Autor Thema: Internetrecht ...  (Gelesen 10056 mal)

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Falsche Preisangaben in Online-Shops sind gültig
« Antwort #30 am: 05 November, 2009, 12:11 »
Irrtümlich falsche Preisangaben entbinden einen Versandhändler nicht zwangsläufig von der Haftung

Online-Shop-Betreiber nicht zwangsläufig von der Haftung. In zwei von Rechtsanwalt Clemens Bergfort aus Essen im August diesen Jahres vor dem Amtsgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittlerweile insolventen Versandhändler Quelle erstrittenen Urteilen (Az.: 310 C 2349/08 u. Az.: 360 C 2779/08; Urteile noch nicht rechtskräftig) stolperte der Versandhändler über automatisierte Bestellprozesse, in die er nicht eingreifen konnte und die zu einer verspäteten und damit rechtsunwirksamen Anfechtung bzw. zum Ausschluss des Anfechtungsrechts führten. In beiden Fällen ging es um ein mit 199,99 Euro statt mit 1.999,99 Euro ausgezeichneten Flachbildschirm der Marke Philips und in beiden Fällen muss Quelle die Geräte zum niedrigeren Preis ausliefern, wie unsere Schwesterpublikation channelpartner.de schreibt.

Wer seinen Irrtum kennt und trotz dieser Kenntnis den Versand automatisierter Schreiben, die zum Vertragsabschluss führen, nicht unterbindet, hat kein Anfechtungsrecht. In der Urteilsbegründung (Az.: 360 C 2779/08) heißt es dazu: "(….)Mithin wusste die Beklagte schon zwei Tage vor Fertigung und Versand dieses Schreibens und einige Stunden vor Generierung und Absendung ihrer E-Mail (…..), dass die von ihr in Gang gesetzte, bediente und beherrschte Maschine bei Bestellungen eines Kunden vor dem Wirkungszeitpunkt entsprechender Preiskorrektur in der Nacht zum 26 09.2007 und bei Lieferbarkeit des Produkts E-Mails mit bekanntem Inhalt mit einem Kaufpreis von 199,99 Euro pro Gerät generiert und absendet(…)Diesem Prozess musste die Beklagte nicht handlungsunfähig, quasi gefesselt, zusehen…(….). Briefe(….) kann man überdies aufhalten, bevor diese den eigenen Herrschaftsbereich verlassen."

Wer seinen Irrtum kennt, aber nicht unverzüglich eine Anfechtungserklärung abgibt, weil er aufgrund des angestoßenen, automatisierten Bestellprozess keinen Zugriff auf den Vorgang hat, hat seine Willenserklärung nicht rechtzeitig, weil nicht unverzüglich angefochten. In diesem Fall begründete der Richter seine Entscheidung (Az.:310 C 2349/08) damit, dass "Mängel in der kaufmännischen Organisation einem Kaufmann zuzurechnen sind, bei einem Großunternehmen kann eine Betriebsstruktur erwartet werden, die das schnellstmögliche Beschaffen von Daten von Kunden, gegenüber denen die Anfechtung erklärt werden soll, ermöglicht.(….). Es war nicht durch die Umstände des Falles, sondern durch Mängel der kaufmännischen Organisation bedingt, dass ein Schreiben erst mehr als zehn Tage, nachdem es verfasst wurde, auf den Weg zum jeweiligen Ansprechpartner gebracht werden konnte."

Quelle : www.pcwelt.de

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Bundesgerichtshof fällt Urteil zur Verwendung fremder Fotos im Internet
« Antwort #31 am: 14 November, 2009, 18:22 »
Rechteinhaber können zwar die Entfernung von Raubkopien verlangen, Betreiber müssen aber nicht von sich aus zensieren. Der Bitkom fordert eine endgültige Klarstellung der Verhältnisse im Telemediengesetz.

Der Bundesgerichtshof hat gestern das jüngste Urteil zur Verwendung fremder Fotos im Internet veröffentlicht (Aktenzeichen I ZR 166/07). Der Branchenverband Bitkom sieht durch das Urteil die bisherige Rechtsprechung zur Forenhaftung bestätigt: Betreiber von Internetforen hafteten nur in bestimmten Grenzen für illegale Einträge ihrer Nutzer.

In dem aktuell vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um Bilder auf einer Site, die eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung anbietet. Die Rezepte werden von Privatpersonen mit Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Betreiber einer anderen Site angefertigte Fotos verwendet, ohne dessen Zustimmung einzuholen. Daraufhin klagte dieser. Er hatte damit vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 308 O 814/05) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 U 165/06) Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote, sondern hat vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Sie kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Zudem verlange sie von den Nutzern das Einverständnis, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche nicht aus.

