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PayPal-Pflicht: Bundeskartellamt untersucht eBay
« Antwort #60 am: 26 Februar, 2010, 08:57 »
Das Bundeskartellamt hat eine Untersuchung gegen den Internethändler eBay eingeleitet. eBay verpflichtet immer mehr Verkäufer, den konzerneigenen Bezahldienst Paypal anzubieten. Das Kartellamt prüfe, ob das Internet-Unternehmen dadurch einen Wettbewerbsverstoß begehe, berichtete das Bundeskartellamt der WirtschaftsWoche.

Im Rahmen größerer Umstellungen hatte eBay auch angekündigt, für eine größere Gruppe von Verkäufern auf eBay die Paypal-Pflicht einzuführen. Seit Donnerstag nun verpflichtet eBay alle Verkäufer mit weniger als 50 Bewertungspunkten, Paypal anzubieten. Dies betrifft vor allem private Anbieter und Gelegenheitsnutzer. Das soll in Verbindung mit dem PayPal-Käuferschutz das Vertrauen der Käufer in solche Anbieter stärken, erklärte eBay. Bislang konnten neue Verkäufer und Gelegenheitsnutzer selbst entscheiden, ob sie das wünschten. Künftig kommen sie nicht mehr umhin, ein PayPal-Konto zu eröffnen und zu nutzen.

Bei der Nutzung von Paypal entstehen den Online-Verkäufern zusätzliche Gebühren von bis zu 3,9 Prozent vom Verkaufspreis. "Die Beschwerden über eBay haben sich gehäuft", sagte ein Sprecher des Bundeskartellamtes dem Blatt. Daher werde geprüft, ob eBay seine Marktposition missbrauche. Es sei aber noch nicht eindeutig klar, ob eBay eine marktbeherrschende Stellung besitze, da es große Wettbewerber wie Amazon gebe. 2008 hatte das Bundeskartellamt laut dpa bereits die damals erweiterte Paypal-Pflicht für gewerbliche Händler geprüft, jedoch keine weiteren Schritte eingeleitet.

Quelle : www.heise.de

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PayPal-Pflicht: Bundeskartellamt untersucht eBay [Update]
« Antwort #61 am: 26 Februar, 2010, 12:28 »
eBay erklärte mittlerweile zu der Untersuchung des Kartellamts, dass man die Möglichkeit begrüße, "mit dem Bundeskartellamt zu der zusätzlichen Absicherung, die wir auf eBay einführen, in Dialog zu treten". Man stehe bereits mit den Wettbewerbshütern in Kontakt, "um  die Hintergründe und Ziele der Initiative dazulegen und zu erläutern, wie unsere Käufer und unsere Verkäufer davon profitieren werden". eBay sei überzeugt, dass der Zwang für Verkäufer mit weniger als 50 Bewertungspunkten, Paypal als Bezahlmethode anzubieten, rechtlich völlig unbedenklich sei. Zudem habe man bereits vor der Ankündigung der Initiative das Bundeskartellamt über die Pläne informiert.

Quelle : www.heise.de

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Gericht: eBay muss Betrugsopfer entschädigen
« Antwort #62 am: 11 April, 2010, 18:58 »
Ein österreichisches Gericht hat das Internetauktionshaus eBay dazu verurteilt, ein Betrugsopfer zu entschädigen. Der Mann hatte bei einem mit dem Status "Platin-Power-Seller" ausgezeichneten Händler ein Kilogramm Gold bestellt und im Voraus bezahlt. Das Gold wurde nie geliefert. eBay hatte mehrere Hinweise auf verdächtiges regelwidriges Verhalten des Goldverkäufers erhalten, den Status aber nicht entzogen. Nach Auffassung des Landesgerichts St. Pölten hat eBay damit Schutz- und Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt und muss rund 16.500 Euro zuzüglich etwa 8000 Euro Verfahrenskosten zahlen (Az. 4 Cg 144/08i). eBay will gegen das Urteil (PDF-Datei) Rechtsmittel ergreifen.

