Autor Thema: Bundesnetzagentur ...  (Gelesen 6705 mal)

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Predictive Dialer - Bundesnetzagentur sperrt Rufnummern
« Antwort #15 am: 21 September, 2009, 16:01 »
Die Bundesnetzagentur hat erstmals Callcentern ihre Rufnummern wegen unerlaubter Massenanrufe gesperrt. Die dazu verwendeten Predictive Dialer wählen gleichzeitig mehrere Nummern an, nur um die Wahrscheinlichkeit für ein zustande kommendes Gespräch zu erhöhen - bis zu 70 Anrufe pro Tag meldeten Betroffene.

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von sieben Rufnummern verschiedener Callcenter verfügt, da diese für massenhafte, belästigende Telefonanrufe verwendet wurden. Im Vorfeld gab es viele Beschwerden wegen wiederholter täglicher Anrufe. Das Telefon klingelte bei den Betroffenen oft nur wenige Male und nach dem Abnehmen meldete sich niemand.

Der Grund: Einige Unternehmen der Callcenter-Branche setzen Predictive Dialer ein, Wählprogramme, die laut Bundesnetzagentur nach zuvor festgelegten Kriterien zahlreiche Rufnummern gleichzeitig anrufen. Sobald der erste Angerufene das Gespräch entgegennimmt, werden die Anrufe zu den anderen Teilnehmern abgebrochen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuwählen. Dabei legt die Wählsoftware bereits während eines noch laufenden Gesprächs los.

Die automatisch arbeitenden Predictive Dialer sollen die Auslastung der Callcenter-Mitarbeiter optimieren und ihnen das Wählen abnehmen - zum Ärger der vielen Angerufenen, die den Werbeanrufen laut Bundesnetzagentur weder zustimmten, noch nach dem Abheben jemanden in der Leitung hatten. Die Rufnummer des Callcenters wurde zwar übermittelt, ließ sich in der Regel jedoch nicht zurückrufen.

"Die ungebremste Automatisierung geht hier zu Lasten der Angerufenen. Die Vielzahl der Telefonanrufe, bei einzelnen Verbrauchern etwa mit 70 Anrufen pro Tag, führt zu einer unzumutbaren Belästigung und bedeutet einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. Einen Wettbewerbsvorsprung durch Belästigung zu erzielen, ist nicht hinnehmbar", so Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Ich appelliere zugleich an die Unternehmen, bei den Bemühungen um Effizienzsteigerungen nicht den Verbraucher aus dem Blick zu verlieren."

Die belästigenden Telefonanrufe mithilfe eines Predictive Dialers stellen laut Bundesnetzagentur nicht nur eine rechtswidrige Nummernnutzung dar. In den vorliegenden Fällen sei noch hinzugekommen, dass die Angerufenen zudem im Vorfeld nicht in den Erhalt von Werbeanrufen durch die jeweiligen Unternehmen eingewilligt haben. Auch das widerspreche den gesetzlichen Regelungen.

In naher Zukunft werden wohl weitere Rufnummern gesperrt, die ebenfalls auf die Verwendung eines derartigen Wählprogramms zurückzuführen sind. Die Bundesnetzagentur hat bereits Ermittlungen eingeleitet und angekündigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Quelle : www.golem.de

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Nachdem die für die Regulierung des deutschen Telekommunikationsmarktes zuständige Bundesnetzagentur bereits 2007 den Telekom-Wettbewerbern den Zugang zur den Schaltkästen und den Kabelkanalanlagen der Telekom gewährte hatte, hat die Behörde nun konkrete Bedingungen dafür formuliert und vorgelegt. Eine einvernehmliche und freiwillige Einigung der beteiligten Unternehmen war im Sommer gescheitert, Vodafone  hatte einen entsprechenden Anordnungsantrag bei der Regulierungsbehörde im August 2009 gestellt.

Durch die Anordnung erhalten die Wettbewerber Zugang zu den Schaltkästen (Multifunktionskästen) am Straßenrand, sodass sie dort eigene DSLAMs einbauen können. Ähnliche Vorgaben macht die Regulierungsbehörder für die Kabelkanalanlagen oder für unbeschaltete Glasfaserkabel, falls diese einen freien Platz enthalten.