"Forenbetreiber müssen illegale Kopien von Texten, Bildern und Musik auf Verlangen löschen", sagt Bitkom-Präsidiumsmitglied Volker Smid. "Aber sie brauchen nicht systematisch nach Raubkopien oder anderen unzulässigen Inhalten zu fahnden." Er weist auch darauf hin, dass keine Einträge vor der Veröffentlichung zensiert werden müssen. Das würde seiner Ansicht nach ohnehin dem freiheitlichen Grundgedanken des Internets widersprechen.

Laut Bitkom müssen Betroffene auf den Betreiber der Website zugehen. "Der Rechteinhaber muss konkret mitteilen, welcher Beitrag ihn stört und worauf er seine Beschwerde stützt." Wenn ein Beitrag eindeutig unzulässig ist, muss der Forenbetreiber ihn sofort löschen. In komplizierten Fällen darf er sich aber die nötige Zeit nehmen, um das Anliegen zu prüfen. Reagiert er jedoch nicht schnellstmöglich, riskiert er Schadenersatzforderungen.

Der Bitkom rät den Betreibern, Fotos von Nutzern nicht mit einem Logo oder Wasserzeichen des Forums zu versehen. Auch sollten Beiträge der Nutzer nicht als eigene redaktionelle Inhalte präsentiert werden. Denn dann drohe eine Mitverantwortung bei Urheberrechtsverletzungen.

Aus Bitkom-Sicht hat die Rechtsprechung in Deutschland zu einer Ausdehnung der Prüfungspflichten geführt. Diese sei für Website-Anbieter nicht mehr hinnehmbar und widerspreche teilweise sogar europäischem Recht. "Die Bundesregierung sollte im Telemediengesetz noch deutlicher machen, wie weit die Haftung der Webanbieter gehen darf", so Smid. Dazu gibt es auch eine Ankündigung im Koalitionsvertrag. Außerdem liegen laut Bitkom bereits aus der letzten Legislaturperiode konkrete Gesetzesentwürfe in der Schublade.

Quelle : www.zdnet.de

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Verbrauchern bei Käufen im Internet gestärkt und Anbieter auf Plattformen wie eBay in Zugzwang gebracht. Denn laut einem Urteil (PDF-Datei) vom heutige Mittwoch reicht der Mausklick nicht aus, um bei einem Vertragsabschluss die Kosten für eine spätere Verschlechterung der Ware – etwa durch bestimmungsgemäßen Gebrauch vor Rückgabe – auf den Kunden abzuwälzen (Az. VIII ZR 219/08).

"Laut Gesetz ist dies erst gültig, wenn der Verbraucher darüber in Textform, also schriftlich, belehrt worden ist", entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe. Dies sei bei eBay nicht der Fall, dort gelte der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Anlass der Entscheidung war eine Klage der Verbraucherzentralen gegen ein Unternehmen, das über eBay Kinder- und Babybekleidung verkauft.

Solange eine Belehrung nur online vorgegeben sei, muss der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist, erklärte ein BGH-Sprecher. "Nach diesem Urteil ist Internethändlern anzuraten, ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen", sagte er. Diese müssten "eindeutig, klar und transparent" sein.

Quelle : www.heise.de

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Disclaimer: Unnötiger Ballast für E-Mails
« Antwort #33 am: 25 Dezember, 2009, 02:15 »
Wer kennt sie nicht, die so genannten Disclaimer, die meist am Ende von E-Mails dem Leser verbieten, diese auch nur zu haben, wenn sie ihm versehentlich geschickt wurde. Alles klar? Hier ein gängiges Beispiel:

"Disclaimer:

Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der beabsichtigte Empfänger sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender telefonisch oder per E-Mail und löschen Sie diese E-Mail aus Ihrem System. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail ist nicht gestattet."

Fühlt man diesen Distanzierungen mit Verstand und juristischem Blick auf den Zahn, wird schnell klar, dass sie – zumindest in unseren Breitengraden  – keine Daseinsberechtigung haben.

Es fängt damit an, dass der Inhalt der falsch adressierten E-Mail ja vom Empfänger schon gelesen und zur Kenntnis genommen wurde, wenn er auf den Disclaimer stößt. Woher aber soll er in jedem Einzelfall wissen, dass er nicht "der beabsichtigte Empfänger" ist? Wie soll er entscheiden, ob die E-Mail "vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen" enthält – es ist ja nur die Rede von "kann"? Und dann soll der "unbeabsichtigte Empfänger" auch noch den Absender anrufen und die E-Mail aus dem System löschen? Dass unerlaubtes Kopieren und Weitergeben nicht gestattet sein soll, leuchtet dabei vielleicht noch am ehesten ein.

Wie aber ist der Fall aus juristischer Sicht zu bewerten? E-Mail-Disclaimer stammen aus dem anglo-amerikanischen Rechtssystem, in dem es üblicher ist als hierzulande, selbst den Umgang miteinander zu regeln, weil es häufig an gesetzlichen Vorschriften fehlt. Aber, und dieser Einwand ist aus deutscher Sicht schlagend, wieso sollte sich ein Empfänger an Vorgaben eines anderen halten müssen, den er vielleicht noch nicht einmal kennt? In der Tat ist eine Vorgabe in Disclaimern nicht verbindlich, wenn
zwischen Absender und Empfänger keine vertragliche Beziehung besteht, es sei denn, der Empfänger ist mit deren Geltung einverstanden.

