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Filehoster diverses ...
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Thema: Filehoster diverses ... (Gelesen 16482 mal)
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SiLæncer
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Megaupload-Prozess: Kim Dotcom darf FBI-Akten einsehen
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Antwort #120 am:
30 Mai, 2012, 21:00 »
Kim Schmitz alias Dotcom (38) erhält im Rahmen seines Auslieferungsverfahrens in Neuseeland Einsicht in Unterlagen der US-Bundespolizei FBI. Der zuständige Richter am Auckland District Court ordnete am Dienstag an, dass die US-Behörden die für die Vorwürfe gegen Dotcom relevanten Informationen mit der Verteidigung teilen müssen. Damit hat sich das Gericht laut einem Bericht von stuff.nz über eine Forderung der US-Regierung hinweggesetzt. Der Richter begründete den Beschluss damit, dass die Einbehaltung relevanter Unterlagen Dotcoms Recht auf einen fairen Prozess beeinträchtige.
Dotcom war im Januar 2012 in Neuseeland verhaftet worden. In den USA werden dem Gründer und Chef des von den US-Behörden geschlossenen Sharehosters Megaupload massive Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Im März hatten die USA die Auslieferung des Beschuldigten beantragt, gegen die sich Dotcom zur Wehr setzt. Im August sollen die Anhörungen dazu beginnen.
Laut dem Bericht kann sich Dotcom auch über einen zweiten Gerichtsbeschluss freuen: So darf er in sein Anwesen nahe Auckland zurückkehren, die bisherige elektronische Überwachung mit Fußfessel soll dabei ausgesetzt werden. Einen Monat zuvor hatte Dotcom vor dem neuseeländischen High Court bereits einen teilweisen Zugriff auf sein beschlagnahmtes Vermögen erwirken können.
Quelle :
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Megaupload: Rechtsexperte glaubt nicht an Auslieferung von Kim Dotcom
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Antwort #121 am:
03 Juni, 2012, 21:20 »
Nach mehreren positiven, richterlichen Entscheidungen in Neuseeland könnte sich die Situation für den Megaupload-Gründer Kim Schmitz ändern. Ein Rechtsprofessor erwartet keine glatte Auslieferung mehr.
Ein Rechtsprofessor geht nicht davon aus, dass Megaupload-Gründer Kim Schmitz alias Kim Dotcom in die USA ausgeliefert wird. "Ich glaube nicht, dass es ein einfaches Auslieferungsverfahren wird", sagte Bill Hodge, Associate Professor für Recht an der University of Auckland, dem Wall Street Journal.
Die Anklage müsse beweisen, dass in Neuseeland ein Gesetz existiert, dass dem Gesetz entspricht, das Dotcom angeblich in den USA gebrochen habe, sagte Hodge. "Ich wäre nicht überrascht, wenn er in Neuseeland bleibt."
US-Anwalt Ira Rothken, der das Unternehmen Megaupload mit Hauptsitz in Hongkong und den Firmengründer vertritt, hat am 30. Mai 2012 in den USA beantragt, die Klage gegen Megaupload abzuweisen. Begründung: Das US-Gesetz lasse eine Klage gegen Unternehmen wie Megaupload nicht zu, wenn diese keine Niederlassung in den USA unterhalten.
Schmitz und vier seiner Mitarbeiter wurden im Januar 2012 verhaftet und warten in Neuseeland und in den Niederlanden auf ein Auslieferungsverfahren. Seine Villa wurde durchsucht, Rechner und Speicher beschlagnahmt und die Plattform Megaupload offline genommen. Dotcom ist auf Kaution frei, sein Vermögen wurde eingefroren und anschließend teilweise wieder freigegeben. Da keine Fluchtgefahr mehr besteht, darf der 38jährige wieder in seiner angemieteten Villa wohnen.
Danach entschied ein neuseeländisches Gericht, dass das FBI das Material offenlegen muss, auf dessen Grundlagen Megaupload geschlossen und die Betreiber verhaftet wurden. Kim Schmitz' alias Kim Dotcoms Recht auf eine faire Verteidigung in dem Auslieferungsprozess sei sonst infrage gestellt, so Richter David Harvey. Die Anhörung für das Auslieferungsverfahren ist für den 20. August 2012 angesetzt.