Die Wettbewerber dürfen nun Glasfaserleitungen selbst verlegen und hierzu die Kabelkanalanlagen betreten. Beides lehnte die Telekom bislang ab. Die Behörde erkennt in ihrer Anordnung ein Modell für weitere Regulierungsverfahren und hofft, dass es in Zukunft freiwillige Vereinbarungen geben wird. Welchen Preis die Telekom-Wettbewerber  für diese Zugangsmöglichkeiten an die Telekom zahlen müssen, legt die Bundesnetzagentur in einem gesonderten Verfahren fest. Die Verfügung aus dem Jahr 2007 enthält dazu bereits einen Entgeltmaßstab.

Quelle : www.heise.de

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Bundesnetzagentur verdonnert Callcenter zu 500.000 Euro Geldstrafe
« Antwort #17 am: 29 Januar, 2010, 19:23 »
Da ja hier sonst kaum wer was macht ... 

Damit ahndet der Regulierer erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. In neun Verfahren wurden sowohl die Auftraggeber als auch die ausführenden Firmen verwarnt.

Die Bundesnetzagentur hat seit Dezember in neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen verhängt. Die Strafen wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter ausgesprochen. In einer weiteren Bußgeldsache stellte der Regulierer das Verfahren aus Mangel an Beweisen ein.

"Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wettbewerbsvorteile auf Basis telefonischer Belästigung können Verbrauchern nicht zugemutet werden. Wir setzen mit diesen Bußgeldern ein deutliches Signal, dass wir Rechtsbruch nicht tolerieren. Gerade die beauftragten Unternehmen haben eine gesteigerte Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften."

Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedliche Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.

"Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes", so Kurth. "Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter –, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten."

Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den gegenwärtigen Bußgeldbescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten vorausgegangen. "Wir danken allen Verbrauchern, die sich mit gut dargelegten Beschwerden und Hinweisen an die Bundesnetzagentur gewandt haben", so Kurth. "Von Juli bis Dezember 2009 gingen hier über 28.000 Beschwerden allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen laufen noch."

Bußgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen, die die Bundesnetzagentur mit bis zu 10.000 Euro Geldstrafe ahnden kann. In diesem Zusammenhang wurden Callcenter mit Bußgeldern belegt, die keine oder eine falsche Rufnummer anzeigen ließen, um ihre Identität zu verschleiern.

Um gegen unerlaubte Telefonwerbung vorzugehen, ist die Bundesnetzagentur auf präzise Angaben der betroffenen Verbraucher angewiesen. Dazu zählen genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die gegebenenfalls angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem - sofern bekannt - konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.

Quelle : www.zdnet.de

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Die Bundesnetzagentur hat heute wegen unerlaubter telefonischer Gewinnversprechen die Abschaltung der Rufnummer (0)9005 673 400 eines Diensteanbieters aus Turin angeordnet. Erst am Vormittag waren entsprechende Beschwerden bei der Behörde eingegangen.

Mit ihrem Vorgehen will die Bundesnetzagentur ein hartes Vorgehen gegen unerlaubte telefonische Gewinnversprechen demonstrieren. Sie schaltete die beworbene 0900-Nummer nicht nur ab, sondern verhängte wie üblich auch ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für die Zeit ab dem 12. Mai 2010. Netzbetreibern ist es dadurch untersagt, Entgelte für Anrufe auf diese Rufnummer in Rechnung zu stellen oder Forderungen von Verbrauchern einzutreiben.

Allerdings ging die Bundesnetzagentur in diesem Fall noch einen Schritt weiter und ließ neben der Rufnummer (0)9005 673 400 auch alle weiteren (0)900er Rufnummern des Turiner Diensteanbieters abschalten.