Der österreichische Kunde hatte im September 2007 gut 16.000 Euro in den Goldkauf investiert. Er kaufte über eBay bei einem deutschen Anbieter, der ausdrücklich angegeben hatte, das Gold auch zu besitzen. eBay beschreibt auf seiner Website den "Power-Seller-Status" unter anderem als "eBay-Zertifizierung für vertrauenswürdige Verkäufer". Tatsächlich betrieb der Anbieter eine Art Pyramidenspiel. Er verkaufte Gold unter dem Ankaufspreis der Banken und konnte nur durch Einnahmen aus neuen Verkäufen das früheren Kunden geschuldete Gold erwerben. Dadurch entstanden monatelange Lieferzeiten.

Das System des Gold-Anbieters brach im Herbst 2007 zusammen. Es kam zum Konkurs und zu einer Verurteilung des Firmenbetreibers. Wie das Gericht feststellte, hatte eBay auf die seit Anfang 2007 ausgegebenen Warnungen von Verbraucherschützern nicht mit einer außerordentlichen Überprüfung reagiert. Eine Sperre wurde erst Ende September 2007 verhängt. Die Ausführungen einer eBay-Mitarbeiterin über die firmeninterne Kommunikationsstruktur verglich das Gericht mit der "Trägheit sowjetischer Beamtenapparate". Nach der Vielzahl an Warnungen wäre eBay verpflichtet gewesen,  den Anbieter sorgfältig zu überprüfen und wegen der Regelverstöße zu sanktionieren.

eBay argumentierte, dass der Kunde nicht über eBay oder aber bei anderen eBay-Händlern, die PayPal oder Treuhandservice boten, kaufen hätte sollen. Gegenüber heise online betonte der Anwalt, dass eBay ein reiner Plattformbetreiber sei. Dem Verdachtshinweis sei nachgegangen worden, es habe zum damaligen Zeitpunkt aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Betrugs- oder Insolvenzfall gegeben.

Quelle : www.heise.de

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Kartellamt eröffnet kein Verfahren wegen PayPal-Pflicht auf eBay
« Antwort #63 am: 23 April, 2010, 15:42 »
Das Bundeskartellamt wird kein Verfahren gegen den Online-Marktplatz eBay einleiten, der seit Februar alle Verkäufer mit weniger als 50 Bewertungspunkten verpflichtet, ein Konto bei der eBay-Tochter PayPal einzurichten, um über deren gebührenpflichtigen Bezahldienst abzurechnen. eBay begründet diese Regel mit dem PayPal-Käuferschutz, der den vollen Kaufpreis erstatte, wenn die Ware nicht geliefert wird oder nicht der Beschreibung entspricht. Das schaffe Vertrauen, was auch den neuen Händler zugute komme. Es gab jedoch Beschwerden gegen die Regel und das Bundeskartellamt prüfte den Fall.

Für die Entscheidung, kein Verfahren zu eröffnen, sprächen zwei Gründe, sagte Kay Weidner vom Bundeskartellamt gegenüber heise online. Zum einen müsste hier der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen. Diese wäre allenfalls anzunehmen, wenn es einen eng abgegrenzten Markt für Online-Auktionen gäbe. Eine solche Abgrenzung sei aber nach Ansicht des Kartellamts nicht sachgerecht. Vielmehr stehe eBay auch im Mitbewerb mit anderen Handelsplattformen und Vertriebswegen, über die teilweise sogar dieselben Händler ihre Ware verkauften.

Zum anderen spreche viel dafür, dass die Interessen des Unternehmens die Schwere des Eingriffs überwiegten, sagte Weidner. Schließlich können die Käufer auch weiterhin wählen, ob sie PayPal nutzen. eBay habe mit Zahlen aus anderen Ländern, in denen der PayPal-Zwang schon früher eingeführt worden war, nachgewiesen, dass  die Beschwerden unzufriedener Kunden danach deutlich zurückgegangen sind. Und das Unternehmen sei darauf angewiesen, dass Transaktionen möglichst störungsfrei abgewickelt werden, da andernfalls die Nutzerzahlen sinken.

