Autor Thema: GEMA ....  (Gelesen 9681 mal)

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GEMA ....
« am: 19 Dezember, 2006, 10:30 »
Der Webdienst MP3flat.com, der automatisiert Radiosendungen mitschneidet, habe "sein illegales Angebot nach einer Abmahnung durch die GEMA eingestellt", erklärte die Musik-Rechteverwertungsgesellschaft. MP3flat.com selbst erklärte, man betreibe den Dienst nach einigen Änderungen weiter.

In der Neuen Musikzeitung ist die Pressemitteilung der Autorengesellschaft GEMA zum angeblichen Sieg über den Online-Radiorecorder-Dienst MP3Flat.com noch zu finden. Auch der Hintergrund der Abmahnung wird genannt: MPFlat.com habe "auf illegale Weise" monatlich bis zu 30.000 Musiktitel zur Verfügung gestellt, ohne die hierfür erforderliche Lizenz bei der GEMA einzuholen. Sowohl die Betreibergesellschaft als auch der inzwischen zurückgetretene Geschäftsführer hätten nach der Intervention durch die GEMA eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Zitiert wird in der Mitteilung auch das GEMA-Vostandsmitglied Dr. Harald Heker mit den Worten: "Der Fall Mp3flat.com zeigt, wie die zur Verfügung stehenden Techniken der digitalen Musikdistribution zu qualitativ und quantitativ bislang ungekannten Dimensionen von Urheberverletzungen beitragen können, wenn diese gegen die kreativen Musikautoren eingesetzt werden."

Bei der GEMA-Website ist diese Mitteilung allerdings bislang nicht zu finden. Tatsächlich bestätigte der Betreiber des Dienstes gegenüber heise online aber die Abmahnung durch die GEMA, verweigerte jedoch genauere Angaben. Man habe auf die GEMA-Forderungen reagiert und einige Änderungen vorgenommen, sodass der Dienst nun weiterbetrieben werden könne, betonte der MP3Flat.com-Sprecher. Darüber, welche Änderungen konkret vorgenommen wurden, schweigt sich der Betreiber des Dienstes bislang allerdings aus.

[Update]:
Mittlerweile liegt eine ausführlichere Stellungnahme von MP3flat.com zur Abmahnung vor. Demnach sei der Dienst mittlerweile so umgestaltet worden, dass es nun der Nutzer in der Hand habe, welchen Radiosender er zu welchem Zeitpunkt aufnimmt. Alle Aufnahmen und der Download der mitgeschnittenen Radioprogramme seien kostenlos. "Unseres Erachtens ist dieses Vorgehen vom Recht auf Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz gedeckt", machen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Dr. Sven Dierkes von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde & Beuger deutlich, die den Dienst im Rechtstreit gegen die GEMA vertreten. "Es handelt sich hier um ganz private Radio-Mitschnitte, die jeweils einem einzelnen Nutzer zugeordnet werden", betont Anwalt Solmecke. Die einzelnen Aufnahmen können auch nur individuell mittels Usernamen und Passwort abgerufen werden.

Laut Solmecke sei auch die GEMA offenbar der Meinung, dass der Dienst in dieser Form legal ist. Entscheidender Unterschied zur früheren Version sei, dass der Nutzer nunmehr alle Aufnahmen selbst anfertigt und MP3flat.com lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt. Da auch keinerlei Werbung geschaltet werde, würden die Aufnahmen völlig kostenfrei erfolgen.

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 19 Dezember, 2006, 12:05 von SiLencer »

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GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Rapidshare
« Antwort #1 am: 18 Januar, 2007, 14:07 »
Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA hat beim Landgericht Köln einstweilige Verfügungen gegen die Betreiber der Dateitauschdienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com erwirkt. Sie sollen Werke aus dem GEMA-Repertoire rechtswidrig genutzt haben. Die Dienste halten Speicherkapazitäten vor, damit Nutzer Inhalte einspeisen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. GEMA-Sprecher Hans-Herwig Geyer sagte gegenüber heise online, die Dienste dürften in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden. Insbesondere verlangt die Gesellschaft von ihnen nun Auskunft darüber, wie viele Werke aus dem GEMA-Repertoire vorgehalten werden.

Insbesondere der Dienst www.rapidshare.de hat laut GEMA zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür sei aber bei der GEMA nicht erworben worden. RapidShare habe bislang behauptet, der Dienst habe keine Kenntnis von den durch Nutzer abgespeicherten Inhalten und könne diese auch nicht kontrollieren. Das Landgericht Köln habe mit den einstweiligen Verfügungen aber nun deutlich gemacht, dass die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden, rechtlich nichts daran ändere, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

GEMA-Vorstandsvorsitzender Harald Heker sieht diese Entscheidungen auch für den künftigen Umgang mit "Web-2.0-Diensten" wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen laut Heker, "dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben".

