanwalt Udo Vetter.

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RapidShare will vor den BGH
« Antwort #20 am: 20 April, 2010, 09:32 »
Entscheidung in oberster Instanz? Der beliebte Filehoster aus der Schweiz scheint sich mit den Urteilen und Verfügungen der Vergangenheit nicht zufriedenzugeben. Der Bundesgerichtshof soll nun eine finale Entscheidung treffen.

In immer kürzer werdenden Abständen gerät der begehrte Filehosting-Dienst mit Sitz im schweizerischen Cham unter Beschuss. Insbesondere der Börsenverein des deutschen Buchhandels kämpft immer aggressiver für einstweilige Verfügungen gegen RapidShare. Parallel hierzu ruft man außerdem alle Mitgliedsverlage auf, es dem Börsenverein gleich zu tun. Es ist nicht verwunderlich, dass die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen gegen Rapidshare deshalb stetig zunimmt.

Bisher war RapidShare jedoch nicht auf der Seite der Gewinner. Den Anträgen der Kläger wurde stets in allen Punkten stattgegeben. Die Summen, die RapidShare zu tragen hat, stiegen stetig an.

Gegenüber buchreport hat die Pressesprecherin der RapidShare AG nun erklärt, dass man gegen die einstweiligen Verfügungen Widerspruch einlegen werde. Es sei nämlich schlicht nicht möglich, den Upload von Buchtiteln kontinuierlich zu verhindern. Erst kürzlich hatte wieder ein Verlag eine einstweilige Verfügung gegen RapidShare erwirkt.

Wie sich der Widerspruch entwickeln wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschätzen. Es gilt die Frage zu klären, ob RapidShare seinen Pflichten nachgekommen ist. Der One-Click-Hoster löscht bisher urheberrechtlich geschützte Werke erst dann, wenn er von Rechteinhabern auf deren Standort (also einen RapidShare-Link) aufmerksam gemacht wird. Darüber hinaus sei ein Upload derselben Datei nicht mehr möglich.

Den Verlagen ist dies nicht genug und auch sonst steht die Argumentation der RapidShare AG unter heftiger Kritik. Nach Angaben der Pressesprecherin strebe man ein Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof an. Die Entscheidung, die hier erreicht wird, wäre dann verbindlich. Egal wie sie ausfällt.

Modellrechnung der Verfahrenskosten (Quelle: Börsenverein/buchreport)

Prozesskostenrisiko für Verlage bei den Klagen gegen RapidShare: (oder einen anderen Filehoster)

- Streitwert pro Titel                                  50.000 Euro
- Gegenstandswert 10 Titel                    500.000 Euro
- Kosten für Abmahnung                             4.659 Euro
- Einstweiliges Verfügungsverfahren (mit Widerspruch) 
                                                                 15.488 Euro
- Berufungsverfahren EV                          21.830 Euro
- Kostenbei vollständigem Unterliegen     55.555 Euro
- Hauptsacheverfahren:                           17.805 Euro
(Prozess wird ausgesetzt bis zur Entscheidung im Musterprozess)


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Re: Rapidshare: Prozess in den USA
« Antwort #21 am: 20 April, 2010, 16:03 »

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Re: Rapidshare: Prozess in den USA
« Antwort #22 am: 20 April, 2010, 16:31 »
Danke :)

Hatte ich gestern Abend echt übersehen ...

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Offline ritschibie

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RapidShare setzt Chef vor die Tür
« Antwort #23 am: 21 April, 2010, 16:01 »
Der umstrittene schweizerische Web-Hoster RapidShare hat sich von seinem bisherigen Geschäftsführer Bobby Chang getrennt.

Das Ruder übernimmt nun kommissarisch Christian Schmid, Erfinder und Gründer des Unternehmens. Man könne das Ziel, den Service schneller auszubauen "mit einer anderen Führungspersönlichkeit besser erreichen", erklärte Schmid in einer Mitteilung am Dienstag. Die neue Strategie soll in der kommenden Wochen vorgelegt werden.


One-Klick-Hoster Rapidshare

RapidShare hatte zuletzt mit juristischen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Verlage De Gruyter und Campus erwirkten eine Verfügung, auch der Filmverleih Senator ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor.