Das Löschen der Nachricht könnte sogar im Konflikt mit dem Gesetz stehen, denn ein Kaufmann hat die Pflicht, geschäftliche E-Mails über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Das schreibt § 257 des Handelsgesetzbuches für "empfangene und abgesandte Handelsbriefe" vor. Es ist unter Juristen mittlerweile herrschende Meinung, dass dies auch für geschäftliche E-Mails gilt. Und dabei spielt es keine Rolle, ob die Mail an den richtigen oder den falschen Empfänger verschickt wurde.

Und was sind die Rechtsfolgen, wenn man sich nicht an den "Disclaimer" hält? Keine, die über das hinausgehen, was gesetzlich ohnehin bereits untersagt ist. Vertragliche Ansprüche bestehen wie gesagt meist nicht. Schadensersatzansprüche können allenfalls wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, wofür allerdings sehr hohe Anforderungen gelten. So müsste der Empfänger einer nicht an ihn gerichteten E-Mail ihren Inhalt schon mit der Absicht verwenden, einen anderen zu schädigen.

Befinden sich Absender und Empfänger aber in einer Geschäftsbeziehung zueinander, gelten vertragliche Rücksichtnahmepflichten. Dann ist das Nutzen und Weiterleiten fälschlicherweise erhaltener Informationen unter Umständen wirklich vertragswidrig und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Das aber gilt unabhängig davon, ob man einen Disclaimer verwendet oder nicht.

Leider hilft vielen geschäftlichen E-Mail-Versendern die Erkenntnis nicht weiter, dass ein Disclaimer rechtlich nichts bringt und man sich bei Lichte betrachtet damit eher sogar noch lächerlich macht. Denn in vielen Unternehmen hängt der E-Mail-Server den Text automatisch vor Versand an die E-Mail, ohne dass der Versender dies beeinflussen könnte. Ist man in einem US-Unternehmen beschäftigt, dürfte jeder Versuch, diese Praxis abzustellen, bereits von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Oft sind die Disclaimer noch dazu in Deutsch und Englisch verfasst, sodass man schon einiges an E-Mail-Ballast verschickt.

Letztlich hilft also nur eines: genau darauf zu achten, an wen E-Mails mit Informationen geschickt werden. Handelt es sich wirklich um brisante, geheim zu haltende Inhalte, sollte ohnehin ein sichereres Medium verwendet werden. Oder man nutzt Verschlüsselungsverfahren, um unberechtigte Kenntnisnahme auszuschließen oder jedenfalls deutlich zu erschweren. Eines ist klar: Wer sich nur auf Disclaimer verlässt, ist keineswegs auf der sicheren Seite.

Quelle : www.heise.de

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Disclaimer: Bizarre Stilblüten
« Antwort #34 am: 27 Dezember, 2009, 08:20 »
Meist ist in Disclaimern am Ende von E-Mails davon die Rede, dass man fälschlicherweise erhaltene Informationen nicht nutzen darf und unverzüglich zu löschen hat. Liest man aber Beispiele wie das folgende, halten sich diese Standard-Disclaimer noch deutlich zurück:

„Vorbehalt bei Zukunftsaussagen

Angaben in dieser Pressemeldung, die sich auf bevorstehende Planungen, Ereignisse oder Ergebnisse beziehen, sind zukunftsgerichtet, ebenso Aussagen, die Worte wie "glaubt", "erwartet", "plant", "ahnt" oder ähnliche beinhalten. Diese Aussagen sind mit Risiken und Ungewissheiten verbunden und basieren auf gegenwärtigen Erwartungen. Die tatsächlichen  Ergebnisse können daher wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen geäußerten Erwartungen abweichen.“


Was soll denn das bedeuten, wird sich mancher fragen. Da schickt jemand eine Pressemeldung an die Medien und warnt gleichzeitig davor, dass ja alles vielleicht nicht ganz so ernst zu nehmen ist und sich die in den "zukunftsgerichteten Aussagen geäußerten Erwartungen" vielleicht nicht einstellen. Auch die Vorlagen für derlei Texte kommen aus den USA. Im amerikanischen Rechtssystem ist es nun mal nicht ausgeschlossen, dass Aktionäre versuchen, sich an Unternehmen schadlos zu halten, wenn deren Aussagen über mögliche Umsatz- und Gewinnentwicklungen nicht eintreten. In Deutschland wird man in solchen Fällen eher nicht vor den Kadi gezogen, schaden kann ein entsprechender Disclaimer wiederum nicht. Auch wird sich mancher lieber lächerlich machen, als etwas Falsches zu tun. Wenn, dann aber doch bitte etwas kürzer und prägnanter:

"Der Dienstanbieter übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.“

Disclaimer ergeben Sinn, wenn sie sich mit der aktuellen Rechtslage auseinandersetzen. Zum Beispiel ist der seit Jahren unter Juristen ausgetragene Streit um die Haftung für Internetinhalte ein Aspekt, den man als Webseitenanbieter berücksichtigen sollte. Bitte aber nicht so:

"Die Haftung ist ausgeschlossen."

