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Thema:
Telefon/Web-Abzocke ...
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Thema: Telefon/Web-Abzocke ... (Gelesen 14792 mal)
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SiLæncer
Cheff-Cubie
Beiträge: 191383
Ohne Input kein Output
Druckknopf gegen Abofallen
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Antwort #120 am:
18 Juli, 2012, 19:30 »
Vom 1. August an sollen Internet-Nutzer in Deutschland besser vor versteckten Abo- oder Kostenfallen geschützt werden. Dann tritt die so genannte Button-Lösung auf Grund des neuen Paragrafen 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft, der die Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr regelt: Diese müssen Kunden unmittelbar vor dem Absenden einer Bestellung klar verständlich darüber informieren, was der nächste Mausklick nach sich zieht.
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SiLæncer
Cheff-Cubie
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Ohne Input kein Output
Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt in Kraft
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Antwort #121 am:
31 Juli, 2012, 22:00 »
Das Risiko von versteckten Kostenfallen im Internet wird ab Mittwoch deutlich eingedämmt: Zum 1. August tritt die so genannte Button-Lösung auf Grund des neuen Paragrafen 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft. Verkäufer im elektronischen Geschäftsverkehr werden dazu verpflichtet, ihren Kunden den Gesamtpreis der Ware und die Versandkosten "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" anzugeben. Bei einem Abonnement muss die Mindestlaufzeit genannt werden. Vor allem aber sind kostenpflichtige Bestellungen über eine Schaltfläche nur noch dann zulässig, wenn dieser Button mit einer eindeutigen Kennzeichnung wie "zahlungspflichtig bestellen" gekennzeichnet ist. Diese Button-Lösung ist auch in einer EU-Richtlinie vorgesehen.
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Ohne Input kein Output
Aus für die teure Warteschleife - Jetzt wird alles besser! Oder?
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Antwort #122 am:
01 Juni, 2013, 11:10 »
Auch das Gesetz hatte eine Art Warteschleife. Nach einer neunmonatigen Übergangszeit greifen an diesem Samstag schärfere Regeln, die Geschäftemachereien mit Telefon-Warteschleifen ein Ende bereiten sollen. Dass manche Anbieter ihre Kunden bei Service-Nummern mehr oder weniger versteckt fürs schlichte Warten abkassieren, ist Verbraucherschützern schon seit längerem ein Ärgernis. Kritiker sehen aber auch künftig noch Lücken.
Im Schnitt 3 Euro nur fürs Warten
Für Kundenanrufe haben viele Unternehmen inzwischen Gratis-Nummern eingerichtet, meist erkennbar an einer 0800-Vorwahl. Daneben gibt es aber Service-Hotlines mit 0180-Nummern, die bis zu 14 Cent pro Minute kosten und bis zu 42 Cent vom Handy - für Ticketbuchungen, Hilfe bei Technikproblemen oder Angebote wie Esoterik-Hotlines.
Studien ergaben durchschnittliche Kosten von etwa drei Euro für Warteschleifen. In Extremfällen waren es aber schon einmal zweistellige Beträge. Dabei gilt laut Bundesnetzagentur die Zeit als Warteschleife, bis nach dem Rufaufbau die Bearbeitung beginnt - persönlich oder automatisiert.
Was sich bei Warteschleifen ändert
"Man stelle sich vor, beim Bäcker dafür bezahlen zu müssen, dass man in der Schlange steht", sagt Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU). Für eine "Nichtleistung" solle auch am Telefon nicht bezahlt werden. Erlaubt sind Warteschleifen bei Service-Nummern daher künftig überhaupt nur noch unter bestimmten Bedingungen: Wenn für den Anruf sowieso ein Festpreis fällig wird oder die Warteschleife - nicht aber der ganze Anruf - für den Kunden kostenlos ist. Dies gilt auch bei "nachgelagerten" Schleifen, wenn Anrufer bei der Bearbeitung weitergeleitet werden. Wie viele Minuten Warteschleife ihm "drohen", soll der Kunde am Hörer auch gleich zu Beginn angesagt bekommen.
