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Thema:
Erstinstanzliches Urteil im Verfahren Musikindustrie gegen Heise bestätigt
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Thema: Erstinstanzliches Urteil im Verfahren Musikindustrie gegen Heise bestätigt (Gelesen 1315 mal)
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SiLæncer
Cheff-Cubie
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Erstinstanzliches Urteil im Verfahren Musikindustrie gegen Heise bestätigt
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am:
28 Juli, 2005, 15:04 »
Im Verfahren um die Berichterstattung über DVD-Kopiersoftware meinte das OLG, es sei nicht im Sinne des Gerichts, "Tendenzschnüffelei" zu betreiben, um dann einzelne Teile der Berichterstattung zu verbieten. Der inkriminierte Link allerdings gehe zu weit und sei nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt.
Im Rechtsstreit zwischen dem Heise Zeitschriftenverlag und acht Unternehmen der Musikindustrie hat das Oberlandesgericht (OLG) München das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Demnach ist es heise online weiterhin erlaubt, über Software zu berichten, die Kopierschutzmechanismen auf DVDs knacken kann. Das Setzen eines Hyperlinks zur Homepage eines Herstellers dieser Software bleibt dem Online-Dienst weiterhin untersagt.
Im Januar 2005 hatte heise online in einem News-Artikel über das Programm AnyDVD berichtet. Dieses Tool des Herstellers Slysoft soll nach dessen Angaben in der Lage sein, nicht nur den CSS-Schutz von DVDs zu entfernen, sondern auch drei weitere Kopiersperren für DVDs auszuhebeln. Im Artikel befand sich ein Hyperlink zur Homepage des Software-Herstellers.
Unter Berufung auf Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gingen acht Unternehmen aus der Musikindustrie daraufhin juristisch gegen den Heise Zeitschriften Verlag vor. Die Vorschrift verbietet unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen". Nach Ansicht der Musikindustrie liegt ein Verstoß gegen diesen Paragrafen bereits in dem Setzen eines Links auf die Eingangsseite der Online-Präsenz eines Herstellers von Kopiersoftware. Weiterhin wird dem Heise-Verlag vorgeworfen, in der betreffenden Meldung eine "Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" geliefert zu haben. Außerdem sei der Beitrag sogar als "verbotene Werbung" für den Verkauf der Software zu bewerten.
Der Heise Zeitschriften Verlag hingegen sieht in dem Vorgehen der Musikindustrie einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die verfassungsmäßig garantierte Pressefreiheit. Außerdem seien die Argumente der Musikindustrie nicht nachzuvollziehen: "Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich auf die schwierige Rechtslage hingewiesen. Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos", kommentierte der Chefredakteur von heise online, Christian Persson, bereits Ende Januar.
Nachdem das Landgericht München 1 im März 2005 entschieden hatte, dass die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig ist, der Link aber entfernt werden muss, hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht befand nun, dass es in dem Verfahren im Kern um den Paragrafen 95a Abs. 3 des novellierten Urheberrechts gehe. Bei dessen Auslegung müssten die widersprüchlichen Interessen der Presse nach freier Berichterstattung sowie der Musikindustrie nach dem Schutz des "geistigen Eigentums" berücksichtigt werden. Es sei unstrittig, dass die Software AnyDVD des Herstellers Slysoft gegen diese Vorschrift verstoße. Diese Sachlage sei auch dem Heise Zeitschriften Verlag bekannt. Dennoch müsse es ihm erlaubt sein, über "Knack-Software" in seinem Online-Medium journalistisch zu berichten. Dies sei von der Pressefreiheit gedeckt.
Zum Argument der Musikindustrie, Teile des Online-Artikels hätten werbenden Charakter oder würden gar eine Anleitung zum unerlaubten Raubkopieren geben, erklärte der Senat, er habe keine Anleitungen in dem Artikel entdecken können, sondern allenfalls Hinweise. Es sei ohnehin nicht in seinem Sinne, "Tendenzschnüffelei" zu betreiben, um dann einzelne Teile der Berichterstattung zu verbieten. Der Link allerdings gehe zu weit und sei nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt. Er überschreite die Grenze des Erlaubten und sei die "Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht". Dies wiederum sei eine "Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss".