Quelle :
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Megaupload: FBI schaffte heimlich Daten von Kim Dotcom in die USA
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Antwort #122 am:
07 Juni, 2012, 12:55 »
Das FBI klonte heimlich Festplatten, obwohl die Beweismittel im Fall Megaupload von der neuseeländischen Polizei nicht freigegeben worden waren. Doch die Staatsanwaltschaft sieht keine Handhabe, weil nur die Images per Fedex außer Landes geschafft wurden.
Ohne Zustimmung und Wissen der neuseeländischen Polizei hat das FBI die Daten von sieben Festplatten des Megaupload-Gründers Kim Dotcom kopiert und in die USA gesandt. Das berichtet das neuseeländische Nachrichtenportal Stuff.co.nz, das zum australischen Medienkonzern Fairfax Media gehört.
Gegen dieses "hinterhältige Verhalten" hat Megaupload-Anwalt Willie Akel bei der Vorsitzenden des High Court of New Zealand, Helen Winkelmann, Protest eingereicht. Akel hat Beweise, dass FBI-Analysten am 20. März 2012 nach Neuseeland flogen, um in Manukau, einem Vorort von Auckland, die Festplatten ohne Wissen der dortigen Polizei zu klonen. Die Images wurden auf Datenträgern sofort per Fedex in die USA gesandt.
Doch der Datendiebstahl des FBI sei nach neuseeländischem Recht nicht strafbar gewesen, weil Informationen kein "physikalisches Material" seien, erklärte John Pike von der neuseeländischen Staatsanwaltschaft. Keine Gegenstände und Beweismittel seien ins Ausland geschafft worden, sagte Pike.
Daten ohne Wissen der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Land geschafft
"Die ersten Kopien wurden versandt, ohne dass die neuseeländische Polizei irgendetwas davon wusste", sagte Akel. Der Polizeikommissar "hätte keine Kontrolle mehr über die Gegenstände gehabt", als diese in der Hand des FBI waren. Da sie ohne Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Land geschafft worden seien, sei dies ein illegaler Akt gewesen, so der Anwalt.
Der 38-jährige Kim Dotcom alias Kim Schmitz ist auf Kaution frei und erwartet die Anhörung in dem Auslieferungsverfahren. Dotcom und die drei Mitbeschuldigten Mathias O., Fin B. und Bram K. sollen sich mit der Verbreitung von illegalen Kopien von Filmen und Spielen über Megaupload bereichert haben.
Schmitz und vier seiner Mitarbeiter wurden im Januar 2012 verhaftet. Seine Villa wurde durchsucht, Rechner und Speicher beschlagnahmt und die Plattform Megaupload offline genommen. Dotcoms Vermögen wurde eingefroren und anschließend teilweise wieder freigegeben. Da keine Fluchtgefahr mehr besteht, darf Dotcom wieder mit seiner Familie in seiner angemieteten Villa wohnen.
Die Anhörung für das Auslieferungsverfahren ist für den 20. August 2012 angesetzt.
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Alle angenehmen Dinge des Lebens sind entweder illegal, unmoralisch, teuer oder machen dick!
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kaffeine Fan
Re: Megaupload: FBI schaffte heimlich Daten von Kim Dotcom in die USA
«
Antwort #123 am:
07 Juni, 2012, 21:36 »
Mal ganz banal gesprochen:
Ich hab meinem alten Kumpel Kim Daten anvertraut die sich die AMI's illegal und ohne meine Zustimmung beschafft haben. Wie nennt man sowas? Wo kann ich hier Klage einreichen bzw. ein Flugzeug drauf werfen? Halunkenpack! Sie machen sich nicht beliebter!!!