In den unerlaubten Anrufen wurde den Betroffenen der Gewinn eines Mercedes Cabriolets beziehungsweise von bis zu 45.000 Euro versprochen. Zum Abruf des vermeintlichen Gewinns forderte eine Frau, Lara Stern, die betroffenen Verbraucher auf, die hochpreisige Rufnummer zurückzurufen.

Quelle : www.golem.de

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Regulierer senkt Gebühren für die letzte Meile
« Antwort #19 am: 01 Juli, 2010, 15:12 »
Die Bundesnetzagentur senkt die Gebühren für Vorleistungen im Bereich der sogenannten letzten Meile zum Endkunden, welche die Deutsche Telekom ihren Wettbewerbern im Rahmen des regulierten Netzzugangs anbieten muss. Zum 1. Juli sinken demnach die Preise für die Übernahme einer Teilnehmeranschlussleitung (TAL) sowie den geteilten Zugang zum Endkunden per Line Sharing. Die entsprechenden Entgeltentscheidungen gelten für zwei Jahre bis Juni 2012, teilte die Regulierungsbehörde am Mittwoch in Bonn mit. Zuletzt waren die Tarife im Juni 2008 angepasst  worden.

Während über die monatliche TAL-Miete in einem separaten Regulierungsverfahren entschieden wird und diese weiterhin 10,20 Euro kostet, sinken laut der Entscheidung der zuständigen Beschlusskammer mit dem heutigen Tag die sogenannten Einmalentgelte, die von der Telekom im Zuge der Übernahme der Anschlussleitung durch den Wettbewerber berechnet werden können. Demnach kostet die Übernahme eine TAL ab sofort einmalig 30,83 Euro netto (vorher: 35,70 Euro).

Neue Tarife gibt es auch für Vorleistungen beim geteilten Zugang zur TAL im sogenannten Line-Sharing-Verfahren. Beim Line Sharing wird die TAL nach Frequenzbändern in einen niederen und einen höheren Frequenzbereich aufgeteilt. Damit kann der untere Frequenzbereich von der Telekom weiter für Telefondienste genutzt werden, während ein Wettbewerber auf den höheren Frequenzen einen DSL-Anschluss anbieten kann. Während die monatliche Miete für diese nur wenig genutzte Zugangsvariante leicht von 1,78 auf 1,84 Euro steigt, sinken die Einmalentgelte zum Teil deutlich.

Der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) begrüßte die Entscheidung des Regulierers. Entgegen der von der Telekom beantragten Erhöhung habe die Bundesnetzagentur die Entgelte gesenkt, teilte der Verband am Donnerstag in Bonn mit. "Mit der Reduktion der TAL-Einmalentgelte hat die Bundesnetzagentur ein deutliches Zeichen für den Wettbewerb, auch hinsichtlich des Breitbandausbaus in unversorgten Gebieten, gesetzt", erklärte Breko-Geschäftsführer Stephan Albers.

Quelle : www.heise.de

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Telefonbetrüger müssen Polizei nicht fürchten
« Antwort #20 am: 09 Juli, 2010, 22:38 »
Im Kampf gegen zunehmenden Telefonbetrug fordert die Bundesnetzagentur die Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Bisher unterschätzten Polizei und Staatsanwaltschaft das Ausmaß der Betrügereien, heißt es in einem Bericht der Aufsichtsbehörde an ihren politischen Beirat, aus dem die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (Samstag) zitiert.


Die Hoffnung auf einen schnellen
Gewinn bleibt verlockend - Betrüger
profitieren davon.


Selbst wenn der Verdacht des Bandenbetrugs oder einer anderen Straftat bestehe, würden Verfahren vorschnell eingestellt oder wieder an die Netzagentur abgegeben. Dabei sei die Situation untragbar.

Schon vier Betrugswellen in 2010

Immer mehr Verbraucher beschwerten sich über Lockanrufe, die Gewinne in einem Preisausschreiben vorgaukeln und zum Rückruf teurer Telefonnummern verleiten sollten. Allein in diesem Jahr habe es schon vier große "Spam-Wellen" gegeben, die 34.000 Beschwerden zur Folge gehabt hätten, heißt es in dem Bericht.