Der Hauptvorwurf der Medienindustrie lautet, dass Rapidshare als eine Art Verteilstation für Raubkopien agiert. Der Hoster selbst wehrt sich gegen die Vorwürfe mit dem Argument, lediglich Speicherplatz zur Verfügung zu stellen und für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer nicht verantwortlich sein zu können. In der realen Welt ist dies so: So kann beispielsweise die Post nicht für Inhalte der von ihr transportieren Briefe oder Pakete zur Rechenschaft gezogen werden.

Quelle: SAT+KABEL
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RapidShare: Nachahmer abgemahnt
« Antwort #24 am: 26 April, 2010, 10:23 »
Der Schweizer Filehoster hat die Betreiber mehrerer Websites abgemahnt, die ihren Markennamen benutzen. Sie würden ihre Besucher zudem dazu auffordern, urheberrechtlich geschütztes Material illegal herunterzuladen.

Drei der bekannt gewordenen Opfer derartiger Briefe ist die Suchmaschine Rapidshare.net, das Linkforum Rapid.org (ehemals Rapidfind) und der Warez-Blog Rapidshare4movies.com. Die Betreiber werden dazu aufgefordert, dem One-Click-Hoster ihre Domains binnen 14 Tagen zu übertragen. Sie hätten gegen das Markenrecht verstoßen und sich laut der Schreiben der Rechtsanwälte dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Die Betroffenen können die Welt nicht verstehen. Sie haben in der Vergangenheit nichts anderes getan, als dem Filehoster durch ihr Tun jede Menge Traffic zu besorgen. Bislang ist unklar, ob man sie lediglich davon abhalten möchte ein kleines Stück vom Kuchen zu bekommen. Oder ob dabei tatsächlich der Kampf gegen Raubkopien im Vordergrund steht. Der Gründer von Rapid.org, einem englischsprachigen Pendant von Boerse.bz, wird der Forderung zumindest nicht entsprechen. Gegenüber dem Blog TorrentFreak gab er bekannt, dass er sich für sein Forum künftig andere Filehoster suchen wird, auf die sich die Links beziehen, die in der Community ausgetauscht werden.

Bislang ist unklar, ob RapidShare mit dem Vorgehen die eigene Position im Markt stärken oder vor allem die Beziehungen zur Industrie verbessern möchte. Zumindest scheint man sich eindeutig von manchen Mitstreitern von gestern abgewendet zu haben. Leicht ist die Position des Unternehmens nicht. Das frühere Geschäftsmodell wird man bei dem anhaltenden Druck der Industrie nicht mehr ewig aufrechterhalten können. Zu schnell darf man die Kunden von gestern aber auch nicht verärgern. Denn für richtig pralle Umsätze sind noch nicht genügend neue Partner der Filmindustrie, Softwarehäuser, der Musikwirtschaft oder von den Verlagen auf den Zug aufgesprungen, um dort für ihre Produkte zu werben. Bis dahin wird man die Uploader der Warez und die zahlenden Premium-User wahrscheinlich nicht zu sehr verärgern wollen. Derzeit versucht man irgendwie die völlig gegensätzlichen Interessen der Downloader und der Industrie gleichzeitig zu verfolgen, das weitere Vorgehen des Unternehmens bleibt folglich abzuwarten.

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"Rapidshare haftet nicht für Nutzer"
« Antwort #25 am: 02 Mai, 2010, 16:58 »
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.03 entschieden hat, haftet der Filehoster Rapidshare nicht für die Handlungen seiner User. Besonders interessant ist dabei die Argumentation des Gerichts.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 22.03 ein beeindruckendes Urteil gefällt, welches jetzt öffentlich bekannt wurde. Dabei stellt sich das Gericht gegen alle bisher ergangenen Entscheidungen rund um den Filehoster Rapidshare. Nach Ansicht des OLG haftet der Hoster in keinster Weise für die Taten seiner Nutzer. Damit stellt sich das Gericht gegen zahlreiche andere Urteile, die in diesem Bereich gefällt wurden.

Geklagt hatte ein Rechteinhaber, der seine Filme nicht mehr über Rapidshare verbreitet sehen wollte. Konkret handelte es sich um folgende Werke: An American Crime, My name is Bruce, The Fall, Eagle vs. Shark, Unter der Sonne Australiens sowie Insomnia. Nach Ansicht des Klägers läge es in der Verantwortung von Rapidshare, die illegale Verbreitung dieser urheberrechtlich geschützten Werke zu verhindern.