Denn eine solche Klausel ist schlicht unwirksam. Und auch nicht so:

"Juristen ist der Zutritt untersagt."

oder so:

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
 Sollte der Inhalt dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Es wird garantiert, dass zu Recht beanstandeten Passagen sofort und dauerhaft entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und es wird gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen eingereicht."

Mit den letzten beiden Varianten fordert man die Juristen geradezu heraus. Im ersten Fall, weil vielleicht dann erst recht ihr Jagdinstinkt geweckt wird, im zweiten Fall, weil man sich dann als Vertreter des Rechtsverletzers die Abmahnung tatsächlich sparen und gleich – deutlich kostspieliger – bei den Gerichten entsprechenden Rechtsschutz einklagen kann.

So aber kann man es tatsächlich machen:

"Meinungen und Behauptungen in den von mir nicht moderierten Blogs mache ich mir nicht zu Eigen."

Wenn die Blogs tatsächlich nicht moderiert werden, muss man erst dann handeln und Inhalte sperren, wenn man von deren Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt. Ein solcher Disclaimer kann also richtig sein und gegebenenfalls bei einer Verteidigung sogar helfen, denn man hat den Abmahnenden ja schon darauf hingewiesen, dass man zunächst nicht haftet.

Pauschale Distanzierungen, wie

"Hiermit distanziere ich mich von allen Inhalten der verlinkten Webseiten."

genügen aber nicht. Denn man muss sich schon "ausdrücklich" von etwas distanzieren und nicht einfach nur pauschal. Wenn man sich von den Inhalten verlinkter Seiten distanziert, sollte man sich vielleicht auch fragen, warum man den Link überhaupt anbringt.

Schlussendlich gilt aber selbstverständlich auch für diesen Artikel:

"Die Inhalte dürfen nur für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden."

Oder etwas altbackener:

"Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata."

Wer sich seines Lateins nicht mehr ganz sicher ist, findet unter anderem hier eine Übersetzung dieses fast 1000 Jahre alten Disclaimers.

Quelle : www.heise.de

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Kompendium zum Thema Internetrecht aktualisiert
« Antwort #35 am: 04 März, 2010, 16:19 »
Der Jura-Professor Thomas Hoeren von der Universität Münster hat eine neue Version seines Skripts "Internetrecht" zum Download (PDF-Datei) kostenlos bereitgestellt. Darin wurden aktuelle Entwicklungen der vergangenen Monate wie etwa die drei Novellierungen des Bundesdatenschutzgesetzes berücksichtigt. Außerdem wurden gegenüber der vorigen Fassung mehr als 300 Urteile und Literaturfundstellen eingearbeitet.

Insgesamt behandelt das Skript auf rund 500 Seiten wichtige Rechtsfragen des IT-Bereichs. Im Hauptteil geht es um das Vertragsrecht. Dort werden die unterschiedlichen Softwarevertragsarten und Vertragsaspekte erläutert, beispielsweise zum Cloud Computing. Zudem geht es um Fragen bei Gewährleistungs- und Verzugsprozessen.

Abgerundet wird das Skript durch einen Teil mit Formulierungsvorschlägen, Gestaltungshinweisen und Musterverträgen. Das erste Kompendium zum Thema Internetrecht wurde im Juli 2003  veröffentlicht.

Quelle : www.heise.de

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Gerichtsurteil - Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern
« Antwort #36 am: 02 August, 2010, 16:50 »
Wer im Internet ein Produkt bestellt, der hat keinen Anspruch darauf, dass das Produkt auch geliefert wird. Allein mit der Bestellung einer Ware werde noch kein Kaufvertrag geschlossen, urteilte das Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München  hat am heutigen 2. August 2010 auf ein Urteil aufmerksam gemacht, das bereits im Februar 2010 gefällt wurde. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde eine Ware bei einem Internetversandhandel bestellt. Der Händler hat den Eingang der Bestellung zwar bestätigt, dann aber die Ware nicht geliefert. Der Käufer wollte vor Gericht die Auslieferung der Ware erwirken, scheiterte jedoch damit.