Stets werde nach dem gleichen Muster verfahren: Eine Stimme vom Band verheiße einen Geld- oder Autogewinn und bitte um Anruf bei einer kostenpflichtigen 0900-Nummer. Obwohl die Netzagentur die beanstandeten Nummern meistens schnell abschaltet, scheinen sich die Betrügereien zu lohnen.

Gerade die jüngsten Wellen zeigten, dass die Betrüger mit erheblicher krimineller Energie und im großen Stil zu Werke gingen, heißt es in dem Bericht der Netzagentur. Strafverfolgung müssen sie trotzdem bisher kaum befürchten.

Quelle: www.tagesschau.de
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Bundesnetzagentur - Ende der Regulierung der Kabelnetze?
« Antwort #21 am: 03 September, 2010, 14:21 »
Die Bundesnetzagentur will sich auf den Märkten der Kabelnetzbetreiber aus der Regulierung zurückziehen, obwohl es weiterhin beträchtliche Marktzutrittsschranken gebe und keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb festzustellen sei.

Nach einer Überprüfung anhand einer neuen Marktdefinition kommt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass auf Einspeise- und Signallieferungsmärkten die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts ausreichend ist und somit keine Regulierungsbedürftigkeit mehr gegeben sei. Statt der Bundesnetzagentur soll künftig das Bundeskartellamt über diese Märkte wachen. Schon heute würden bei Kabelanbietern Regulierungsinstrumente angewandt, die eher allgemeinem Wettbewerbsrecht entsprächen. Sie hätten sich nicht als unzulänglich herausgestellt.

Das Bundeskartellamt hat sein Einverständnis bereits erteilt. Es ist nun Sache der EU-Kommission, den Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse der Bundesnetzagentur zu kommentieren.

Den nationalen Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale hält die Bundesnetzagentur aber weiterhin für regulierungsbedürftig.

Quelle : www.golem.de

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Die Bundesnetzagentur hat der Telekom Deutschland GmbH jetzt einen Mustervertrag (sog. Standardangebot) für den Zugang zur „letzten Meile“, der Teilnehmeranschlussleitung (TAL), an einem Schaltverteiler vorgegeben. Das Standardangebot legt die konkreten Bedingungen und wechselseitigen Pflichten fest, zu denen die Wettbewerber künftig den Zugang zu einem neu auf dem Hauptkabel der Telekom Deutschland GmbH zu errichtenden Schaltverteiler erhalten können.

"Unsere Vorgaben versetzen die Wettbewerber in die Lage, auf der Basis des Mustervertrags konkrete Schaltverteiler-Zugangsverträge mit der Telekom abschließen zu können, ohne hierfür zunächst zeitaufwendig verhandeln oder im Streitfall sogar die Bundesnetzagentur anrufen zu müssen. Das Standardangebot vereinfacht daher künftig die Erschließung bisher breitbandig nicht oder nur unterversorgter Regionen. Es ist ein weiterer wichtiger Baustein zur Umsetzung der Breitbandziele der Bundesregierung", erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Der Mustervertrag enthält insbesondere klare Regelungen, unter welchen Voraussetzungen die Telekom Deutschland GmbH einen Schaltverteiler für einen Wettbewerber neu aufbauen muss. In diesem Zusammenhang sind auch die technischen oder sonstigen Gründe für die Ablehnung der Errichtung von Schaltverteilern genauer definiert worden. Gerade hierüber war es in der Vergangenheit immer wieder zu Differenzen zwischen der Telekom Deutschland GmbH und Nachfragern gekommen. Zudem wurden die Informations- und Bereitstellungsfristen gestrafft sowie Vertragsstrafen beispielsweise für den Fall der Nichteinhaltung von Fristen in den Mustervertrag aufgenommen.