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BS: immer nur Pinguin freundliche
SiLæncer
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Megaupload: US-Justizministerium will Herausgabe legaler Daten verhindern
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Antwort #124 am:
11 Juni, 2012, 20:30 »
Das Portal CNET berichtet, der US-Sportreporter Kyle Goodwin versuche derzeit gerichtlich, an seine beim Filehoster Megaupload hinterlegten Videos zu gelangen. Das US-Justizministerium hingegen fordert das Gericht auf, die Herausgabe zu verweigern. Sie befürchten eine Welle von Klagen, weil Privatpersonen und Unternehmen dann versuchen könnten, auf diese Weise an ihre privaten Daten zu gelangen.
Momentan versucht die Regierung der USA offenbar einen Präzedenzfall zu vermeiden, dabei ist dieser längst in vollem Gange. Der US-amerikanische Journalist Kyle Goodwin erstellt Videoaufnahmen von Sport-Events und bietet diese über den Umweg über Filehoster den Besuchern seiner Webseite zum Download an. Bei den Filmen handelt es sich zumeist um Fußballspiele. Anwälte des US-Justizministeriums forderten nun das zuständige Gericht in Virginia auf, den Antrag auf Herausgabe der Daten abzulehnen. Sie befürchten, wird diesem ersten Antrag stattgegeben, könnte dies eine Welle von weiteren Klagen hervorrufen. Dem Portal CNET liegen die Gerichtsunterlagen im Detail vor.
Seit dem Bust im Januar ist die Auseinandersetzung um die legalen Uploads in vollem Gange. Das US-Justizministerium, die MPAA, die Anwälte von Megaupload und die US-Bürgerrechtsorganisation "Electronic Frontier Foundation" (EFF) streiten sich seitdem darum. Der Verband der Filmindustrie MPAA hat dem Antrag von Goodwin mit Vorbehalt zugestimmt. Man müsse aber in jedem Fall gewährleisten, dass dem Journalisten ausschließlich legale Dateien ausgehändigt werden, ein zeitaufwändiges Verfahren stünde den Beteiligten bevor. Unklar bleibt, wer die Kosten der Sichtung des gesamten Materials übernehmen müsste. Bei einer Vielzahl aufgenommener Fußballspiele von Schulsportvereinen käme einiges an zeitlichem und finanziellen Aufwand zusammen.
Doch es drohen noch weitere Probleme. Hoster Carpathia schreibt, sie hätten aktuell keinerlei Kontrolle über die beschlagnahmten Daten des Filehosters. Die US-Regierung gab hingegen bekannt, Carpathia hätte wieder vollen Zugriff auf alle ihre Server, die Megaupload bei Carpathia angemietet hat. Glaubt man den Angaben beider Seiten, wäre der tatsächliche Aufenthaltsort der Daten, legal wie illegal, bis auf weiteres unbekannt.
Quelle:
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Megaupload: Wer seine Daten haben will, muss zahlen oder klagen
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Antwort #125 am:
19 Juni, 2012, 14:00 »
In einer aktuellen Stellungnahme erklärte die US-Regierung, dass man für forensische Gutachten zahlen, Megaupload oder Carpathia Hosting verklagen müsse, will man seine privaten Daten von den beschlagnahmten Servern zurückerhalten. Die Regierung glaubt, sie sei nicht für die Beschaffung legaler Daten verantwortlich und lehnt die Übernahme der Kosten dementsprechend ab.
Für die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium spielt es offenbar eine eher untergeordnete Rolle, ob und wie man an die beschlagnahmten Daten des Filehosters Megaupload gelangt, selbst wenn diese legaler Natur sind. Wer seine Dateien haben will, muss die Kosten des Gutachtens übernehmen oder alternativ den Hoster oder Megaupload verklagen. Sie antworteten damit auf die Anfrage der Electronic Frontier Foundation, die im Namen des Sportjournalisten Kyle Goodwin die Herausgabe seiner Videos erreichen will. Goodwin hatte die Aufnahmen für seine Webseite OhioSportsNet.tv stets bei Megaupload hochgeladen.