Der Kläger hatte im April 2009 acht Verpackungsmaschinen im Wert von 129 Euro bestellt. Der Händler hatte daraufhin jeweils Bestellbestätigungen per E-Mail versandt. Ausgeliefert wurden dann aber nicht die Verpackungsmaschinen, sondern nur Ersatzakkus für eine Verpackungsmaschine. Vor Gericht begründete der Händler das Vorgehen damit, dass die Verpackungsmaschine regulär 1.250 Euro koste - das sei allgemein bekannt. Hingegen kosten die Ersatzakkus 129 Euro und der Händler verschickte diese statt der bestellten Ware.

Als dem Kunden die Ersatzakkus geliefert wurden, verlangte der Käufer die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Das verweigerte der Verkäufer und die Sache kam vor Gericht. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht zu einem Kaufvertrag. Die Bestellung einer Ware und die Bestätigung per E-Mail würde keinem Kaufvertrag entsprechen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Eine Internetbestellung ist kein Kaufvertrag

Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, urteilte das Gericht. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot dar. Stattdessen sei dies eine Aufforderung, ein Angebot zu machen. Das Angebot sei dann die Bestellung durch den Käufer. In dem Fall habe der Verkäufer das Angebot allerdings nicht angenommen. Der Versand einer Bestellbestätigung sei keine Annahme der Bestellung. Sie bestätige lediglich den Eingang der Bestellung und würde nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.

Der Kaufvertrag komme erst zustande, wenn der Händler die Ware versendet. In dem Fall gelte dies aber nicht, weil der Händler die bestellte Ware nicht ausgeliefert hatte. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2010 ist bereits rechtskräftig (AZ 281 C 27753/09).

Quelle : www.golem.de

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Eine Entscheidung des Amtsgericht München wirft Fragen auf, wann ein Kaufvertrag zustande kommt. Und wann sich jemand darauf verlassen kann, seine Ware zu erhalten.

Das Amtsgericht München hat eine Entscheidung zum Thema Onlinekäufe getroffen, die seltsam anmutet. Insbesondere stellt sich nach der Entscheidung die Frage, wann ein Kunde davon ausgehen kann, dass ein geltender Kaufvertrag geschlossen wurde und er somit mit der Ware rechnen kann.

Das Problem war, dass die Verkäuferin eine Ware offensichtlich online falsch ausgezeichnet hatte - ein Verpackungsgerät, das normalerweise 1.250 Euro kostet, wurde mit 129,- Euro ausgezeichnet. Der Kunde bestellte 8 der Geräte und wunderte sich nun darüber, lediglich die Ersatzakkus (welche mit 129,- Euro pro Stück zu Buche schlagen) erhielt. Nach seiner Bestellung hatte er eine Bestellannahmebestätigung per Email erhalten und hatte nun mit der Lieferung der Geräte gerechnet. Die Verkäuferin beharrte darauf, dass es bekannt sei, dass die Geräte selbst 1.250 Euro pro Stück kosten.

Nun könnte man hier somit also einen erneuten Fall des Irrtums gem. §119 BGB sehen, womit der Kaufvertrag anfechtbar wäre, doch die Entscheidung des Amtsgerichtes hat den Fall anders bewertet, worin die Problematik liegt. Laut der Entscheidung wurde zwischen dem Kunden und dem Verkäufer nämlich schlichtweg noch kein Kaufvertrag geschlossen. Kann man dem Gedanken, dass Anbieten der Ware sei kein Angebot sondern eine Aufforderung zum Angebot (invitatio ad offerendum) noch folgen, so sieht das Amtsgericht auch in der Bestellung und der Bestellannahme(bestätigung) keine deckungsgleichen Willenserklärungen.

" Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. [...].

Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.

In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden. "

Für einen Kunden bedeutet dies, dass, solange er keine Ware hat, nicht davon ausgehen kann, dass seine Bestellung auch tatsächlich angenommen wurde. Er kann somit also hoffen, dass irgendwann Ware geliefert wird und diese hoffentlich auch die gewünschte Ware ist. Erfreuliche Nachrichten für das Onlineshopping - damit würde, wenn diese Ansicht Schule macht, jede Bestellung zum Wartespiel werden.

Quelle : http://www.heise.de/tp/

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Kompendium Internetrecht aktualisiert
« Antwort #38 am: 09 Oktober, 2010, 13:34 »
Für die Neufassung des Skripts Internetrecht wurden alle Ausführungen zum anwendbaren Recht im Hinblick auf die neuen Rom-I- und Rom-II-Verordnungen überarbeitet. Berücksichtigt wurden auch die Teile zum Strafrecht/Strafverfahrensrecht sowie zum Datenschutzrecht.

Neu Einzug gehalten haben Themen wie Zugangserschwerungsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, De-Mail (überarbeitete Version), Verlängerung der Schutzfristen für Leistungsschutzberechtigte, Verbraucherschutz im Internet nebst neuer Musterwiderrufsbelehrung, Leistungsschutzrecht für Verleger, neue BGH-Rechtsprechung und Abofallen im Internet.