Das Standardangebot ist in einem zweistufigen Beschlusskammerverfahren, in dem auch die Wettbewerber angehört wurden, eingehend geprüft worden. Bereits Ende November 2010 war der Telekom Deutschland GmbH in einer ersten Teilentscheidung vorgegeben worden, ihr Standardangebot zum Schaltverteiler zu ändern. Weil sie dieser Aufforderung in einem überarbeiteten Vertragsentwurf nicht vollständig nachgekommen war, musste die Bundesnetzagentur die erforderlichen Änderungen in der jetzt ergangenen zweiten Teilentscheidung selbst vornehmen, damit der Vertrag insgesamt den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes nach Chancengleichheit, Rechtzeitigkeit und Billigkeit hinreichend Rechnung trägt.

Einen Schaltverteiler muss die Telekom Deutschland GmbH in einem bisher breitbandig nicht oder nur schlecht erschlossenen Ort in der Regel am Ortseingang aufbauen. Mit der Zugangsmöglichkeit zur TAL an einem Schaltverteiler verkürzt sich die Länge der Leitungen zwischen der aktiven Technik des Anbieters und den Endkunden, wodurch eine Internetversorgung mit hoher Bandbreite erst möglich wird. Darüber hinaus wird durch die Bündelung der erforderlichen DSL-Technik an nur einem zentralen Punkt die Erschließung ländlicher Gebiete einfacher. Insbesondere entfallen die ansonsten notwendige Anbindung jedes einzelnen Kabelverzweigers und die dafür erforderlichen aufwendigen Tiefbauarbeiten.

Die Telekom Deutschland GmbH darf das jetzt von der Bundesnetzagentur vorgegebene Standardangebot bis Ende Mai 2013 nicht von sich aus ändern. Die Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

quelle: bundesnetzagentur.de
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Bundesnetzagentur stoppt Inkasso für vorgebliche R-Gespräche
« Antwort #23 am: 08 Juni, 2012, 17:15 »
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat für Forderungen aus bestimmten R-Gesprächen ein Verbot der so genannten Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot umfasst Anrufe mit einer bestimmten Absenderkennung, es gilt für sämtliche Netzbetreiber rückwirkend für den Zeitraum ab dem 18. Februar 2012, teilte die Behörde mit.

Seit Februar hätten Verbraucher Anrufe unter Anzeige der – laut BNetzA gar nicht existierenden – Absenderrufnummer 0 69/74 73 62 erhalten. Eine Ansage informierte die Angerufenen, dass ein R-Gespräch aus dem Ausland für sie vorliege. Wie zu Beginn von R-Gesprächen üblich, seien die Angerufenen aufgefordert worden, die Taste 1 zu wählen, um den angeblichen Anruf anzunehmen. Um das Gespräch abzulehnen und künftig keine Auslands-R-Gespräche mehr zu erhalten, sollte die Taste 2 gewählt werden.

Tatsächlich sei regelmäßig kein Gespräch durchgestellt worden. Einige Verbraucher schilderten, nach Eingabe der Ziffer 1 Werbung oder Informationen über Gewinnspiele erhalten zu haben. Die Verursacher der angeblichen R-Gespräche hätten versucht, bei den Angerufenen diese mit der Produkt-ID 81205 via Telefonrechnung abzukassieren. Teilweise würden die Verbindungen auch als "R-Gespräch" oder "Service 0900 Premium Dienst 58" ausgewiesen, erläuterte die Behörde.

Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bewirkt, dass ein Anschlussanbieter seinen Kunden die Forderungen unter der genannten Produkt-ID jetzt nicht mehr in Rechnung stellen darf. Wurden bereits derartige Rechnungen verschickt, greift das Verbot der Inkassierung. Die Telefongesellschaften dürfen solche Forderungen nicht bei ihren Kunden abbuchen.

Schlechte Karten haben Verbraucher, die solche Beträge bereits vor dem heute ausgesprochenen Verbot bezahlt haben. Betroffene sollten mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern, rät die Bundesnetzagentur. Enthalte die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die Produkt-ID, sollten Kunden diese zunächst beim Telefonanbieter erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihnen in Rechnung gestellte Leistung betrifft.