Nachdem das FBI den Filehoster am 19. Januar schloss, erlitt die Festplatte des Journalisten im gleichen Monat einen Crash. Alle Videos, die Goodwin den Benutzern seiner Webseite zur Verfügung stellen wollte, waren somit auf einen Schlag verloren. Die Regierungsstellen gaben zur Antwort, man verfüge nicht über die entsprechenden Daten. Zudem weigert man sich, die Kosten für die Sichtung, Kopie und Transfer der Filme zu übernehmen. Ein Team bestehend aus bis zu 10 Forensikern müsse auf Kosten des Journalisten tätig werden, so die Antwort. Alternativ schlug man der EFF vor, den Hosting-Anbieter oder Megaupload zu verklagen, um die Kosten erstattet zu bekommen. Beide Unternehmen seien für derartige Fälle präpariert und sollen über entsprechende Versicherungen verfügen.
Bislang ist fraglich, ob eine Klage gegen die Staatsanwaltschaft oder das Justizministerium aussichtsreich wäre. Laut US-amerikanischem Recht darf zwar niemand vom Staat ohne gültiges Urteil benachteiligt oder sein Privatvermögen ohne Kompensation beschlagnahmt werden. Das Gericht müsste aber zunächst klären, ob eine Beschlagnahmung juristisch gesehen bereits wie ein Gerichtsurteil gewertet werden kann. In diesem Fall würden die Kosten der Bergung seiner Filme ebenfalls beim Journalisten verbleiben.
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Der Fall Megaupload kommt langsam in Bewegung
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Antwort #126 am:
22 Juni, 2012, 18:40 »
Die Anwälte von Megaupload haben ihre Strategie geändert. Man beantragte nun die Einstellung des Verfahrens, weil sich das Unternehmen weit außerhalb der Staatsgrenzen der USA befindet. Die Beweislage der Anklage sei "ungenügend", da das Unternehmen seinen Sitz in Hongkong habe. Daneben gibt es Neuigkeiten zum Projekt MegaBox, welches das Geschäftsmodell der Musikindustrie in Frage stellen soll.
In einem Antwortschreiben der Rechtsanwälte beantragt man eine Ablehnung des Verfahrens. FBI und US-Justizministerium seien nicht in der Lage, die Anklage nach Maßgabe der US-Gesetze durchzuführen. Voraussetzung dafür ist der Sitz des beklagten Unternehmens innerhalb der Landesgrenzen der Vereinigen Staaten. Megaupload-Jurist Ira Rothken schrieb später auf Twitter, die Anklage spiele nicht fair. Die Betreibergesellschaft des Filehosters verfüge noch nicht einmal über eine Niederlassung innerhalb der USA. Am 29. Juni findet der nächste Verhandlungstag statt, an dem primär diese Fragestellung geklärt werden soll. Jegliche Anträge, das Verfahren weiter zu verzögern, will man ablehnen. Die Bemühungen der US-Regierung hätten das Unternehmen schon mehr als genug Zeit und Geld gekostet, so die Kanzlei weiter. Die entstandenen Kosten werden auf mehrere zehn Millionen US-Dollar beziffert.
Währenddessen war Kim Schmitz nicht inaktiv. Er arbeitet laut Twitter am Mega-Comeback in Form seines eigenen Musikstreaming-Angebots. Das Projekt MegaBox soll aber auf Dauer weit mehr als nur ein Musikstreaming-Portal sein. Schmitz plant im großen Stil den Vertrieb von Musik unter Umgehung jeglicher Plattenlabels. Er hatte schon früher angekündigt, eine direkte Konkurrenz zum herkömmlichen Plattenbusiness aufbauen zu wollen. Die Besucher seines Portals sollen dort Musik hochladen, streamen, kaufen und teilen können. Weitere Details über die Verfügbarkeit und Features der MegaBox sollen bald folgen. Für die Labels steht einiges auf dem Spiel. Den Künstlern hatte Schmitz schon vor dem Bust von Megaupload versprochen, dass diese bis zu 90 Prozent aller Einnahmen aus Online-Werbung und dem Verkauf ihrer Werke erhalten sollen. Aufgrund seiner guten Kontakte und der finanziellen Aussichten wäre dieses Angebot sicherlich für zahlreiche Künstler attraktiv. Sollten sich tatsächlich die ersten großen Acts auf dieses Wagnis einlassen, werden ihnen zahlreiche Musikschaffende folgen. Dann steht möglicherweise in nicht allzu ferner Zukunft das Geschäftsmodell der gesamten Musikindustrie auf der Kippe. Da Megaupload bereits mit juristischen Mitteln lahmgelegt wurde, wird es spannend, zu sehen, wie die Major Labels dies verhindern wollen.