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 18 Januar, 2007, 14:24 von SiLencer »

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Rapidshare will gegen einstweilige Verfügung vorgehen
« Antwort #2 am: 19 Januar, 2007, 19:24 »
Die Betreiber der "Webhosting-Dienste" Rapidshare.de und Rapidshare.com wollen gegen eine von der Verwertungsgesellschaft GEMA erwirkte einstweilige Verfügung vorgehen. Das Landgericht Köln hatte den Unternehmen mit der Verfügung untersagt, einige spezifisch bezeichnete Musikwerke weiter öffentlich zugänglich zu machen. Die für den Betrieb von Rapidshare.com verantwortliche Rapidshare AG zeigte sich in einer Mitteilung zuversichtlich, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der Verfügung erwirken zu können. Der Geschäftsführer der in der Schweiz beheimateten Aktiengesellschaft, Bobby Chang, erklärte, das Unternehmen biete selbst keine geschützten Werke öffentlich an.

Doch finden sich im Internet zahlreiche Links zu Rapidshare-Dateien, die Filme oder Musik enthalten. Chang bestreitet nicht, dass auf Rapidshare unter Umständen auch urheberrechtlich geschützte Daten zu finden sind, beziffert deren Anteil aber auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz. Er weist darauf hin, dass sein Unternehmen selbst diese Daten nicht veröffentlicht oder indiziert, sondern die Nutzer dafür die Verantwortung tragen. "Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein", erklärte Chang.

Die GEMA sieht das anders. Rapidshare versuche sich mit dem Hinweis auf die Unkenntnis der von Nutzern hochgeladenen Daten nur der rechtlichen Verantwortung zu entziehen. Dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, ändere rechtlich nichts seiner Haftung für mögliche Urheberrechtsverletzungen, heißt es in einer Mitteilung der Rechteverwerter. Für die GEMA ist der "Doppelschlag" gegen die Rapidsharer auch wegweisend für den Umgang mit anderen Netz-Angeboten. "Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web-2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung", erklärte der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Die GEMA fordert von Youtube-Eigner Google Lizenzgebühren für Musikinhalte.

Auf den beiden Rapidshare-Plattformen können Nutzer beliebige Daten auf die Server der Anbieter laden und dort ablegen. Über einen spezifischen Download-Link lassen sich die Datenpakete dann wieder abrufen. Damit können die Daten auch anderen Nutzern zugänglich gemacht werden. Gegen Gebühr, die nach Unternehmensangaben einzige Einnahmequelle, erhalten die Nutzer gewisse Privilegien. Das deutsche Unternehmen Rapidshare.de wurde 2001 von Christian Schmid gegründet. Auch bei dem Schweizer Betreiber von Rapidshare.com, der erst im Oktober 2006 eingetragenen AG, ist Schmid als Mitglied eingetragen. Chang und Schmid weisen jedoch darauf hin, dass es sich um getrennte Unternehmen handelt. Zur Größe der Unternehmen, ihrem Datenaufkommen und erwirtschafteten Umsätzen wollten sich die beiden nicht äußern.

Quelle : www.heise.de

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GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen UseNeXT
« Antwort #3 am: 24 Januar, 2007, 19:36 »
Die Musikverwertungsgesellschaft GEMA feiert einen neuen juristischen Erfolg im Kampf gegen großflächige Urheberrechtsverletzungen im Internet. Ihren Angaben zufolge hat das Landgericht Hamburg dem Betreiber des Dienstes UseNeXT.de am 18. Januar per einstweiliger Verfügung untersagt, von der Verwertungsgesellschaft lizenzierte Werke zugänglich zu machen und illegale Nutzungsoptionen zu bewerben. "Diese erfolgreiche Verfügung markiert einen weiteren wichtigen Schritt in unserer Bekämpfung der illegalen Online-Nutzung der Werke des GEMA-Repertoires", freut sich der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Es werde wieder einmal deutlich, "dass die Rechteinhaber derartigen Rechtsverletzungen hierzulande nicht machtlos gegenüberstehen". Bereits in der vergangenen Woche verkündete die Verwertungsgesellschaft, auch gegen die Betreiber der Webhoster Rapidshare.de und Rapidshare.com einstweilige Verfügungen erwirkt zu haben. Die für den Betrieb verantwortliche Firma will aber gegen den Bescheid vorgehen.