Dr. Stephan Zoll, Geschäftsführer von eBay in Deutschland, begrüßte die vorläufige Bewertung: "Das Bundeskartellamt erkennt damit an, dass unsere Nutzer von der Initiative profitieren."

Quelle : www.heise.de

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Ebay bereitet Verkäufer auf neue Rückgaberegelungen vor
« Antwort #64 am: 28 April, 2010, 20:44 »
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht verkürzt sich von einem Monat auf 14 Tage. Verkäufer können von Käufern auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme Wertersatz verlangen. Außerdem liefert der Gesetzgeber abmahnsichere Musterbelehrungen.

Durch die am 11. Juni in Kraft tretenden gesetzlichen Änderungen (PDF) des Widerrufs- und Rückgaberechts gelten für gewerbliche Ebay-Verkäufer grundsätzlich dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für herkömmliche Online-Shops. Darauf hat die Auktionsplattform jetzt hingewiesen.

Wichtigste Änderung ab 11. Juni ist, dass künftig auch Ebay-Verkäufer lediglich ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen dürfen. Nach der bisher überwiegenden Rechtsauffassung war ein Monat notwendig. Um von den für sie vorteilhaften Neuregelungen zu profitieren, müssen Verkäufer die Widerrufsbelehrung allerdings unverzüglich nach dem Kauf beziehungsweise Vertragsabschluss in Textform per E-Mail übermitteln. Dafür bietet Ebay einen Automatismus an.

Statt dem Widerrufsrecht können Verkäufer bei Ebay nun auch ein Rückgaberecht anbieten, ohne dies vor Vertragsschluss in Textform einzuräumen. Nach der bisherigen Rechtslage war es umstritten, ob sich auf Ebay das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen lässt. Für Verkäufer ist diese Möglichkeit vor allem für Artikel mit hohen Preisen interessant.

Neu ist ab 11. Juni zudem, dass Anbieter von Käufern im Falle einer Rückgabe unter Umständen auch dann Wertersatz verlangen können, wenn der Artikel durch die sogenannte "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" beschädigt oder im Wert gemindert wurde. Dies war bisher nach überwiegender Auffassung der Juristen aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses auf Ebay nicht möglich. Aber auch um diesen Anspruch geltend zu machen, muss der Händler den Käufer sofort bei Angebotsende per E-Mail informieren.

Die vom Gesetzgeber erstmals zur Verfügung gestellten abmahnsicheren Musterbelehrungen bietet Ebay Verkäufern in seinem Rechtsportal an. Mit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage erhalten auch die amtlichen Musterbelehrungen für das Widerrufs- beziehunsgweise Rückgaberecht den Rang eines formellen Gesetzes. Damit ist es in Zukunft ausgeschlossen, dass einzelne Gerichte die Musterbelehrung für teilweise unwirksam erachten können. Damit soll künftig eine Vielzahl von Rechtssreitigkeiten und Abmahnungen vermieden werden.

Quelle : zdnet.de

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Urteil: Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Versteigerungen
« Antwort #65 am: 09 Februar, 2011, 15:55 »
Wer über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger Artikel bei eBay versteigert und damit Gewinne erzielt, handelt unternehmerisch und unterliegt unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Barbiepuppen, Briefmarken, Märklin-Eisenbahnen und eine Fülle anderer Gegenstände aus ihrem Besitz brachten einem Ehepaar bei eBay-Versteigerungen über Jahre hinweg erkleckliche Einnahmen. Im Jahr 2005 brachten sie es so mit 287 Privatverkäufen auf fast 35.000 Euro. Weder gaben die Verkäufer den Käufern eine Gewährleistung noch entrichteten sie Umsatzsteuer ans Finanzamt. Auch bei der Einkommenssteuer für die Jahre 2001 bis 2005 erwähnten sie ihr lukratives Hobby nicht.