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Gericht: Megaupload-Hausdurchsuchung war illegal
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Antwort #127 am:
28 Juni, 2012, 13:25 »
Nächste (ganz) schwere Schlappe für die Behörden im Fall Megaupload: Das neuseeländische Höchstgericht hat entschieden, dass der bei der Polizeiaktion am Anwesen von Kim Dotcom verwendete Durchsuchungsbefehl nicht rechtens war.
Zusätzlich dazu entschieden das neuseeländischen Gericht, dass die Daten, die der US-Bundespolizei FBI übermittelt worden sind, gesetzeswidrig erlangt worden seien. Das berichtet das Blog 'TorrentFreak' unter Berufung auf die Gerichtsdokumente.
Das Blog schreibt, dass dies möglicherweise das Ende für die Causa Megaupload bedeuten könnte, schließlich war schon von Anfang an höchst umstritten bzw. fraglich, ob Kim Schmitz alias Kim Dotcom in den USA überhaupt der Prozess gemacht werden kann. So hatte etwa der in den USA für den Fall Megaupload zuständige Richter Liam O'Grady bereits Mitte April erklärt, dass es seiner Einschätzung nach höchst fraglich sei, ob man gegen die Betreiber von Megaupload in den Vereinigten Staaten tatsächlich eine Anklage erheben könnte.
Mit der aktuellen Entscheidung schwindet die Chancen dazu immer weiter: Höchstrichterin Helen Winkelmann deklarierte die Durchsuchungsbefehle als illegal, da sie nur ungenaue Angaben zu den Vorwürfen gegen Dotcom enthielten.
Außerdem wurde festgestellt, dass die Daten, an die das FBI gelangt ist (besser gesagt: die von den US-Behörden heimlich kopiert worden sind) nicht außer Landes hätten gebracht werden durften, da man an sie ebenfalls illegal gelangt sei. Richterin Winkelmann kritisierte außerdem das Vorgehen der neuseeländischen Exekutive, die Durchsuchung und Verhaftung könne als unangemessen gesehen werden. Zusätzlich dazu notierte sie, dass die Polizeiaktion auch als Hausfriedensbruch angesehen werden könnte.
Nun soll ein unabhängiger und erfahrener Anwalt des Obersten Gerichts das Beweismaterial sichten und entscheiden, was davon relevant für die Vorwürfe gegen Dotcom ist und was nicht. Alles, was nicht als relevant eingestuft wird, muss in Folge an Dotcom bzw. dessen Anwälte zurückgegeben werden, der Rest darf dann den US-Ermittlern übergeben werden.
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Auslieferungshearing gegen Kim Dotcom auf nächstes Jahr vertagt
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Antwort #128 am:
10 Juli, 2012, 13:21 »
Die Anhörung zum US-Auslieferungsantrag gegen den in Neuseeland lebenden deutschen Gründer der inzwischen gesperrten Online-Tauschplattform Megaupload, Kim "Kimble" Schmitz aka Kim Dotcom, ist auf das kommende Jahr verschoben worden. Laut neuseeländischen Medienberichten vom Dienstag wird ein Termin für Ende März 2013 angepeilt. Eigentlich sollte das Anhörungsverfahren im August beginnen. Der Grund für die Verschiebung seien juristische Streitfragen.
Dotcom darf sich bei seiner Familie in seinem Haus nördlich von Auckland aufhalten. Nach seiner Festnahme im Januar war er vier Wochen im Gefängnis, ehe er gegen Zahlung einer Kaution unter strengen Auflagen freigelassen wurde.