Der hinter UseNeXT stehenden Aviteo Ltd. aus München wirft die GEMA vor, mit dem Hinweis auf einen einfachen und schnellen Zugriff auf rund eine Million Musiktitel im MP3-Format Kunden angelockt zu haben. Der Dienst "geriert sich selbst als reiner Zugangsvermittler zum UseNet, einem auf Diskussionsforen basierten Netzwerk", beklagt die Verwertungsgesellschaft. Dabei habe der Betreiber sein kostenpflichtiges Angebot zu einer speziellen Newsgroups-Erschließung "mit eindeutigen Bezügen zu illegalen Tauschbörsen" beworben. Insbesondere die Anonymität, Schnelligkeit und Sicherheit des Zugriffs auf die im Rahmen des UseNet verfügbaren Inhalte würden angepriesen. Darüber hinaus biete der Dienst nach wie vor eine besonders ausgefeilte Such-Software an, um Musikwerke und sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte leichter auffindbar zu machen und komfortabler zu verwalten.

Tatsächlich verspricht die Website unter anderem "Download ohne Limit" bei hohen Geschwindigkeitsraten. "Bei über 384 Millionen Artikeln finde ich immer genau das Richtige für mich", wird der Nutzer "Thomas D." zitiert. Allein in den Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen aus dem Jahr 2004 findet sich klein gedruckt ein Hinweis zum Urheberrechtsschutz. Demnach verpflichtet sich der Kunde bei der Nutzung des Services, keine Materialien "zu posten oder zu übertragen, die gegen irgendein Patent, eingetragenes Marken(-zeichen), Copyright, Geschäftsgeheimnis oder anderes Recht irgendeines Dritten verstoßen, es sei denn, Sie sind der Inhaber der Rechte oder haben die Erlaubnis des Inhabers".

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Der Betreiber des UseNeXT-Dienstes, die Münchner Aviteo Ltd., hat gegen die von der GEMA erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg nach eigenen Angaben Widerspruch eingelegt. Die Musikrechte-Verwertungsgesellschaft sieht durch den Dienst das Urheberrecht verletzt, da Werke des GEMA-Repertoires illegal online genutzt würden. Der Anbieter von Software zur einfacheren Erschließung von Dateien im Usenet, dem alt gedienten "Schwarzen Brett" des Internet mit zehntausenden Newsgroups, sieht den Betrieb seines Dienstes aber durch den ohne mündliche Anhörung erreichten Gerichtsbeschluss nicht betroffen. UseNeXT habe "als reiner Wiederverkäufer von Usenet-Zugängen selbst keinen Einfluss auf die Inhalte", heißt es in einer Erklärung von Aviteo. Anders als im Fall RapidShare, in dem die Musikverwertungsgesellschaft ebenfalls eine einstweilige Verfügung in die Hand bekommen hat, halte UseNeXT keine eigenen Dateien vor.

Mit dem Gerichtsbeschluss soll es Aviteo vorläufig untersagt werden, von der Verwertungsgesellschaft lizenzierte Werke zugänglich zu machen und illegale Nutzungsoptionen möglicherweise missverständlich zu bewerben. Der UseNeXT-Anbieter beteuert nun, dass man mit der "beanstandeten Kommunikation keineswegs Nutzer zu Rechtsverletzungen verleiten haben wolle". Die Verwendung von Begriffen wie "ungefiltert" im Rahmen des Zugangsversprechens verweise vielmehr auf "eine Grundeigenschaft des Usenet". Die Newsgroups sollten es ihren Benutzern ermöglichen, Meinungen ohne staatliche und sonstige Zensur zu äußern. In vielen autoritären Staaten sei das Usenet daher gänzlich verboten.

Dass diese Freiheiten im Usenet von einem kleinen Teil der Nutzer missbraucht werden, ist Aviteo zufolge nie zu 100 Prozent auszuschließen. Sofern UseNeXT aber über urheberrechtlich geschützte Dateien in Newsgroups in Kenntnis gesetzt werde, leitet man diese Informationen umgehend zur Untersuchung beziehungsweise zur Löschung der entsprechenden Werke an die betroffenen Usenet-Provider weiter. Dies sei auch bei den von der GEMA reklamierten Musikdateien geschehen. Es könne schließlich nicht toleriert werden, dass ein kleiner Teil missbräuchlicher Nutzung ein ganzes System, deren Nutzer und die Anbieter ungerechtfertigt in Misskredit bringe.

Die GEMA rechnet sich trotzdem auch in einer Gerichtsverhandlung gute Chancen für die Aufrechterhaltung der Verbote aus der einstweiligen Verfügung aus. "Diese richten sich auch gegen die spezielle Such-Software von UseNeXT", erklärte eine Sprecherin der Verwertungsgesellschaft gegenüber heise online. Man sehe einem Verfahren zuversichtlich entgegen.