Als die Steuerfahndung 2007 von dem Handelsgeschehen erfuhr, schickte sie dem Paar Umsatzsteuerbescheide ins Haus. Dagegen legten die beiden Widerspruch ein und erklärten gegenüber dem Finanzamt, dass sie bei den Versteigerungen lediglich einen Teils ihrer privaten Sammlung von Spielzeugen einige gebrauchte Haushaltsgegenstände veräußert hätten. Sie verwiesen zudem auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem der Verkauf einer wertvollen Briefmarkensammlung als nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft worden war.

Dieser Argumentation folgte das zuständige Finanzamt jedoch nicht. Eine private Sammlertätigkeit könne sich durchaus später zu einer unternehmerischen Tätigkeit auswachsen, befand die Behörde. Die vielen Versteigerungen des Ehepaars und der genutzte Vertriebsweg sprächen im konkreten Fall dafür, dass die beiden als Unternehmer gehandelt hätten. "Angesichts der rund 1.200 in den Jahren 2002 bis 2005 getätigten Verkäufe liege keine private Veräußerungstätigkeit mehr vor", stellte das Finanzamt fest.

Das Paar sah das nicht ein und verklagte das Finanzamt Mitte 2008. Die Kläger erklärten, ihnen sei es ursprünglich "immer darum gegangen, ihrer eigenen Sammlerleidenschaft nachzukommen und ihre Sammlungen weiter zu vervollständigen bzw. umzuschichten. Daran, dass diese Gegenstände später wieder verkauft werden könnten oder müssten, hätten sie keinen Gedanken verschwendet". Sie beantragten, die erteilten Umsatzsteuerbescheide wieder aufzuheben.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die Klage ab, wie vom Finanzamt beantragt. Der zuständige Senat stellte fest: "Die Kläger haben sich in den Streitjahren gemeinsam nach diesen gesetzlichen Maßstäben als Unternehmer betätigt und die in Rede stehenden Umsätze gemeinschaftlich im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt" (Urteil vom 22.9.2010, 1 K 3016/08).

Zur Begründung verwies das Gericht auf die Art und Weise der gemeinschaftlichen Organisation und Durchführung der Versteigerungen. Die Tätigkeit des Ehepaars sei als "nachhaltig und damit als unternehmerisch" einzustufen.

Als Maßstab für diese Bewertung zog das Gericht "insbesondere die Zahl der Verkäufe und der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt, die Werbung, die Benutzung und das Unterhalten eines Laden- oder Geschäftslokals, das Auftreten nach außen, die Verwertung anderweitig erworbener Kenntnisse und Kontakte und die Ausbildung des Steuerpflichtigen" heran.

In Anbetracht der Höhe der erzielten Umsätze sei das Ehepaar zudem vom Finanzamt zu Recht als umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden.

Das Gericht hat das Urteil zur Revision zugelassen, "weil von grundsätzlicher Bedeutung ist, inwieweit an den Maßstäben der [Bundesfinanzhof]-Urteile [...] auch für Verkäufe unter Nutzung der Internet-Auktionsplattform 'ebay' festgehalten werden kann".

Quelle : www.golem.de

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eBay-Anmeldung mit E-Post-Account
« Antwort #66 am: 03 März, 2011, 15:26 »
Die Internet-Handelsplattform eBay will bei der sicheren Identifizierung von Verkäufern und Käufern mit der Deutschen Post zusammenarbeiten. Beide Seiten hätten eine Partnerschaft zur Weiterentwicklung des E-Postbriefs vereinbart, teilte eBay-Manager Christian Kunz am Donnerstag auf der IT-Messe CeBIT in Hannover mit. "Wir werden eine neue Art der Identifizierung entwickeln, die für den Kunden viel einfacher ist", sagte Kunz. Bei der Anmeldung neuer Kunden könne die Identifizierung künftig über einen E-Post-Account abgewickelt werden.