Das Gericht wies die Berufungsanträge beider Seiten zurück. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, jede Seite trägt also die eigenen Auslagen. Außerdem bestätigte der Senat den Streitwert von 500.000 Euro. Mit einer schriftlichen Urteilsbegründung ist in einigen Wochen zu rechnen. Der Rechtsweg im einstweiligen Verfügungsverfahren ist mit der Entscheidung des OLG erschöpft. Es bleibt beiden Seiten aber noch die Möglichkeit der Klage im Hauptsacheverfahren.
Quelle und Links :
http://www.heise.de/newsticker/meldung/62225
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SiLæncer
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"Heise versus Musikindustrie" wird neu aufgerollt
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Antwort #1 am:
02 März, 2007, 14:59 »
Der Rechtsstreit zwischen großen Unternehmen der Musikindustrie und dem Heise Zeitschriften Verlag wird von Grund auf neu aufgerollt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die von Heise eingelegte Beschwerde (PDF) aus formellen Gründen abgewiesen hat, strebt der Verlag nun die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens an. Bisher war nur im Eilverfahren entschieden worden.
Dass der eröffnete Rechtsweg bisher nicht erschöpft war, führte dazu, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Januar 2007 als unzulässig zurückwies. Zwar ist es grundsätzlich auch möglich, ausnahmsweise schon nach Abschluss des Verfügungsverfahrens eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Dieses setzt jedoch voraus, dass erneute Verfahren vor den gleichen Landgericht sowie dem gleichen Oberlandesgericht für den Betroffenen unzumutbar sind. Dies ist der Fall, wenn etwa die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt.
Nach der umfassend begründeten Ansicht des Heise-Verlags lagen diese Voraussetzungen vor, da von einer erneuten Anrufung derselben Gerichte in derselben Konstellation keine anderen Entscheidungen zu erwarten gewesen wären und diese Verfahren zudem Monate oder Jahre gedauert hätten. Dieses sahen die Richter des BVerfG jedoch anders. Ihrer Auffassung nach sind sehr wohl noch Fragen offen, die mit Hilfe der weiter reichenden Beweismitteln des Hauptsacheverfahrens geklärt werden müssten.
So sei insbesondere noch einmal zu untersuchen, ob die Musikindustrie tatsächlich den Nachweis erbringen könne, dass der Heise-Verlag positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Slysoft hatte. Diese vom Verlag bestrittene Behauptung sei die Kernvoraussetzung für die Störerverantwortlichkeit, auf der das Urteil des OLG München basiert. Ebenfalls noch einmal überprüft werden müsse etwa die Fragestellung, wie die Verantwortung der Presse für in eine redaktionelle Berichterstattung eingebundene Hyperlinks nach den Grundsätzen der presserechtlichen Verantwortlichkeit zu beurteilen sei.
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts hat sich der Heise Zeitschriften Verlag nunmehr entschieden, das Hauptsacheverfahren einzuleiten, um die Sache einer endgültigen Klärung zuzuführen. Beim Landgericht München wurde dazu ein Antrag nach Paragraf 926 ZPO eingereicht, mit dem die Vertreter der Musikindustrie zur Klageerhebung aufgefordert werden. Käme die Gegenseite dieser Aufforderung nicht nach, würde das gegen den Heise-Verlag gerichtete Urteil aufgehoben.
"Die mit der Münchener Entscheidung festgeschriebene Haftung für Hyperlinks behindert die Berichterstattung Tag für Tag. Wir hatten deshalb auf eine schnelle verfassungsrechtliche Klärung gehofft", kommentierte der Chefredakteur von heise online, Christian Persson. "Nun müssen wir leider den längeren Weg gehen, denn diese Einschränkung der Pressefreiheit kann nicht hingenommen werden."
Quelle :
www.heise.de
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SiLæncer
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Heise vs. Musikindustrie: Bundesgerichtshof verwirft Link-Verbot
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Antwort #2 am:
15 Oktober, 2010, 11:06 »
Seit 2005 läuft der Rechtsstreit Heise vs. Musikindustrie. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München Ende 2008 das Link-Verbot gegen Heise bestätigt. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof entschieden die Richter des BGH nun aber zugunsten des Heise Zeitschriften Verlags.