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Re: GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen UseNeXT
« Antwort #5 am: 26 Januar, 2007, 12:18 »
Das wird interessant:

Handlanger der Staatsanwaltschaft gegen Gebühreneintreiber.....
Diverse Satschüsseln DVB-Receiver und -Karten...

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GEMA lässt bei MP3flat.com nicht locker
« Antwort #6 am: 02 Februar, 2007, 19:03 »
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat eigenen Angaben zufolge eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes MP3flat.com erwirkt. Das Landgericht Köln habe den Betreibern die Vervielfältigung geschützter Musikwerke im Rahmen des Dienstes ohne Zustimmung der GEMA untersagt, teilte die Rechteverwertungsgesellschaft am heutigen Freitag mit. Über den Webdienst können Musikfreunde Radioprogramme mitschneiden lassen und die Mitschnitte dann innerhalb einer bestimmten Frist auch auf den eigenen Rechner herunterladen.

Die GEMA sieht in dem Angebot eine Verletzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Ohne Lizenz der GEMA würden über MP3flat.com monatlich bis zu 30.000 Musiktitel illegal zur Verfügung gestellt. Als Folge flatterte den Betreibern im Dezember vergangenen Jahres eine Abmahnung ins Haus – und die GEMA berichtete bereits von der Einstellung des Dienstes. Allerdings etwas voreilig, denn MP3flat.com bietet seine Dienstleistungen nach einigen Umgestaltungen auch heute noch an.

Nach Ansicht der Betreiber ist das Angebot von MP3flat.com vom Recht auf Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt. Auch wenn man dem Nutzer Technik und Festplattenplatz zur Verfügung stelle, handele sich doch um ganz private Radiomitschnitte, die jeweils einem einzelnen Nutzer zugeordnet werden. Einzelne Aufnahmen könnten nur individuell mittels Usernamen und Passwort abgerufen werden. Zudem seien alle Aufnahmen und der Download der mitgeschnittenen Radioprogramme kostenlos.

"Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente vermochten das Gericht nicht zu überzeugen", schreibt die GEMA in einer Pressemitteilung. Der Dienst sei auch nach erfolgter Neugestaltung nicht von der Privatkopieregelung des § 53 UrhG gedeckt. Ob und wie es mit MP3flat.com weiter geht, ist derzeit nicht bekannt. Für Stellungnahmen – etwa zum genauen Wortlaut der einstweiligen Verfügung – waren weder MP3flat.com, die GEMA noch das Landgericht Köln am Freitagnachmittag erreichbar.

Quelle : www.heise.de

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MP3flat.com ist offline
« Antwort #7 am: 21 Februar, 2007, 19:01 »
Der Radio-Recorder-Dienst MP3flat.com ist nicht mehr erreichbar. Nach Angaben von Rechtsanwalt Christian Solmecke, der Mp3flat Ltd. vertritt, erfolgte die Abschaltung des Dienstes, über den Musikfreunde Radioprogramme mitschneiden lassen und die Mitschnitte dann innerhalb einer bestimmten Frist auch auf den eigenen Rechner herunterladen konnten, am heutigen Mittwoch durch den Provider Host Europe. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) habe dem Provider mit rechtlichen Schritten gedroht, falls der Dienst weiter gehostet wird, erklärte Solmecke gegenüber heise online.

Zuvor hatte die GEMA beim Landgericht Köln eine weitere einstweilige Verfügung gegen MP3flat.com erwirkt, in der den Betreibern unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 250.000 Euro verboten wird, insgesamt zehn Musikwerke (darunter Titel von Udo Jürgens, Modern Talking, Tokio Hotel, Rosenstolz und Silbermond) ohne Zustimmung der GEMA zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Eine ähnliche einstweilige Verfügung war MP3flat.com bereits Anfang des Monats zugestellt worden. Die GEMA sieht in dem Angebot eine Verletzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger.

MP3flat.com argumentiert hingegen damit, dass das Angebot vom Recht auf Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt sei. Auch wenn man dem Nutzer Technik und Festplattenplatz zur Verfügung stelle, handele sich doch um ganz private Radiomitschnitte, die jeweils einem einzelnen Nutzer zugeordnet würden. Einzelne Aufnahmen könnten nur individuell mittels Usernamen und Passwort abgerufen werden. Zudem seien die Aufnahmen und der Download der mitgeschnittenen Radioprogramme inzwischen kostenlos.