Auch zahlreiche Gesetzesvorhaben der laufenden Legislaturperiode, etwa die Novellierungen zum Bundesdatenschutzgesetz und das Zugangserschwerungsgesetz, wurden integriert. Die neue Ausgabe, die wie bisher der Münsteraner Professor Dr. Thomas Hoeren veranwortet, liegt auf der Website des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster unter der Rubrik Materialien als PDF-Datei zum Download bereit.

Quelle : www.heise.de

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BGH: Rückgaberecht auch bei Wertminderung
« Antwort #39 am: 03 November, 2010, 18:10 »
Das Rückgaberecht für Produkte, die über das Internet gekauft wurden, gilt auch, wenn die Ware durch ihre erstmalige Verwendung in einen Zustand kommt, der einen erneuten Verkauf verhindert.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um die Rückgabe eines Wasserbettes entschieden. Der Kläger hatte dieses erworben und zum Testen befüllt. Allerdings war er mit dem Produkt nicht zufrieden und wollte es fristgerecht zurückgeben.

Der Händler lehnte eine Rücknahme aber ab, weil das Bett seinen Verkaufswert verliert, nachdem es erst einmal mit Wasser gefüllt wurde. Er verwies dabei auf eine entsprechende Klausel in der Widerrufsbelehrung und wollte statt dem vollständigen Preis von 1.265 Euro lediglich die 258 Euro teure Heizung ersetzen.

Das Gericht erklärte die Klausel allerdings für nichtig. Wie in dem Urteil ausgeführt wird, müsse der Kunde auch bei Produkten, deren Verkaufswert durch eine einmalige Nutzung stark sinkt, die Möglichkeit zum Testen haben.

Anders als beim Kauf in einem Laden gibt es bei der Bestellung in einem Online-Shop immerhin nicht die Möglichkeit, auf einem Ausstellungsstück probezuliegen. Der Verkäufer müsse mit dem Risiko leben, dass dem Kunden die Ware letztlich nicht gefällt und zurückgegeben wird. Der BGH bestätigte damit gleichlautende Urteile niedrigerer Instanzen.

Quelle : http://winfuture.de

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BGH: Umzug kein Grund für DSL-Kündigung
« Antwort #40 am: 11 November, 2010, 16:38 »
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die zahlreiche Kunden von Breitbandanbietern betrifft. Im am heutigen Donnerstag entschiedenen Verfahren (Az. III ZR 57/10) hatte ein DSL-Kunde im Mai 2007 einen Zweijahresvertrag mit einem DSL-Provider geschlossen. Im November 2007 verzog er an einen Ort, an dem der Provider keinen DSL-Anschluss bereitstellen konnte. Der Kunde versuchte daraufhin, seinen Vertrag fristlos zu kündigen und die Zahlungen einzustellen. Damit war der Provider nicht einverstanden, die Sache ging dann vor Gericht.

Die Klage des Kunden auf Feststellung, dass der Vertrag wirksam beendet wurde, blieb erfolglos. Schon die Vorinstanzen, das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz, hatten befunden, dass ihm kein Sonderkündigungsrecht zusteht. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass der Kläger kein Kündigungsrecht habe, weil der DSL-Provider keinen Einfluss auf den Umzug nehmen könne und dieser ausschließlich im Interesse des Kunden liege.

Die Pressestelle des BGH fasst zusammen: "Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar."

Das Gericht hat auch die Interessen des DSL-Providers berücksichtigt: "Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche 'Gegenleistung' des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Der BGH hat damit die bisherige Rechtsauffassung der meisten Provider bestätigt. Oft räumten DSL-Provider und TV-Kabel-Anbieter in gleich gelagerten Fällen bisher dem Kunden aber kulanzhalber trotzdem ein Kündigungsrecht ein, forderten dabei aber oft subventionierte Hardware zurück. Weniger Glück haben DSL-Kunden, die beispielsweise in eine Wohngemeinschaft oder die Wohnung eines Partners einziehen, wo bereits ein DSL-Anschluss besteht, also ein Anschluss technisch möglich wäre. In diesen Fällen bestehen die Anbieter häufig auf Vertragserfüllung. Mitunter bieten sie kulanzhalber einen Nachlass auf die bis zum Vertragsende fälligen Monatsgrundgebühren an, wenn der Kunde darlegt, dass er in der neuen Wohnung keinen DSL-Anschluss mehr benötigt.

Quelle : www.heise.de

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BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen
« Antwort #41 am: 13 November, 2010, 13:48 »
Um Urheberrechte zu verletzen, genügt es in bestimmten Fällen, im Web einen Link besonders geschickt auf fremde, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu setzen – nämlich dann, wenn man damit Schutzmaßnahmen, die der Rechteinhaber gegen die unbefugte Nutzung seiner Inhalte getroffen hat, bewusst aushebelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 10. November 2010 veröffentlichten Urteil entschieden. Wer Rechte an einem geschützten Werk innehat, könne selbst entscheiden, ob und in welcher Weise Dritte auf dieses Werk zugreifen dürften, so der BGH. Er müsse auch die Möglichkeit haben, den Zugang auf eine bestimmte Nutzergruppe – etwa zahlende Kunden – zu beschränken. Wenn ein fremder Hyperlink geeignet ist, entsprechende Sicherungsmaßnahmen des Rechteinhabers zur Zugriffsbeschränkung zu umgehen, so mache der Linksetzer sich einer Urheberrechtsverletzung schuldig.