Die US-Behörden werfen Dotcom und seinen Mitarbeitern vor, Copyright-Besitzer in großem Stil um ihre Einkünfte gebracht zu haben. Megaupload sei einer der größten Umschlagplätze für illegale Kopien von Musik und Filmen gewesen. Den Rechteinhabern sei eine halbe Milliarde Dollar Schaden entstanden.
Dotcom weist die Vorwürfe zurück und wehrt sich gegen die Auslieferung. Bei der Festnahme waren Konten und Wertgegenstände im mehrstelligen Millionenbereich sichergestellt worden.
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Jürgen
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User a.D.
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Re: Auslieferungshearing gegen Kim Dotcom auf nächstes Jahr vertagt
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Antwort #129 am:
11 Juli, 2012, 04:26 »
Mit solchen Terminplanungen kann man natürlich auch versuchen, Menschen von ihren Plänen und ihrem Leben abzuhalten, ohne etwas wirklich handfestes zu haben.
Das haben die Fälle von Schmitz und Assange gemeinsam, beide sind praktisch handlungsunfähig, ohne ausreichende Haftgründe oder gar ein Urteil.
Im Gegenzug kann man ja mal wieder ein paar Gewalttäter aus der U-Haft oder Sicherheitsverwahrung entlassen, damit die wieder ihren Neigungen nachgehen können
Kein Support per persönlicher Mitteilung!
Fragen gehören in's Forum.
Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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PayPal eröffnet Kampf gegen Raubkopierer
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Antwort #130 am:
11 Juli, 2012, 16:26 »
In jüngster Zeit hat PayPal diversen Filehostern wie Putlocker, DepositFiles, MediaFire und anderen Anbietern die Verträge gekündigt und diverse Konten eingefroren. Als Grund dafür gab der Micropayment-Anbieter Urheberrechtsverletzungen an. Bei manchen Unternehmen wollte man sogar den vollen Zugriff auf alle beim Filehoster hochgeladenen Dateien erhalten.
Wir berichteten kürzlich über den von PayPal gesperrten VPN-Dienst TorGuard. Doch daneben gibt es nach Angaben des Blogs TorrentFreak mehr als ein Dutzend weiterer Anbieter im Internet, denen man wegen Urheberrechtsverletzungen die Zusammenarbeit aufgekündigt hat. Um dauerhaft Kunde bleiben zu dürfen, sollten die Vertragspartner neuen Regelungen zustimmen, die mit dem eigentlichen Ablauf des Zahlungsverkehrs nichts zu tun haben. Der Anbieter Putlocker berichtet davon, PayPal habe sogar verlangt, vollumfänglichen Zugang zu allen auf dem Filehoster gespeicherten Daten und den Monitoring-Tools des Unternehmens zu erhalten. Die Privatsphäre der Benutzer habe das Unternehmen dabei nicht berücksichtigen wollen, berichtet die Geschäftsleitung des Filehosters. Putlocker sieht es als Verletzung des Datenschutzes an, sollten sie Drittfirmen erlauben, die Uploads auf den eigenen Servern zu überprüfen. Sie haben der Forderung von PayPal widersprochen, zumal sie auf ihrer Webseite die Regelungen des DMCA berücksichtigen und alle gemeldeten illegalen Daten löschen.
Der Verlust der Filehoster im Fall einer Kündigung ist groß. Noch immer nutzen viele Kunden PayPal, in den USA sollen es bei einigen Portalen bis zu 90 Prozent sein. Noch schwieriger würde es, sollten Kreditkartenorganisationen wie Visa und Mastercard dem Beispiel von PayPal folgen. MediaFire gab bekannt, man sehe die Aktion als direkte Folge des Megaupload-Busts an. Während sich MediaFire auf den Wechsel zu anderen Anbietern vorbereiten konnte, hatten andere Unternehmen dieses Glück nicht. Sie wurden von der Sperrung der Konten überrascht und begannen erst danach mit der Suche nach Alternativen.