"Wir haben für unsere Mandantin auch Verhandlungen mit der GEMA über eine Lizenzierung geführt", sagt Anwalt Solmecke. "Der Dienst hätte für die GEMA also auch eine Einnahmequelle werden können." Um so bedauerlicher sei die jetzt erfolgte Abschaltung. Wie es mit dem Dienst weiter geht, soll nach einem Urteil des LG Köln am 28. Februar entschieden werden. Geklagt hatte hier die Musikindustrie. Solmecke kann sich vorstellen, dass der Dienst bereits Anfang März in neuer Form wieder online geht und es "zu einer Verlagerung mehr auf die Rechner des Einzelnen" kommt.

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Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil vom 21. März die von der GEMA im Januar erwirkten einstweiligen Verfügungen gegen den Dateitauschdienst Rapidshare bestätigt. Dies berichtet die Musikverwertungsgesellschaft in einer aktuellen Mitteilung. Der Anbieter kann demnach der Auffassung des Gerichts zufolge für ausgemachte Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden. Den unter den Adressen www.rapidshare.de und www.rapidshare.com auftretenden Share-Hostern haben die Richter gemäß der GEMA zudem vorsorgliche Prüfpflichten auferlegt. Sie müssten ihren Dienst fortan "umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannter Weise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires hin kontrollieren".

Die Verwertungsgesellschaft feiert das Urteil als wichtige Grundsatzentscheidung für die Rechteinhaber. "Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen", freut sich der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Es sei klargestellt worden, dass es Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar sei, auf sich abzeichnende Wiederholungen oder Fortsetzungen zu achten und diese zu unterbinden. Somit gehe von der Entscheidung "eine bedeutende Signalwirkung" an alle Dienste aus, welche "einzelne Nutzer dafür einspannen, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren." Im Visier hat die GEMA damit anscheinend vor allem auch "Web-2.0-Plattformen" wie YouTube oder MySpace. Die GEMA fordert von Youtube-Eigner Google bereits Lizenzgebühren für Musikinhalte.

Die hinter Rapidshare.com stehende Rapidshare AG hatte sich nach den einstweiligen Verfügungen noch zuversichtlich gezeigt, im Rahmen eines Widerspruchverfahrens juristisch die Oberhand zu behalten. Der Geschäftsführer der in der Schweiz beheimateten Aktiengesellschaft, Bobby Chang, erklärte damals, das Unternehmen biete selbst keine geschützten Werke öffentlich an. Der Anteil der urheberrechtlich geschützten Dateien auf den beiden Plattformen bewege sich im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Zudem habe man Software-Filter zum Erkennen von Urhebererchtsverletzungen im Einsatz und lösche bekannt werdende Raubkopien. Beim Betreiber von Rapidshare.de soll es sich nach Angaben der Schweizer um eine unabhängige Unternehmung handeln.

Das Urteil dürfte generell auch die Debatte um die Haftung von Host-Providern wieder neu beleben. Branchenverbände wie der Bitkom oder eco sowie Einrichtungen wie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) hatten im Vorfeld der Verabschiedung des umstrittenen Telemediendienstegestz (TMG) Klarstellungen zu den Verantwortlichkeiten der Provider gefordert und sich gegen vorauseilende Überwachungspflichten ausgesprochen. Die Anbieter seien nach wie vor einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt, wenn etwa ein vermeintlicher Rechteinhaber eine angebliche Rechtsverletzung geltend mache, ohne diese näher zu belegen. Der Bundestag verschob eine Neuregelung aufgrund von Zeitdruck auf eine bereits geplante TMG-Novelle.

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RapidShare geht im Streit mit der GEMA in Berufung
« Antwort #9 am: 28 März, 2007, 12:35 »
Der Dateitauschdienst Rapidshare will gegen das Urteil des Kölner Landgerichts im Streit mit der Musikverwertungsgesellschaft GEMA Rechtsmittel eingehen. "Die RapidShare AG ist als Betreiber des Webhosting-Dienstes ihren Prüfungspflichten nicht nur in vollem Umfang, sondern über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus nachgekommen", heißt es in einer Mitteilung der Schweizer Betreiberfirma von www.rapidshare.com. Man werde daher in Berufung gehen. Laut Bobby Chang, dem Geschäftsführer RapidShare AG, hat es das Landgericht "abgelehnt, sich in der notwendigen Tiefe mit dem Details des Sachverhalts auseinander zu setzen". Man baue daher darauf, die Lage in zweiter Instanz verdeutlichen zu können.