Grundsätzlich, so führten die Bundesrichter aus, verstoße es nicht gegen das Urheberrecht, wenn man einen Link auf Inhalte fremder Webseiten setze, die urheberrechtlich geschützt seien. Denn derjenige, der seine Werke auf einer Homepage verfügbar halte, mache diese selbst öffentlich zugänglich. Anders sei es aber dann, wenn ein Berechtigter den Zugriff durch Dritte auf die Inhalte mit Hilfe von Schutzmaßnahmen ausdrücklich beschränkt. Wenn dann ein "Deep Link" die gewollte Beschränkung praktisch aufhebt, sei dies als Verstoß gegen das Urheberrecht zu werten. Die Umgehung der Schutzmaßnahmen ermögliche eine Art des Zugangs, die vom Berechtigten so nicht beabsichtigt war.

In dem Fall, den es zu entscheiden galt, hatte eine Online-Anbieterin kartografischen Materials, das dem Urheberrechtsschutz unterliegt, gegen ein Wohnungsunternehmen geklagt. Auf der Website der Klägerin ließen sich Stadtplanausschnitte abrufen: Nachdem ein Nutzer einen gewünschten Ort auf der Hauptseite eingegeben hatte, erschien auf einer Unterseite der passende Kartenausschnitt. Kommerzielle oder dauerhafte Nutzer sollten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr die Kartenausschnitte unmittelbar auf der betreffenden Unterseite abrufen können. Für Verbraucher sollte das Angebot kostenlos mittels einer Session-ID verfügbar sein. Diese ID wurde beim Aufruf der Hauptseite zugeteilt.

Das beklagte Wohnungsunternehmen eröffnete seinen Kunden die Möglichkeit, angebotene Mietwohnungen in einem Kartenausschnitt aufzurufen. Dazu wurden die Nutzer über einen Hyperlink direkt auf die Unterseiten der Klägerin geleitet, ohne dass sie vorab deren Hauptseite hätten aufrufen müssen. Die Umgehung erfolgte durch Einsetzen einer programmtechnischen Routine.

Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Urheberrechten verletzt. Die vorinstanzlichen Gerichte verneinten einen Rechtsverstoß mit der Begründung, dass eine rechtswidrige Umgehung nur dann vorläge, wenn die verwendete Schutzmaßnahme technisch wirksam sei. Die vom Kläger eingesetzte Session-ID habe nicht verhindern können, dass auch unbefugte Nutzer sofort auf die Unterseiten des Klägers zugriffen. Die Wirksamkeit einer Sicherheitsmaßnahme richte sich nach dem Kenntnisstand des Nutzers. Da im vorliegenden Fall bereits durch eine einfache Routine die Umgehung der Hauptseite möglich sei, stelle die Session-ID keinen hinreichenden Schutz dar. Damit sei der gesetzte Hyperlink auch nicht als unzulässige Umgehung einer Schutzmaßnahme zu werten.

Anders der BGH, nach dessen Ansicht es nicht darauf ankommt, ob die Schutzmaßnahme technisch wirksam ist. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes sei nicht von der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme abhängig. Entscheidend sei allein, ob für Dritte erkennbar sei, dass der berechtigte Website-Betreiber willentlich Schutzmaßnahmen zur Beschränkung des Zugriffs getroffen habe. Im vorliegenden Fall sei der Wille des Klägers deutlich erkennbar gewesen: Allein zahlenden Kunden sollte es erlaubt sein, unmittelbar auf die Kartenausschnitte zuzugreifen. Der durch die Session-ID abgeprüfte Umweg über die Hauptseite diente dazu, einen Kaufanreiz zu schaffen.

Das Urteil zeigt die Gefahren auf, die das Setzen eines Links mit sich bringt. In einer zuvor ergangenen Entscheidung hatte der BGH noch offengelassen, ob der Einsatz von Hyperlinks bei bestehenden Schutzmaßnahmen einen Urheberrechtsverstoß begründen könne. Diese Frage wurde nun eindeutig bejaht. Da bereits der nach außen erkennbare Wille des Rechteinhabers genügt, um eine Schutzmaßnahme anzunehmen, sollten Linksetzer die Ziele, zu denen sie verlinken wollen, stets zunächst daraufhin abklopfen, ob sie mit irgendwelchen Zugangsbeschränkungen kollidieren könnten.