Der E-Postbrief ist das Deutsche-Post-Angebot zur De-Mail für die sichere E-Mail-Kommunikation. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde in der vergangenen Woche im Bundestag verabschiedet. Bei dem im vergangenen Jahr eingeführten E-Postbrief gebe es bisher mehr als eine Million Teilnehmer, sagte Vorstandsmitglied Jürgen Gerdes am Donnerstag auf der IT-Messe CeBIT in Hannover. "Wir wollen den Briefkasten nicht an E-Mail-Dienste verlieren." Zur tatsächlichen Nutzung des Angebots machte Gerdes unter Hinweis auf den Wettbewerb keine Angaben. Eine Sendung über den E-Postbrief kostet 55 Cent.

Quelle : www.heise.de

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Urteil: Kein Anspruch auf Löschung bei negativer eBay-Bewertung
« Antwort #67 am: 10 März, 2011, 13:56 »
Ein eBay-Verkäufer kann die Löschung der negativen Bewertung durch einen Käufer nicht im Eilverfahren vor Gericht erzwingen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts bestätigt.

Der Erfolg der Online-Auktionsplattform von eBay hängt nicht zuletzt vom Vertrauen der Händler und Käufer ab. Um dieses Vertrauen zu fördern, gibt es bei eBay unter anderem ein Bewertungssystem, in dem die Verkäufer von den Käufern bewertet werden. Nicht immer sind sich dabei beide Seiten einig über die angemessene Bewertung. In manchen Fällen liegen die Auffassungen so weit auseinander, dass sich die Kontrahenten vor Gericht treffen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Verkäuferin mit einer einstweiligen Anordnung die Löschung eines ihrer Meinung nach ungerechtfertigten Negativkommentars einer Käuferin erzwingen konnte. Das Landgericht verneinte einen solchen Anspruch.

Die Käuferin hatte Ende 2010 einen Monitor ersteigert. Nach dem Erhalt des Geräts stellte die Käuferin jedoch fest, dass die Ware nicht ihren Erwartungen entsprach. Sie machte daher von ihrem gesetzlichen Rückgaberecht Gebrauch. Sie schickte den Monitor zurück und verlangte vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises.

Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Geldes, weil der zurückgesandte Monitor wegen der unzureichenden Versandverpackung beschädigt worden war. Die Käuferin bewertete daraufhin den Verkäufer negativ und schrieb: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld".

Das wollte die Verkäuferin nicht auf sich sitzen lassen. Sie antwortete auf den Kommentar mit den Worten: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang" und verlangte von der Käuferin die Löschung des negativen Kommentars. Dieser habe ihr bereits Umsatzeinbußen beschert. Die Käuferin weigerte sich, ihren Kommentar zu löschen. So landete der Fall schließlich vor dem Landgericht, das Ende Dezember 2010 einen Anspruch auf Löschung verneinte.

In der Revision bestätigte das zuständige Oberlandesgericht diese Auffassung (Entscheidung vom 28.2.2011, Az. I-15 W 14/11). Zur Begründung führte das OLG aus, dass eBays Bewertungssystem es beiden an einem Streit beteiligten Parteien erlaubt, ihre jeweilige Sicht der Dinge darzulegen. Von daher ist kein Eilverfahren notwendig, um die Löschung eines Negativkommentars zu erzwingen. Die konkreten Äußerungen der Käuferin seien zudem weder offensichtlich unwahr noch als Schmähkritik einzustufen.

Quelle : www.golem.de

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BGH: eBay-Kunden haften nicht für Konto-Missbrauch
« Antwort #68 am: 11 Mai, 2011, 16:34 »
eBay-Kunden haften nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Demnach muss es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt (Az. VIII ZR 289/09).

Im konkreten Fall war auf dem eBay-Konto einer Frau eine Gastronomieeinrichtung im Schätzwert von mehr als 30.000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später vorzeitig aus dem Netz. Später ging der Höchstbietende, der in der Zwischenzeit ein Maximalgebot von 1000 Euro abgegeben hatte, vor Gericht, um die angebotene Ware oder Schadenersatz in Höhe von 32.800 Euro einzufordern. Das Landgericht Dortmund hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hatte gesagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen eingestellt. Deshalb sei sie nicht an das Angebot gebunden, entschied der BGH. Sie müsse sich das Angebot nicht zurechnen lassen – selbst wenn sie ihre Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte. Auch bei Internet-Geschäften werde bei einem Vertragsschluss unter fremden Namen der wirkliche Namensträger nur verpflichtet, wenn er das Geschäft entweder nachträglich genehmigt oder sich das Handeln des anderen aufgrund einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es zwar: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Doch diese würden nur zwischen eBay und dem Mitglied vereinbart und gälten nicht unmittelbar zwischen Anbieter und Bieter, erläuterte der BGH. So sei zwischen den Parteien über die Gastronomieeinrichtung kein Kaufvertrag zustande gekommen.