Die GEMA hatte im Januar einstweilige Verfügungen gegen die RapidShare AG sowie RapidTec, den im baden-württembergischen Kenzingen angesidelten Betreiber des ähnlich ausgerichteten Dienstes www.rapidshare.de, erwirkt. Diese bestätigten die Kölner Richter im Rechtsschutzverfahren mit einem Urteil. Die beiden Diensteanbieter können demnach für ausgemachte Urheberrechtsverletzungen auf den beiden Plattformen unter bestimmten Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Sie müssen ihre Angebote zudem auf künftige Verletzungen von bekannter Weise illegal genutzten Werken des GEMA-Repertoires hin kontrollieren.

Der Knackpunkt an dem Urteil sei, dass sich dieses auf die Verhinderung der Verbreitung geschützter musikalischer "Werke" beziehe, führte Chang gegenüber heise online aus. Bei RapidShare würden aber nur mit beliebigen Namen versehene Dateien bereit gehalten, aus denen man zunächst keine Rückschlüsse auf eventuell dahinter stehende Musikstücke ziehen könne. Laut Chang hat das Gericht aber auch deutlich darauf hingewiesen, dass eine Haftung von RapidShare für Urheberrechtsverletzungen nur in Betracht kommt, wenn der Anbieter selbst schuldhaft gegen Verpflichtungen verstößt. Ob das der Fall sei, müsse gesondert geklärt werden. Die Materie sei viel komplexer, als für viele auf den ersten Blick ersichtlich. Gerade deshalb brauche die Branche Rechtssicherheit und eine Entscheidung, "die Innovationen Rechnung trägt".

Nach geltendem Recht mit den Haftungsregeln aus dem umstrittenen Telemediengesetz (TMG) sieht sich das Unternehmen "weder generell verpflichtet, auf seinem Server befindliche fremde Angebote zu überwachen, noch nach rechtswidrigen Inhalten zu forschen". Als Webhosting-Provider sei man für fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn man sie kenne. Prüfpflichten zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen bestünden nur im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Rahmen. Würde dieses Rechtsverständnis in Frage gestellt, hätte das Chang zufolge "für unsere Branche und damit für die Bereitstellung von Kommunikationsinfrastruktur weit reichende Konsequenzen".

RapidShare biete allgemein Speicherplatz für Unternehmen und Privatpersonen. Die Daten könnten über einen dedizierten Link heruntergeladen oder gelöscht werden. Diesen Verweis mache man "nur demjenigen zugänglich, der die Daten gespeichert hat". Dieser könne den Link aber natürlich auch an Bekannte weitergeben. Ob RapidTec für Rapidshare.de ebenfalls in Berufung gehen wird, ist noch unklar. Der Chef der Unternehmung sitzt zwar im Verwaltungsrat der RapidShare AG, aber ansonsten betonen beide Firmen ihre Unabhängigkeit.

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« Letzte Änderung: 28 März, 2007, 13:42 von SiLæncer »

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Hostingdienst RapidShare verklagt die GEMA
« Antwort #10 am: 18 April, 2007, 10:00 »
Die Schweizer RapidShare AG hat im andauernden Rechtsstreit mit der GEMA draufgesattelt und eine negative Feststellungsklage gegen die Musikverwertungsgesellschaft beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Der Anbieter der Dateitauschplattform www.rapidshare.com will damit die gesetzlichen Verpflichtungen eines Webhosters zur Verhinderung von Rechtsverletzungen, die einzelne Nutzer über den eigenen Dienst begehen, und dem damit einhergehenden Missbrauch des Angebots klären. So wolle man Rechtssicherheit für den Hosting-Betrieb schaffen, heißt es bei der Chamer Firma.

"Die unklare Rechtslage ist für die Branche gravierend", begründet Bobby Chang, Geschäftsführer der RapidShare AG, die Vorwärtsverteidigung. "Zum einen sind viele Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen ungeklärt. Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur bereitgestellt werden, wenn die Haftung beschränkt wird." So sehe es in Deutschland das umstrittene Telemediengesetz (TMG) im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts eigentlich auch vor. Beispielsweise habe der Gesetzgeber den Konsumenten in vielen Fällen Möglichkeiten zum privaten Kopieren ihrer Musik eingeräumt. Der Webhoster könne aber nicht bereits im Vorfeld erkennen, ob ein Nutzer seines Dienstes beabsichtige, den Link zu einer entsprechend kopierten Musikdatei im privaten Bereich zu halten oder widerrechtlich über die im Urheberrechtsgesetz gestatteten Nutzungsformen öffentlich zugänglich zu machen.