Dem Heise Zeitschriften Verlag war in mehreren Instanzen untersagt worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen. Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch einen Bericht auf heise online über Kopierschutzmaßnahmen, in welchem der Leser über einen Link auf die Startseite eines Softwareherstellers gelangen konnte. Dieser bot auf einer Unterseite seinen Kopierschutzknacker zum Download an. Die Richter des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hoben nun unter anderem das Urteil des OLG München vom 23. Oktober 2008 auf; die Klage der Musikindustrie wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die klagenden Firmen der Musikbranche zu tragen.
Eine detaillierte Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor, sie wird erst in einigen Monaten erwartet. In der Verhandlung vor dem BGH am gestrigen Donnerstag machte der Senat bereits in der Einführung deutlich, dass in dem langjährigen, bereits seit 2005 bestehenden Verfahren im Kern nur noch die Frage relevant sei, welche Funktion dem Link in der konkreten Berichterstattung zukomme. Denn grundsätzlich sei das Verlinken als Mittel der Berichterstattung zulässig. Habe der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung gedient, spräche dies für seine Zulässigkeit. Anders sehe es aus, falls dem Leser lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtert werden sollte.
Derart auf den Punkt gebracht, befassten sich auch die Plädoyers beider Partien hauptsächlich mit der Funktion des Verweises. Der Verlag betonte die herausragende Bedeutung der Linksetzung als originären Bestandteil der Onlineberichterstattung. Diese ziele als interaktives Medium gerade darauf ab, dem Leser unmittelbaren Zugriff auf Quellen und weitergehenden Informationen zu ermöglichen. Die Annahme, dass dem Leser der Download der Software erleichtert werden sollte, sei abwegig. Auch ohne Linksetzung wäre es jedem Leser möglich gewesen, die betreffende Seite aufzurufen. Einziger Unterschied zur reinen, rechtskonformen Nennung des Namens oder der URL war, dass der Leser durch den Link nicht mehr drei Klicks benötigt habe, um auf den rechtswidrigen Inhalt der Seite zu gelangen, sondern bereits mit zwei Clicks ans Ziel gelange.
Die Musikindustrie argumentierte, dass es im Bericht und insbesondere bei der Linksetzung gar nicht um Wissensvermittlung gegangen sei. Der Link habe allein darauf abgezielt, seinen Lesern den unmittelbaren Zugang zur Software zu erleichtern. Darauf weise schon der Fakt hin, dass der Verlag vom rechtswidrigen Inhalt auf der verlinkten Seite Kenntnis gehabt habe. Mit Setzung des Links sei ein Generalangriff auf die urheberrechtlich geschützten Kopierschutztechnologien vollführt worden. Insbesondere deshalb sei die hier zu treffende Entscheidung von wesentlicher Bedeutung, mahnte die Musikindustrie. Immerhin hinke die Gesetzgebung hinterher, gehe es darum, den Urhebern auch im Onlinebereich endlich einen akzeptablen Schutz zu gewährleisten.
Aber auch der Senat selbst schien sich bei der Frage nach der Funktion des Links zumindest während der mündlichen Verhandlung uneinig zu sein. So sah sich Heise mit der Ansicht eines Richters konfrontiert, dass der Verweis auf die Slysoft-Homepage keine inhaltliche Bedeutung für den Bericht gehabt habe. Dem entgegnete der Vorsitzende, dass Links nicht nur inhaltliche Bedeutung haben können, sondern gleichzeitig als Beleg für die Berichterstattung dienen. Er machte deutlich, dass die Abwägung beider Interessen auf der Kippe stehe. Umso überraschender war nun die schnelle Entscheidung, die eindeutig
zugunsten der Rechtsposition des Heise Zeitschriften Verlags erging.
Quelle :
www.heise.de
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Jürgen
der Löter
User a.D.
Beiträge: 4999
white LED trough prism - WTF is cyan?
Re: Heise vs. Musikindustrie: Bundesgerichtshof verwirft Link-Verbot
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Antwort #3 am:
15 Oktober, 2010, 23:08 »
Um nicht auf die schriftliche Urteilsbegründung warten zu müssen, hier meine (private) Einschätzung:
heise.de hat seinerzeit tatsächlich nur auf die Hauptseite von Slysoft verlinkt, nicht direkt zu einem Dateidownload.