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eBay kündigt Gebührenerhöhung für private Verkäufe an
« Antwort #69 am: 14 Mai, 2011, 13:52 »
Die Internet-Auktions-Plattform eBay hat in einem Mailing angekündigt, ihre Gebühren für die Abwicklung privater Online-Versteigerungen zu erhöhen. Wie unter anderem mehrere Heise-Online-Leser berichten, sollen laut der Ankündigung von eBay Luxembourg Europe S.à.r.l. vor allem die Kosten für Auktionen im Preisbereich bis 500 Euro steigen. Ausgenommen davon ist der Handel mit Handyverträgen, Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen sowie Gebühren für Inserate.

Gratis laufen offenbar weiterhin Angebote, die in nur eine Kategorie und mit einem Startpreis von einem Euro eingestellt werden, einschließlich eines Galeriebildes. Angebotsgebühr und Kosten für Zusatzoptionen blieben unverändert. eBay gibt an, mit dieser Preisanpassung eine Vereinheitlichung erzielen zu wollen.

Bislang gab es bei den Auktionen drei Preisstufen (1–50, 50,01–500 und über 500 Euro), deren Abwicklung mit jeweils unterschiedlichen Gebühren belegt wurden. Ab dem 13. Juni 2011 verlangt Ebay für Versteigerungen mit Erlösen über 1 Euro einheitlich 9 Prozent Provision, begrenzt auf maximal 45 Euro.

Die neue Provisionsregelung führt zu teils deutlichen Mehrkosten: So kostete ein Verkauf mit 500 Euro Endpreis bislang 26,50 Euro. Nach der neuen Regel wird aber der Maximalbetrag 45 Euro fällig, rund das 1,7-fache. Bei einem Verkaufserlös von 100 Euro zwackt eBay künftig 9 Euro ab, bislang waren dafür 6,50 Euro fällig, eine Erhöhung auf das 1,4-fache.

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eBay will kein Online-Flohmarkt mehr sein
« Antwort #70 am: 24 Mai, 2011, 16:23 »
Die Online-Handelsplattform eBay will weg vom Image des Internet-Flohmarkts. Das Unternehmen hat eine neue Kampagne unter dem Motto "Mein Ein für alles" angekündigt, für die es einen zweistelligen Millionenbetrag investieren will.

Seit den Zeiten des bekannten "3-2-1-meins", was auf die Auktionen anspielte, hat sich der Marktplatz verändert. Stephan Zoll, Geschäftsführer der eBay GmbH, gab erstmals in größerem Umfang Zahlen für Deutschland bekannt. Demnach wurden etwa 60 Prozent der hierzulande verkauften Waren zum Festpreis angeboten – mit stark steigender Tendenz.

Durchschnittlich sind bei eBay Deutschland 30 Millionen Artikel im Angebot. Mit 24,3 Millionen unterschiedlichen Besuchern erreicht eBay in Deutschland fast die Hälfte aller hiesigen Internetnutzer, so Zoll. Von den 16 Millionen Mitgliedern verkaufen 5 Millionen selbst Waren, 160.000 sind gewerbliche Verkäufer. Weltweit stammen 59 Prozent der Angebote von Profi-Händlern. In Deutschland setzte eBay 2010 rund 850 Millionen Euro durch Gebühreneinnahmen um, weltweit waren es (einschließlich PayPal) 6,5 Milliarden Euro, was mit einem deutlichen Gewinnsprung einherging. Zu dieser Entwicklung passt auch, dass die Plattform am 13. Juni eine deutliche Gebührenerhöhung für private Anbieter einführen will.