Das OLG Düsseldorf widersprach dieser Forderung. Zuerst hielt das Gericht fest, dass die urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen nicht von Rapidshare begangen werden:

"In Bezug auf die zu untersagenden Benutzungshandlungen bestehen Unklarheiten. [Rapidshare] selbst nimmt keine "Vervielfältigungen" von Filmen vor; dies macht der Nutzer. [...] [Rapidshare] selbst macht auch kein Filmmaterial öffentlich zugänglich. [...] Alleine der Kunde bestimmt, an wen er den Link zu den Dateien weiterleitet. Insofern kann von einer öffentlichen Wiedergabe durch den Provider nicht gesprochen werden, da diese im Verantwortungsbereich des Nutzers liegt, der sowohl über Dateiname, als auch über Dateiinhalte und Dateilinks exklusiv verfügt."

Aus diesem Grunde würde Rapidshare weder als Täter, noch als Teilnehmer für die Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer haften. Einzig eine Haftung als Störer müsse man in Betracht ziehen. Dazu müsse man jedoch festlegen, welche Prüfpflichten Rapidshare obliegen und zumutbar sind. Das Oberlandesgericht unternahm hier eine eingehende Prüfung der Möglichkeiten, illegale Uploads durch Rapidshare-User zu verhindern. Das klare Fazit: Die Optionen sind entweder ungeeignet oder für Rapidshare unzumutbar.

Im Detail erklärte das Gericht, dass eine Prüfung nach Dateinamen ineffektiv sei. Schließlich könne der Nutzer die Namen selbst vergeben. Darüber hinaus seien die Titel der streitgegenständlichen Werke so allgemein, dass eine Wortfilterung nicht infrage käme. Von einer Fehlererkennung durch die automatische Filterung einmal ganz abgesehen. Auch eine Sperrung nach Dateitypen verneinte das Gericht. Dies könne Urheberrechtsverletzungen nicht verhindern. Darüber hinaus seien RAR-Dateien kein Indiz für rechtswidrige Inhalte.

"Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, daß für ihn die Verwendung einer Endkennung ".rar" ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei sei. Dies ist unzutreffend. RAR ist ein allgemeines Dateiformat zur Datenkompression, um den Speicherbedarf von Dateien für die Archivierung und Übertragung zu verringern. Mit Filmdateien hat das unmittelbar nichts zu tun."

Auch eine manuelle Prüfung der Dateien und Linklisten lehnte das OLG grundsätzlich ab. So erklärte dass Gericht, dass "die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechtverletzungen besteht, [...] sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren [lässt]."

Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein weitaus interessanteres Argument ins Rennen geführt, auf welches Rechtsanwalt Thomas Stadler hingewiesen hat: die Privatkopie.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass es technisch nicht zuverlässig möglich sei, die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über Rapidshare zu unterbinden. Die einzige greifbare Option wäre letztlich nur das Verbot, bestimmte Dateien auf die Server des Filehosters zu laden. Dies sei jedoch problematisch in Bezug auf die urheberrechtlichen Schranken der Privatkopie. Diese wird im §53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes geregelt.

Das Gericht kam hierbei zu der Ansicht, dass der Nutzer eine rechtmäßig erworbene Filmkopie grundsätzlich auf den externen Servern zu privaten Zwecken speichern darf. Lediglich den "Standort" der Dateien, also den Link dorthin, dürfe er nicht öffentlich mitteilen. Im Rahmen der Privatkopie sei jedoch die Weitergabe an Familienmitglieder und Freunde gestattet.

"Würde man Rapidshare zwingen, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien generell zu verhindern, dann wäre es den Rechteinhabern damit auch gelungen, die bei ihnen ohnehin unbeliebte Möglichkeit der Privatkopie insoweit auszuhebeln. Das ist eine, wie ich finde, durchaus beachtliche Argumentation des OLG Düsseldorf", so Rechtsanwalt Stadler in seinem Blog.