Wer Ärger mit Gebühren für R-Gespräche von vornherein vermeiden will, hat seit Jahren das Recht, seinen Telefonanbieter damit zu beauftragen, seinen Anschluss dafür zu sperren – die Blockade gilt dann allerdings auch für seriöse Anbieter von R-Gesprächen. Einzelheiten finden sich in der Sperrliste für R-Gespräche – Verfügung 16/2007 der BNetzA.

Die Bundesnetzagentur ruft Betroffene der oben genannten Betrügereien auf, sie über solche Anrufe weiterhin zu informieren und die entsprechenden Abrechnungen und Einzelverbindungsnachweise zur Verfügung zu stellen. Weitere Betrügereien mit angeblichen R-Gesprächen seien nicht auszuschließen.

Quelle : www.heise.de

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Router-Zwang könnte illegal sein
« Antwort #24 am: 06 September, 2012, 19:45 »
Deutsche DSL-Provider könnten schon bald die Möglichkeit verlieren, ihre Kunden zur Benutzung eines bestimmten Routers zu zwingen. Wie die Fachzeitschrift PC-Welt berichtet, führt die Bundesnetzagentur aktuell Untersuchungen durch, um die rechtlichen Hintergründe des weit verbreiteten Vorgehens zu klären. Vermutet wird ein Gesetzesverstoß betreffend Telekommunikationsendeinrichtungen.

Viele Kunden deutscher DSL-Anbieter erhalten beim Abschluss eines Vertrages zusätzlich einen Internet-Router. In den meisten Fällen muss man das Gerät für die Verwendung seines Anschlusses verwenden, denn nicht selten behalten die Firmen die Zugangsdaten, die für den Betrieb eines Fremdgerätes nötig wären, für sich.

Die Bundesnetzagentur sieht darin laut einem Bericht des Magazins „PC-Welt“ einen Verstoß gegen das Gesetz „über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“. Dieses räumt dem Anwender augenscheinlich das Recht ein, jedes geeignete Router-Gerät zu verwenden. Folglich wäre das Vorgehen vieler Unternehmen rechtswidrig.

Bis zu einer gar gerichtlichen Entscheidung kann es allerdings noch einige Zeit dauern. Bislang ist die Behörde noch Gesprächen mit den einzelnen Internet-Providern, um einen Überblick der Situation zu gewinnen.

Der Kunde würde vom Wegfall des Routerzwangs sicherlich profitieren. In vielen Fällen sind alternative Router leistungsstärker oder zumindest für die jeweilige Einrichtung besser geeignet als das Standardgerät. Laut Winfuture mahnt PC-Welt allerdings vor den Hürden, die für einen Wechsel genommen werden müssten. Schließlich würden einige der Provider ihren Kunden mittlerweile nur noch einen einfachen Zugangscode statt der komplexen Logindaten zusenden. Damit vereinfacht sich zwar die erstmalige Anmeldung am mitgelieferten Gerät, Benutzern eines anderes Routers fehlen allerdings die konkreten Zugangsinformationen.

Sollte sich die Vermutung der Bundesnutzagentur bestätigen, dürfte für dieses Problem aber sicherlich eine Lösung gefunden werden. Schließlich sollte es für den Anbieter letztlich keine große Schwierigkeit sein, sowohl den Aktivierungscode als auch die Logindaten zu versenden.

Quelle : www.gulli.com

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Offline Jürgen

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Re: Router-Zwang könnte illegal sein
« Antwort #25 am: 07 September, 2012, 03:44 »
Zitat
Schließlich sollte es für den Anbieter letztlich keine große Schwierigkeit sein, sowohl den Aktivierungscode als auch die Logindaten zu versenden.
Ist es definitiv nicht.

Bei meinem Anbieter bekommt man grundsätzlich beides, den Startcode für eine automatisierte Einrichtung und gleichzeitig die Logindaten, die man zur händischen Einrichtung oder für ein eigenes Gerät braucht.
Die stehen zusammen auf demselben Ausdruck, dazu gleich noch ein zweites Mal im Format einer Scheckkarte.

Bei einem anderen großen Anbieter, der normalerweise mit Leihgeräten arbeitet, ist es aber auch leicht möglich, die Zugangsdaten zu erhalten, sofern man bei der Anmeldung angibt, bereits ein Gerät zu haben.
So entfallen natürlich auch die Lieferkosten für's Gerät.