Derzeit ist unklar, warum die Tochtergesellschaft von eBay aktiv gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht. Mit ihrem Geschäftsmodell haben die jüngsten Kündigungen zumindest nichts gemeinsam. Möglicherweise möchte PayPal mit der Verabschiedung aller Anbieter aus dem Graubereich das eigene Image ein wenig aufbessern.
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Megaupload: Kim Schmitz stimmt der Einreise in die USA bedingt zu
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Antwort #131 am:
11 Juli, 2012, 16:52 »
Sollten sich das FBI und US-Justizministerium auf die Bedingungen von Kim "Dotcom" Schmitz einlassen, wäre er bereit, trotz der zu erwartenden Haftstrafe freiwillig in die USA einzureisen. Voraussetzung dafür wäre aber ein faires Verfahren und die Rückgabe eines Teiles der beschlagnahmten Gelder.
Einerseits ist Schmitz offenbar noch immer guter Dinge, was den Ausgang seines Verfahrens vor Gericht angeht. Andererseits läuft ihm in den nächsten Wochen die Zeit weg. Er kann weder in voller Höhe seine Anwälte bezahlen, noch die weiteren Kosten decken. Schmitz befürchtet, bis zum März nächsten Jahres will man ihn und seine Unterstützer weiter finanziell "austrocknen". Zudem sucht er per Twitter Unterstützung beim Kampf um die Freiheit und Innovation im Internet. Auch braucht er Geld für seine nächsten Projekte, wie die bereits angekündigte MegaBox und für den Relaunch seines Filehosters Megaupload. Per E-Mail sollen ihn zuverlässige Hosting-Anbieter und andere Internet-Dienstleister kontaktieren, die ihren Hauptsitz auf keinen Fall in den USA haben sollen.
Zwar wäre die Einreise der Angeklagten in die USA verlockend, dennoch werden sich die US-Behörden wohl kaum auf seinen Vorschlag einlassen. Der Megaupload-Gründer glaubt selbst nicht daran, dass der Deal zustande kommen wird. Dotcom sagte der Presse, die US-Ermittler wüssten ganz genau, dass sie diesen Fall nicht gewinnen können. Schon deshalb würde man dem Vorschlag nicht zustimmen. In dem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, mit welcher Motivation Kim Schmitz überhaupt sein Angebot öffentlich unterbreitet hat. Handelt es sich dabei etwa um einen Versuch, die andere Seite schlecht aussehen zu lassen?
Hintergrund: Der in Norddeutschland geborene Unternehmer wurde im Januar in Neuseeland festgenommen, als sein im Jahre 2005 gegründetes Portal Megaupload vom FBI geschlossen wurde. Die Anhörung zur Auslieferung der Angeklagten in die USA sollte am 6. August stattfinden, aufgrund diverser juristischer Komplikationen wurde der Termin auf März 2013 verschoben. Im Höchstfall drohen ihm in den USA bis zu 20 Jahren Freiheitsentzug.
Quelle:
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BGH: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen
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Antwort #132 am:
12 Juli, 2012, 20:45 »
Speicherplattformen wie Rapidshare können unter bestimmten Bedingungen für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag abend verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari laut dpa zurück an die Vorinstanz. Diese hatte Rapidshare Recht gegeben (Az. I ZR 18/11).
In dem Rechtsstreit geht es um die unerlaubte Verbreitung des Computerspiels "Alone in the Dark" über Server des Filehosters. Rapidshare hatte eine Kopie auf Hinweis des Rechteinhabers gelöscht. Atari Europe wollte Rapidshare auf dem Klageweg zwingen, mehr gegen die Verteilung weiterer Kopien zu unternehmen und war damit in der ersten Instanz auch erfolgreich. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage im März 2010 statt und befand, Rapidshare habe seine Prüfpflichten verletzt und könne sich nicht auf das Haftungsprivileg für Hoster berufen.