So hat man im Rahmen schriftlicher Berichterstattung auf weiteres frei verfügbares Schriftgut querverwiesen, was prinzipiell Gegenstand journalistischer Freiheit sein dürfte.
Sonst hätte die Entscheidung sicherlich anders ausgesehen.
Nebenbei, allein das schriftliche Zitieren einer URL, auch ohne Präfix, wird von vielen Browsern und auch allerlei Eingabe- / Authoring-Software vollautomatisch zu einem aktiven Link umgesetzt. Selbst in PDF...
Zumindest auf der Seite des Lesers hat der Journalist das nicht zwangsläufig zu vertreten. Allerdings müsste er wahrscheinlich nach Erlangen der Kenntnis einer solchen unangebrachten Verlinkung unverzüglich editieren (lassen).
Das bedeutet für mich insbesondere, dass direkte Download-Links zu illegalen Objekten weiterhin unzulässig sein werden
, auch wenn allein die Verlinkung zu einer Startseite völlig sinnlos wäre, wie bei Rapidshare u.ä.
Jürgen
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Fragen gehören in's Forum.
Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
1mØ mit DiSEqC 1.3/USALS
als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
1.) FM2A88X Extreme6+, A8-6600K
(APU mit 4x 3,9 GHz und Radeon HD8570D), 16GB DDR3 1866, 128GB SSD, 3TB HDD, Win10 x64 Pro 1909 / 10.0.17763.107, Terratec T-Stick Plus (für DAB+), Idle Verbrauch ca. 35 Watt
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(APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
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u.a. mit Raspbian
4.) GA-MA770-UD3, Phenom II x4 940,
8GB DDR2, Radeon HD6570, 2TiB, USB 3.0, 10 Pro x64 (+ XP Pro 32bit (nur noch offline)), Ubuntu 10.4 64bit,
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Stick, MovieBox Plus USB, ...
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FritzBox 7590 mit VDSL2 50000
Theos
Premium-Cubie
Beiträge: 570
Re: Heise vs. Musikindustrie: Bundesgerichtshof verwirft Link-Verbot
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Antwort #4 am:
16 Oktober, 2010, 12:51 »
ebenso gilt das höchstwahrscheinlich nur für die etablierte presse.
für blogs, newsforen, etc. könnten wieder andere regeln gelten.
SiLæncer
Cheff-Cubie
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BGH: Hyperlinks sind durch die Pressefreiheit geschützt
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Antwort #5 am:
11 April, 2011, 18:13 »
Der Bundesgerichtshof hat seine Urteilsbegründung im Rechtsstreit zwischen Heise und Vertretern der Musikindustrie vorgelegt. Demnach sei die Publizierung eines Hyperlinks zum Hersteller von rechtlich zweifelhafter Software rechtlich einwandfrei, gerade wenn sie „einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Bereits im Oktober letzten Jahres ließ der Bundesgerichtshof verlauten, dass es rechtlich einwandfrei sei, aus redaktionellen Gründen Links zu Softwareherstellern wie Slysoft zu veröffentlichten. Dies geschah im Rahmen eines Rechtsstreites zwischen dem Heise-Verlag und Vertretern der Musikindustrie.
Letztere reichte Klage gegen die Betreiber von heise.de ein, da in einem Artikel der Webpräsenz auf die Firma Slysoft verwiesen wurde. Diese stellt Software her mit der es möglich ist, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Da die Verbreitung und Bewerbung von derartigen Programmen nach deutschem Recht unzulässig ist, unterstellte die Musikindustrie dem Verlag seine Leser zur Film- beziehungsweise Musik-Piraterie anzustiften.
Nach mehreren Berufungsverfahren bekam der Heise-Verlag im Oktober letzten Jahres vor Gericht recht und durfte den Link wie gehabt verwenden. Der zuständige deutsche Bundesgerichtshof hat nun seine genaue Urteilsbegründung vorgelegt, die derartigen Streitigkeiten künftig vorbeugen könnten.
Grundsätzlich ist der elektronische Verweis (Link) auch zu Angeboten wie die von Slysoft zulässig, gerade wenn sie „einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Um Fragen, ob dies nicht auch auf einem Wege geschehen könne, aus dem Weg zuräumen heißt es, dass der Grundrechtsschutz sich auch „auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung“ erstrecke. Zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehöre gleichfalls die inhaltliche und formale Gestaltungsfreiheit, heißt es weiter.