Achtung: Kostenfalle Menüansage
Kostenpflichtige Warteschleifen verschwinden nicht völlig. Erlaubt bleiben sie, wenn eine Hotline keine Sondernummer wie 0180 oder 0900 hat, sondern eine übliche Ortsvorwahl wie 040 für Hamburg oder 089 wie München. Bundesregierung und Telekommunikationsbranche verweisen aber darauf, dass viele Kunden Flatrate-Tarife haben. Dabei sind Anrufe zu normalen Festnetznummern inklusive. "Es gibt aber eine große Lücke, die die vielen schwarzen Schafe in der Branche ausnutzen werden", warnt Grünen-Fraktionsvize Bärbel Höhn. Auswahlmenüs, bei denen eine Computerstimme etwa sagt "Drücken Sie die Eins", dürfen weiter etwas kosten. "Einige Anbieter haben diese Ansagen schon mit diversen Hinweisen und unnötig vielen Auswahlpunkten aufgebläht", sagt Höhn. "Da kommen schnell zwei Euro ohne Gegenleistung zusammen."
Die Folgen für Telekommunikationsfirmen
Die bereits im vergangenen Jahr beschlossenen Gesetzesänderungen bestehen aus zwei Stufen. Schon seit 1. September müssen die ersten zwei Minuten einer Schleife kostenlos sein. Nun tritt die endgültige Regelung in Kraft. Die Bundesnetzagentur richtete dafür zwei neue Teilbereiche der Sondernummern ein, die laut Branchenverband VATM mehr als 5000 Mal vergeben wurden. Die Vorwahl 0180-6 steht dafür, dass der Anruf zum Pauschalpreis abgerechnet wird. Die Vorwahl 0180-7 zeigt, dass eventuell eingesetzte Schleifen nur 30 Sekunden lang sein dürfen - und die ersten 30 Sekunden des Anrufs immer kostenlos sind. Andere Anbieter stellten ihre Hotlines lieber auf Ortsvorwahlen um.
Quelle :
www.onlinekosten.de
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Jürgen
der Löter
User a.D.
Beiträge: 4999
white LED trough prism - WTF is cyan?
Re: Aus für die teure Warteschleife - Jetzt wird alles besser! Oder?
«
Antwort #123 am:
02 Juni, 2013, 03:03 »
Meiner Ansicht nach dürften eigentlich solche Warteschleifen und / oder Computerdialoge überhaupt nichts mehr kosten.
Der Betreiber nutzt ja heutzutage dafür auf seiner Seite immer VoIP, also Datenleitungen.
Und selbst in einem Falle, wo der für Daten-Traffic zu zahlen hat, ist dieser pro "Gespräch" so gering, dass selbst bei stundenlanger Verbindung für ihn kein ganzer Cent anfällt.
Das könnte nur anders werden, wenn man mit Sub-Sub-Carriern arbeitete, um diese nominellen Kosten vorsätzlich hochzutreiben.
Genau das befürchte ich allerdings für die Zukunft, Umleitungen und Umwege zur Abrechnung eines einzigen Gesprächs gleich mit mehreren Wegelagerern. Technisch ist das m.w. heute schon möglich.
Dann ist Oma fällig...
Jürgen
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BGH lässt Abofallen-Betreiber nicht davonkommen
«
Antwort #124 am:
06 März, 2014, 18:15 »
Der Bundesgerichtshof sieht den Tatbestand des versuchten Betruges für klar als gegeben an, wenn ein Nutzer in eine Abofalle gelockt wird und diese ihm dann noch nicht einmal eine Gegenleistung von Wert bietet.
Das oberste deutsche Gericht bestätigte damit ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main, das einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte. Dieser könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die anfallenden Kosten ersichtlich gewesen seien, wenn der Anwender nur genau genug hingeschaut hätte.
Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Webseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen. Unter ihnen befand sich beispielsweise ein Routenplaner. Wer diesen nutzen wollte, musste zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum angeben. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite sei für flüchtige Leser nur schwer erkennbar gewesen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte letztlich nach einem nur am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweises zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem Scrollen gesehen werden.
Wenn die Widerrufsfrist für solche Vertragsabschlüsse nach zwei Wochen abgelaufen war, meldete sich der Seitenbetreiber plötzlich mit einer Zahlungsaufforderung. Wer nicht zahlte, erhielt in einigen Fällen zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nun wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Der BGH lehnte es ab, den Antrag auf Revision des Urteils gegen den Betrüger zu akzeptieren. Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite sei die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden, hieß es. Bereits dies stelle eine Täuschungshandlung dar. In Verbindung damit, dass die dreimonatige Nutzungsmöglichkeit nach dem Vertragsabschluss für den Nutzer praktisch wertlos war, sah der BGH in der Tat sogar einen versuchten Betrug.
Quelle :
http://winfuture.de
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