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Etappensieg für Rapidshare in US-Copyright-Prozess
« Antwort #26 am: 20 Mai, 2010, 17:05 »
In dem Rechtsstreit (09-CV-2596H WMC) zwischen dem Herausgeber eines Online-Erotikmagazins und dem Sharehoster Rapidshare hat ein US-Bundesgericht am Dienstag in Kalifornien den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Hoster abgelehnt. Das Erotikmagazin Perfect 10 hatte zuvor im Rahmen einer Urheberrechtsklage gegen Rapidshare beantragt, dem Hoster weitere Urheberrechtsverletzungen mittels einer strafbewehrten Einstweiligen Verfügung zu untersagen. Die vorsitzende Richterin Marilyn Huff wies den Antrag nach der Abwägung verschiedener Faktoren zurück, weil die Kläger weder einen direkte Urheberrechtsverletzung noch eine Begünstigung durch Rapidshare glaubhaft machen konnten.

"Perfect 10" hatte Rapidshare im November 2009 wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten sowie unlauteren Wettbewerbs verklagt und fordert Schadensersatz sowie Strafzahlungen in Millionenhöhe. Genaueres solle in einem Geschworenenverfahren geklärt werden, fordern die Anwälte des Erotikanbieters. Bis dahin ist der Prozess allerdings noch nicht fortgeschritten. In einer Anhörung in der vergangenen Woche entschied das Gericht zunächst über einige Anträge von beiden Seiten, darunter der nun abgewiesene Verfügungsantrag der Kläger.

Zwar hat Richterin Huff keine Zweifel, das urheberrechtlich geschützte Bilder des Erotikanbieters von Rapidshare heruntergeladen werden konnten und dass dies einen Verstoß gegen die Rechte des Klägers sei. Allerdings könne Rapidshare dieser Verstoß nicht angelastet werden. Anders als etwa bei Napster (dem Filesharingdienst), folgert die Richterin in ihrer Begründung, könne die Öffentlichkeit auf Rapidshare nicht einen Katalog nach dem gewünschten Material durchsuchen. Die Veröffentlichung des auf Rapidshare abgelegten Materials liege allein in der Verantwortung der Nutzer. Damit sei der Hoster nicht im Sinne des US-Copyright für direkte Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen.

Auch den Vorwurf der Beihilfe oder Begünstigung konnte der Kläger nach Ansicht der Richterin nicht begründen. Zwar lägen Verstöße durch Dritte auf Rapidshare unzweifelhaft vor, schreibt Huff. Doch könne ein Mitwissen des Hosters nicht alleine deshalb angenommen werden, weil Rapidshare grundsätzlich auch missbräuchlich genutzt werden könne. Der Argumentation, Rapidshares Geschäftsmodell beruhe auf einer Plattform für Rechtsverletzungen, wollte die Richterin nicht folgen.

Perfect 10 hatte Rapidshare laut Prozessunterlagen eine DVD mit gefundenen Bilderserien zukommen lassen, ohne dazu die genaue Fundstelle mitzuteilen. Damit hatte der Hoster zwar Kenntnis der Verstöße, folgert die Juristin, ein wesentlicher Beitrag zur Rechtsverletzung sei aber nicht nachgewiesen worden. Im konkreten Fall habe es der Kläger zudem versäumt, den Hoster genau von den Rechtsverletzungen in Kenntnis zu setzen sowie dessen Koperationsangebot ignoriert.

Den Anspruch Rapidshares auf Schutz durch das im Digital Millennium Copyright Act (DMCA) festgeschriebene Haftungsprivileg für Provider und Diensteanbieter wies Richterin Huff jedoch aus formalen Gründen ab. Das Gesetz verlange, dass Diensteanbieter einen Ansprechpartner für das US Copyright Office nenne, um in den Genuss dieser "Safe Harbor"-Regelung zu kommen. Das habe Rapidshare versäumt. In der Abwägung aller Fakten wies sie den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung dennoch zurück.

Rapidshare freut sich über die "bahnbrechende Entscheidung", die einer ähnlichen Argumentation folge wie zuletzt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Beschluss bedeutet mindestens einen Etappensieg in dem ansonsten andauernden Prozess. Für Perfect 10, dessen Gründer sich auf Anfrage bisher nicht zum Fortgang des Verfahrens geäußert hat, ist es nicht die erste Schlappe vor Gericht. Das Erotikmagazin, das bessere Zeiten gesehen und das gedruckte Heft längst mit dem Internet getauscht hat, war schon gegen Microsoft, Amazon und Google vorgegangen.