Mit einigen Aktivitäten diversifiziert eBay seinen Auftritt. So wurden mittels Live-Shopping 2010 1,7 Millionen "Wow Angebote" verkauft. Das Mode-Portal, das bei der Darstellung auf größere Bilder setzt und Suche nach Formen und Farben erlaubt, brachte 40 Millionen Artikel unter die Leute – durchschnittlich alle zwei Sekunden einen. Über die Apps für iPhone/iPad, Android, Blackberry und Windows 7 Phone wurde weltweit ein Handelsvolumen von 1,4 Milliarden Euro generiert; in Deutschland wird alle 10 Sekunden ein Artikel über diese Apps verkauft. Mit Barcode-Scannern ermöglicht eBay von unterwegs aus bequeme Preisvergleiche. Bald sollen sie auch auf Daten des stationären Handels in der Umgebung zugreifen können. Der im Dezember übernommene Shopping-Club Brands4friends soll weiter eigenständig bleiben, erklärte Zoll.

Die Anzahl negativer Erfahrungen beim eBay-Einkauf ist laut Zoll weiter gesunken; genaue Zahlen wollte er jedoch nicht nennen. Dazu beigetragen habe unter anderem die Auszeichnung von "Verkäufern mit Top-Bewertung", die hohen Service anbieten; über diese laufen 30 Prozent des Handelsvolumens bei eBay Deutschland. Für 40 Prozent der Artikel bietet der Händler kostenlosen Versand an.

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Offline SiLæncer

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eBay startet eigenes Zahlungsverfahren
« Antwort #71 am: 21 September, 2011, 12:00 »
Bisher wickelten Händler und Käufer auf eBay Zahlungen ohne Mitwirkung der Plattform miteinander ab – nun jedoch schaltet sich eBay selbst in einem Pilotprojekt als Zahlungsabwickler dazwischen. Das "neue Zahlungsverfahren" steht bislang nur Händlern zur Verfügung, die sich bei ebay.de oder ebay.at neu anmelden.

Der Käufer begleicht per Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte, PayPal oder Skrill (ex Moneybookers) den Rechnungsbetrag an eBay. Der Verkäufer hat darauf keinen Einfluss, kann aber zusätzlich Barzahlung bei Abholung und Nachnahme anbieten, womit eBay aus dem Spiel ist. Ansonsten benachrichtigt eBay den Verkäufer bei Zahlungseingang, woraufhin dieser innerhalb seiner Bearbeitungsfrist die Sendung auf den Weg bringt und den Artikel als "verschickt" markiert. Frühestens 14 Tage später erhält er sein Geld per PayPal oder Überweisung. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Update: Damit funktioniert das "neue Zahlungsverfahren" wie ein Treuhanddienst – allerdings legt eBay großen Wert darauf, es nicht so zu bezeichnen. "Unser Modell unterscheidet sich vom Treuhand-Modell durch die Art der vertraglichen Beziehung zwischen eBay und seinen Verkäufern. Entgegen dem Treuhand-Modell zieht eBay keine Gelder Dritter ein, sondern zieht das Geld vom Käufer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein", erklärt Pressesprecherin Maike Fuest dazu. Nach wie vor kooperiert eBay mit dem Treuhanddienst iloxx Safetrade, den es bei Zahlungen ab 200 Euro empfiehlt.

Für die mit dem neuen Zahlungsverfahren abgewickelten Transaktionen gilt der erweiterte Käuferschutz. Mit einem qualifizierten Versandbeleg sind auch Verkäufer gegen Rückbuchungen nach verschwundener Sendung und Zahlung mit gestohlener Kreditkarte abgesichert.

Ob und wann eBay das "neue Zahlungsverfahren" auf breiter Front einführt, ist noch nicht bekannt. Es ist Teil einer Initiative, mit der es die Vertrauenswürdigkeit neuer Händler stärken will – wie eBay ausgemacht hat, ist Angst vor Betrug das größte Einkaufshindernis. Zugleich nähert sich eBay damit seinem Konkurrenten Amazon immer mehr an, der ebenfalls die Zahlungen selbst abwickelt.