Die GEMA hatte im Januar einstweilige Verfügungen gegen die RapidShare AG sowie RapidTec erwirkt, den im baden-württembergischen Kenzingen angesiedelten Betreiber des ähnlich ausgerichteten Dienstes www.rapidshare.de. Das Landgericht Köln wies im März den Widerspruch von RapidShare zurück. Die Richter machten in ihrem Urteil aber auch deutlich, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt. Ob das der Fall ist, soll in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Gleichzeitig hat die RapidShare AG gegen den Kölner Richtspruch Berufung eingelegt. Trotz der sich damit verhärtenden Fronten gibt sich Chang überzeugt, den Konflikt mit der GEMA lösen und gleichzeitig "Innovationen Rechnung tragen" zu können.

Auf Widerspruch stößt die Kölner Gerichtsentscheidung bei Chang vor allem, da sich diese auf die Verhinderung der Verbreitung geschützter musikalischer "Werke" beziehe. Bei RapidShare würden aber nur mit beliebigen Namen versehene Dateien bereit gehalten, aus denen man zunächst keine Rückschlüsse auf eventuell dahinter stehende Musikstücke ziehen könne. Geht es nach Chang, beschränken sich die Pflichten des Hosters darauf, diejenigen Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er unterrichtet wurde. Fraglich sei dagegen, ob der Anbieter auch gezwungen sei, den Zugang zu allen Files zu sperren, die das vom Rechteinhaber gemeldete Musikwerk enthalten. Da ein Titel in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden könne, müsste der Anbieter in diesem Fall zur Vermeidung von Rechtsverletzungen Inhalte vorab prüfen. Das Telemediengesetz sowie die europäische Gesetzgebung würden Hostprovider jedoch ausdrücklich von derlei "proaktiven" Prüfungspflichten befreien.

RapidShare bietet Chang zufolge allgemein Speicherplatz für Unternehmen und Privatpersonen. Die Daten könnten über einen speziellen Link heruntergeladen oder gelöscht werden. Diesen Verweis mache man "nur demjenigen zugänglich, der die Daten gespeichert hat". Der Kunde könne den Link aber natürlich auch an Bekannte weitergeben oder anderweitig veröffentlichen.

Die Haftungsregelungen für Host-Anbieter und einschlägige Gerichtsurteile dazu sind hierzulande seit langem ein vermintes Terrain. Branchenverbände wie der Bitkom oder eco sowie Einrichtungen wie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) hatten im Vorfeld der Verabschiedung des TMG Klarstellungen zu den Verantwortlichkeiten der Provider gefordert und sich gegen vorauseilende Überwachungspflichten ausgesprochen. Die Anbieter seien nach wie vor einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt, wenn etwa ein vermeintlicher Rechteinhaber eine angebliche Rechtsverletzung geltend mache, ohne diese näher zu belegen. Der Bundestag verschob eine Neuregelung aufgrund von Zeitdruck auf eine bereits geplante, bislang aber nicht in Angriff genommene Gesetzesnovelle.

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 18 April, 2007, 11:49 von SiLæncer »

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Rapidshare scheitert auch in zweiter Instanz
« Antwort #11 am: 04 Juni, 2007, 10:17 »
Zwei juristische Punktsiege gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet haben die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und ein namentlich nicht genanntes "großes Musiklabel" errungen. In zweiter Instanz hat das Landgericht Köln eine am 15. Januar erlassene einstweilige Verfügung gegen die Download-Plattform Rapidshare bestätigt.
   
Rapidshare verurteilt

Nach dem am 21. März gefällten Urteil des Landesgerichts Köln haftet Rapidshare als "Mitstörer". Mit der einstweiligen Verfügung wurde der Anbieter dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, wiederholte urheberrechtliche Verstöße zu unterbinden und die jeweiligen Dateien umgehend zu sperren. Dass der Anbieter Einnahmen aus einem angebotenen Premium-Zugang erzielt, untermauert nach Ansicht der Richter diese Pflicht.

Ferner unterliege Rapidshare einer Überwachungspflicht, wenn auf bestimmten Webseiten regelmäßig urheberrechtswidriges Material zum Download angeboten wird. Trotz mehrfacher Abmahnung hatte der Anbieter, der erst im Mai die Geschwindigkeit seiner Internet-Anbindung deutlich erhöht hatte, wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen und eine auf einzelne Werke bezogene Unterlassungserklärung ignoriert.

Da die Urheberrechtsverletzung in Deutschland begangen wurde, ist trotz des Schweizer Hauptsitzes von Rapidshare ein deutsches Gericht zuständig. Nun droht den Schweizern im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Tatsache, dass die Musikstücke von den Nutzern hochgeladen werden, ändert an der Rechtslage nichts (Az.: LG Köln 28 0 19/07).