Quelle : www.heise.de

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RapidShare: Wir sind nicht böse!
« Antwort #27 am: 22 Mai, 2010, 11:25 »
Der Geschäftsführer des Filehosters RapidShare wehrt sich vehement gegen die Einstufung des US-amerikanischen Kongresses. Dieser hatte den Anbieter auf eine Stufe mit The Pirate Bay und anderen illegalen Anbietern gestellt.

Auf Antrag der amerikanischen Interessengemeinschaft der Musikindustrie RIAA und der Filmwirtschaft MPAA wurde der Schweizer Filehoster vom Kongress auf die schwarze Liste der übelsten Urheberrechtsverletzer gesetzt. RapidShare-Gründer Christian Schmid weist diese Position entschieden zurück:

„Wir sind empört, dass ein Ausschuss des US-amerikanischen Kongresses unsere Website in Zusammenhang mit Piraterie benennt. Wir sind ein Unternehmen, das legitime Bedürfnisse unserer Kunden bedient. Das Unternehmen RapidShare vervielfältigt weder urheberrechtlich geschützte Daten noch macht es solche Daten öffentlich zugänglich. Zudem unternehmen wir alles in unserer Macht stehende, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.“ Dies sei dem One-Click-Hoster kürzlich durch zwei Gerichtsurteile in den USA und Deutschland bestätigt worden.

„Wir stehen für den Dialog mit den Rechteinhabern. Dass wir nun in eine Reihe mit teilweise dubiosen Websites gestellt werden, die ganz andere Geschäftsmodelle und Ziele verfolgen, zeigt, dass die RIAA - Recording Industry Association Of America, die MPAA - Motion Picture Association of America und der US-Kongress offenbar keine tiefen Kenntnisse darüber verfügen, wie das Unternehmen RapidShare operiert. Wer Sündenböcke für eine schwarze Liste benötigt, sollte sich lieber bei anderen Sharehostern umsehen, die die Verbreitung von Raubkopien - im Gegensatz zu uns - gezielt fördern.“

Derlei Aussagen dürften von den Mitgliedern der WebWarez-Szene interessiert aufgenommen werden. Bis vor Kurzem hatten sie den Hoster umfangreich durch ihre Uploads unterstützt. Sie waren im Gegenzug dafür von RapidShare öffentlich als „Kriminelle“ diffamiert worden. Wenn der Empfänger der Daten so viel Wert auf Legalität legt, braucht man auf Uploads nicht mehr lange zu hoffen. Ohne neue Daten wird man auf Dauer auch keine neuen Premium-Zugänge verkaufen können.

Herr Schmid scheint den eingeschlagenen Weg des ehemaligen Geschäftsführers Bobby Chang fortzusetzen. RapidShare will kein schwarzes Schaf mehr sein und zeigt sich ganz in Weiß. Im Hintergrund laufen die Premium-Accounts des ehemaligen Geschäftsmodells solange es halt noch geht. Spätestens, wenn sich die Masse der zahlenden Warez-Leecher abgewendet hat, funktioniert das neue Geschäftsmodell, scheint man in Cham zu hoffen.

Quelle : www.gulli.com

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Copyright Troll: Rapidshare verklagt Perfect 10
« Antwort #28 am: 15 Juni, 2010, 13:06 »
Vor wenigen Wochen unterlag das Unternehmen hinter dem Männermagazin Perfect 10 in einem Verfahren gegen den One-Click-Hoster Rapidshare. Dieser hat seinerseits nun eine Klage eingereicht, in der Perfect 10 als "Copyright Troll" bezeichnet wird.

Das Männermagazin Perfect 10 ist seit Jahren dafür bekannt, gegen Dritte wegen Urheberrechtsverletzung zu klagen. Bisher hat man praktisch jedes Verfahren verloren. Auch das Verfahren gegen die Rapidshare AG endete vor wenigen Wochen mit einer deutlichen Niederlage. Offensichtlich ist der Rechtsstreit mit dem One-Click-Hoster damit jedoch nicht beendet. Dieser hat nun nämlich eine Klage gegen Perfect 10 eingereicht. Der Vorwurf: Bei Perfect 10 handelt es sich nur um einen "Copyright Troll".

