München - Das Landgericht München entschied jetzt in einem Fall gegen Premiere und untersagte dem Sender eine Vertragsklausel, wonach eine einmalige jährliche Preiserhöhung möglich ist, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen.
Die Richter gaben mit dem Urteil (Az.: 12 O 17192/05) einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin statt, teilten diverse Publikationen mit.
Die Klausel sah vor, dass eine Preiserhöhung drei Monate im Voraus angekündigt werden muss und der Abonnent kündigen darf, wenn die Erhöhung über fünf Prozent ausmacht. Laut Gericht gibt die Klausel die Voraussetzungen für eine Erhöhung nicht konkret genug an. Zudem sei die Preiserhöhung für die Kunden nicht kalkulierbar. Premiere kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, mit der sich Premiere vorbehält, das Programmangebot "zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen". Dies sei ein "unwirksamer Leistungsänderungsvorbehalt". Die Richter beanstandeten auch Klauseln, wonach der Kunde bei Zustimmung zu einer Leistungsänderung wegen einer Preisanpassung nicht mehr kündigen darf und wonach Premiere sich vorbehält, bei Änderungen und Umstrukturierungen des Programmangebots die Beiträge zu ändern.
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