Zweites Urteil zugunsten der Musikindustrie

Auch das Landgericht Düsseldorf hat in einem ähnlichen Verfahren im Sinne eines deutschen Tonträgerherstellers entschieden. Dabei wird einem weiteren Betreiber eines Zugangsdienstes zum Usenet eine Mithaftung für dort begangene Urheberrechtsverletzungen angelastet. Dem Anbieter wird mit einer einstweiligen Verfügung vom 23. Mai untersagt, die strittige Musikaufnahme der Öffentlichkeit weiterhin zugänglich zu machen. Bei Zuwiderhandlungen wird ebenfalls ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.

Eine am 14. Februar erteilte Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung blieb seinerzeit ohne Erfolg. Gegen eine monatliche Pauschale gewährt der Anbieter Zugang zu den weltweiten Diskussionsforen. In einigen Usenet-Bereichen, die Binärdateien als Dateianhang erlauben, werden auch zunehmend illegale MP3-Dateien angeboten (Az.: LG Düsseldorf 12 O 151/07).

Quelle : www.onlinekosten.de

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Re: GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Rapidshare
« Antwort #12 am: 04 Juni, 2007, 12:29 »
Als nächstes wird die GEMA die Hoster verklagen, haha.
Und danach die ISPs, und am Ende noch alle Telekomanbieter und Gerätehersteller.


GEh MAl.............
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Usepirat stellt Dienst ein - bis auf weiteres
« Antwort #13 am: 03 August, 2007, 14:49 »
GEMA erfreut über abgeschalteten UseNet-Zugang der mit Musik und Filmen wirbt

Um einen langwierigen Rechtsstreit mit der GEMA zu vermeiden, hat der UseNet-Dienst Usepirat zum 31. Juli 2007 seinen Dienst freiwillig eingestellt. Während sich die GEMA über den Rückzug freut, heißt es seitens Usepirat allerdings nur, dass es sich um einen temporären Zustand handle.

Usepirat verspricht - wie andere kostenpflichtige Dienste dieser Art - einen schnellen Zugang auf datenintensive Newsgroups des UseNet, um darüber "beliebig viele MP3s, Filme, Software, Games und Erotik" herunterladen zu können. Laut GEMA stellt sich Usepirat "ausdrücklich in den Kontext der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des UseNet" und werbe mit dem Zugriff auf über 1,3 Millionen Filme und ein MP3-Angebot von etwa 1 Millionen Werken. Darunter seien auch Musikstücke, die von der GEMA vertreten werden.

Nach einer Abmahnung entschieden sich die Usepirat-Betreiber laut eigenen Angaben auf Anraten ihres Anwaltes Dr. Metzner für eine freiwillige Vereinbarung mit der GEMA, in deren Rahmen der Usenet-Zugangsdienst abgeschaltet wurde.

GEMA-Vorstandsvorsitzender Dr. Harald Heker zeigt sich zuversichtlich: "Diese aktuellste Entwicklung zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Mit der wegweisenden Grundsatzentscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren gegen den UseNet-Zugangsvermittler UseNext haben wir ein wichtiges Exempel statuiert, welches bei Gerichten und in der Szene zunehmend Bestätigung findet."

Seitens des französischen UseNet-Server-Provider Netconsortium heißt es allerdings, dass der Dienst nur temporär abgeschaltet wird - solange bis das Ergebnis der von UseNext angestrebten Berufung in einem ähnlichen Fall fest stehe. Das könnte in einem halben Jahr soweit sein, so ein Usepirate-Sprecher gegenüber Golem.de. Die Usepirat-Website bleibt zwar online erreichbar, es kann aber kein Vertrag abgeschlossen werden. Die Zahlungsabwicklung und den Support übernahm Aspirate.

Quelle : www.golem.de

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Rapidshare siegt gegen die GEMA
« Antwort #14 am: 22 September, 2007, 16:33 »
Wende im Fall Rapidshare: im Verfahren um Urheberrechtsverletzungen im Internet hat das Oberlandesgericht Köln gestern ein Urteil des Landgericht Köln gegen die Download-Plattform Rapidshare in weiten Teilen aufgehoben.
   
Die von der Rapidshare AG einzuhaltenden Sorgfaltspflichten wurden eingegrenzt: in Zukunft müssen bestimmte Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten Webseite (Link-Ressource) öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht möglich.

Während des Termins hatten die Richter deutlich gemacht, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) versäumt habe die Maßnahmen zu nennen, mit denen RapidShare Rechtsverletzungen verhindern könne. Das Unternehmen tue bereits sehr viel, um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterbinden. Das sei möglicherweise mehr als das Gesetz verlange.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln im März diesen Jahres war der einstweiligen Verfügung der GEMA gegen die Rapidshare zunächst stattgegeben worden. Das Gericht hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt.

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