Was zwei große Anbieter schon lange können, das dürfte grundsätzlich keinem anderen schwer fallen, guter Wille vorausgesetzt.
Eventuell sollte man von solchem guten Willen auch grundsätzlich seine Auswahl abhängig machen...

Jürgen
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Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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Breitbandanbieter dürfen Zugangsdaten geheim halten
« Antwort #26 am: 10 Januar, 2013, 18:00 »
Die Bundesnetzagentur sieht keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung eines Vertrags über Internetzugang an den Einsatz eines bestimmten Routers. Das geht aus einem Informationsschreiben der Regulierungsbehörde hervor. Zuvor hatten sich Verbraucher über Breitbandanbieter beschwert, die ihre Kunden dazu zwingen, ausschließlich den vom Anbieter bereitgestellten Router einzusetzen. Das erreichen Provider dadurch, dass sie die Zugangsdaten für den Internetzugang nicht herausgeben, sondern per Vor- oder Fernkonfiguration im gelieferten Router eintragen.

Die Bundesnetzagentur hatte im Herbst vergangenen Jahres mit der Prüfung begonnen, ob dieses Vorgehen zulässig ist. Fraglich war vor allem, ob diese Praxis möglicherweise gegen Vorschriften des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) verstößt. Die Behörde habe den Sachverhalt umfassend geprüft, die betroffenen Unternehmen um Stellungnahmen gebeten und die Fragen mit der EU-Kommission und anderen zuständigen Behörden in Europa diskutiert, heißt es in dem Schreiben.

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Offline Jürgen

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Re: Breitbandanbieter dürfen Zugangsdaten geheim halten
« Antwort #27 am: 11 Januar, 2013, 01:54 »
"Die Netzbetreiber definierten in ihren Stellungnahmen an die Bundesnetzagentur den beim Kunden stehenden Router offenbar kurzerhand als Bestandteil ihres Netzes. Das ist insofern schlüssig, als ein VoIP-Router auch Funktionen der früheren Telefonvermittlungsstellen übernimmt."
Soso...

...bedeutet das, dass der Kunde jetzt verpflichtet ist, die Energieversorgung für einige Bestandteile des Netzes des Betreibers bereitzustellen?
Das wäre ABSURD!

Noch nicht einmal die olle Bundes- oder noch früher die Reichspost hatte sich erdreistet, das zu verlangen.

Den NTBA für ISDN-Telefonie konnte man zwar für bestimmte Zwecke mit 230 Volt versorgen, musste man aber normalerweise nicht.
Und ganz früh in der Telefonie gab es zwar eine Kurbel am Apparat, aber die diente einzig dazu, einen Wecker in der Vermittlung zu betätigen, um das Fräulein vom Amt über den Wunsch eines abgehenden Gesprächs zu informieren. Die Energie für Kohlemikrophon und Hörerstrom, wie auch für den Wecker bei eingehendem Ruf, wurde immer von der Vermittlung geliefert, nie vom Kunden.


Ich vermute viel eher, dass der Zwang zur Nutzung eines Leih-DSL-Modems / -Routers den Zweck hat, dem Betreiber eine Zwangsfilterung im Hause des Nutzers zu garantieren, die ihm so leicht keine Netzagentur verbietet.
Eine juristische Handhabe gegen solche Praktiken vergessen die zuständigen Stellen offenbar gerne, das sog. verbotene Koppelgeschäft.
Ein solches wäre hier sicher recht einfach festzustellen.
Am kundenseitigen Ende des Zweidrahts gibt es eine definitiv eine genormte Schnittstelle zum Einflussbereich des Nutzers, die (erste) TAE-Dose mit ADSL- oder VDSL-Beaufschlagung.
Die Nutzung dieser ist Vertragsbestandteil.
Eine technische Notwendigkeit zur Anwendung eines Leihgeräts besteht nicht, weshalb die Koppelung des Vertrags über den Netzzugang mit einem obligatorischen Leihgerät eine erhebliche und einseitige Benachteiligung des Nutzers darstellt.