Mit der Feststellung, dass Rapidshare selbst keine Urheberrechtsverletzung anzulasten sei, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil der Vorinstanz im Dezember 2010 wieder aufgehoben. Das OLG attestierte Rapidshare, ausreichende Vorkehrungen gegen die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials ergriffen zu haben. Die von Atari geforderten weiterreichenden Maßnahmen seien dem Unternehmen nicht zuzumuten. So könnten Wortfilter, die Dateien anhand bestimmter Schlüsselbegriffe aufspüren und löschen, auch legale Inhalte treffen. Bei einer manuellen Überprüfung stehe der Erfolg in keinem Verhältnis zum Aufwand (Az. I-20 U 59/10).
Im Laufe der Verhandlung vor dem BGH am Donnerstag argumentierte der Atari-Anwalt, Rapidshare könne problemlos überprüfen, ob Kopien des Spiels auf der Plattform gespeichert seien. Der Vertreter von Rapidshare hielt dem entgegen, das Unternehmen stelle nur die technischen Dienstleistungen der Speicherung und des Transfers von Daten zur Verfügung. "Wie soll Rapidshare ausschließen, dass der Nutzer nicht nur eine Sicherungskopie angelegt hat?" Dies schien BGH-Richter Wolfgang Kirchhoff nicht zu überzeugen: "Der Dienst heißt nun mal Rapidshare und nicht Rapidstore – und das sagt schon alles."
Das OLG Düsseldorf war mit seinem Urteil auf der Linie geblieben, der es auch in anderen Verfahren gegen das Unternehmen gefolgt war. Andere Oberlandesgerichte hatten dem umstrittenen Filehoster auch weiter reichende Prüfpflichten auferlegt. So hatte das OLG Hamburg in einem Aufsehen erregenden Urteil festgestellt, das Geschäftsmodell des Hosters verdiene nicht den "Schutz der Rechtsordnung"
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BGH: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen (Update)
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Antwort #133 am:
13 Juli, 2012, 10:00 »
Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben. Der Filehoster sei nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm laut dpa bei der Urteilsverkündung am Donnerstagabend. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.
Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.
Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Mit der Frage der Zumutbarkeit muss sich jetzt das OLG Düsseldorf noch einmal beschäftigen, an den der BGH das Verfahren zurückverwies. Dort könnte Rapidshare nun noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.
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BGH-Urteil: Rapidshare hofft auf Revanche
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Antwort #134 am:
13 Juli, 2012, 16:00 »
Der Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag zum Trotz rechnet sich Rapidshare im Streit um mögliche Urheberrechtsverletzungen auf seiner Speicherplattform gute Chancen für das nächste Verfahren aus. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf könne das Unternehmen unter Beweis stellen, "dass Rapidshare bereits Vorreiter im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ist und alle zumutbaren Prüfpflichten umsetzt", erklärte Firmenchefin Alexandra Zwingli am Freitag im schweizerischen Baar.
Der BGH hatte am Donnerstag abend verkündet, dass Filehoster unter bestimmten Voraussetzungen mitverantwortlich sind, wenn Nutzer illegal Spiele von der Plattform herunterladen. Die Richter verwiesen den Streit zurück an die Vorinstanz, also das OLG Düsseldorf. Geklagt hatte der Computerspiele-Hersteller Atari (Az.: I ZR 18/11).
Eine genaue Bewertung sei ohne schriftliche Urteilsbegründung noch schwierig, erklärte Daniel Raimer, Anwalt von Rapidshare. "Wir sind zwar ein wenig enttäuscht, dass der BGH uns in diesem Verfahren nicht Recht zugesprochen hat, sind uns aber sicher, dass wir uns in einer guten Ausgangslage für das Verfahren in Düsseldorf befinden." Das Unternehmen könne «zusätzliche Befunde» sammeln, die die Bemühungen im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen unterstreichen.
Einige Filtermethoden, die die Karlsruher Richter aufgeführt hätten, seien aber nicht zumutbar – das werde Rapidshare vor dem OLG Düsseldorf beweisen. Der BGH hatte geurteilt, dass Plattformanbieter nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen überprüfen müssen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden – etwa mit einem technischen Filter. Wenn es Hinweise darauf gebe – etwa in Gestalt von Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen, hatte der BGH dem Filehoster in der mündlichen Urteilsbegründung aufgegeben.
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