Hyperlinks seien somit „von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst" und sind folglich nicht als Aufforderung zu illegalem Handel zu verstehen, stellte das Gericht klar.
Auch stellte die Judikative bezüglich der Meinungs- und Pressefreiheit weitere Rechte klar: „Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können". Insofern ein überwiegendes Informationsinteresse besteht, gelte dies sogar dann wenn die Berichterstattung "eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat" und dem "Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet".
Quelle :
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SiLæncer
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Links zu eventuell rechtswidrigen Inhalten zulässig
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Antwort #6 am:
15 Oktober, 2011, 11:38 »
Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass Links zu möglicherweise rechtswidrigen Inhalten keinen Rechtsverstoß darstellen. Das gelte, so das Gericht, auch für das Persönlichkeitsrecht, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
Laut einem Bericht von '
Heise Online
' hat das Gericht in Braunschweig ein bestehendes Urteil des Bundesgerichtshofs, das der Heise Zeitschriften-Verlag vor rund einem Jahr gegen die Musikindustrie erwirkt hat, auch für das Persönlichkeitsrecht bestätigt.
Links zu potenziell rechtswidrigen Inhalten sind demnach dann zulässig, wenn sie in im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung gesetzt würden. Voraussetzung dafür ist ein "überwiegendes Informationsinteresse an dem Verweis auf die Originalquelle".
Der Entscheidung des Landgerichts war ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins 'Der Spiegel' vorausgegangen. Ein Burschenschafter wollte Spiegel Online verbieten, Weblinks zum Portal Indymedia zu setzen. Das linke Portal hatte 3000 interne Dokumente der Burschenschaften veröffentlicht, darunter waren auch Mails des Antragsstellers, eines Mitglieds der Burschenschaft Tuiskonia Karlsruhe.
Obwohl der Name der Person im Spiegel Online-Artikel gar nicht genannt wurde und der Bericht auch nicht explizit auf die Dokumente einging, fühlte sich der Mann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Die Richter in Braunschweig folgten dieser Argumentation allerdings nicht. Wenn innerhalb der Deutschen Burschenschaft über mögliche Zugangsverschärfungen diskutiert werde, überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte auch im Fall, dass der verlinkte Inhalt als rechtswidrig beurteilt werden könnte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann noch in Berufung gehen.
Quelle :
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ritschibie
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Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde zu AnyDVD-Link ab
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Antwort #7 am:
31 Januar, 2012, 12:00 »
Das Bundesverfassungsgericht in Karlruhe
(Bild: Ralph Orlowski/Getty Images)
Die Klage der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriftenverlag vor dem Bundesverfassungsgericht ist gescheitert. Es lehnte eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Dieser hatte entschieden, ein Link auf AnyDVD sei durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt.
In einem seit 2005 laufenden Rechtsstreit hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde abgelehnt, bei dem es um eine Verlinkung auf die Software AnyDVD von Slysoft in einem Artikel bei Heise Online ging. Das berichtet der IT-Fachanwalt Thomas Stadler in dem Blog Internet Law.
Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft und Branchenunternehmen hatten den Heise Zeitschriften Verlag verklagt. "Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird", begründete der damalige Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie, Stefan Michalk. Das Landgericht München urteilte am 7. März 2005, dass die Berichterstattung zu der Kopierschutzumgehungssoftware rechtlich zulässig war, nicht jedoch das Setzen des Links auf den Hersteller.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof in einem im April 2011 veröffentlichten Urteil und hob die Entscheidungen untergeordneter Gerichte auf. Laut Bundesgerichtshof seien redaktionelle Links durch Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Dabei gehe es nicht nur darum, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern, sie seien "vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst."
Die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs laufende Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie wurde nun nicht angenommen (Az.: 1 BvR 1248/11). "Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden", hieß es in der Begründung. Der Bundesgerichtshof wandte sich zu Recht "gegen die Meinung der Vorinstanz, ein schwerer Urheberrechtsverstoß gebiete schon für sich ein Zurücktreten der Pressefreiheit." Zudem vertiefe die Linksetzung nicht den Eingriff in Urheberrechte, "weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne", heißt es in dem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Quelle:
www.golem.de
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