In der Klageschrift wird man entsprechend deutlich. Das Unternehmen würde kein wirkliches Geschäft betreiben, sondern stattdessen die Verbreitung seiner urheberrechtlich geschützten Werke im Netz fördern, um Websites und Dienste, die deren Bilder lagern, zu belangen. Darüber hinaus würde Perfect 10 nicht die Angestellten oder Attribute aufweisen, die ein rechtmäßiges Gewerbe benötigt. Doch der Tonfall wird noch schärfer: "Heute ist Perfect 10 im Grunde eine Art Anwaltsgehilfe, der seinen Dienst hinter einem Porno-Unternehmen verschleiert. Das Unternehmen wird von seinem Gründer, Norm Zada, aus seinem Haus in Beverly Hills geführt. Mit der Hilfe von Voll- und Teilzeit Angestellten, die primär dafür bezahlt werden, das Internet nach vermeintlich urheberrechtsverletzenden Perfect 10 Bildern abzusuchen (und nicht zu löschen), damit man dies in einer ausgeführten oder zukünftigen Klage nutzen kann [...].  Perfect 10 ist so klagefreudig, dass ihnen Richter Matz vom Central District of California, [...], klargestellt hat, dass Perfect 10 keine weiteren Klagen einreichen sollte. Aus diesem Grunde hat das Unternehmen [die Klage gegen Rapidshare] im Southern District of California eingereicht, obwohl keine der beiden Parteien dort Verbindlichkeiten hat. [...]."

Die Klageschrift ist deutlich umfangreicher. Dabei ist in jedem Falle bemerkenswert, mit welcher Aggressivität Rapidshare hier vorgeht. In einem weiteren Teil des Dokuments hält man beispielsweise fest, dass es Zada nicht um den Schutz der Urheberrechte ginge. Vielmehr habe er die Jagd nach Urheberrechtsverletzung als Geschäftsmodell entdeckt.

Bei all den deutlichen Worten geht die eigentliche Forderung der Rapidshare AG fast unter. Diese werfen Perfect 10 unter anderem "unfaire Geschäftspraktiken" vor. Insgesamt betrachtet sind dies jedoch sehr vage Anschuldigungen. Ob damit ein Prozess gewonnen werden kann, sei dahingestellt.

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Rapidshare: RapidPoints-Programm wird eingestellt
« Antwort #29 am: 18 Juni, 2010, 20:31 »
Wie der bekannte Filehoster Rapidshare heute bekanntgegeben hat, wird man ab dem 1. Juli das RapidPoints- sowie das RapidDonations-Programm einstellen. Dies sei eine Reaktion auf die Vorwürfe, dass die Programme Urheberrechtsverletzungen belohnen würden.

Ab dem 1. Juli werden zwei wichtige Programme des Filehosters Rapidshare abgeschaltet. Dazu gehört das RapidPoints-Programm sowie das RapidDonations-Programm. Beide waren zu Kernbestandteilen des beliebten Filehosters geworden. Hinter den RapidPoints stand im Wesentlichen ein Belohnungsprinzip für Uploader. Wurde eine hochgeladene Datei häufig genug heruntergeladen und erfüllte darüber hinaus weitere Kriterien, erhielt der Uploader RapidPoints.

Diese konnten für diverse Prämien eingelöst werden. Darunter waren beispielsweise Rapidshare Premium-Accounts, mit denen ein schnellerer Download möglich wurde. Darüber hinaus bestand mit RapidDonations die Möglichkeit, die Punkte für wohltätige Zwecke zu spenden. Auch diese Funktion wurde regelmäßig genutzt, wie die Rapidshare AG erklärt.

Mit der Beendigung der Prämienprogramme habe man auf Behauptungen reagiert, dass diese nur eine Belohnung für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte darstellen würden. Man möchte die Nutzer des Filehosters keinesfalls einem solch ungerechtfertigten Generalverdacht aussetzen. Aus diesem Grunde werden beide Programme zum 1. Juli eingestellt.

Für die Nutzer wird sich nichts ändern, so der Schweizer Filehoster. Die bisher gesammelten Punkte können noch bis zum 6. Juli 2010 eingelöst werden. Wer die Punkte über einen Collectors-Account gesammelt hat, wird in den kommenden Tagen kontaktiert. Diesen Usern wird die Möglichkeit geboten, ihren Collectors Account in einen kostenlosen Premium-Account umzuwandeln. Man werde sich darüber hinaus Gedanken machen, wie das Spendenprogramm RapidDonations in Zukunft fortgeführt werden könne.

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