Autor Thema: Premiere verliert OGH-Prozess wegen unzulässiger Kündigungsklausel  (Gelesen 894 mal)

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat eine wichtige Kündigungsklausel des Pay-TV-Anbieters Premiere für unzulässig erklärt. Künftig beenden sich Abonnements automatisch nach Ablauf des Abozeitraums.

Das teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Dienstag in Wien mit. Die Verbraucherschützer hatten das Münchner Unternehmen bereits im vergangenen Jahr wegen zahlreicher Vertragsbestimmung verklagt. Insgesamt sechzehn Vertragsbestimmungen bei Leistungsänderungen, Preiserhöhungen und unbestimmte Kostenregelungen passte Premiere an, strittig blieb allerdings bis zuletzt die Klausel zur Vertragsdauer bei Fernseh-Abos.

Bei der Bestellung der Abos war von den Kunden auf einem Formular die gewünschte Programmauswahl anzukreuzen, also etwa "Premiere Komplett 12 Monats-Abo". Erst im Kleingedruckten wurde von Premiere darauf hingewiesen, dass man die Abonnements nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen kann. Dies wird auch als "Negativoption" bezeichnet. Die Verbraucherschützer monierten, dass nicht klar sei, ob Konsumenten über die zwölf Monate ihres Abos hinaus gebunden seien und damit eine Kündigung erforderlich sei oder ob das Abonnement automatisch nach dem Ablauf von zwölf Monaten endet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte nach Verbandsangaben nun klar, dass diese Bestimmung unzulässig ist (Aktz.: 9 Ob 12/06i). Es bleibe für den durchschnittlichen Verbraucher unklar, ob er den Vertrag extra kündigen müsse und wie lange er an den Vertrag gebunden sei, erklärten die Richter und bezeichneten die Unklarheiten als Verstoß gegen das "Transparenzgebot".

Damit endet ein Premiere-Abo in Österreich künftig immer nach der vereinbarten Dauer, eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich. Die Smartcard sowie andere Komponenten sind nach Ablauf des Abonnements wie bisher zurückzuschicken. Das Urteil hat in Deutschland zunächst keine Auswirkungen, obwohl der Bezahlsender auch hierzulande auf einer schriftlichen Kündigung besteht.

Quelle : www.satundkabel.de

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