Quelle : www.heise.de

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Offline spoke1

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Re: eBay startet eigenes Zahlungsverfahren
« Antwort #72 am: 21 September, 2011, 13:21 »
Zitat
Frühestens 14 Tage später erhält er sein Geld per PayPal oder Überweisung.

Eine wunderbare Art und Weise auf Kosten anderer Geld zu verdienen. Höchste Zeit sich nach Alternativen umzusehen!
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Offline Jürgen

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Re: eBay startet eigenes Zahlungsverfahren
« Antwort #73 am: 22 September, 2011, 02:13 »
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in Deutschland rechtlich zulässig sein kann.

Vor gar nicht so langer Zeit wurden hierzulande die Banken gezwungen, ihre langen Überweisungslaufzeiten und insbesondere die Differenzen zwischen den Belastungen bei dem Zahler und den Wertstellungen bei dem Empfänger deutlich zu verkürzen.
Davor hatten die sich tagelang das Geld selbst gutgeschrieben und die Zinsen für diese Zeit eingesackt bzw. die Kunden entsprechend belastet.

Wenn obige Schilderung stimmt, handelt die Bucht dann gleichfalls wie eine Bank, ohne eine Lizenz dafür zu besitzen oder sich den einschlägigen Regeln beugen zu wollen.
Da die Konkurrenz nicht schläft, dürfte grosser Ärger nicht weit sein...

Jürgen
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Offline SiLæncer

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eBay: Festplatte gekauft - Patientendaten inklusive
« Antwort #74 am: 30 September, 2011, 22:16 »
Es ist der Alptraum aller Datenschützer: Auf einer auf der Online-Auktionsplattform eBay verkauften Festplatte befanden sich sensible Informationen, darunter Patientendaten, einer österreichischen Rettungsorganisation. Gekauft hatte die Festplatte das Datenrettungsunternehmen Attingo, welches die Festplatte für sein Ersatzteillager kaufte.

Bei den bei einer Routineuntersuchung gefundenen Daten handelte es sich um Patientendaten, die bei Unfalleinsätzen einer österreichischen Rettungsorganisation aufgenommen wurden. Neben Patientendaten und Kontaktadressen befanden sich auch Unfallfotos unter den gefundenen Daten. Die betroffene Organisation hat vor dem Verkauf durch eine einfache Formatierung versucht, alle Daten von der Festplatte zu löschen. Daher konnten die Attingo-Experten vollständige Datensätze von der scheinbar gelöschten Festplatte wiederherstellen. Wären die Daten in die falschen Hände geraten, hätte es neben Erpressungsversuchen auch einen weiteren Datenskandal geben können, so der Attingo-Geschäftsführer Nicolas Ehrschwendner.

Ehrschwendner gab auch bekannt, dass es sich bei dem aktuellen Fall nicht um das erste Mal handele, bei dem die Datenretter brisante Daten auf unzureichend gelöschten Festpllatten fanden. Unter den gefunden Daten seien neben Anwaltsschreiben und Asylantedaten auch schon Forschungsergebnisse gewesen.

Wie Ehrschwedner auch deutlich machte, gehöre ein sicheres Löschen von nicht mehr benötigten Daten ebenso zum Datenschutz wie der Schutz gespeicherter Informationen. Ein einfache Formatierung reicht nicht aus, um alle Daten endgültig zu zerstören. Selbst Profi-Programme seien nicht immer in der Lage, alle Daten vollständig zu löschen. Andere IT-Experten sind allerdings der Meinung, dass bei den heutigen Datendichten auf Festplatten bereits ein einmaliges Überschreiben der Daten mit Zufallswerten ausreicht, um alle Daten unwiderruflich zu zerstören. Wer wirklich auf Nummer sicher gehen will, übergibt die Festplatte einem Shredder oder erhitzt die Datenträger auf 800 Grad in einem Spezialofen, so Ehrschwendner.

Quelle : www.gulli.com

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