Genauso wenig dürfte ein Wasserlieferant den Verbraucher zwingen, den zu nutzenden Wasserhahn oder Duschkopf nur von ihm zu beziehen, oder der Gasanbieter ihn zu einem bestimmten Herd.

Übrigens gibt (oder zumindest gab) es auch DSL-Anbieter, die zwar immer ein Leihgerät anbieten, es aber dem Kunden bereits bei Vertragsauswahl ermöglichen anzugeben, das man erforderliche Hardware bereits besitzt und daher kein Leihgerät benötigt.

Zudem muss es dem Kunden zwingend möglich sein, ohne jede Wartezeit einige grundlegenden Einstellungen an der DSL-Box selbst vorzunehmen, z.B. um WLAN-Verschlüsselung oder Berechtigungen für's LAN anzupassen, oder auch, um WLAN schlicht abzuschalten oder zumindest zu verstecken.
Sonst müsste im Falle eines Missbrauchs nicht der Nutzer, sondern der DSL-Anbieter haftbar gemacht werden, z.B. wenn ein WLAN war driver irgendeinen Bockmist verzapft.  

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Jürgen
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Routerhersteller kritisiert Bundesnetzagentur
« Antwort #28 am: 22 Januar, 2013, 18:40 »
Die Bundesnetzagentur hält es für zulässig, wenn Breitbandanbietern ihren Kunden den Einsatz eines bestimmten Router für den Breitbandanschluss vorschreiben. Zwar gibt es im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) einen Passus, in dem Anschluss und Betrieb eines zulässigen Endgeräts an der entsprechenden Schnittstelle gestattet sein müssen, dieser definiert aber nicht, wo genau diese Schnittstelle liegt. Die Bundesnetzagentur folgt der Ansicht der Netzbetreiber, dass der VoIP-Router noch zum Netz des Breitbandanbieters gehört.

Der Routerhersteller AVM hat diese Aussagen der Bundesnetzagentur nun scharf kritisiert. Aus Sicht von AVM orientiere sich die Behörde bei der Festlegung, was unter einem Endgerät verstanden werde, an einer "willkürlichen Definition der Netzbetreiber". Die Verpflichtung, einen vom Netzbetreiber vorgegebenen Router einzusetzen, habe für Anwender und Markt erhebliche Nachteile.

Langfristig verhindert der Routerzwang nach Ansicht von AVM Innovationen, weil es keinen Wettbewerb um das beste Endgerät mehr gebe. Im Mobilfunkbereich beispielsweise werde die Innovation hauptsächlich von Geräteherstellern getrieben, eine Einschränkung der einsetzbaren Geräte durch den Netzbetreiber sei hier unvorstellbar. Der Hersteller fordert die Behörde dazu auf, die freie Wahl des Endgerätes auch für den Router an einem Breitbandanschluss durchzusetzen.

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"Mobiles Internet ist unverzichtbar für die Infrastruktur im ländlichen Raum", erklärte Matthias Machnig, der Vorsitzende des Beirates der Bundesnetzagentur in der Sitzung des Gremiums am Montag in Berlin. Doch die mobilen Frequenzen sind knapp und heiß begehrt. Die derzeitigen Frequenzzuteilungen an die vier Mobilfunknetzbetreiber im Bereich 900 MHz und 1.800 MHz laufen 2016 aus, werden derzeit aber für Sprache und SMS genutzt. Die Neuvergabe der Frequenzen ab 2017 muss zwingend per Auktion erfolgen, da die Nachfrage höher als das Angebot ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am Montag einen Konsultationsentwurf sowie ein Strategiepapier, mit dem die Regulierungsbehörde Impulse für eine Beschleunigung des Breitbandausbaus setzen will. Die Bonner Behörde will zudem die Ziele der Breitbandstrategie der Bundesregierung unterstützten, die bis zum Jahr 2018 eine flächendeckende Versorgung der Verbraucher mit Bandbreiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde vorsieht.

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