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Gericht: Fehlender Widerspruch bei Vertragsänderung ist keine Zustimmung
« Antwort #42 am: 15 November, 2010, 10:23 »
Fehlender Widerspruch ist grundsätzlich keine Zustimmung. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Daher sei ein Internetanbieter nicht berechtigt, im Kleingedruckten eine Vertragsänderung für wirksam zu erklären, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Zeit widerspreche. Zwar sei eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken üblich. Das Verhältnis eines Kunden zu seiner Bank sei mit dem zu einem Internetanbieter jedoch nicht vergleichbar (Az.: 2 U 1388/09).

Das Gericht erklärte mit seinem Urteil unter anderem eine Klausel in einem Webhosting-Vertrag für unwirksam. Darin hieß es, dass der Internetanbieter den Vertrag einseitig ändern könne, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche. Das OLG nahm an der Regelung jedoch Anstoß. Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Banken eine solche Klausel verwendeten. Denn für ein Girokonto gelte keine Mindestlaufzeit und der Kunde könne vor allem die Geschäftsbeziehung mit der Bank jederzeit beenden.

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BGH: Ein Bild ist im Online-Verkauf ebenso bindend wie der Text
« Antwort #43 am: 13 Januar, 2011, 14:27 »
Soll Ware im Internet verkauft werden, dann wird das Angebot meist von Produktbildern begleitet. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs deutlich macht, sollte der Verkäufer bei der Auswahl der Fotos aber sehr sorgfältig vorgehen. Denn die Darstellung kann ebenso bindend sein wie der Begleittext (Urteil vom 12. Januar 2011, Az.: VIII ZR 346/09).

Verhandelt wurde der Fall einer gewerblichen Restwertkäuferin. Diese hatte für 5120 Euro ein Unfallfahrzeug gekauft, das von einem Kfz-Sachverständigenbüro im Auftrag eines Autohauses online in einer Restwertbörse angeboten wurde. Das Fahrzeug wurde nicht nur in einem Text ausführlich beschrieben, sondern auch auf mehreren Fotos abgebildet. Auf einem dieser Bilder war eindeutig eine Standheizung zu erkennen, die allerdings bei der Aufzählung der Zusatzausstattung im Beschreibungstext nicht aufgeführt wurde.

Als die Käuferin das Fahrzeug nun abholte, musste sie feststellen, dass die Standheizung vom Verkäufer ausgebaut worden war. Daraufhin forderte sie von dem Kfz-Sachverständigenbüro die Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer anderen gebrauchten Standheizung. Dies wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Die Richter des BGH machen aber deutlich, dass der Klägerin gemäß § 439 Abs. 1 BGB durchaus ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht. Das heißt, sie kann zwar nicht sofort das Geld für Kauf und Einbau einer anderen Standheizung fordern, vom Verkäufer (dem Autohaus) aber die Nacherfüllung, also den Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder den Einbau einer gleichwertigen Standheizung verlangen.

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im vorliegenden Fall den Schadensersatzanspruch deshalb abgelehnt. Dies lag allerdings nicht zuletzt daran, dass die Frau die "Falschen" verklagt hatte: Sie hätte sich mit ihrer Forderung nämlich direkt an den ursprünglichen Besitzer des Wagens wenden müssen und nicht an das Sachverständigenbüro, das den Wagen lediglich im Auftrag angeboten hatte.

Ein Käufer hat demnach tatsächlich Anspruch darauf, eine Ware so zu erhalten, wie sie beim Angebot abgebildet ist. Dazu muss er im ersten Schritt den Anspruch auf Nacherfüllung beim Verkäufer geltend machen, gegebenenfalls auch Klage gegen den Verkäufer einreichen. Eine juristisch tragbare Einschätzung der Konsequenzen aus dem aktuellen Urteil kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der BGH eine ausführliche Begründung des Urteils vorgelegt hat.

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Über 200 neue Urteile im Kompendium Internetrecht
« Antwort #44 am: 25 März, 2011, 15:34 »
Zum Frühlingsbeginn liegt das Kompendium Internetrecht in neuer Version vor. Diesmal wurden vor allem Urteile eingearbeitet, die sich seit der vorigen Ausgabe vom Oktober 2010 angesammelt haben. Das 557 Seiten dicke Skript ist kostenlos auf der Website der Uni Münster als PDF-Datei erhältlich.

"Das letzte Jahr war nur durch wenige Gesetzesänderungen geprägt", schreibt Professor Thomas Hoeren, der das Kompendium verantwortet. "Die Politik hielt sich ruhig und brütet erst jetzt Gesetzesprojekte aus wie zum Beispiel zur DE-Mail oder zum Arbeitnehmerdatenschutz." Das Kompendium enhalte aber mehr als 200 neue Urteile wie zum Beispiel die EuGH-Entscheidung in Sachen GoogleAd und zum Verbraucherschutzrecht. Dazu kommen Überarbeitungen etwa zum grenzüberschreitenden Datenaustausch.

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